Zuschussrückforderung bei Reduzierung von Kindergartenplätzen: keine Zweckentfremdung
KI-Zusammenfassung
Das VG Düsseldorf hatte über den Widerruf und die teilweise Rückforderung von Zuschüssen für Dach- und Heizungssanierung eines Kindergartens nach Reduzierung von drei auf zwei Gruppen zu entscheiden. Das Gericht verneinte eine Zweckentfremdung i.S.d. § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB X, weil die Zuwendungsbescheide als Zweck allein die Sanierung und Erhaltung der Nutzbarkeit als „Kindergarten“ festlegten. Eine Bindung an den Betrieb eines dreigruppigen Kindergartens ergebe sich daraus nicht. Zudem fehlten im Widerspruchsbescheid tragfähige Ermessenserwägungen und eine Auseinandersetzung mit den Vertrauensschutzvorgaben des § 47 Abs. 2 S. 2–5 SGB X.
Ausgang: Klage erfolgreich; Widerrufs- und Rückforderungsbescheid mangels Zweckentfremdung und fehlerhafter Erwägungen aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerruf einer zweckgebundenen Leistung nach § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB X setzt voraus, dass die Leistung nicht mehr für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wird.
Ist als Zuwendungszweck die Sanierung bestimmter Gebäudeteile zur Erhaltung der Nutzbarkeit einer Einrichtung als Kindergarten festgelegt, liegt bei fortdauernder Nutzung als Kindergarten keine Zweckentfremdung allein wegen einer Reduzierung der Gruppen- oder Platzzahl vor.
Soll die Zweckbindung ausnahmsweise den Betrieb in einer bestimmten Kapazität (z.B. bestimmte Gruppenanzahl) erfassen, bedarf dies einer klaren und ausdrücklichen Zweckbestimmung bzw. Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid.
Richtlinien zur Förderung von Bau- und Einrichtungskosten, die an Bedarfsbestätigungen anknüpfen, sind auf reine Sofortmaßnahmen des Substanzerhalts nicht ohne Weiteres übertragbar, wenn die erteilten Zuwendungsbescheide darauf nicht abstellen.
Bei einer Ermessensentscheidung nach § 47 Abs. 2 SGB X sind die gesetzlichen Vorgaben zum Vertrauensschutz (Sätze 2 bis 5) in die Begründung einzustellen; ihr Ausblenden führt zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung.
Tenor
Der Widerrufs- und Leistungsbescheid des Beklagten vom 18. Februar 1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom 4. September 1998 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die teilweise Rückforderung von der Klägerin gewährten Zuschüssen.
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück X1straße in der Innenstadt von X auf einem ca. 470 m² großen Grundstück seit Ende der 50iger Jahre mit amtlicher Genehmigung einen Kindergarten. Dieser verfügte seit der Gründung über drei Gruppen.
Auf den Antrag der Klägerin hin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Juni 1989 einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 8.690,00 DM für die Sanierung des Kindergartens. Diese Förderung beruhte darauf, dass nach auch sachverständiger Einschätzung die Sanierung des Daches als Sofortmaßnahme im förderungsrechtlichen Sinne notwendig war, um die Schließung der Einrichtung abzuwenden.
Der Zuwendungsbescheid beschreibt unter Ziffer 2. den Zweck der Zuwendung als Dachsanierung, Dauer der Zweckbindung: 30 Jahre."
Mit Bescheid vom 11. April 1990 bewilligte der Beklagte einen weiteren Zuschuss in Höhe von 13.170,00 DM für die Sanierung der Heizung im Kindergarten der Klägerin. Auch dieser Bescheid basierte auf der Einschätzung der baulichen Notwendigkeit als Sofortmaßnahme zur Vermeidung der Schließung der Einrichtung und sah eine 30-jährige Dauer der Zweckbindung Heizungssanierung" vor.
Mit Bescheid vom 25. September 1997 erteilte der Beklagte der Klägerin eine (neue) Betriebserlaubnis für den Kindergarten X1straße gemäß § 45 KJHG nunmehr für eine zweigruppige Einrichtung ab dem 1. August 1997.
In der Begründung ihres Antrages für diese Betriebserlaubnis hatte die Klägerin darauf hingewiesen, dieser Schritt der Reduzierung der Gruppen sei erforderlich, weil die Einrichtung seit 1960 unverändert geblieben sei, die gesamte Bausubstanz dringend saniert werden müsse und die Vorplanung ergeben habe, dass die zur Verfügung stehenden Raumgrößen nicht mehr ausreichten, um einen dreigruppigen Kindergarten nach den heutigen Bestimmungen zu betreiben.
Die damit einhergehende Reduzierung der Plätze im Kindergarten X1straße von ehedem 70 auf nunmehr 45 (eine Gruppe á 20, eine Gruppe á 25 Plätze) nahm der Beklagte zum Anlass, um - ohne vorherige Anhörung der Klägerin - unter dem 18. Februar 1998 den hier streitigen Widerrufs- und Leistungsbescheid zu erlassen, mit dem er von den zuvor gewährten Zuschüssen einen Anteil von insgesamt 5.919,02 DM zurückforderte.
Den dagegen am 3. März 1998 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 1998 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 2. Oktober 1998 Klage erhoben. Sie ficht den Widerruf an und begehrt die Aufhebung des Bescheides. Der Kindergarten werde nach wie vor voll als Kindergarten genutzt, kein Raum stehe leer oder diene anderen Zwecken. Wenn im Zeitpunkt der Bezuschussung der Dach - und der Heizungssanierung dieser Kindergarten bereits zweigruppig gewesen wäre, wäre der gleiche Zuschuss gewährt worden. Die Zuwendungsbescheide vom Juni 1989 und April 1990 hätten nicht zur Voraussetzung gehabt, dass während der gesamten Bindungsdauer alle damals 70 Plätze in voller Zahl für die Dauer der Zweckbindung von 30 Jahren erhalten blieben. Der Erhalt einer bestimmten Platzzahl sei nicht Voraussetzung der Bezuschussung gewesen; finanziert werde das Haus, nicht die Anzahl der Gruppen. Zuwendungszweck sei nicht gewesen, dass auf Dauer drei Gruppen betrieben werden, sondern dass das Gebäude voll dem Zweck Kindergarten erhalten bleiben müsse. Durch den erforderlichen Umbau sei es erst möglich geworden, den Kindergarten auf die heutigen pädagogischen Anforderungen und die aktuellen Richtlinien einzustellen, insbesondere seien bisher fehlende Nebenräume geschaffen worden. Zudem bestehe vor Ort seit längerer Zeit ein geringer Bedarf an Kindergartenplätzen, weil im Umkreis von einem halben Kilometer um die Einrichtung der Klägerin drei neue Kindergärten entstanden seien, sodass eine allgemeine Überversorgung in diesem Stadtteil eingetreten sei. Die Schließung sei deshalb auch bedarfsgerecht gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Widerrufs- und Leistungsbescheid des Beklagten vom 18. Februar 1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom 4. September 1998 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der angefochtene Bescheid rechtfertigte sich aus § 47 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SBG X i.V.m. den Ziffern 8.1. bis 8.32 der in den Zuwendungsbescheiden jeweils in Bezug genommenen allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), weil mit der Reduzierung der Gruppen eine Zweckentfremdung eingetreten sei. Die mit den Zuwendungsbescheiden subventionierte Sanierung des Kindergartens X1straße habe im Zusammenhang mit der diesbezüglichen Grundförderung von 1958 als dreigruppige Einrichtung gestanden; Zweck sei also der Erhalt einer dreigruppigen Einrichtung gewesen. Die Zuschüsse zur Sanierung des Daches wären seinerzeit nicht gewährt worden, wenn absehbar gewesen wäre, dass die Klägerin die dritte Gruppe schließen werde. Dies habe nämlich zu einer Unterversorgung geführt, die andernorts aufgefangen werden müssen. Es könne nicht angehen, dass der Klägerin zugeflossene öffentliche Mittel trotz deren Zweckbindung bei der Klägerin verblieben, wenn wegen des prognostizierten Fehlbedarfs an Kindergartenplätzen in dem Stadtteil andernorts mit neuen öffentlichen Mitteln neue Plätze finanziert werden müssten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, weil der Widerrufs- und Leistungsbescheid des Beklagten vom 18. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 1998 rechtswidrig ist.
Es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen der über § 28 GTK zur Anwendung gelangenden Ermächtigungsgrundlage des § 47 SGB X. Dessen Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 verlangt nämlich, dass die Leistung ... nicht mehr ... für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird". Das ist hier nicht auszumachen.
Beide Zuwendungsbescheide enthalten als Zweckbestimmung die Sanierung der jeweiligen Bestandteile des Gebäudes X1straße, in dem die Klägerin einen Kindergarten betreibt. Zweck ist also die Erhaltung der Benutzbarkeit dieser Liegenschaft als Kindergarten", nicht aber als dreigruppiger Kindergarten".
Die Anzahl der Gruppen und die Anzahl der geschaffenen Plätze mag eine Bedeutung haben bei der Verwendung von öffentlichen Mitteln für die erstmalige Schaffung von Kindergärten (Investitionsmittel); bei den hier nun zurückgeforderten Zuschüssen ging es jedoch um bloßen Substanzerhalt, wie die förderungstechnische Einordnung als Sofortmaßnahme belegt.
Die Aufwendungen für ein Gebäude (Erhaltungsaufwand) sind gleich hoch, gleich wie viele Kindergartenplätze man in einem Gebäude unterbringt; förderungstechnisch bedeutsam ist die Gruppenanzahl vornehmlich für die Personalkosten und die Sachkosten jenseits der Investitions- und Sanierungskosten.
Die seinerzeitige Bezuschussung als Sofortmaßnahme" hatte zur begrifflichen Voraussetzung, dass ohne die bezuschussten baulichen Maßnahmen die Einrichtung aus baulichen Gründen hätte geschlossen werden müssen; das zeigt, dass mit den bezuschussten Maßnahmen die Einrichtung als solche erhalten bleiben sollte, nicht aber gerade als dreigruppiger Kindergarten. Auch aus der Natur der Maßnahme ergibt sich, dass die gesamte Fläche überdacht und beheizt werden sollte, also die ganze Einrichtung. Wenn - wie der Beklagte nun vorträgt - speziell und nur ein dreigruppiger Kindergarten hätte gefördert werden sollen, hätte diese im Verhältnis zum üblichen Zweck der Zuwendung äußerst ungewöhnliche Nebenbestimmung ihren ausdrücklichen Niederschlag in den Zuwendungsbescheiden finden müssen.
Der Beklagte beruft sich ferner auf die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu den Bau- und Einrichtungskosten von Tageseinrichtungen für Kinder (Runderlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 28. April 1983 - IV\2-6001.8 - MBL NW, S. 769).
Dort wird unter Ziffer 2. der Gegenstand der Förderung" beschrieben. Dazu zählen der Herstellungsaufwand eines Neubaus, Um-/Ausbaus oder Erweiterungsbaus (Ziffer 2.1), die Erstausstattung (Ziffer 2.2.), die Ergänzung von Einrichtungsgegenständen, sofern die Maßnahme auf Grund einer Erhöhung der Zahl der genehmigten Plätze oder einer Erweiterung des Raumprogrammes oder einer Funktionsänderung erforderlich ist (Ziffer 2.3.), in Ausnahmefällen Erwerb von Gebäuden oder Gebäudeteilen (Ziffer 2.4.).
Nur bezogen auf diese Förderungsgegenstände ist auch Ziffer 4.1. zu verstehen, wonach die Zuwendungen nur gewährt werden dürfen, wenn das Jugendamt und das Landesjugendamt bestätigen, dass für die Einrichtung ein langfristiger Bedarf besteht. All das war bei der hier streitigen Bezuschussung nicht Gegenstand der Überlegungen und der Regelung der ergangenen Bescheide, denn es ging nicht um Zuwendungen für Bau- oder Einrichtungskosten, sondern um Reparaturmaßnahmen an einer vorhandenen Einrichtung zum Zwecke der Sanierung und aus Mitteln für Sofortmaßnahmen.
Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X erforderliche Zweckentfremdung kann begrifflich nur vorliegen, wenn nun ein anderer Zweck verfolgt wird. Die bezuschusste Einrichtung wird jedoch unbestrittenermaßen nach wie vor uneingeschränkt und mit ausdrücklicher Genehmigung des Beklagten als Kindergarten genutzt. Sie ist auch nicht etwa infolge der Schließung einer Gruppe nun überobligationsmäßig ausgestattet; ferner ist nicht ersichtlich, dass gerade die Schließung dieser einen Gruppe die - zudem umstrittene - lokale Unterversorgung ausgelöst habe.
Zudem hielte der Widerspruchsbescheid auch bei Annahme der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB X einer weiteren gerichtlichen Prüfung nicht Stand. Zunächst könnte füglich bezweifelt werden, dass die Erwägungen, die der Beklagte in seiner Begründung für sein Ergebnis anführt, auch sachgerecht sind. Denn es wird dort argumentiert mit einer durch die Reduzierung der Gruppenanzahl im Kindergarten der Klägerin vermeintlich ausgelösten lokalen Unterdeckung, der durch die Bezuschussung der Errichtung einer weiteren Gruppe (in einer anderen Einrichtung) begegnet werden müsse. Dabei werden förderungstechnisch unterschiedliche Aspekte gegeneinander abgewogen: Der zurückverlangte Zuschuss war für eine die Benutzbarkeit einer vorhandenen Einrichtung sichernde Sofortmaßnahme gewährt, die Errichtung neuer Gruppen oder Einrichtungen fällt hingegen in den Bereich der Ziffer 2 der bereits oben zitierten Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu den Bau- und Einrichtungskosten von Tageseinrichtungen für Kinder. Vor allem aber finden sich keinerlei Erwägungen zu den weiteren Abwägungsvorgaben der Sätze 2 bis 5 des § 47 Abs. 2 SGB X. Der dort differenziert geregelte Aspekt des Vertrauensschutzes auf Seiten der Klägerin wird nicht ansatzweise reflektiert; insbesondere ist nicht dargetan, mit welcher Argumentation der Beklagte über die Hürde des Satzes 3 hinweggelangen möchte. Es ist auch abwegig, mit Blick auf § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB X etwa zu unterstellen, die Klägerin habe bereits bei Beantragung der Zuwendungen 1989 und 1990 gewusst oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt, dass sie zum 1. August 1997 eine der ehedem drei Gruppen würde schließen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.