Klage gegen Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Das VG Düsseldorf weist die Klage ab, weil eine bestandskräftige Ausweisung eine Erteilung nach §104a AufenthG ausschließt und nur §25 Abs.5 AufenthG in Betracht kommt. Die behauptete Reiseunfähigkeit ist nicht hinreichend dargetan; das amtsärztliche Attest ergibt Reisefähigkeit, das Gegengutachten wird als nicht plausibel angesehen.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen einer bestandskräftigen Ausweisung nach § 11 Abs.1 Satz 2 AufenthG kommt eine Erteilungsermächtigung nach § 104a AufenthG nicht in Betracht.
Bei bestandskräftiger Ausweisung ist eine Aufenthaltserlaubnis allenfalls nach § 25 Abs.5 AufenthG wegen eines nicht nur vorübergehenden rechtlichen oder tatsächlichen Ausreisehindernisses zu prüfen.
Die Bindungswirkung der Feststellungen des Bundesamts nach § 42 Satz 1 AsylVfG schließt die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse durch die Ausländerbehörde aus; zu berücksichtigen sind nur inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse.
Zur Berücksichtigung eines gesundheitlichen Rückkehrhindernisses ist eine plausibel begründete Verknüpfung zwischen der Erkrankung und einer Reiseunfähigkeit erforderlich; bloße Diagnoseangaben oder allgemein gehaltene Atteste ohne nachvollziehbare Folgerungen genügen nicht und rechtfertigen nicht zwingend die Anordnung weiterer Gutachten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Die Klägerin ist Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und bosnischer Volkszugehörigkeit. Unter einem Aliasnamen betrieb sie nach der ersten Einreise 1994 ein Asylverfahren, in dem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid (1817504-122) vom 7. Juli 1997 die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte ablehnte, die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG verneinte und eine Abschiebungsregelung traf. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Nach einer freiwilligen Ausreise im Sommer 1998 reiste die Klägerin Anfang 1999 erneut ins Bundesgebiet ein. In der Zeit von März 2001 bis Mai 2007 war der Aufenthalt der Klägerin aus humanitären Gründen legalisiert worden.
Mit Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2007 nahm der Beklagte diese Aufenthaltstitel für die Vergangenheit zurück und wies der Beklagte die Klägerin aus der Bundesrepublik Deutschland aus; diese Ausweisung wurde nach Rücknahme der dagegen zunächst erhobenen Klage (24 K 2848/07) im August 2007 bestandskräftig.
Mit der hier angefochtenen Ordnungsverfügung vom 26. Oktober 2009 lehnte der Beklagte die Anträge der Klägerin von Anfang 2008 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ab.
Die Klägerin hat am 25. November 2009 Klage erhoben und verweist auf ihre psychische Erkrankung, die eine Rückführung nicht erlaube. Dies ergebe sich entgegen der Auffassung des Amtsarztes aus der fachlichen Einschätzung des die Klägerin seit 1999 behandelnden Facharztes Q, der diese zuletzt in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2010 bekräftigt habe.
Sie beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, die Anträge der Klägerin vom 11. Januar 2008 und 8. Februar 2008 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 26. Oktober 2009 gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt unter Verweis auf die amtsärztliche Stellungnahme zur Reisefähigkeit der Klägerin vom Februar 2010,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid mit Verfügung des Gerichts vom 27. November 2009 angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte kann weder zu einer Erteilung noch auch zu nur der ausdrücklich begehrten Neubescheidung verpflichtet werden, weil seine versagende Entscheidung rechtmäßig und frei von etwaigen Ermessensfehlern ist, so dass sie die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Klägerin erfüllt schon nicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer Erteilungsermächtigung.
Als solche scheidet § 104a AufenthG angesichts der bestandskräftigen Ausweisung wegen §11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG aus. Denn § 104a AufenthG sieht ein auch nur ausnahmsweises Abweichen nach Ermessen von dieser gesetzlichen Sperre nicht vor, wie es aber aus systematischen Erwägungen erforderlich wäre und beispielsweise in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG deshalb auch erlaubt ist. Vgl. dazu auch Beschluss des Gerichts vom 28. März 2008 – 24 L 521/08 -.
Angesichts der bestandskräftigen und mangels Ausreise nicht befristeten Ausweisung der Klägerin kann sie ihr Begehren allein auf § 25 Abs. 5 AufenthG stützen. Das danach erforderliche, nicht nur vorübergehende rechtliche oder tatsächliche Ausreisehindernis kann sich hier nur aus dem gesundheitlichen Zustand der Klägerin ergeben. Insoweit ist unter den Beteiligten umstritten, ob die Klägerin wirklich an einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert leidet und diese bejahendenfalls auf ihre Erlebnisse im Bürgerkrieg zurückzuführen ist.
Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie L attestiert dazu unter dem 12. April 2010 unter Bezugnahme auf seine Untersuchung der Klägerin am 23. Februar 2010, diese habe "eine Rückkehr in ihr Heimatland strikt abgelehnt, was sie mit wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in ihrem Land begründet. Auch der Grund der Einreise … im Jahr 1999 war rein pragmatischer Natur, für ihre Familie bessere Unterstützung aus Deutschland leisten zu können." Der Eindruck von Aggravations- und Simulationstendenzen werde verstärkt "durch insgesamt nur sehr allgemein gefasste Beschwerden und permanente Versuche, dem Gutachter die Schwere ihres Krankheitsbildes zu verdeutlichen". Mit Blick auf den aktenkundigen Verlauf der Erkrankung sei auffällig, dass eine stationäre Behandlung "von ihr erst in zeitlicher Co-Existenz mit der Aufforderung, die Bundesrepublik zu verlassen, erfolgte," und "bereits nach zwei Wochen nach der Behandlung eine deutliche Besserung" eingetreten sei, "so dass (der) von dem behandelnden ambulanten Psychiater beschriebene jahrelange chronische Verlauf ohne erkennbare Besserung … nicht nachvollziehbar" sei. Aus amtsfachärztlicher Sicht bestünden "keine realistischen Aussichten auf eine Besserung des psychischen Zustandes". Angesichts seit 10 Jahren ergebnisloser Medikation und Therapie sei es "medizinisch sinnvoll zu versuchen, die Medikation abzusetzen". Es bestehe generell Reisefähigkeit; suizidalen Tendenzen könne medikamentös begegnet werden; ggf. sei eine ärztliche Übernahme nach der Abschiebung von Nöten.
Demgegenüber sieht Q die attestierte Angstsymptomatik mit Panikattacken und Depressionen mit Schlafstörungen "höchstwahrscheinlich als Folge von belastenden Erlebnissen im Zusammenhang mit den Unruhen und dem Bürgerkrieg im ehemaligen Jugoslawien"; die "derzeit vorhandene psychopathologische Symptomatik ist zweifelsfrei auf diese Erfahrungen zurückzuführen". Im letzten Absatz seines knapp zweiseitigen Attestes führt der Arzt aus, "eine Fortführung der Therapie" sei "erforderlich, um dadurch einer Verschlechterung des Zustandes entgegenzuwirken". Er "bezweifele, dass die adäquate Behandlung im Heimatland mit diesen Medikamenten und Psychotherapie in dieser Form im Heimatland gewährleistet werden könnte, deswegen halte ich den Patient für nicht reise- und rückführungsfähig".
Diese Streitigkeit kann jedoch auf sich beruhen, weil sie rechtlich für den Ausgang des Verfahrens ohne Belang ist. Angesichts der durch § 42 Satz 1 AsylVfG entfalteten
und weder durch deren zwischenzeitige Ausreise noch die zeitweilige und zudem später rückwirkend beseitigte Legalisierung des Aufenthaltes der Klägerin entfallene
Bindungswirkung der bundesamtlichen Feststellungen zum (Nicht)Bestehen von Abschiebungsverboten im Sinne der §§ 51 Abs. 1 oder 53 AuslG scheiden nämlich etwaige zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse aus der Prüfungskompetenz des Beklagten als Ausländerbehörde aus, und es können lediglich inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse Berücksichtigung finden. Diese könnten sich hier allein aus einer etwaigen Reiseunfähigkeit der Klägerin ergeben. Eine solche ist freilich nicht dargetan. Vielmehr attestiert der Amtsfacharzt ausdrücklich die Reisefähigkeit der Klägerin, wenn auch unter den dabei aufgezeigten vorsorglichen Begleitmaßnahmen. Das Attest von Q enthält zwar ausdrücklich die gegenteilige Feststellung, vermag diese aber nicht zu plausibilisieren. Vielmehr nimmt Q mit dem Gebrauch der logischen Verknüpfung eines "deswegen" Bezug auf den vorangehenden Satzteil, wonach seiner Ansicht nach eine der seinigen vergleichbare Behandlung der Klägerin in ihrem Heimatland nicht gewährleistet sei, was rechtlich eindeutig ein zielstaatsbezogener Aspekt ist. Sollte er damit auf den eher inlandsbezogenen Aspekt eines Abbruchs der Therapie bei ihn abheben wollen, wäre nicht ersichtlich, welche Folgen dies für die Gesundheit der Klägerin haben sollte, nachdem die demnach fortzusetzende Therapie auch nach der Darstellung des Therapeuten selbst in den letzten mehr als 10 Jahren offenbar zu einer Besserung nicht geführt hat, was wiederum den Amtsarzt zu der Empfehlung veranlasst hatte, aus medizinischer Sicht die offenbar keinen Erfolg (mehr) versprechende Therapie ohnehin abzusetzen.
Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung, der Beweisanregung des Prozessbevollmächtigten zu folgen und ein weiteres Gutachten einzuholen. Denn auch der Prozessbevollmächtigte begründet seine Anregung tragend damit, "dass die diagnostizierte Depression der Klägerin ausschließlich auf Bürgerkriegsereignisse zurückzuführen" sei und betont, die besondere Kompetenz des von ihm vorgeschlagenen Gutachters bestehe gerade in der Analyse von Traumagutachten. Wenn auch der Prozessbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 5. Mai 2010 auf die Reiseunfähigkeit der Klägerin rekurriert, so gilt das oben Gesagte entsprechend, weil auch hier keine plausible Verknüpfung von Bürgerkriegserlebnissen und Reise(un)fähigkeit erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.