§ 53 Abs. 6 AuslG: Keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse wegen behaupteter PTBS
KI-Zusammenfassung
Der Kläger aus dem Kosovo begehrte die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wegen einer geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab. Nach dem gerichtlichen Gutachten liege keine PTBS vor, sondern eine mäßige depressive Reaktion auf die drohende Abschiebung. Eine etwaige Suizidalität aus Abschiebungsangst begründe kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, sondern allenfalls ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis der Ausländerbehörde.
Ausgang: Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG mangels PTBS und zielstaatsbezogener Gefahr abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG setzen eine erhebliche konkrete Gefahr im Zielstaat voraus; bloße allgemeine Unsicherheit oder Volkszugehörigkeit genügt nicht, wenn die maßgeblichen Verfolgungsstrukturen entmachtet sind.
Die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung erfordert nachvollziehbare, anamnestisch gesicherte Anknüpfungstatsachen zu einem traumatisierenden Ereignis, das der Betroffene selbst erlitten oder als unmittelbarer Augenzeuge erlebt hat.
Ärztliche Atteste und Stellungnahmen müssen Diagnose und Befund so darlegen, dass das Gericht die medizinische Schlussfolgerung nachprüfen kann; pauschale oder nicht tragfähig begründete Diagnosen genügen nicht.
Psychische Beschwerden, die wesentlich durch die Ankündigung bzw. Androhung der Abschiebung ausgelöst werden, begründen regelmäßig kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, sondern betreffen die Vollstreckung der Abschiebung im Inland.
Eine Suizidankündigung ist rechtlich nur relevant, soweit sie krankheitsbedingt ist; eine lediglich als Druckmittel eingesetzte Suiziddrohung begründet keinen Schutzanspruch über Abschiebungshindernisse.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wurde am 19. März 1959 geboren, ist albanischer Volkszugehörigkeit und stammt aus dem Kosovo. Er reiste von dort Anfang der 90er-Jahre ins Bundesgebiet und durchlief mehrere erfolglose Asylverfahren, gestützt darauf, die Polizei habe ihn über seine Frau vorladen lassen, wonach er sich zunächst für 2 Wochen bei den Schwiegereltern versteckt gehalten habe, bevor er sich wegen der wachsenden Unsicherheit auf die Flucht nach Deutschland begeben habe; kurz darauf sei das Heimatdorf fast völlig zerstört worden. Zuletzt wies die 7. Kammer des Hauses mit Urteil vom 18. Oktober 2000 (7 K 8197/97.A) eine Klage (auch) des Klägers gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Weigerung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, zu dessen Geschäftszeichen 2265785-138 ein weiters Asylverfahren durchzuführen oder Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festzustellen, ab. Seit April 2001 hatte der Kläger eine feste Anstellung als Gartenbauhelfer, die er im Herbst 2002 aber wieder verloren hat. Am 28. Januar 2002 beantragte der Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Wiederaufnahme seines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel, die bisherigen Feststellungen zu § 53 AuslG zu ändern. Zum Nachweis der geänderten Sach- und Rechtslage wurde ein Attest von Dr. N vom 2. November 2001 eingereicht. Er behandele den Kläger seit dem 11. Oktober 2000. Sein Bruder sei im Zusammenhang mit den Demonstrationen gegen Milosevic Ende der 80er-Jahre furchtbar gefoltert worden. Der Kläger träume heute noch von den Bildern der Zerstörung. Als Diagnose findet sich der Satz: Das Krankheitsbild ist zur Zeit dermaßen stark ausgeprägt und gehört einer akuten Belastungsreaktion direkt gebunden an seinen Aufenthalt und den politischen Geschehnissen im Kosovo und mögliche furchtbare Zukunft bei einer Abschiebung in den Kosovo". Auf dieser Grundlage lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge es mit Bescheid (2736735-138) vom 4. Februar 2002 ab, seine Feststellungen zu § 53 Abs. 6 AuslG aus dem Bescheid (2265785-138) zu ändern. Der Kläger hat am 12. Februar 2002 Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Gericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, mit Beschluss vom 20. Februar 2002 im Verfahren 24 L 418/02.A und die Anträge auf Abänderung dieses Beschlusses mit Beschlüssen vom 11. März 2002 im Verfahren 24 L 716/02.A, vom 30. April 2002 im Verfahren 24 L 1167/02.A und vom 14. Februar 2003 im Verfahren 24 L 4596/03.A abgelehnt und unter Bezugnahme darauf die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. März 2002 abgewiesen. Tragend war für diese Entscheidungen der dort auch im Einzelnen aufgezeigte Umstand, dass es dem Kläger nicht gelungen war, ein auch nur eine medizinisch nachvollziehbare Bezeichnung seiner vermeintlichen Erkrankungen enthaltende (fach)ärztliche Bescheinigung vorzulegen (24 L 418/02.A und Gerichtsbescheid), was allein durch die Interpretation der vorliegenden ärztlichen Einschätzungen durch den Prozessbevollmächtigten nicht ersetzt werden könne (24 L 716/02.A). Der Gerichtsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. März 2002 zugestellt, der am gleichen Tage Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat. Unter dem 10. April 2002 übersandte der Prozessbevollmächtigte (im Verfahren 24 L 1167/02.A) ein nervenärztliches Gutachten von Dr. T vom 25. März 2002. Dieser hatte den Kläger am 22. März 2002 untersucht. Der Kläger gab dort an, jedes Mal wenn über den Prozess gegen Milosevic berichtet werde, müsse er weinen, weil dann auch sein Heimatort erwähnt werde. Er erinnere sich dann an die Repressalien gegen seinen Vater und Folterungen gegen seinen Bruder; während seiner Albträume kämpfe er ständig mit der serbischen Polizei; er könne deswegen kaum noch durchschlafen. Er hat auch große Angst, weil er nicht weiß, wie es nach seiner Rückkehr dort werden wird, mit all den schrecklichen Erinnerungen und keiner Perspektive" (Seite 3). Auf Seite 5 des Gutachtens kommt Dr. T zu der Beurteilung: Diagnostisch handelt es sich hier um eine schwere posttraumatische Belastungsstörung bei einer schon primär unreifen Persönlichkeit." Durch das Gesundheitsamt des Kreises W, dort die Neurologin X, wurde der Kläger am 28. Februar 2002 untersucht: Es besteht eine längere depressive Reaktion nach Ankündigung einer drohenden Abschiebung", die einhergeht mit Schlafstörungen und Zukunftsängsten, da der Familie der Verlust des gewohnten Umfeldes und der sozialen Unterstützung drohe. Bei den dort als verschrieben genannten Medikamenten handele es sich um Antidepressiva. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei dort nicht festgestellt worden. In Auseinandersetzung mit dem gerichtlich eingeholten Gutachten ließ der Prozessbevollmächtigten unter dem 22. Oktober 2002 erneut das Gutachten von Dr. T aus dem März 2002 - in einer freilich nicht unterzeichneten Fassung - vorlegen. Ferner führt er erneut seine gleichsam fundamentale Kritik an den seitens des Gerichts eingeholten Gutachten an, wegen deren Einzelheiten auf den Schriftsatz verwiesen sei. Beigefügt war ferner eine Stellungnahme von Dr. N vom 24. September 2002, in welchem das gerichtlich bestellte Gutachten als sehr oberflächlich" charakterisiert wird; in den letzten Monaten habe er den Kläger schon zwei Mal an der Grenze zum Suizid erlebt; die Banalisierung der Ängste des Klägers und die Deutung, diese hätten mehr materielle Gründe, halte er für eine Fehlinterpretation; die von anderer Seite angeratene Psychotherapie halte er für sinnlos, weil der Kläger nicht verstehen würde. Dr. N gelangt zu dem Ergebnis, der Kläger sei nicht reisefähig und schwer krank. Unter dem 6. Dezember 2002 legte der Prozessbevollmächtigte eine Stellungnahme von Dr. T vom 30. November 2002 vor, worin dieser seine aus anderen Verfahren bekannte Kritik an der Qualität der gerichtlich zugezogenen Gutachterin wiederholt (sie verwende veraltete Diagnosekriterien und Beschreibungsmuster", sie habe den Kläger nicht verstanden; zumal sie sich über einen Dolmetscher verständigen müsse); es liege selbstverständlich auf der Hand, dass die Beschwerden auf Grund gesicherte anamnestischer Daten durch unmittelbare Traumatisierung in der Heimat entstanden sind.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides (2736735-138) des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Februar 2002 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat durch Einholung eines Gutachtens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B Beweis erhoben zu der Frage, ob der Kläger an einem behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungssyndrom mit Krankheitswert leidet. Der Kläger schilderte der Gutachterin zunächst die Gründe für seine Flucht: Die Polizei habe nach ihm gefragt und ihn vorgeladen; nach 2 Wochen im Versteck bei den Schwiegereltern habe er sich zur Flucht mit seiner Frau und den älteren beiden Kindern entschlossen. 1998/99 sei sein Heimatort bei einer großen Offensive völlig zerstört worden; zuvor habe sich seine Familie in die Wälder retten können, später sei sein Vater von den Serben gefoltert worden. Von alldem habe er erst Wochen später durch einen Brief des Bruders erfahren, was ihn für 4 Monate an nichts anders habe denken lassen. Seitdem könne er nur noch wenige Stunden pro Nacht schlafen und kämpfe in seinen Träumen ständig mit den Serben. Er müsse ständig daran denken, was passieren könnte, wenn er in seine Heimat zurückkehren würde. Er habe Angst, seine Kinder nicht versorgen zu können. Als Befund schildert die Gutachterin: Bei genauer Nachfrage nach seine psychischen Störungen und Problemen antwortete er ausweichend. Psychomotorik und Antrieb waren im Bereich der Norm". ...."Allerdings gab Herr C zwei Mal während des Gesprächs an, wenn er ins seine Heimat zurückgeschickt werde, könne es sein, dass er einen Selbstmordversuch begehe." Zusammenfassend kommt die Gutachterin zu der Beurteilung: Die von dem Betroffenen vorgetragenen Beschwerden und Symptome, Zukunftsängste, Schlafstörungen und Albträume, Lustlosigkeit und Antriebsarmut sind Zeichen einer mäßig ausgeprägten depressiven Reaktion auf die Ankündigung und Androhung der Abschiebung. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei so nicht haltbar: Der Kläger sei nach eigenen Angaben nie Opfer oder Augenzeuge von traumatisierenden Ereignissen gewesen; zudem müsse die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in der Regel 6 Monate nach dem Ereignis gestellt werden (können); hier stünden die beschriebenen Beschwerden im zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebungsankündigung. Die festzustellende leichte Gesundheitsstörung führe zu keiner wesentlichen Einschränkung der Aktivitäten im täglichen Leben. Im Übrigen wird auf das Gutachten vom 20. August 2002 wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum vorliegenden sowie dem voraufgegangenen Asylverfahren des Klägers sowie die Ausländerakte des Kreises W und die Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Klägerseite mit der versandten Liste hingewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG in der Person des Klägers und bezogen auf den Kosovo festzustellen, sodass der dies versagende Bescheid vom 4. Februar 2002 rechtmäßig ist; § 113 Abs. 5 VwGO. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG können für den Kläger nicht angenommen werden. Allein aus der Volkszugehörigkeit des Klägers können sie sich angesichts der tatsächlich vollständigen Entmachtung der Serben im Kosovo nicht ergeben. Aber auch wegen des Gesundheitszustandes des Klägers sind sie nicht anzunehmen. Eine posttraumatische Belastungsstörung liegt bei dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor, sodass hier offen bleiben kann, ob ein solches Krankheitsbild auch heute im Kosovo nicht angemessen behandelt werden könnte. Das Gericht stützt sich in dieser Einschätzung zunächst auf das eingeholte Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B vom 20. August 2002. Dort schildert der Kläger als Grund für die angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Brief seines Bruders aus dem Jahre 1999, in dem dieser ihm beschrieben habe, welche Leiden die Familie in den militärischen Auseinandersetzungen in den Monaten zuvor durchlebt habe. Von daher verfängt nach der Einschätzung des Gerichts die Kritik des Dr. T vom 30. November 2002 nicht, die- dem Gericht ungeachtet der als solcher nicht ansatzweise wissenschaftlich belegten Meinung des Dr. T, Frau B beurteile die ihr unterbreiteten Fragen anhand veralteter wissenschaftlicher Standards, nach wie vor sachkundig und erfahren erscheinende und nachvollziehbar gutachtende - Gutachtende habe die Ursachen nicht richtig erkannt. Hingegen vermag es in den eingereichten Gutachten und Stellungnahmen des Dr. T keine Anhaltspunkte für dessen Annahme zu finden, es liege selbstverständlich auf der Hand, dass die Beschwerden auf Grund gesicherter anamnestischer Daten durch unmittelbare Traumatisierung in der Heimat entstanden seien. Vielmehr hatte der Kläger auch dort nur von seinen Reaktionen auf die aktuelle Wahrnehmung von Bilden über den Prozess gegen Milosevic berichtet und gesagt, er erinnere sich dann an die Repressalien, die Vater und Bruder erlitten hätten; von denen er freilich nur vom Hörensagen wissen kann. Denn auch dort wird nichts an geführt, was als traumatisierendes Ereignis im Sinne eines Erlebens am eigenen Leibe oder als unmittelbarer Augenzeuge in Betracht kommen könnte. Ginge man von dieser These des Dr. T aus, stünde man zudem vor dem Problem erklären zu müssen, warum sich diese bereits vor der Flucht 1991 erlittene Traumatisierung erstmals im Oktober 2000 zeigt. Was den zeitlichen Zusammenhang zwischen traumatisierendem Ereignis und dem Auftreten (der Symptome) einer posttraumatischen Belastungsstörung anbelangt, verweist das Gericht auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 4. Juli 2002 im Verfahren 24 K 4629/01.A und die dortige Auseinandersetzung mit vor allem den seitens des Prozessbevollmächtigten (auch hier wieder) angeführten Erkenntnissen der einschlägigen Fachliteratur. Angesichts dessen geht das Gericht mit der Gutachterin davon aus, der Kläger leide nicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung, sondern an einer mäßig ausgeprägten depressiven Reaktion auf die Ankündigung und Androhung der Abschiebung. In diesem Sinne hatte schon Dr. Milosavljevic im November 2001 ausgeführt, das Krankheitsbild des Klägers sei gebunden ... an mögliche furchtbare Zukunft bei einer Abschiebung in den Kosovo". Ferner erwähnt auch Dr. T in seinem Gutachten vom März 2002 ausdrücklich: Er hat auch große Angst, weil er nicht weiß, wie es nach seiner Rückkehr dort werden wird, mit all den schrecklichen Erinnerungen und keiner Perspektive" (Seite 3). Dass und warum das Gutachten des Dr. N vom 2. November 2001 nicht ansatzweise hinreicht, um die These des Prozessbevollmächtigten von einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger zu tragen, hatte das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 20. Februar 2002 dargetan, worauf verwiesen wird. Diese Mängel sind auch nicht etwa durch die spätere Stellungnahme dieses Arztes aus dem September 2002 behoben; vielmehr findet sich auch dort nichts, was als anamnestisch gesicherte Diagnose betrachtet werden könnte. Zudem kommt weder dort noch in dem Attest vom November 2001 Dr. N selbst eindeutig zu dem Ergebnis, der Kläger leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Vielmehr beschreibt er den aktuellen Zustand des Klägers als am Rande der Suizidalität. Das sind jedoch nur" Symptome, für es vielfältige Ursachen geben kann. Eine schwere posttraumatische Belastungsstörung wird ausdrücklich diagnostiziert nur von Dr. T in dessen Gutachten vom 25. März 2002. Dies erschüttert die vorstehend begründete gerichtliche Überzeugung jedoch nicht. Dabei mag auf sich beruhen, dass der hinsichtlich seiner Qualifikation seitens des Klägers nicht angefochtene Dr. N in seiner letzten Stellungnahme es für sinnlos erklärt, den Kläger einer Psychotherapie zuzuführen, dies genau aber nach Einschätzung des ebenfalls hinsichtlich seiner Qualifikation seitens des Klägers nicht angefochtenen Dr. T gerade das Mittel der Wahl ist. Abgesehen davon, dass die Wiedergabe der anamnestischen Erhebungen in dem Gutachten keine Anhaltspunkte für traumatisierende eigene Erfahrungen des Klägers aus seiner Zeit im Kosovo enthält, lassen sich diesem Gutachten auch keine Symptome entnehmen - als Befund findet sich: Verlangsamung, schwere Konzentrations- und Kontaktstörungen, Antriebsverminderung sowie übergroße Ängstlichkeit bis hin zur Subdepressivität" (Seite 5 des Gutachtens) - die die weit reichende Diagnose tragfähig und nachvollziehbar machten. Nach dem Vorstehenden geht das Gericht davon aus, der Kläger leide an depressiven Reaktionen auf die Ankündigung der Abschiebung. Diese schwanken naturgemäß mit der Intensität der Gefahr einer tatsächlichen Rückführung, was auch erklären mag, dass der Kläger vor ein paar Wochen einige Zeit in einer Landesklinik behandelt worden ist. Wenn jedoch die maßgebliche Ursache für die vorgetragene Suizidalität die Angst vor der Rückführung - und möglicherweise auch die Realisierung der Ankündigung schon in der Untersuchung bei Dr. B, wenn er in die Heimat zurückmüsse, könne es sein, dass er einen Suizidversuch verübe - ist, handelt es sich jedenfalls nicht um ein allein hier relevantes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. In Betracht kommt vielmehr ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, das zu berücksichtigen Aufgabe der Ausländerbehörde im Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung wäre. Auch dann wird freilich zu berücksichtigen sein, dass eine Suizidabsicht nur dann von rechtlicher Relevanz sein kann, wenn sie krankheitsbedingt ist; als Drohmittel gegenüber der Durchsetzung der Ausreisepflicht ist sie ohne Belang (Beschluss des Gerichts vom 8. August 2002 - 24 L 2987/02 -). Der Versuch, eine solche Drohung wahr zu machen, was möglicherweise hinter der Aufnahme des Klägers in die Landesklinik stehen könnte, stellte sich nicht etwa als Folge einer medizinisch relevanten psychischen Störung dar, sondern als gleichsam freier Entschluss. Dem entgegenzuwirken, ist nicht die Aufgabe des AuslG mit seinen Instrumenten der Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe (Beschluss des Gerichts vom 8. August 2002 - 24 L 2987/02 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Nach § 83b Abs. 1 AsylVfG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Der Gegenstandswert bestimmt