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Verwaltungsgericht Düsseldorf·24 K 8665/98·28.06.2000

Aufhebung eines Aufhebungsbescheids wegen Ermessensnichtgebrauchs bei Elternbeiträgen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Eltern klagen gegen die Aufhebung eines Beitragsbescheids zur Kinderbetreuung (1.8.1997–31.7.1998). Streitpunkt ist die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nach §45 SGB X und der für die Geschwisterermäßigung maßgebliche Familienbegriff. Das Gericht hebt den Aufhebungsbescheid auf, weil die Behörde ihr Ermessen nicht ausgeübt und eine Vertrauensschutzabwägung unterlassen hat. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird als notwendig erklärt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Aufhebungsbescheid vom 23.7.1998 wegen Ermessensnichtgebrauchs aufgehoben; Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren als notwendig erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 45 SGB X ist auf die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts anwendbar, auch wenn spezialgesetzliche Regelungen (z. B. §17 GTK) Änderungen regeln, soweit es um einen von der Behörde verursachten Irrtum geht.

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Der Begriff der ‚Familie‘ im Sinne der Geschwisterermäßigung umfasst die Kleinfamilie (Eltern und ihre Kinder); weiter entfernte Verwandte (z. B. Neffen) begründen keinen Anspruch auf die Geschwisterermäßigung.

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Voraussetzung für eine rechtmäßige Rücknahme nach §45 SGB X ist, dass die Behörde ihr Ermessen durch Abwägung des berechtigten Vertrauens des Begünstigten und des öffentlichen Interesses ausübt; ein Ermessensnichtgebrauch macht die Rücknahme rechtswidrig.

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Fehlt es an einer substantiierten ermessensgeleiteten Begründung (insbesondere an Erwägungen zum Vertrauensschutz), ist der Aufhebungs- oder Änderungsbescheid wegen Verfahrensfehlern aufzuheben.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 45 SGB X§ 17 Abs. 5 GTK§ 17 Abs. 2 Satz 1 GTK§ 45 Abs. 2 SGB X§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 23. Juli 1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom 3. September 1998 wird insoweit aufgehoben, als damit der Beitragsbescheid vom 4. September 1997 für die Zeit ab dem 1. August 1997 aufgehoben worden ist.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

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Die Kläger sind die Eltern des am 4. August 1994 geborenen Kindes E2. Sie begehren mit der vorliegenden Klage die Aufhebung der nachträglichen Festsetzung von Elternbeiträgen für die Unterbringung ihres Sohnes in einer Kindertagesstätte im Zeitraum vom 1. August 1997 bis zum 31. Juli 1998.

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Der Sohn der Kläger wurde zum 1. August 1997 in die katholische Kindertagesstätte S in X aufgenommen. In einer von der Klägerin zu 2. am 23. Juli 1997 unterzeichneten Erklärung zum Elternbeitrag ist auf die Frage, ob sich „weitere Kinder (Geschwisterkinder) in einer Tageseinrichtung" befinden, die Antwort „nein" angekreuzt worden. Mit Bescheid vom 4. September 1997 setzte der Beklagte den Elternbeitrag für die Kläger auf 0 DM fest mit der Begründung, daß der Elternbeitrag entfalle, weil „ein weiteres Kind Ihrer Familie eine Tageseinrichtung besucht und für dieses Kind ein Elternbeitrag verlangt wird."

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Am 20. März 1998 unterzeichneten beide Kläger eine Erklärung zum Elternbeitrag für das Jahr 1998, in welchem sie die Frage verneinten, ob ein weiteres (Geschwister)Kind eine Tageseinrichtung besuche.

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Mit Bescheid vom 23. Juli 1998 hob der Beklagte sodann den Festsetzungsbescheid vom 4. September 1997 auf und setzte für die Zeit vom 1. August 1997 bis zum 30. September 1998 den monatlichen Elternbeitrag ausgehend von einem Einkommen von bis zu 120.000 DM jährlich brutto abzüglich Werbungskosten auf 290 DM fest. Für den genannten Zeitraum forderte er insoweit bis zum 1. September 1998 eine Nachzahlung in Höhe von 4.060 DM. Zur Begründung für die Änderung gab der Beklagte lediglich an, ein Einkommen der Eltern in Höhe von 120.000 DM ermittelt zu haben.

6

Hiergegen erhoben die Kläger unter dem 12. August 1998 Widerspruch, in welchem sie ausführten, ihre Angaben zum Elternbeitrag 1997 seien vollständig und korrekt gewesen, lediglich der Beklagte sei - was er in seinem Änderungsbescheid nicht einmal angegeben hätte - zu dem nach ihrer Auffassung richtigen Ergebnis gekommen, daß der Elternbeitrag entfalle, weil noch ein weiteres Kind ihrer Familie eine Tageseinrichtung besuche und für dieses Kind der Elternbeitrag verlangt werde. Sie selbst hätten auf den ursprünglichen Beitragsbescheid vertraut und das Geld für einen wirtschaftlich weit über ihren sonstigen Gepflogenheiten liegenden Urlaub vollständig verwendet.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 1998 (abgesandt am 7. September 1998) wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der bei ihm entstandene Irrtum hinsichtlich des Cousins von E2, E3, sei durch nur unvollständige Angaben der Kläger zum Kind auf dem Vordruck zum Elternbeitrag für das Jahr 1997 begünstigt worden.

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Mit weiterem Bescheid vom 17. September 1998 setzte der Beklagte den Elternbeitrag für die Zeit ab dem 1. August 1998 auf monatlich 290 DM fest.

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Am 5. Oktober 1998 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit welcher sie ihr Begehren weiterverfolgen. Insbesondere haben sie vorgetragen, den Fragebogen zum Elternbeitrag 1997 vollständig ausgefüllt zu haben.

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Sie beantragen,

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den Beitragsbescheid des Beklagten vom 23. Juli 1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom 3. September 1998 insoweit aufzuheben, als damit der Beitragsbescheid vom 4. September 1997 für die Zeit ab 1. August 1997 aufgehoben worden ist sowie

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die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat er im wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Daneben hat er darauf hingewiesen, daß die Kläger auf dem Formular zum Elternbeitrag 1997 überhaupt keine Angaben zum Kind gemacht hätten. Die darin enthaltenen Angaben hätten sich vielmehr aus der Anmeldungsmitteilung der Kindertagesstätte (Bl. 1 des Verwaltungsvorgangs) ergeben.

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Zum Sach- und Streitstand im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2000 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist begründet, denn der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Zwar kommt als Ermächtigungsgrundlage für die im Bescheid vom 23. Juli 1998 vorgenommene Aufhebung der früheren Festsetzung des Elternbeitrags mit Bescheid vom 4. September 1997 auf 0 DM monatlich § 45 des zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (im folgenden: SGB X) in Betracht. Danach darf ein Verwaltungsakt, der - wie der genannte Bescheid, der ausdrücklich ausführte: „Der Elternbeitrag entfällt" - ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

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Diese Vorschrift findet auf den vorliegenden Fall der Aufhebung eines auf der Grundlage des § 17 Abs. 5 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK) erlassenen Beitragsbescheides auch Anwendung. Insbesondere steht der Anwendung des § 45 SGB X nicht entgegen, daß § 17 Abs. 5 GTK für die Fälle der Änderung von Einkommensverhältnisse eine abschließende Regelung darstellt. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um die Änderung der Einkommensverhältnisse der Eltern, sondern vielmehr um einen der Behörde bei der Festsetzung der Elternbeiträge unterlaufenen Irrtum. Dieser Irrtum führte zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides vom 4. September 1997, da nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK der Elternbeitrag nur für das zweite und jedes weitere Kind einer Familie entfällt. Dabei ist unter dem Begriff der Familie die Kleinfamilie, bestehend aus Eltern und ihren Kindern, zu verstehen,

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vgl. Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen, 16. Aufl. 1997, § 17 Anm. 6., die insoweit den Begriff der „Geschwisterermäßigung" verwenden.

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Da aber lediglich ein Kind der Kläger, nämlich deren Sohn E2, im streitgegenständlichen Zeitraum eine Tageseinrichtung für Kinder besuchte, kam ein Entfallen des Elternbeitrags für dessen Kindergartenbesuch nicht in Betracht.

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Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 45 SGB X steht folglich die Entscheidung über die Rücknahme des rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsaktes im Ermessen der Behörde. Insoweit kann hier dahinstehen, ob die von den Klägern vertretene Auffassung, auch ein Neffe sei ein Kind ihrer Familie schon eine grob fahrlässige Verkennung der wahren Rechtslage darstellt und sie sich daher auf Vertrauensschutz nicht berufen könnten. Denn jedenfalls hat der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Er hat bereits in dem angefochtenen Bescheid keinerlei Überlegungen hinsichtlich einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Allgemeinheit an der Aufhebung der rechtswidrigen Beitragsfestsetzung auf 0 DM einerseits und der Kläger am Bestand dieses Verwaltungsaktes angestellt. Derartige Erwägungen sind auch weder in den Widerspruchsbescheid eingeflossen noch hat der Beklagte solche in der mündlichen Verhandlung auch nur ansatzweise vorgetragen. Da Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer nicht gegeben sind, führt der Ermessensnichtgebrauch zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

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Die Kostenentscheidung ergeht aufgrund der §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war im Hinblick auf § 162 Abs. 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil die Vertretung der rechtsunkundigen Kläger angesichts der schwierigen Rechtslage geboten erschien.