Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Abschiebung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Behörde vorläufig zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil der Anordnungsgrund der Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Behörde teilte mit, es bestehe kein fester Abschiebungstermin, und der Antragsteller befand sich kurzfristig in stationärer psychiatrischer Behandlung. Auf gerichtliche Nachfragen zur Eilbedürftigkeit ist der Antragsteller nicht ausreichend eingegangen.
Ausgang: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Abschiebung abgewiesen; Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen muss der Antragsteller die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Fehlt es an einer konkreten Vollstreckungsankündigung oder einem festen Abschiebungstermin, ist die Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit regelmäßig nicht erbracht.
Die Mitteilung, der Betroffene befinde sich in stationärer psychiatrischer Behandlung mit absehbarer Dauer, kann die Annahme von Eilbedürftigkeit entkräften, sofern dadurch offenbleibt, ob und wann die Maßnahme vollzogen wird.
Reagiert der Antragsteller nicht substantiiert auf gerichtliche Aufforderungen zur Darlegung des Anordnungsgrundes, schwächt dies die Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzes.
Bei Zurückweisung des Antrags trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 20. April 2009 bei Gericht eingegangene Antrag,
den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu Lasten des Antragstellers abzusehen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unbegründet, weil der Antragsteller jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, §§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO.
Zum einen hat der Antragsgegner erklärt, dass ein Abschiebungstermin noch nicht feststehe und der Antragsteller auch noch nicht zur Abschiebung angemeldet worden sei. Zum anderen hat der Antragsteller einen Tag nach Antragseingang selbst mitgeteilt, dass er sich erneut in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses P befinde und der Aufenthalt nach dem derzeitigen Stand etwa vier Wochen dauern werde.
Damit ist der Anordnungsgrund der Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, weil jedenfalls derzeit offen ist, ob und wann eine Abschiebung des Antragstellers erfolgen wird. Der gerichtlichen Aufforderung, zur Frage des Anordnungsgrundes Stellung zu nehmen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG erfolgt.