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Verwaltungsgericht Düsseldorf·24 L 445/01·16.05.2001

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung abgelehnt – Asyl-/Aufenthaltsgründe nicht glaubhaft

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte per einstweiliger Anordnung, die Abschiebung nach Bosnien‑Herzegowina zu untersagen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab, weil weder ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch noch die besondere Eilbedürftigkeit nach §123 VwGO/§920 ZPO dargelegt wurden. Abschiebungshindernisse seien bereits vom Bundesamt entschieden oder nicht substantiiert vorgetragen; Duldungsvoraussetzungen und Alt‑/Härtefallregelungen lägen nicht vor. Kosten trägt die Antragstellerin, Streitwert 2.000 DM.

Ausgang: Eilantrag gegen Abschiebung als unbegründet abgewiesen; Anordnungsanspruch und Duldungs‑/Altfallvoraussetzungen nicht glaubhaft gemacht

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ein zu sicherndes Recht besteht (Anordnungsanspruch) und besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (Anordnungsgrund).

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Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die bereits im Asylverfahren geprüft und festgestellt wurden, sind primär vom Bundesamt zu prüfen; die Verwaltungsbehörde ist an die Feststellungen des Bundesamtes nach § 42 AsylVfG gebunden.

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Eine Duldung nach § 55 AuslG setzt voraus, dass die Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist oder nach den einschlägigen Vorschriften ausgesetzt werden muss; bloße familiäre oder schulische Erwägungen begründen keine Duldungspflicht.

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Ansprüche aus Alt‑ und Härtefallregelungen oder aus Verwaltungskonferenzen (IMK‑Beschlüsse) sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die gesetzten oder vergleichbaren Voraussetzungen (z. B. Stichtagsregelungen, Nachweis langfristiger Behandlung, wirtschaftliche Integration) substantiiert vorgetragen und erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO§ 55 AuslG§ 55 Abs. 2 AuslG§ 53 Abs. 6 AuslG§ 54 AuslG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

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Der am 19. Februar 2001 sinngemäß gestellte Antrag,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Abschiebungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin durchzuführen,

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ist nicht begründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden.

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Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

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Die nach einem erfolglosen Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtige Antragstellerin kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf ein Abschiebungshindernis berufen.

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Die Abschiebung ist nicht zeitweise auszusetzen (Duldung nach § 55 AuslG). Nach § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Abschiebung der Antragstellerin ist nicht rechtlich oder tatsächlich unmöglich.

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Soweit die Antragstellerin vortragen lässt, eine Abschiebung in ihr Heimatland Bosnien-Herzegowina berge eine erhebliche Gefahr für ihr Leib und Leben, weil sie dort auf ihren Ehemann treffen werde, kann dies dem Antrag nicht zu Erfolg verhelfen. Mit dem Vorbringen, ihr im Heimatland lebender Ehemann sei ein gefährlicher Krimineller, der sie bereits bedroht habe, macht sie ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis geltend, für dessen Prüfung nach Stellung eines Asylantrages allein das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) zuständig ist (§§ 5 Abs. 1 Satz 2, 31 Abs. 3 AsylVfG). Der Antragsgegner ist an diese Feststellungen gem. § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden. Der Bundesamtsbescheid vom 16. Juni 1997 verneint das Vorliegen derartiger Abschiebungshindernisse. Die Klage hiergegen hat die Antragstellerin am 27. Juni 2000 zurückgenommen. Dass die Antragstellerin beim Bundesamt einen Antrag auf Änderung dieser Feststellung gestellt hätte, wird schon nicht vorgetragen. Gleiches gilt im Übrigen auch, wenn und soweit die Antragstellerin mit dem Vorbringen, sie sei traumatisiert, sich auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis stützen wollte.

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Aus dem (verständlichen) Wunsch, der minderjährigen Tochter der Antragstellerin solle noch bis zum Ende des Schuljahres der Schulbesuch in der Bundesrepublik ermöglicht werden, ist ein Duldungsgrund im Sinne des Gesetzes nicht ableitbar.

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Ein Duldungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, die Antragstellerin habe nach den Alt- und Härtefallerlassen einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis. Einen dahingehenden Antrag hat sie nach eigenem Vorbringen nicht gestellt. Im Übrigen waren Staatsangehörige von Bosnien- Herzegowina auch von den Altfallregelungen 1996 und 1999 ausdrücklich ausgenommen. Darüberhinaus liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des einschlägigen Beschlusses betreffend die Regelungen für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina

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Beschlussniederschrift über die 165. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 24. November 2000 in Bonn

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nicht vor. Nach Ziffer 7. soll Flüchtlingen, die bürgerkriegsbedingt unter schwerer posttraumatischer Belastungsstörung leiden, der weitere Aufenthalt durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erteilt werden. Nach Ziffer 7 lit. a) setzt dies voraus, dass sich betroffene Personen bereits mindestens seit dem 1. Januar 2000 auf der Grundlage eines längerfristig angelegten Therapieplanes in fachärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung befinden. Ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin überhaupt an dieser Erkrankung leidet - woran das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände erhebliche Zweifel hegt -, befindet sie sich jedenfalls nicht seit dem Stichtag in fachärztlicher Behandlung. Die Bescheinigung des praktischen Arztes xxxxxxxxxxxx aus xxxx vom 19. Februar 2001 erwähnt nur eine ärztliche Behandlung bzw. Beobachtung wegen Gastridien, Lumbalgien und Depression seit Februar 1996. Das vorgelegte nervenärztliche Attest des Dr. (YU) xxxxxxxxxxxxxxxx vom 19. Februar 2001 ist unsubstantiiert und im Ergebnis unergiebig. Es heißt darin lediglich pauschal, die Antragstellerin sei seit dem 19. Februar 2001 wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung bei ihm in Behandlung. Besondere Umstände, die eine Einbeziehung der Antragstellerin in die Regelung „Erteilung der Aufenthaltsbefugnis" unter Außerachtlassung der Stichtagsregelung erforderlich erscheinen lassen könnten,

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Erlass des IM-NRW vom 13. Dezember 2000, I B 3/44.386- B2/I14-Kosovo Ziffer 4. zu Ziffer 7 des IMK-Beschlusses vom 23/24.11.2000

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sind damit nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.

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Auch die Anspruchsvoraussetzung nach dem Beschluss der ständigen Konferenz der Innenminister und - Senatoren vom 15. Februar 2001 in Frankfurt liegen nicht vor. Eine Aufenthaltsbefugnis kann danach Personen aus Bosnien- Herzegowina erteilt werden, die seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland wirtschaftlich und sozial integriert sind. Nach Ziffer 1.2. ist dafür Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt der Familie am 15. Februar 2001 ohne Mittel der Sozialhilfe gesichert war. Dies ist nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners nicht der Fall. Dafür, dass von dieser Voraussetzung abgesehen werden könnte,

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Erlass des IM-NRW vom 8. März 2001, I B 3/44.386-B2/I14- Kosovo

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Ziffer 5. zu Ziffer 1.2des IMK-Beschlusses vom 15.2.2001

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ist nichts vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt.