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Verwaltungsgericht Düsseldorf·24 L 581/13·25.03.2013

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung schwangerer Ausländerin abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AufenthaltsrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die schwangere Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um ihre Abschiebung zu untersagen. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag sowie den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab und auferlegte die Kosten. Das Gericht hielt die Abschiebung nach §58 AufenthG für zulässig, die Ausreisepflicht für vollziehbar und stellte fest, dass die vorgelegenen ärztlichen Bescheinigungen Flugtauglichkeit mit ärztlicher Begleitung belegen. Weiter sah es in der Rückführungsrichtlinie keine Pflicht, vor Vollzug der Abschiebung Rechtsbehelfe innerhalb des Bundesgebiets zu ermöglichen.

Ausgang: Antrag auf Untersagung der Abschiebung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kostenfestsetzung zu Lasten der Antragstellerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anordnungsanspruch auf einstweilige Abwehr einer Abschiebung setzt voraus, dass der Antragsteller die für die Anordnung relevanten Tatsachen substantiiert und glaubhaft macht.

2

Die zuständige Behörde ist nach §58 Abs.1 AufenthG berechtigt, Personen ohne erforderlichen Aufenthaltstitel abzuschieben; eine Ausreisepflicht nach §50 Abs.1 AufenthG ist vollziehbar.

3

Die Abschiebung ist nach §60a Abs.2 AufenthG nur auszusetzen, wenn die Rückführung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist; eine Schwangerschaft begründet hierfür nicht ohne Weiteres einen Duldungsgrund, sofern ärztliche Flugtauglichkeit und erforderliche Begleitung gegeben sind.

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Die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (insbesondere Art.13) verpflichtet nicht dazu, Befristungsentscheidungen über Einreiseverbote zwingend vor dem Vollzug der Abschiebung zu treffen oder ein zeitliches Fenster für die Ausübung von Rechtsbehelfen innerhalb des Staatsgebiets zu gewährleisten.

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ ==§ 60a AufenthG§ 11 AufenthG§ 123 Abs. 3 ZPO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 58 Abs. 1 AufenthG

Tenor

Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,‑ Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der am heutigen Tag gestellte Antrag,

3

dem Antragsgegner zu untersagen, die Antragstellerin während ihrer Schwangerschaft aus der Bundesrepublik Deutschland  abzuschieben,

4

hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet.

5

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsgegner ist gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG berechtigt, die am 1. August 2012 abgeschobene und in der Folgezeit illegal wieder in das Bundesgebiet eingereiste, aus Serbien stammende Antragstellerin abzuschieben. Die Antragstellerin ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da sie nicht im Besitz des nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar. Die Ausreise bedarf schließlich, wie von § 58 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzt, der Überwachung. Die Antragstellerin befindet sich aufgrund richterlicher Anordnung in Haft (§ 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 13. März 2013 auf den Folgeantrag der Antragstellerin vom 11. Februar 2013 hin eine (neue) Abschiebungsandrohung erlassen hat, gebietet dies keine abweichende Einschätzung. Denn die dort gesetzte Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung ist bereits abgelaufen. Nach den Erkenntnissen des Gerichts wurde der Bundesamtsbescheid am 17. März 2013 zugestellt.

6

Einen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung hat die Antragstellerin  nicht glaubhaft gemacht. Nach der insoweit nur in Betracht kommenden Vorschrift des § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere hindert die bei der Antragstellerin vorliegende Schwangerschaft ihre für den 27. März 2013 vorgesehene Rückführung auf dem Luftweg nicht. Nach der ärztlichen Bescheinigung des St. W-Krankenhauses Q vom 14. März 2013 ist die Antragstellerin trotz ihrer Risikoschwangerschaft flugfähig. Gleiches stellte der (Flughafen-)Arzt L am 21. März 2013 im Rahmen eines Confidential Medical Certificate of Fitness for Air Travel sowie am 25. März 2013 fest. Allerdings sei eine ärztliche Begleitung notwendig. Eine solche ärztliche Begleitung wird nach Auskunft des Antragsgegners ebenso gewährleistet sein wie ein Empfang durch einen Arzt am Belgrader Flughafen.

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Andere Duldungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Soweit vertreten wird, dass nach aktueller Rechtslage - insbesondere mit Blick auf die sogenannte Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG - eine Befristungsentscheidung im Hinblick auf das durch die Abschiebung ausgelöste Einreiseverbot nach § 11 AufenthG spätestens in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Anordnung der Abschiebung,

9

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 11 S 2303/12 -, Juris; vgl. auch VG Münster, Beschluss vom 17. Januar 2013 -  8 L 37/13 -, Juris,

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bzw. jedenfalls im gleichsam letzten Moment vor der Abschiebung,

11

VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2013 - 24 L 2498/12 -, Juris,

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zu erfolgen hat, gebietet dies keine abweichende Entscheidung. Denn der Antragsgegner hat noch bis zum morgigen Vollzug der Abschiebemaßnahme Zeit, eine Befristungsentscheidung zu erlassen und hat den Erlass einer solchen Entscheidung dem Gericht gegenüber auch zugesagt. Einen etwaigen Streit über die Rechtmäßigkeit der Dauer des Einreiseverbots kann die Antragstellerin ohne erkennbare Beeinträchtigung ihrer Belange auch vom Ausland aus führen.

13

VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2013 - 24 L 2498/12 -, Juris.

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Soweit die Ansicht vertreten wird, der Betroffene müsse noch im Bundesgebiet von dem ihm durch Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG eingeräumten Rechtsbehelfen effektiv Gebrauch machen können,

15

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 11 S 2303/12 -, Juris,

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folgt dem das erkennende Gericht nicht. Eine solche zeitliche Vorgabe ist Art. 13 der genannten Richtlinie nicht zu entnehmen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.