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Verwaltungsgericht Düsseldorf·24 L 2078/03·22.06.2003

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügungen abgelehnt

Öffentliches RechtAusländerrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten am 18.6.2003 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ordnungsverfügungen vom 28.4.2003. Das Gericht prüfte insbesondere die Rechtmäßigkeit der Verfügungen und die Abwägung von Vollzugs- und Aufschubinteressen. Der Antrag wurde abgelehnt, da die Antragsteller keine substantiierten Einwendungen vortrugen und behauptete Reiseunfähigkeit nicht hinreichend nachgewiesen war; die Behörde hatte bereits vorläufige Duldungsmaßnahmen getroffen.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ordnungsverfügungen als unbegründet abgewiesen; Kosten tragen die Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erfordert substantiiertes Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verwaltungsmaßnahme; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung ist eine Abwägung der Vollzugs- und Aufschubinteressen vorzunehmen; überwiegt das Vollzugsinteresse, ist der Antrag abzulehnen.

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Zur Glaubhaftmachung der rechtzeitig erhobenen aufschiebenden Wirkung ist die Angabe des Widerspruchsdatums und nach Möglichkeit eine Abschrift des Widerspruchs erforderlich.

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Die geltend gemachte Reiseunfähigkeit hebt eine passrechtliche Pflicht zum Vorlegen eines gültigen Nationalpasses nur bei entsprechender, vorzulegender ärztlicher Bestätigung auf.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 20 Abs. 3 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der am 18. Juni 2003 bei dem Gericht angebrachte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügungen vom 28. April 2003 wieder herzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Dabei mag auf sich beruhen, ob ein die aufschiebende Wirkung auslösender Widerspruch auch rechtzeitig erhoben worden ist, obwohl die Antragsteller weder ein Datum dafür angeben noch gar eine Abschrift beigefügt haben.

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Denn auch falls insoweit den Anforderungen des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt worden wäre, ginge die Abwägung von Vollzugs- und Aufschubinteresse hier zum Nachteil der Antragsteller aus. Denn es ist weder vorgetragen noch bei summarischer Prüfung ersichtlich, warum die Ordnungsverfügungen, mit denen den nach eigenem Vorbringen vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellern aufgegeben worden ist, binnen Monatsfrist einen gültigen Nationalpass vorzulegen, anderenfalls ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 100 Euro angedroht wurde, rechtswidrig sein sollte. Insbesondere vermöchte die - zudem offenbar amtsärztlich nicht bestätigte - Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 1) die Verpflichtung zur Innehaltung einen gültigen Nationalpasses nicht zu derogieren. Zudem hat die Antragsgegnerin die sich aus der vermeintlichen Reiseunfähigkeit allein ergebende rechtliche Konsequenz der vorläufigen weiteren Duldung der Antragsteller bereits am 20. Juni 2003 gezogen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt.