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Verwaltungsgericht Düsseldorf·24 L 1771/00·18.09.2000

Antrag auf Aussetzung der Abschiebung wegen Hepatitis C abgelehnt

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die aus der Haft angeordnete Abschiebung nach Ägypten wegen ihrer Hepatitis-C-Erkrankung. Zentral ist, ob wegen der Erkrankung ein Abschiebungshindernis vorliegt. Das Gericht verneint dies, da Reisefähigkeit festgestellt wurde und keine nachweisbaren Therapie­defizite oder erheblich schlechtere Versorgung im Herkunftsland vorgetragen sind. Eine Interferon-Therapie ist medizinisch nicht angezeigt und rechtfertigt daher keinen Aufschub.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Abschiebung wegen Erkrankung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abschiebungshindernis wegen Krankheit besteht nur, wenn im Heimatstaat keine ausreichende oder nur wesentlich schlechtere medizinische Behandlung möglich ist.

2

Die bloße Existenz einer chronischen Erkrankung begründet kein Abschiebungshindernis; entscheidend sind konkrete, substantiierte Angaben zu Behandlungsdefiziten oder erheblichen Gesundheitsgefahren bei Rückkehr.

3

Reisefähigkeit, soweit amtsärztlich festgestellt und nicht substantiiert bestritten, schließt einstweiligen Schutz gegen Abschiebung aus.

4

Die medizinische Indikationsstellung und Risikoabwägung (z.B. zu Interferon) obliegt den behandelnden Ärzten; bloße Vermutungen über Kostengründe rechtfertigen keine Aussetzung der Abschiebung.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 3 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- DM festgesetzt.

Rubrum

1

Gründe: Die Antragstellerin wurde am xxxxxxxxxxx 1965 in xxxxxxxxxxx geboren und ist ägyptische Staatsangehörige. Sie reiste im Sommer 1993 ins Bundesgebiet und erhielt - entgegen vorheriger Versagungsverfügung - mit Blick auf ihren hier lebenden Ehemann im Juli 1995 eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt bis zum 27. Juni 1998 verlängert worden war. Einen neuerlichen Antrag auf „Verlängerung" oder (Neu)Erteilung hat die Antragstellerin nicht gestellt. Sie wurde im Februar 1997 festgenommen und befindet sich seither zur Verbüßung einer vom Landgericht Wuppertal im Februar 1998 verhängten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in der Justizvollzugsanstalt xxxxxxx im Bezirk des Antragsgegners. Dieser verfügte unter dem 6. Januar 2000 die Ausweisung der Antragstellerin und ordnete deren Abschiebung nach Ägypten aus der Haft heraus an. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsregelung hatte das Gericht im Verfahren 24 L 273/00 mit Beschluss vom 18. April 2000 bestätigt. Mit Blick auf die inzwischen in den Vordergrund ihres Vorbringen gerückte Erkrankung der Antragstellerin an Hepatitis C hatte das Gericht bereits in diesem Beschluss ausgeführt, dass sich grds. jeder Ausländer auf den Stand der medizinischen Versorgung in seinem Heimatland verweisen lassen muss und Ausnahmen nur in Betracht kommen, wenn im Falle der Rückführung keine oder eine nur sehr viel schlechtere Behandlung möglich wäre. Angesichts der für den 20. Juni 2000 ins Auge gefassten Abschiebung der Antragstellerin hat diese am 9. Juni 2000 erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, auf ihre gesundheitliche Lage sowie die eingeschränkten bis ausgeschlossenen Behandlungsmöglichkeit in ihrem Heimatland verwiesen und beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet solange zu gewähren, bis über deren Antrag auf Erteilung einer Duldung endgültig rechtskräftig entschieden ist. Der Antragsgegner beantragt unter Verweis auf die Auskünfte seines Gesundheitsamtes und die Arztbriefe aus der Justizvollzugsanstalt xxxxxxxxxxx, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses sowie des vorausgegangenen Gerichtsverfahrens und den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet, weil die Antragstellerin die allein in Betracht kommenden gesundheitlichen Abschiebungshindernisse nicht darzutun vermocht hat: Dass es darauf, wann und wo(durch) die Antragstellerin mit Hepatitis C infiziert worden ist, nicht ankommt, hat das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 18. April 2000 dargetan. Dass sie grds. reisefähig ist, ist amtsärztlich zuletzt am 9. Juni 2000 festgestellt worden; eine Verschlechterung ist nicht ersichtlich; der dort aufgezeigten Gefahr „einer akuten Stoffwechselentgleisung" kann und mag durch entsprechende Beaufsichtigung der Nahrungsaufnahme der Antragstellerin im Vorfeld einer - anzukündigenden - tatsächlichen Abschiebung begegnet werden. Entgegen ihrem Vorbringen lässt sich den nun bekannten ärztlichen Stellungnahmen, an deren inhaltlicher Richtigkeit zu zweifeln die Antragstellerin nichts Substantiiertes vorgetragen hat, nicht entnehmen, dass es nur im Bundesgebiet eine Therapie oder medikamentöse Behandlung gäbe, die zu einer - im abschiebungsrechtlichen Sinne relevanten - Stabilisierung oder gar Besserung der medizinischen Situation der Antragstellerin führen würde. Vielmehr ergibt sich aus dem vorgelegten Material, dass nach ärztlicher Einschätzung vor allem die seitens der Antragstellerin angesprochene Interferon-Therapie bei dem bei ihr festgestellten Verlauf der Hepatitis C gar nicht angezeigt wäre. Dem Gericht erscheint es plausibel und vor allem durch das Vorbringen der Antragstellerin nicht widerlegt, dass eine solche Therapie bei ihr sogar zu einer Verstärkung anderer belastender Symptome führen könnte, sodass die - ärztlich zu verantwortende - Abwägung der Risiken hier gegen eine Interferongabe spricht. Insbesondere vermag das Gericht dem Verdacht der Antragstellerin, man wolle bei ihr als Strafgefangener sich nur die Kosten der Interferon-Therapie sparen, nicht beizutreten, weil es durchaus einleuchtend erscheint, dass es bei einer chronischen Erkrankung wie der der Antragstellerin ganz maßgeblich auf den konkreten Verlauf ankommt und nicht etwa bei allen daran Erkrankten die gleiche Medikation angezeigt sein muss. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt.