Eilantrag gegen Ausweisung wegen Erwerbstätigkeit mit Schengen-Visum abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der mit einem Schengen-C-Visum eingereiste Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Ausweisungsverfügung mit Abschiebungsandrohung, da ihm unerlaubte Erwerbstätigkeit vorgeworfen wurde. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab: Zum einen fehlte gegen die Ausweisung das Rechtsschutzbedürfnis mangels sofortiger Vollziehbarkeit; zum anderen war die Abschiebungsandrohung bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Das Gericht stellte fest, dass das Visum nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigte und ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine Beschäftigung vorlagen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Ausweisungsverfügung ist unzulässig, wenn die Ausweisung nicht sofort vollziehbar angeordnet ist und damit kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Ein Schengen-Kurzaufenthaltsvisum (Kategorie C) berechtigt nicht zur Aufnahme unselbständiger Erwerbstätigkeit; die Aufnahme einer solchen Tätigkeit führt zum Fehlen der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung und begründet die Ausreisepflicht.
Erwerbstätigkeit im Sinne des Ausländerrechts umfasst jede auf Gewinn gerichtete, entgeltliche oder erlaubnispflichtige Tätigkeit; das tatsächliche Vorliegen kann sich aus der Auffindensituation und glaubhaften Zeugenangaben ergeben.
Ist für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Erwerbstätigkeit eine Antragstellung aus dem Inland nicht vorgesehen, ist die gesetzliche Antragsfrist bereits abgelaufen und die Ausreisepflicht vollziehbar (§ 42 Abs.2 Nr.3 AuslG).
Eine mit einer Ausweisung verbundene Abschiebungsandrohung ist wirksam, wenn sie schriftlich ergeht, das Zielland benennt und dem Betroffenen eine angemessene Frist zur freiwilligen Ausreise setzt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 00.00. 1976 in Mostar geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. Er reiste Ende Juli 2003 mit einem von der österreichischen Botschaft Sarajewo ausgestellten Visum Klasse C für die Schengener Staaten gültig vom 28. Juli 2003 bis zum 27. Januar 2004 für mehrfache Einreisen und einen zulässigen Gesamtaufenthalt von 45 Tagen in das Bundesgebiet ein.
Bei einer vom Arbeitsamt X durchgeführten Baustellenkontrolle am Morgen des 13. August 2003 wurde er auf dem Grundstück P Allee 0 in N1 angetroffen. Der Antragsteller erklärte, er habe dort nicht gearbeitet, sondern sei der Fahrer des dort ebenfalls angetroffenen Herrn D. Dieser wiederum gab an, dort lediglich wegen eines Ölgeschäftes gewesen zu sein.
Der Antragsteller wurde am 14. August 2003 zum beabsichtigten Erlass einer Ausweisungsverfügung und einer Abschiebungsandrohung angehört. Er gab an, nicht gearbeitet zu haben. Er sei nur ein Verwandter von Herrn D.
Noch unter dem 14. August 2003 erließ der Antragsgegner die hier streitgegenständliche Ordnungsverfügung, mit der er den Antragsteller aus dem Bundesgebiet auswies und ihm für den Fall, dass er nicht bis zum 21. August 2003 ausgereist sei, die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina androhte. Der Antragsteller befinde sich nicht im Besitz der notwendigen Aufenthaltsgenehmigung, da er eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, was durch Zeugenaussagen belegt sei. Durch diese erfülle er einen Ausweisungsgrund. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei hinsichtlich der Ausweisung nicht erforderlich, da der Antragsteller bereits aus anderen Gründen vollziehbar ausreisepflichtig sei.
Über den gegen die Ordnungsverfügung am 15. August 2003 eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden.
Der Antragsteller hat am 19. August 2003 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er habe nur seinen Schwager, Herrn D, zur Baustelle gefahren, da er den von seiner Schwester benötigten Wagen wieder zurück fahren sollte. Er habe seinen Schwager nur kurz auf die Baustelle begleitet und sei dann in die Kontrolle geraten. Der Bauherr, C, könne bezeugen, dass er auf der Baustelle nicht gearbeitet habe.
Er beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. August 2003 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. August wieder herzustellen bzw. anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen,
und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Soweit sich der Antrag gegen die Ausweisung richtet, ist er bereits unzulässig, da dem Antragsteller mangels Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
2. Der Antrag bleibt auch erfolglos, soweit er sich gegen die Androhung der Abschiebung richtet. Denn die Regelung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. In Anbetracht dessen bestand für das Gericht keine Veranlassung, trotz der Vorbewertung des Gesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NW kein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses anzunehmen.
Der Antragsteller ist, wie die §§ 50, 49 AuslG voraussetzen, vollziehbar ausreisepflichtig.
Die Ausreisepflicht des Antragstellers ergibt sich aus § 42 Abs. 1 AuslG. Danach ist zur Ausreise verpflichtet, wer eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt. Das dem Antragsteller von der österreichischen Botschaft ausgestellte Schengen Visum Klasse C, berechtigte ihn nicht zur unselbstständigen Arbeitsaufnahme. Der Antragsteller war damit in Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung nicht im Besitz der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung.
Das Visum wurde auf Grund der Art. 9 ff. des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ) ausgestellt.
Visa für den kurzfristigen Aufenthalt (Kategorie C1 bis C4) berechtigen den Inhaber zur Einreise in das Schengengebiet für einen ununterbrochenen Aufenthalt oder verschiedene aufeinander folgende Aufenthalte innerhalb einer Gültigkeitsdauer bis zu einem Halbjahr, von einem, zwei oder mehr Jahren mit einer Nutzungsdauer von nicht mehr als drei Monaten pro Halbjahr gerechnet ab dem Datum der ersten Einreise (soweit angegeben) bzw. der Gültigkeit des Visums, Art. 11 SDÜ.
Vgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht - Kommentar, D 8.2 Rn. 1.3.1.1.3.0
Ein Schengen -Visum wird jedoch nur für einen seiner Natur nach zeitlich beschränkten Aufenhaltszweck erteilt, denn Art. 18 SDÜ behält die Erteilung von Sichtvermerken mit einer Dauer von mehr als drei Monaten den Mitgliedsstaaten als nationale Visa vor. Solche begrenzten Aufenthaltszwecke liegen z. B. für Touristen-, Besuchs - und Geschäftsreisen vor. Das Schengen-Durchführungsübereinkommen erfasst dagegen keine Aufenthalte für Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet, ohne dass es dabei auf deren Dauer ankäme. Daher scheidet auch die Erteilung von Schengen-Visa für sog. Saisonarbeiter aus.
Hailbronner, Ausländerrecht - Kommentar, D 8.2 Rn. 1.3.1.2.2.
Es steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 DVAuslG handelt es sich bei jeder selbstständigen und unselbständigen Tätigkeit, die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder für die ein Entgelt vereinbart oder üblich ist oder für die eine Genehmigung für die Beschäftigung als Arbeitnehmer oder eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist. Es besteht keine Veranlassung dafür, diese Kriterien nicht auch im Bereich des AuslG anzuwenden.
Dass der Antragsteller einer solchen Tätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich aus den Umständen, die zum Erlass der Ordnungsverfügung führten. Hier ist zunächst festzustellen, dass der Antragsteller am frühen Morgen auf der Baustelle angetroffen wurde. Insbesondere ergibt sich die Tatsache der Erwerbstätigkeit aber aus der Aussage des Bauherrn, C, auf den sich der Antragsteller gerade zu seinen Gunsten bezieht. Herr C hat bei seiner Befragung durch Mitarbeiter des Arbeitsamtes auf der Baustelle am 13. August 2003 ausweislich des Akteninhalts angegeben, dass die auf der Baustelle angetroffenen und von den Mitarbeitern des Arbeitsamtes in den Keller gebrachten Männer, zu denen auch der Antragsteller gehörte, längere Zeit auf der Baustelle tätig gewesen seien.
Erläuternd führte er an, die auf einem im Bauwagen angebrachten Zettel Genannten hätten bereits seit ca. einem Monat dort gearbeitet, die Übrigen seien dort seit ca. 1 bis 1,5 Wochen tätig gewesen. Der Name des Antragstellers war dort nicht aufgeführt, was im Umkehrschluss bedeutet, dass er dort - was mit seinem Einreisezeitpunkt ohne weiteres in Einklang zu bringen ist - ca. 1 bis 1,5 Wochen gearbeitet hat.
Zudem erklärte Herr C auf Befragung durch die Mitarbeiter des Arbeitsamtes ausdrücklich, die ihm Vorgestellten, zu denen auch der Antragsteller gehörte, seien ausnahmslos alle Arbeitnehmer der Firma N2. Der Schwager des Antragstellers, Herr D, habe die Funktion eines Bauleiters ausgefüllt.
Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Antragstellers folgt aus § 42 Abs. 2 Nr. 3 AuslG. Danach ist vollziehbar ausreispflichtig, wer noch nicht die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat und die gesetzliche Antragsfrist abgelaufen ist. Für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist für nicht EU-Bürger keine Antragstellung vom Inland her vorgesehen. Die Frist beträgt also Null", ist somit abgelaufen. Damit ist der Antragsteller auch vollziehbar ausreisepflichtig.
Die Abschiebungsandrohung ist in der gebotenen Schriftform ergangen und zu Recht mit der Ausweisung verbunden worden (vgl. § 50 Abs. 1 AuslG). Es wird das Zielland benannt. Die dem Antragsteller belassene Frist zur freiwilligen Ausreise (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG) von 7 Tagen erscheint nicht unangemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt. Dabei hat das Gericht der mit der Ausweisung ausgesprochenen Abschiebungsregelung als eigenständiger Regelung eine eigene Relevanz im Hinblick auf den Streitwert beigemessen.