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Verwaltungsgericht Düsseldorf·24 L 4353/02·06.03.2003

Einstweilige Untersagung der Abschiebung in den Kosovo wegen gesundheitlicher Gründe

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen beantragten einstweilige Anordnung, um ihre Abschiebung in den Kosovo zu verhindern. Zentrale Frage war, ob der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 1) ein Abschiebungshindernis darstellt. Das Gericht verbot die Abschiebung vorläufig, weil amtsärztlich ein depressives Syndrom mit gesicherter medikamentöser und psychiatrischer Behandlung als Voraussetzung der Reise festgestellt wurde und die vorgelegten Informationen zur medizinischen Versorgung im Kosovo Zweifel an der Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht begründeten. Die Beeinträchtigung der Mutter übertrug sich auf die minderjährigen Kinder.

Ausgang: Einstweilige Anordnung: Abschiebung der Antragstellerinnen in den Kosovo vorläufig untersagt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Untersagung der Abschiebung kann geboten sein, wenn der Gesundheitszustand eines Ausländers ein Abschiebungshindernis begründet, etwa weil die Ausreise nur bei gesicherter medikamentöser Versorgung und psychiatrischer Behandlung möglich ist.

2

Im Eilverfahren kann das Gericht amtsfachärztliche Feststellungen als tragfähige Grundlage für die Annahme eines Abschiebungshindernisses heranziehen und muss diese nicht von sich aus umfassend widerlegen.

3

Bei der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz ist das Gericht nicht verpflichtet, umfangreiche weitere Erhebungen zur Verfügbarkeit konkreter Medikamente oder zur konkreten sozialen Absicherung im Aufnahmeland vorzunehmen, wenn die vorliegenden Erkenntnisse erhebliche Zweifel an der Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht begründen.

4

Ein aufgrund gesundheitlicher Gründe bestehendes Abschiebungshindernis einer Mutter kann sich im Rahmen der Interessenabwägung auch zwanglos auf ihre minderjährigen Kinder übertragen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 20 Abs. 3 GKG

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Antragstellerinnen in den Kosovo abzuschieben

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der am 7. November 2002 bei dem Gericht angebrachte Antrag,

3

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Antragstellerinnen in den Kosovo abzuschieben,

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hat Erfolg.

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Das angesichts der vollziehbaren Ausreisepflicht der Antragstellerinnen erforderliche Abschiebungshindernis ergibt sich hier aus dem gesundheitlichen Zustand der Antragstellerin zu 1).

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Sie leidet nach amtsfachärztlicher Feststellung an einem depressiven Syndrom mit Angstzuständen, Schlafstörungen und somatische Beschwerden und ist reisefähig nur unter der Bedingung, dass „die medikamentöse Versorgung sowie die psychiatrische Behandlung gesichert" ist. Eine Ausreise in den Kosovo sei nur zu befürworten, wenn dort die Fortsetzung der medikamentösen Therapie in einem sozial stabilen Umfeld sichergestellt werden kann. An Medikamenten benötigt die Antragstellerin zu 1) nach den gleichen Feststellungen vor allem den Wirkstoff Doxepin (Antidepressivum) und Trimipramin (gegen depressive Zustände). Im Rahmen des hiesigen Eilverfahrens sieht das Gericht wegen der gebotenen Interessenabwägung keinen Anlass, von sich aus die Richtigkeit der Feststellungen des eigenen Gesundheitsamtes des Antragsgegners in Zweifel zu ziehen.

7

Der Antragsgegner hat eine Auskunft der Deutschen Botschaft in Belgrad eingeholt, die auf die Angaben ihres Vertrauensarztes vom Mai 2002 Bezug nimmt: Das gesamte Territorium der Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich Kosovo sei durch eine Netz medizinischer Anstalten abgedeckt, die jeweils über Ambulanzen auf neurologische, psychiatrischer und psychologischer Art verfügten und entsprechend personell ausgestattet seien. Die erfragten Medikamente seien in den dortigen Apotheken - zum Teil in Gestalt von Derivaten) erhältlich.

8

Die Antragstellerinnen beziehen sich auf Auskünfte und Berichte etwa des Informationsbüros der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina vom September 2002, wonach 1 Psychiater auf 90000 Menschen komme, und des KIP vom 7. August 2002, wonach etwa der Wirkstoff Doxepin allenfalls zu einem Preis von 1,60 Euro pro 10 Kapseln und Antidepressiva zumindest nicht regelmäßig erhältlich sind; für die Behandlung psychischer Störungen komme 1 Fachkraft auf 40000 Menschen.

9

Aus den im Beschluss vom 27. Dezember 2002 dargelegten Gründen hält das mit den medizinischen Verhältnissen im Kosovo auch in seiner Eigenschaft als Asylkammer für diese Region durchaus vertraute Gericht die letztgenannten Auskünfte nicht allein wegen ihres Alters und der Ortsnähe ihrer Erteiler für richtiger. Wegen der Beschränkung auf eine Interessenabwägung sieht sich das Gericht auch nicht etwa veranlasst, weitere Auskünfte etwa über eine Umstellung der Medikation der Antragstellerin zu 1) auf im Kosovo sicher und durchgängig auch für Menschen wie die Antragstellerin zu 1) erhältliche Medikamente einzuholen oder zu erheben, ob und wie das amtsfachärztlich geforderte gesicherte soziale Umfeld der Antragstellerinnen tatsächlich bewerkstelligt werden könnte.

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Deshalb ist davon auszugehen, dass die seitens des Gesundheitsamtes des Antragsgegners aufgestellten Voraussetzungen für eine Durchsetzung der Ausreisepflicht der Antragstellerin zu 1)m derzeit nicht gegeben sind. Das sich daraus ergebende Abschiebungshindernis vermittelt die Antragstellerin zu 1) zwanglos auch ihren durchweg minderjährigen Kindern.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt.