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Verwaltungsgericht Düsseldorf·24 L 866/02·15.09.2002

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Elternbeitragsbescheid: Beitragspflicht trotz Nichtbesuchs

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKinder- und JugendhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eltern beantragten die Aussetzung eines Elternbeitragsbescheids für 9/2001–7/2002, nachdem ihr Kind trotz zuvor geplanter Aufnahme nicht in der Einrichtung erschienen war und der Träger nicht abgemeldet hatte. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilrechtsschutz ab. Es entschied, dass Beitragspflicht durch die Vorhaltung/Anmeldung eines Platzes entsteht und nicht vom tatsächlichen Besuch abhängt; das Jugendamt trägt nicht das Risiko privatrechtlicher Vertragsverstöße des Trägers.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Elternbeitragsbescheid abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Entstehung der Elternbeitragspflicht genügt, dass für das Kind ein Kindergartenplatz im Zuständigkeitsbezirk für das betreffende Kindergartenjahr angemeldet bzw. vorgehalten war; der tatsächliche Besuch ist nicht erforderlich.

2

Die Beitragspflicht erlischt erst ab dem Zeitpunkt, in dem ein Nachrückerkind den Platz einnimmt; eine bloße Kündigung gegenüber dem Träger hebt die Beitragsverpflichtung gegenüber dem Jugendamt nicht unmittelbar auf.

3

Das Jugendamt ist nicht zur Haftung für Fehler oder vertragswidriges Verhalten des privaten Einrichtungsträgers gegenüber den Eltern heranziehbar; Streitigkeiten hierüber sind im privatrechtlichen Rechtsweg zu regeln.

4

Im einstweiligen Rechtsschutz erfolgt nur eine summarische Prüfung; die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids setzt jedenfalls schlüssige Anhaltspunkte für erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids voraus.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller.

Rubrum

1

Die Antragsteller sind die Eltern des Kindes O. Um diesem Kind die Aufnahme in den Kindergarten "F" in X ab dem Kindergartenjahr 2001/2002 zu ermöglichen, gaben die Antragsteller bereits im August 2000 ihre Beitrittserklärung zu dem Verein ab dem 1. August 2001 ab. Im Mai 2001 verzog die Familie nach O1; die Antragsteller erklärten nach ihrem Vorbringen Mitte April 2001 gegenüber dem Trägerverein die Kündigung; seit September 2001 besucht das Kind einen Kindergarten in O1.

2

Eine Abmeldung des Kindes beim Antragsgegner erfolgte durch den Trägerverein der Einrichtung nicht. Deshalb forderte der Antragsgegner die Antragsteller im August 2001 zur Abgabe von Einkommensnachweisen auf und verwies auf den Einwand der Antragsteller, das Betreuungsverhältnis sei rechtlich schon längst gekündigt und tatsächlich nie wahrgenommen worden, darauf, dass ihm - dem Antragsgegner - davon nichts bekannt sei.

3

Beim Trägerverein haben die Antragsteller nach ihrem Vorbringen in Erfahrung gebracht, dieser habe das Kind der Antragsteller nicht beim Antragsgegner abgemeldet, weil von seiner Nominierung die weitere Bezuschussung der Einrichtung abgehangen und man trotz intensiver Suche in der Zeit vom Mai bis September 2001 kein anderes Kind gefunden habe, das für das Kind der Antragsteller hätte nachrücken können.

4

Mit Bescheid vom 7. Februar 2002 setze der Antragsgegner den Elternbeitrag für die Zeit vom 1. September 2001 bis zum 31. Juli 2002 auf monatlich 70,56 Euro fest. Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 1. März 2002 zurück.

5

Den Antrag, die sofortige Vollziehbarkeit des Beitragsbescheides auszusetzen, lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 1. März 2002 ausdrücklich ab.

6

Die Antragsteller haben am 13. März 2002 die unter dem Aktenzeichen 24 K 1609/02 geführte Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie beantragen,

7

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

8

Der Antragsgegner beantragt,

9

den Antrag abzuweisen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

11

II.

12

Der Antrag ist zwar angesichts des vorherigen Versuchs, den Antragsgegner zu einer Aussetzung zu bewegen, zulässig, aber unbegründet.

13

Im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht die Kammer davon aus, die Heranziehung der Antragsteller sei der Höhe nach und gemessen am maßgeblichen Einkommen korrekt erfolgt, zumal insoweit auch Bedenken nicht vorgetragen worden sind.

14

Der Verweis der Antragsteller darauf, dass ihnen die Begleichung zweier Elternbeiträge gleichzeitig bei ihrem Einkommen nicht zumutbar sei, liegt nicht auf dieser Ebene.

15

Vielmehr zielen die Antragsteller im Kern darauf, sie hätten überhaupt nicht herangezogen werden dürfen, weil ihr Kind eine Einrichtung im Bezirk des Antragsgegners zu keiner Zeit besucht habe.

16

Mit dieser Ansicht gehen die Antragsteller freilich fehl. Wie das Gericht schon in seinem Hinweis vom 14. Juni 2002 angedeutet hatte, kommt es nach hiesiger Rechtsprechung für die Entstehung der Beitragspflicht dem Grunde nach nur darauf an, ob für ein Kind der Antragsteller ein Kindergartenplatz im Bezirk des Antragsgegners für die abgerechnete Zeit in Anspruch zu nehmen angemeldet war. Die so erfolgende Vorhaltung eines Kindergartenplatzes für ein Kindergartenjahr löst die entsprechende Beitragspflicht aus, die auch nur ab dem Zeitpunkt des Eintritts eines Nachrückerkindes wieder entfällt.

17

An diesen Grundsätzen hält die Kammer auch in Ansehung der sicher besonderen Umstände des vorliegenden Falles aus folgenden Erwägungen fest:

18

Das Dreieck Eltern/Einrichtungsträger/Jugendamt erfordert in der rechtlichen Handhabung eine faire und praktikable Verteilung der auftretenden Risiken; Maßstab für deren vernünftige Verteilung ist die Möglichkeit der Beeinflussung.

19

Vor diesem Hintergrund kann es nicht dem Antragsgegner aufgebürdet werden einzustehen für Fehler, die im Verhältnis der Vertragspartner des privatrechtlichen Betreuungsvertrages untereinander auftreten. An diesem Vertragsverhältnis ist der Antragsgegner nicht beteiligt; über dessen Ausgestaltung ist er oftmals im Einzelnen auch gar nicht informiert. Umgekehrt verfügen die Vertragspartner untereinander über das volle rechtliche Instrumentarium des BGB zur Herbeiführung des vertragsgemäßen Zustandes oder zur Abwicklung der sich aus Vertragswidrigkeiten ergebenden Folgen. Deshalb müssen diese Folgen auch in diesem Verhältnis, nach Maßgabe der dafür einschlägigen Normen und im entsprechenden Rechtsweg behandelt werden. Bei dieser fairen und praktikablen Verteilung der Risiken in dem Dreieck Eltern/Einrichtungsträger/Jugendamt kann der Grad der Vertragswidrigkeit kein Kriterium sein, sodass auch der Umstand nichts ändert, dass hier ein besonders deutlicher Fall von vertragswidrigem Verhalten seitens des Trägers der Einrichtung vorzuliegen scheint.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.