Einstweilige Anordnung auf Duldungsbescheinigungen wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerinnen begehrten per einstweiliger Anordnung die Verpflichtung zur Ausstellung von Duldungsbescheinigungen durch den Antragsgegner. Das Gericht weist den Antrag ab, weil ein bereits wirksamer Verteilungsbescheid die Zuständigkeit auf die Aufnahmeeinrichtung überträgt. Gesundheitsbedenken sind gegenüber der zuständigen Behörde geltend zu machen. Die Kostenentscheidung folgt der Unterliegensregel.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verpflichtung zur Ausstellung von Duldungsbescheinigungen abgewiesen; Antragsgegner örtlich nicht zuständig wegen Verteilungsbescheid (§15a AufenthG).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung gegen eine Behörde zur Ausstellung von Duldungsbescheinigungen ist unbegründet, wenn diese Behörde örtlich nicht zuständig ist, weil die Zuständigkeit durch einen wirksamen Verteilungsbescheid auf eine andere Ausländerbehörde übergegangen ist.
Ein Verteilungsbescheid nach § 15a AufenthG ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar und überträgt die ausländerrechtliche Zuständigkeit auf die für den Ort der Aufnahmeeinrichtung zuständige Behörde.
Einwände gegen die zumutbare Durchführung einer Verlegung (z. B. gesundheitliche Bedenken) sind gegenüber der für die Vollziehung des Verteilungsbescheides zuständigen Behörde geltend zu machen, nicht gegenüber einer örtlich unzuständigen Behörde.
Bei erfolglosem Antrag trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten; die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach GKG, die Kostenentscheidung nach § 154 VwGO.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 13. März 2009 bei dem Gericht angebrachte Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweilige Anordnung aufzugeben, den Antragstellerinnen Duldungsbescheinigungen auszustellen,
hat keinen Erfolg.
Angesichts des bestehenden und soweit ersichtlich nicht angefochtenen Verteilungsbescheides der Bezirksregierung B vom 16. Dezember 2008 sind die Antragstellerinnen der dort benannten Aufnahmeeinrichtung des Landes Rheinland-Pfalz in U zugewiesen und haben sich unverzüglich dorthin zu begeben. Mit der kraft Gesetzes eintretenden sofortigen Vollziehbarkeit dieses Bescheides (§ 15a Abs. 4 Satz 7 und 8 AufenthG) geht die ausländerrechtliche Zuständigkeit auf die für den Ort der Aufnahmeeinrichtung nach Maßgabe des dort geltenden Landesrechtes zuständige Ausländerbehörde über. Dies ergibt sich auch aus § 15a Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz AufenthG, wenn dort die Verteilung der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder einen Aufenthaltstitel vorgehen soll. Deshalb kann der Antragsgegner schon mangels örtlicher Zuständigkeit nicht zur Duldung der Antragstellerinnen verpflichtet werden, solange der Verteilungsbescheid seine vorbeschriebene Wirkung entfaltet. Davon unberührt bleibt die Frage, inwieweit die für den Ort der Verteilung zuständige Ausländerbehörde (etwa nach § 15a Abs. 5 AufenthG) berechtigt oder verpflichtet sein könnte, den Antragstellerinnen einen Aufenthalt in W zu ermöglichen.
Etwaig sich aus dem Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 1) ergebende Einwände gegen die medizinische Zumutbarkeit einer – notfalls medizinisch begleiteten – Reise der Antragstellerinnen von W nach U zu berücksichtigen, fällt ebenfalls nicht in die Zuständigkeit des Antragsgegners. Derartige Einwände müssten im Falle der Vollstreckung gegen die für die Vollziehung des Verteilungsbescheides zuständige Behörde geltend gemacht werden. Zudem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass gerade der Antragsgegner sich anschickte, die sich bislang nur aus dem Verteilungsbescheid ergebende Pflicht, sich zu der benannten Aufnahmeeinrichtung zu begeben, wirklich zu vollstrecken, so dass dahin gestellt bleiben kann, ob dies nicht nur im Wege der Vollzugshilfe erfolgte und dieser Antragsgegner dabei nicht für die Vollziehung dem Grunde nach, sondern nur die Art und Weise ihrer tatsächlichen Durchführung haftbar wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG erfolgt.