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Verwaltungsgericht Düsseldorf·24 K 7665/09·12.01.2011

Klage gegen Ablehnung humanitärer Aufenthaltserlaubnis wegen fehlender Reiseunfähigkeit abgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrecht/AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen an und berief sich auf psychische Erkrankung mit Suizidgefahr. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet ab, weil die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen nicht dargetan sind und die Behörde keine Ermessensfehler gemacht hat. Neuere Atteste beseitigen nach Ansicht des Gerichts die Plausibilitätsmängel früherer Befunde nicht und belegen keine Transportunfähigkeit.

Ausgang: Klage gegen die Ablehnung humanitärer Aufenthaltserlaubnisse als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 113 Abs. 5 VwGO besteht nur, wenn die ablehnende Entscheidung rechts- oder ermessensfehlerhaft ist.

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Für ein Abschiebungsverbot nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist ein Ausreisehindernis bzw. eine Reiseunfähigkeit substantiiert und plausibel darzulegen; bloße Hinweise auf die Gefahr einer Retraumatisierung reichen hierfür nicht ohne weiteres aus.

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Neu vorgelegte ärztliche Atteste beseitigen Plausibilitätsmängel früherer Stellungnahmen nur dann, wenn sie inhaltlich neue, substantiell tragfähige Tatsachen darstellen; formale Aktualisierungen genügen nicht.

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Eine Gefährdung durch Therapieabbruch begründet ein Abschiebungsverbot nur, wenn die Therapie erfolgreich oder zumindest aussichtsreich ist und ihr Abbruch eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wahrscheinlich macht.

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Ein Beweisantrag ist zu versagen, wenn die bestehenden tatsächlichen Feststellungen durch die beantragte Beweiserhebung voraussichtlich nicht revidiert werden und die Aktenlage bereits eine abschließende Würdigung erlaubt.

Relevante Normen
§ ==§§ 42 AsylVfG, 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 51 Abs. 1 und § 53 AuslG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG§ 104a AufenthG§ 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbeschei-des vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Voll-streckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Rubrum

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Die Klägerin ist Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und bosnischer Volkszugehörigkeit. Unter einem Aliasnamen betrieb sie nach der ersten Einreise 1994 ein Asylverfahren, in dem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid (xxxxxxx-122) vom 7. Juli 1997 die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte ablehnte, die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG verneinte und eine Abschiebungsregelung traf. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

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Nach einer freiwilligen Ausreise im Sommer 1998 reiste die Klägerin Anfang 1999 erneut ins Bundesgebiet ein.

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In der Zeit von März 2001 bis Mai 2007 war der Aufenthalt der Klägerin aus humanitären Gründen legalisiert worden. Diese Aufenthaltstitel nahm die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2007 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, wies die Klägerin aus der Bundesrepublik Deutschland aus und traf eine Abschiebungsregelung; diese Ordnungsverfügung wurde nach Rücknahme der dagegen zunächst erhobenen Klage (24 K 2848/07) im August 2007 bestandskräftig.

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Mit der hier angefochtenen Ordnungsverfügung vom 26. Oktober 2009 lehnte die Beklagte die Anträge der Klägerin von Anfang 2008 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ab.

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Die Klägerin hat am 25. November 2009 Klage erhoben und verweist auf ihre psychische Erkrankung, die eine Rückführung nicht erlaube. Dies ergebe sich entgegen der Auffassung des Amtsarztes aus der fachlichen Einschätzung des die Klägerin seit 1999 behandelnden Facharztes Q, der diese in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2010 und zuletzt vom 22. Dezember 2010 bekräftigt habe. Sie beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, die Anträge der Klägerin vom 11. Januar 2008 und 8. Februar 2008 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 26. Oktober 2009 gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt unter Verweis auf die amtsärztliche Stellungnahme zur Reisefähigkeit der Klägerin vom Februar 2010,

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die Klage abzuweisen.

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Nachdem das Gericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2010 abgewiesen hatte, hat die Klägerin am 3. August 2010 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

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Einen in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2010 angebrachten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der durch die Posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin induzierte Suizidgefahr und Reiseunfähigkeit hat das Gericht mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 abgelehnt.

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Dem in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2011 gestellten Beweisantrag auf Vernehmung von Q als Zeugen oder Sachverständigen zu der Gefahr einer Retraumatisierung der Klägerin im Falle ihrer Abschiebung ist das Gericht nicht nachgegangen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte kann weder zu einer Erteilung noch auch nur der ausdrücklich begehrten Neubescheidung verpflichtet werden, weil ihre versagende Entscheidung rechtmäßig und frei von etwaigen Ermessensfehlern ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Hinsichtlich dessen, dass die Klägerin schon nicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer Erteilungsermächtigung erfüllt, kann zunächst auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2010 verwiesen werden.

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Soweit die Klägerin mit dem Verweis auf Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG dartun will, sie könne sich doch auch auf § 104a AufenthG berufen, mag dahinstehen, ob ihr in diesem Ansatz gefolgt werden kann, obwohl die angeführte Norm erkennbar Vorgaben treffen will nur hinsichtlich nach ihrem Inkrafttreten ergehender Befristungsentscheidungen. Denn auch bejahendenfalls scheiterte sie an dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes, dem sie sich über § 104a Abs. 5 Satz 2 und jedenfalls über § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ausgesetzt sähe.

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Zur Geltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auch für § 104a AufenthG vgl.: Gerichtsbescheid des Gerichts vom 23. Februar 2009 – 24 K 3706/08 -.

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Im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG ist weiterhin das erforderliche Ausreisehindernis nicht dargetan. Dass und warum sich den früheren Attesten des Q eine allein hier relevante Reiseunfähigkeit der Klägerin nicht entnehmen lässt, hat das Gericht in dem genannten Gerichtsbescheid sowie dem Beschluss vom 25. Oktober 2010 ausgeführt. Die dies tragenden Feststellungen zu revidieren, bietet auch das nunmehr eingereichte Attest vom 22. Dezember 2010 keine Veranlassung: Die gerügten Plausibilitätsmängel mit Blick auf die damit nachzuweisende Tatsache werden durch die datumsmäßige Aktualisierung inhaltlich bekannter Atteste auch dann nicht beseitigt, wenn in dem jüngsten ein Abschnitt angefügt ist, der zwar neu formuliert ist, inhaltlich aber weiterhin nur von der Gefahr der Retraumatisierung in Bosnien-Herzegowina spricht und mithin erneut lediglich zielstaatsbezogene Aspekte anführt. Eine solche befürchtete Re-Traumatisierung kann schon begrifflich nur ausgelöst werden dadurch, dass die Klägerin den sie traumatisierenden Umständen ausgesetzt wird. Das betont auch Q im letzten Satz des Attestes. Da die Traumatisierung dem Vortrag nach in Bosnien-Herzegowina erfolgte, könnten dies Trauma reanimierende Umstände eintreten auch nur im Heimatland. Dass die Klägerin reise- im Sinne von transportunfähig sei, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vor diesem Hintergrund bestand auch rechtlich keine Veranlassung, dem Beweisantrag aus der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage nachzugehen. Und was den inlandsbezogenen Aspekt eines Therapieabbruches anbelangt, so ist nicht erkennbar, dass der Abbruch einer ohnehin kaum stattgehabten, einen klaren Therapieplan nicht erkennen lassenden und zudem auch nach dem Eindruck des Therapeuten selbst in den letzten 10 Jahren erfolglosen Behandlung in tatsächlicher Hinsicht nennenswerte Verschlechterungen zeitigen würde, denn schon tatsächlich sind gesundheitliche Gefahren infolge deren Abbruchs nur bei einer erfolgreichen, zumindest –versprechenden Therapie denkbar. Wenn sich jedoch der Zustand der Klägerin auch mit der Therapie nicht bessert, ist nicht erkennbar, warum er sich bei deren Abbruch verschlechtern sollte. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, die befürchtete Verschlechterung könne das für ein Abschiebungsverbot erforderliche Maß erreichen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.