Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·24 L 2452/02·25.06.2002

Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung wegen Heiratsabsicht und Geburt abgelehnt

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweilig, seine Abschiebung bis sechs Wochen nach der Geburt des Kindes seiner Verlobten zu untersagen. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, da kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorlag. Weder die bloße Heiratsabsicht noch die bevorstehende Geburt begründen ohne konkrete Anhaltspunkte ein Abschiebungshindernis; eine Ehe begründet nicht automatisch einen Duldungsanspruch.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Abschiebung abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO ist ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.

2

Die Absicht eines Ausländers, in Deutschland zu heiraten, schützt nicht generell vor Abschiebung; ein Aufenthalt ist nur dann zu ermöglichen, wenn die Eheschließung konkret und unmittelbar bevorsteht (z. B. wenn ein Heiratstermin feststeht).

3

Die bevorstehende Geburt eines Kindes durch die Verlobte begründet ohne Nachweis einer besonderen Hilfsbedürftigkeit der Mutter kein Abschiebungshindernis; Art. 6 GG schützt die familiäre Lebensgemeinschaft nicht in Bezug auf Beziehungen zu einem ungeborenen Kind durch Dritte.

4

Das Bestehen einer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen begründet nicht automatisch einen Duldungsanspruch für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ Art. 6 GG§ 154 VwGO§ 13 GKG§ 20 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der am 26. Juni 2002 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,

3

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung die Abschiebung des Antragstellers bis sechs Wochen nach der Geburt seines Kindes durch die Mutter und seiner Verlobten xxxxxxxxxxx zu untersagen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Der nach eigenen Angaben vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

6

Der Vortrag, der Antragsteller beabsichtige eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten, begründet weder ein Abschiebungshindernis noch einen Duldungsgrund.

7

Das Grundrecht des Art. 6 GG gewährt zwar neben dem Schutz der bestehenden Ehe auch die Freiheit der Eheschließung. Will ein Ausländer in Deutschland eine Ehe eingehen, schützt ihn diese Absicht aber nicht generell vor einer Abschiebung. Für die Ausländerbehörde besteht vielmehr nur dann die Pflicht, den Aufenthalt bis zur Eheschließung zu ermöglichen, wenn die Eheschließung konkret und unmittelbar bevorsteht,

8

vgl. BVerwG, B.v. 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995,150; ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschluss vom 9. März 1998 - 24 L 4534/97 -.

9

Weil nämlich dem ausländischen Ehegatten zur Wahrung der Eheschließungsfreiheit mit einem Deutschen oder hier rechtmäßig lebenden Ausländer das kurzfristige Betreten des Bundesgebietes zum Zwecke der Eheschließung zu ermöglichen ist,

10

vgl. BVerwG, B.v. 2.10.1984 - 1 B 114.84 - InfAuslR 1985, 130, 131,

11

sodass übrigens der deutsche oder hier rechtmäßig lebende ausländische Ehegatte auch nicht etwa gezwungen ist, die Eheschließung im Heimatland des Ausländers vorzunehmen, ist eine Abschiebung kurz vor dem fixierten Eheschließungstermin unverhältnismäßig. Die Heirat steht nach der Rechtsprechung des BVerwG

12

vgl. B.v. 17.11.1994 a.a.O.; ebenso ThürOVG, B.v. 31.01.1996 - 3 EO 11/96 -, NVwZ-RR 1996, 710,

13

regelmäßig erst dann unmittelbar bevor, wenn ein Heiratstermin bereits feststeht. Daran fehlt es hier, da der Heiratstermin nicht feststeht, wobei es auf die Gründe nicht ankommt.

14

Im Übrigen vermittelt nach der Rechtsprechung des OVG NW selbst das Bestehen einer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen einem Ausländer keinen Duldungsanspruch für die Dauer des Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens,

15

vgl. Beschluss vom 15. Februar 1995 - 18 B 543/95 -.

16

Auch aus der bevorstehenden Geburt eines Kindes durch seine Verlobte (voraussichtli-cher Entbindungstermin der 31.10.02) leitet sich ein Abschiebungshindernis nicht ab. Geschützt ist durch Art. 6 GG die familiäre Lebensgemeinschaft, die zu einem Unge-borenen durch Dritte nicht bestehen kann. Den hier vorgelegten Attesten kann auch nicht entnommen werden, dass die Verlobte im Hinblick auf ihre diagnostizierte Risikoschwangerschaft auf die Unterstützung und den Beistand des Antragstellers angewiesen wäre. Insoweit ist nur von einer eigenen Reiseunfähigkeit die Rede.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 20 GKG.