Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·24 K 8488/99·25.05.2000

Abweisung der Klage gegen öffentlich-rechtlichen Elternbeitragsbescheid

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunales BeitragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eltern klagen gegen einen Bescheid, mit dem öffentlich-rechtliche Elternbeiträge für Juni–August 1999 erhoben wurden, nachdem sie einen privatrechtlichen Betreuungsvertrag gekündigt hatten. Zentrale Frage war, ob trotz privatrechtlicher Kündigung Beiträge erhoben werden dürfen. Das Gericht hielt die Beiträge für rechtmäßig, weil eine Neubelegung bis zum Ende des Kindergartenjahres nicht erfolgte. Die Kündigung galt als zur Unzeit, sodass Beitragspflicht bis 31.8.1999 besteht.

Ausgang: Klage gegen öffentlich-rechtlichen Elternbeitragsbescheid für Juni–August 1999 als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kommune ist zur Erhebung öffentlich-rechtlicher Elternbeiträge berechtigt, auch wenn zwischen den Eltern und der Einrichtung ein privatrechtlicher Betreuungsvertrag besteht.

2

Eine Kündigung des Betreuungsvertrages kurz vor dem Ende des Kindergartenjahres ist zur Unzeit und begründet nicht automatisch die Befreiung von der Beitragspflicht bis zum Ende des Kindergartenjahres.

3

Entfällt die Möglichkeit einer kurzfristigen Wiederbelegung des Platzes und erfolgt keine Neubelegung bis zum Ende des Kindergartenjahres, bleibt die Beitragspflicht des zunächst vorgesehenen Elternteils bestehen.

4

Die Festsetzung der Beitragshöhe richtet sich nach der gesetzlichen Beitragstabelle; nur bei substantiierten Feststellungen oder Angriffen gegen die Bemessungsgrundlagen ist die Festsetzung zu überprüfen.

Relevante Normen
§ 84 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 17 Abs. 1 Satz 3 KTG§ 17 Abs. 1 Satz 1 GTK§ 17 Abs. 3 GTK§ 17 Abs. 1 Satz 1 GKG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Rubrum

1

Die Kläger sind die Eltern des am xxxxxxxxxxx 1998 geborenen Kindes xxxxxxxxxxx. Sie bewarben sich zunächst unter dem 20. April 1999 bei der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxx um die Aufnahme ihres Kindes und schlossen am 4. Mai 1999 einen Betreuungsvertrag, nach dem das Kind mit Wirkung vom 1. Juni 1999 in die Kindertagesstätte aufgenommen werden sollte. Tatsächlich hat das Kind jedoch die Kindertagesstätte nie besucht, weil die Kläger den Betreuungsvertrag bereits Anfang Mai 1999 kündigten. Durch Bescheid vom 10. September 1999 zog daraufhin der Beklagte die Kläger für die Zeit von Juni bis August 1999 zu einem monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 600,00 DM heran. Hiergegen erhoben die Kläger am 5. Oktober 1999 Widerspruch, mit dem sie u.a. geltend machten, daß der von xxxxxx nicht in Anspruch genommene Kindergartenplatz anderweitig besetzt worden sei. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 18. November 1999, zugestellt am 26. November 1999, als unbegründet zurück. Mit ihrer am 22. Dezember 1999 erhobenen Klage machen die Kläger geltend: Der Beklagte sei nicht berechtigt, öffentlich- rechtliche Kindergartenbeiträge zu erheben, weil es sich bei dem Vertrag zwischen den Kläger und der Kindertagesstätte um einen solchen privatrechtlicher Natur handele. Deshalb könne der Elternbeitrag auch nur ein privatrechtliches Entgelt sein, das im Streitfalle im Zivilrechtswege durchgesetzt werden müsse. Selbst wenn der Beklagte zur Erhebung öffentlich- rechtlicher Beiträge berechtigt sei, müsse er berücksichtigen, daß der Betreuungsbetrag mit Fax vom 6. Mai 1999 gekündigt worden sei. Diese Kündigung habe ausgesprochen werden dürfen, weil der Betreuungsvertrag eine Probezeit vorgesehen habe. Zudem sei darauf hinzuweisen, daß unstreitig der Kindergartenplatz anderweitig vergeben worden sei. Der Beklagte wäre daher ungerechtfertigt bereichert, wenn er sowohl von den Kläger als auch von den Eltern des anstelle von xxxxxx letztlich aufgenommenen Kindes Elternbeiträge erheben könnte. Zudem enthalte der Betreuungsvertrag auch keinen Beginn der Betreuung, so daß der Beklagte nicht einfach für die Zeit von Juni bis August 1999 einen Beitrag verlangen könne. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 10. September 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. November 1999 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluß vom 9. Februar 2000 hat das erkennende Gericht im Verfahren 24 L 4145/99 die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet, weil es ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides sah. Diese beruhten darauf, daß der Beklagte der Behauptung der Kläger nicht entgegengetreten war, wonach der Kindergartenplatz anderweitig vergeben worden sei. Seien nämlich dem Beklagten für den hier fraglichen Kindertagesstättenplatz aufgrund einer Neubelegung Elternbeiträge zugeflossen, komme die Heranziehung der Kläger dafür nicht in Betracht. Der Beklagte hat daraufhin zur Frage der Neubelegung des Kindertagesstättenplatzes Ermittlungen angestellt und dem Gericht mit Schriftsatz vom 21. Februar 2000 mitgeteilt, daß nach telefonischer Auskunft eines Vorstandsmitglieds der Kindertagesstätte der für die Tochter der Kläger freigehaltene Kindergartenplatz erst zum 1. September 1999 habe neu belegt werden können. Hierzu haben sich die Kläger nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Voraussetzungen des § 84 VwGO vorliegen und die Beteiligten gehört worden sind. Die Klage ist unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen in dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluß des Gerichts vom 9. Februar 2000 (24 L 4145/99) Bezug genommen, wonach der Beklagte - auch im Falle der Kläger - nicht nur grundsätzlich zur Erhebung der Elternbeiträge berechtigt ist, sondern auch ungeachtet einer zur Unzeit erfolgenden Kündigung des privatrechtlichen Betreuungsvertrages die Zahlung der Elternbeiträge verlangen darf, wenn eine kurzfristige Wiederbelegung des Kindergartenplatzes nicht möglich ist. Erfolgt eine Kündigung - wie vorliegend - kurz vor Ende des Kindergartenjahres, das gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 KTG dem Schuljahr entspricht, so erfolgt sie zur Unzeit, weil regelmäßig nicht davon ausgegangen werden kann, daß ein Neubelegung des Kindergartenplatzes für die restliche Laufzeit des Kindergartenjahres noch möglich ist, vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 15. Februar 2000 - 24 K 434/99 -. Vorliegend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß eine Neubelegung des fraglichen Kindergartenplatzes entgegen der von den Klägern aufgestellten Behauptung bis zum Ablauf des Kindergartenjahres nicht erfolgt ist. Denn die Kläger sind dem vom Beklagten mitgeteilten Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten. Damit schulden die Kläger ungeachtet der von ihnen erklärten Kündigung des privatrechtlichen Betreuungsvertrages den gesetzlichen Elternbeitrag bis zum Ablauf des Kindergartenjahres, also bis zum 31. August 1999. Wäre es nämlich den Klägern möglich, sich durch eine Kündigung des Betreuungsvertrages der Beitragspflicht für das restliche Kindergartenjahr zu entziehen, stünde dies im Widerspruch zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegten Prinzip, daß die Personensorgeberechtigten durch den Elternbeitrag zu den gesamten Jahresbetriebskosten beizutragen haben. Bei einer nur anteilmäßige Deckung der Betriebskosten durch die Kläger würde entgegen dem in § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen der restliche Deckungsanteil bewußt der Allgemeinheit und dem Träger des Kindergartens aufgebürdet. Die Höhe des geforderten Elternbeitrags entspricht - ausgehend von dem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Einkommenssteuerbescheid 1998 - der Tabelle der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung für Kinder unter 3 Jahren. Die Höhe des Beitrags ist von den Klägern auch nicht angegriffen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.