Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Anordnung ärztlicher Untersuchung (AufenthG)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, die eine ärztliche Reisefähigkeitsuntersuchung, das Mitbringen von Unterlagen und die Androhung zwangsweiser Vorführung anordnet. Die PKH wurde wegen fehlender Angaben im Formular (§117 ZPO) abgelehnt. In der Sache stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung wieder her, weil die Verfügung voraussichtlich rechtswidrig ist (Ermessensermangel bei Auswahl eines Privatarztes, mangelnde Bestimmtheit).
Ausgang: Antrag auf PKH abgelehnt; in der Sache teilweise stattgegeben: aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung der ärztlichen Untersuchung, des Mitbringens von Unterlagen und der Androhung zwangsweiser Vorführung wiederhergestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Beiordnung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die vorgeschriebene Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht vollständig (z. B. fehlende Rückseite bzw. Unterschrift) vorgelegt wird.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht summarisch, ob der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich rechtswidrig ist; überwiegen die schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin, kann die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden.
Bei Anordnungen ärztlicher Untersuchungen nach § 82 Abs. 4 AufenthG ist grundsätzlich ein Amtsarzt vorrangig heranzuziehen; zieht die Behörde einen Privatarzt hinzu, müssen hierfür in der Entscheidung besondere Gründe und entsprechende Ermessenserwägungen dargelegt werden.
Eine Anordnung zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung ist hinreichend zu bestimmen; die Verfügung muss erkennbar machen, ob es sich um eine amtsärztliche Untersuchung handelt oder welcher namentlich bezeichnete Arzt die Untersuchung vornehmen soll.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus E wird abgelehnt.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 07. Oktober 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. September 2005 wird hinsichtlich der Anordnung der Durchführung der ärztlichen Untersuchung und des Mitbringens von Unterlagen wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung der zwangsweisen Vorführung angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf Euro 2.500,- festgesetzt.
Gründe
Die am 07. Oktober 2005 bei Gericht eingegangenen Anträge,
der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus E zu bewilligen,
für die Verfolgung des sinngemäßen Begehrens,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 07. Oktober 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. September 2005 hinsichtlich der Anordnung der Durchführung der ärztlichen Untersuchung und des Mitbringens von Unterlagen wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung der zwangsweisen Vorführung anzuordnen,
haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Antragstellerin die nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig beigefügt hat. Es fehlt die zweite Seite (Rückseite) des zu verwendenden Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) einschließlich der Unterschrift der Antragstellerin.
In der Sache hat der Antrag hingegen Erfolg.
Der Antrag ist zunächst zulässig, insbesondere statthaft. Denn der Widerspruch gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der ärztlichen Untersuchung (Ziff. 1 bis 3 der Verfügung), gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Mitbringens von Unterlagen (Ziff. 4 der Verfügung) und gegen die Androhung der zwangsweisen Vorführung zu der Untersuchung (Ziff. 5 der Verfügung) als belastende Verwaltungsakte hat gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. 8 Satz 1 AG VwGO NW keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag ist auch begründet. Die dem Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als eigene Ermessensentscheidung obliegende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragsgegners aus, weil der angefochtene Verwaltungsakt sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig erweist.
Hinsichtlich Ziffer 1 bis 3 der Verfügung, mit denen angeordnet wird, dass die Antragstellerin sich zu einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung ihrer Reisefähigkeit am morgigen 12. Oktober 2005 um 9.00 Uhr in den Räumlichkeiten Nweg 1 in W einzufinden habe, liegt nach summarischer Prüfung ein Ermessensfehler vor.
Als Ermächtigungsgrundlage für die Ziffer 1 bis 3 der Verfügung hat der Antragsgegner im Ansatz zutreffend die Vorschrift des § 82 Abs. 4 AufenthG genannt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, u.a. angeordnet werden, dass eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm hier erfüllt sind, insbesondere eine neuerliche Untersuchung trotz der amtsärztlichen Untersuchung vom 21. Juni 2005 erforderlich ist, sei dahingestellt.
Denn jedenfalls hat der Antragsgegner ausweislich des Bescheides nicht die erforderlichen Ermessenserwägungen hinsichtlich der Auswahl des Arztes angestellt. Der Bescheid enthält hierzu vielmehr überhaupt keine Ausführungen. Die Untersuchung soll aber, wie sich erst aus der Stellungnahme des Antragsgegners ergibt - der Bescheid selbst benennt den untersuchenden Arzt nicht und die Stellungnahme kann den Bescheid schon mangels bisher erfolgter Bekanntgabe an die Antragstellerin nicht rechtswirksam ergänzen -, nicht von einem Amtsarzt durchgeführt werden, sondern von einem von der Behörde beauftragten Privatarzt. Im Rahmen des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist jedoch grundsätzlich vorrangig der Amtsarzt in Anspruch zu nehmen. Dies lässt sich zwar nicht § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG selbst entnehmen, der nur von einer ärztliche(n) Untersuchung" spricht. Dass der Amtsarzt grundsätzlich der für die Untersuchung geeignete Arzt ist, folgt aber aus dessen besonderer Stellung. Die Ausstellung amtsärztlicher Zeugnisse gehört zu den Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde. Die Amtsärzte unterliegen dabei den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Ihre Stellungnahmen sind daher auch keine Parteigutachten,
vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2005, 18 B 43/05 (zur Bedeutung amtsärztlicher Stellungnahmen zur Reisefähigkeit).
Soll im Rahmen des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ein anderer Arzt als ein Amtsarzt herangezogen werden, bedarf es hierfür besonderer Gründe, die von der Ausländerbehörde in ihrer Entscheidung auch dargetan werden müssen. Dabei ist, soweit es um die Frage geht, ob eine amtsärztliche Stellungnahme rechtzeitig erfolgen kann, auch die Möglichkeit der Heranziehung benachbarter Gesundheitsämter im Wege der Amtshilfe zu berücksichtigen.
Im Übrigen sind die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung nach summarischer Prüfung auch schon wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig, weil der untersuchende Arzt nicht benannt wird. Wird eine ärztliche Untersuchung angeordnet, bedarf es der Angabe, dass es sich um eine amtsärztliche Untersuchung handelt oder welcher namentlich zu bezeichnende Arzt sie sonst durchführen soll.
Erweist sich die Anordnung der ärztlichen Untersuchung (Ziff. 1 bis 3 der Verfügung) somit als voraussichtlich rechtswidrig, entfällt auch die Grundlage für die in Ziffer 4 der Verfügung getroffene Aufforderung, zu der Untersuchung sämtliche im Besitz der Antragstellerin befindlichen ärztlichen Bescheinigungen, welche Auskunft über ihren Gesundheitszustand geben können, und die eventuell bestehenden Medikamentennachweise" mitzubringen, ungeachtet der Frage, ob es für diese Regelung überhaupt eine Ermächtigungsgrundlage gäbe und ob die Regelung hinreichend bestimmt wäre.
Desgleichen entfällt aufgrund der somit wiederherzustellenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 1 bis 4 der Verfügung auch die Grundlage für die in Ziffer 5 getroffene Androhung der zwangsweisen Vorführung zur Untersuchung für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus Ziffer 1 bis 4, so dass der Antrag auch insoweit Erfolg hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG erfolgt.