Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Abschiebungsandrohung bzw. hilfsweise die Aufhebung der sofortigen Vollziehung. Das Gericht prüfte, ob Ausreisepflicht und sofortige Vollziehbarkeit rechtmäßig sind. Es lehnte ab, weil die Aufenthaltserlaubnis nach §44 Abs.1 Nr.3 AuslG erloschen und die Ausreisepflicht nach §42 Abs.2 Nr.2 AuslG sofort vollziehbar war. Die Androhung entsprach den Formerfordernissen des §50 AuslG.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. Aufhebung der sofortigen Vollziehung gegen Abschiebungsandrohung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
Eine Aufforderung zur Ausreise, die keine Regelung im Sinne des § 35 VwVfG enthält, begründet kein Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Ausweisungsverfügung.
Die Aufenthaltserlaubnis erlischt nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, wenn der Ausländer länger als sechs Monate ausgereist ist und nicht innerhalb der Frist wieder eingereist ist; das Erlöschen begründet die Ausreisepflicht.
Die Ausreisepflicht ist gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 2 AuslG sofort vollziehbar, wenn keine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung oder kein neuer Aufenthaltstitel beantragt wurde.
Eine Abschiebungsandrohung ist wirksam, wenn sie die Schriftform, eine angemessene Frist zur freiwilligen Ausreise und die Bestimmung des Bestimmungsstaates gemäß § 50 AuslG enthält.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der am 27. November 2000 bei Gericht eingegangene Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20. November 2000 gegen die Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung des Antragsgegners vom 27. Oktober 2000, zugestellt am 13. November 2000, wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
hilfsweise,
die sofortige Vollziehung aufzuheben,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit er auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Ausweisungsverfügung" des Antragsgegners gerichtet ist. Eine Ausweisungsverfügung hat der Antragsgegner nicht erlassen. Er hat im Tenor seines Bescheides die Antragstellerin lediglich - entsprechend ihrer sich aus § 42 Abs. 1 AuslG ergebenden und gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 2 AuslG auch kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verpflichtung zur Ausreise - dazu aufgefordert, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Eine Regelung im Sinne des § 35 VwVfG, deren sofortige Vollziehung der Antragsgegner hätte anordnen können, ist darin nicht zu sehen, sodass auch die von ihm vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung ins Leere geht. Insofern mangelt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin.
Soweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung gerichtet ist, ist er zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. In Anbetracht dessen, dass sich die angegriffene Ordnungsverfügung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung bei der nur gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist, bestand für das Gericht keine Veranlassung, trotz der Vorbewertung des Gesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NW ein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses nicht anzunehmen und deshalb durch die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Vollstreckungsvoraussetzung der durchzusetzenden Ausreisepflicht zu beseitigen.
Die Androhung der Abschiebung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Die Antragstellerin ist vollziehbar ausreisepflichtig, § 42 Abs. 1 VwGO, denn sie verfügt nicht mehr über die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung. Ihre unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist vielmehr nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erloschen. Danach erlischt eine Aufenthaltsgenehmigung, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde länger bestimmten Frist wieder eingereist ist. Die Antragstellerin ist im Oktober 1999 aus der Bundesrepublik Deutschland nach Vietnam ausgereist und erst im August 2000 wieder zurückgekehrt. Sie hat sich damit sogar etwa zehn Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten. Soweit die Antragstellerin daneben vorgetragen hat, sie habe tatsächlich schon im April 2000 wieder nach Deutschland zurückkehren wollen und sei daran lediglich wegen einer Erkrankung gehindert gewesen, kann hier dahinstehen, ob auch die nachträgliche Angabe eines solchen Hinderungsgrundes entgegen dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, der ausdrücklich die Möglichkeit der Verlängerung der Frist vorsieht, dem Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung entgegensteht. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, von April 2000 an tatsächlich bis zum August 2000 an der Rückreise nach Deutschland gehindert gewesen zu sein. Ein solcher Hinderungsgrund lässt sich insbesondere nicht dem vorgelegten Attest der Praxis xxxxxxxxxxxxxxxxxx in Vietnam entnehmen. Darin heißt es nämlich lediglich, die Antragstellerin sei in dieser Praxis in der Zeit vom 30. November 1999 bis Juli 2000 wegen einer Rheuma-Erkrankung behandelt worden. Dass wegen dieser Erkrankung der Antragstellerin etwa der Rückflug nach Deutschland, wo Rheuma-Erkrankungen ebenfalls behandelbar sind, unzumutbar gewesen sei, lässt sich diesem Attest nicht entnehmen und erscheint auch im Übrigen wenig wahrscheinlich. Insofern muss es auf Grund des länger als sechs Monate dauernden Aufenthalts der Antragstellerin in Vietnam bei der Rechtsfolge des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis bleiben.
Die aus dem Wegfall des Bleiberechts folgende Ausreisepflicht der Antragstellerin ist gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 2 AuslG auch sofort vollziehbar. Nach dieser Vorschrift besteht sofortige Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, wenn der Ausländer nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltsgenehmigung noch nicht die Verlängerung oder die Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat. Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin - soweit ersichtlich - nicht gestellt.
Die Abschiebungsandrohung ist in der gebotenen Schriftform ergangen (vgl. § 50 Abs. 1 AuslG). Der Antragstellerin ist mit einem Monat eine in Anbetracht der Dauer des bisherigen Aufenthaltes und dessen Verfestigung angemessene Frist zur freiwilligen Befolgung der Ausreisepflicht gesetzt worden, § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG. Des Weiteren ist in der Androhung auch gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 AuslG mit Vietnam auch der Staat bestimmt, in den die Antragstellerin abgeschoben werden soll. Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ist nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG erfolgt.