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Verwaltungsgericht Düsseldorf·24 L 1002/23·23.04.2023

Einstweilige Anordnung: Abschiebung nach Sri Lanka wegen Suizidalitätsrisiko untersagt

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrecht (Einstweiliger Rechtsschutz)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um seine am selben Tag bevorstehende Abschiebung nach Sri Lanka zu verhindern. Zentrale Frage war, ob bei glaubhaft gemachter Suizidalität ein lückenloser Schutz während der Abschiebung gewährleistet ist. Das Gericht sah erhebliche Schutzlücken bei der medizinischen Übergabe und untersagte daher die Abschiebung. Die Kosten trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Abschiebung nach Sri Lanka stattgegeben; Abschiebung untersagt wegen nicht gewährleistetem lückenlosem Gesundheitsschutz

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn eine Abschiebung bereits in Durchführung ist und dadurch eine sofortige Gefährdung zu erwarten ist.

2

Ein Anordnungsanspruch auf Verbot der Abschiebung besteht, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass konkrete Anhaltspunkte für Suizidalität vorliegen und der erforderliche lückenlose Schutz bei der Durchführung nicht gewährleistet ist.

3

Unklare oder unzureichend koordinierte medizinische Übergaberegelungen zwischen begleitendem und empfangendem Personal können das erforderliche Schutzniveau während einer Abschiebung verfehlen und eine einstweilige Anordnung rechtfertigen.

4

Bei Erfolg des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz trägt der unterlegene Antragsgegner die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 55a VwGO§ 55d VwGO§ Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller am heutigen Tag nach Sri Lanka abzuschieben. Der zulässige Antrag ist begründet.

Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der laufenden Abschiebung.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich durchgreifende Anhaltspunkte für eine Suizidalität, wovon auch der Antragsgegner ausgeht, der aus diesen Gründen den Abschiebetermin nicht bekanntgegeben und Sicherungsmaßnahmen organisiert hat. Bei der allein in der Kürze der Zeit möglichen Prüfung kann in diesem Einzelfall indessen nicht festgestellt werden, dass der im Hinblick auf die Suizidalität gebotene lückenlose Schutz des Antragstellers gewährleistet ist. Nach den Angaben des Antragsgegners bleibt der begleitende Arzt im Transitbereich in D.       , während der in Empfang nehmende Arzt erst nach dem Transitbereich auf den Antragsteller wartet. Der begleitende Arzt (Herr C.    ) hat auf telefonische Nachfrage des Gerichts erklärt, dass er die Verhältnisse vor Ort in Sri Lanka nicht kenne und nicht wisse, ob eine Übergabe an der Grenzkontrollstelle möglich sei. Diese Lücke kann auch nicht geschlossen werden durch die noch eingereichte Bescheinigung der d.med X.     GmbH vom heutigen Tag, 17.41 Uhr (übersendet per Email um 17.43 Uhr), wonach die bisherigen Angaben bestätigt werden, der Arzt werde „am Flughafen D.       an entsprechender Stelle auf die ankommenden Fluggäste warten“.

Der Antragsgegner trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

2

(1)       Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

3

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

4

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

5

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

6

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

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Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

8

(2)       Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

9

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

10

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

12

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.