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Verwaltungsgericht Düsseldorf·24 K 7601/24·05.11.2025

Kein Elternnachzug zu volljähriger deutscher Tochter nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die türkische Klägerin begehrte nach bestandskräftiger Asylablehnung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug zu ihrer deutschen, inzwischen volljährigen Tochter. Das VG Düsseldorf hat die Verpflichtungsklage abgewiesen. § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG scheiterte an der Volljährigkeit der Tochter und zusätzlich an Visumerfordernis und Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 AufenthG. Auch § 25 Abs. 5 AufenthG, Art. 20 AEUV sowie ein Folgenbeseitigungsanspruch griffen mangels Ausreisehindernis bzw. besonderer Abhängigkeit nicht durch.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug zur volljährigen deutschen Tochter abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG setzt voraus, dass das deutsche Kind minderjährig und ledig ist; bei Volljährigkeit entfällt der Anspruchstatbestand.

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Nach unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags besteht vor der Ausreise eine Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG; die Ausnahme des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG greift nur bei einem strikten gesetzlichen Anspruch, nicht bei Soll- oder Ermessensentscheidungen.

3

§ 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ermöglicht nur die Verlängerung einer zuvor nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis nach Eintritt der Volljährigkeit; eine erstmalige Erteilung für Eltern volljähriger Deutscher sieht die Norm nicht vor.

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Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG (i.V.m. § 28 Abs. 4 AufenthG) kommt nur bei außergewöhnlicher Härte in Betracht und begründet wegen des behördlichen Ermessens keinen Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG.

5

Ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV setzt bei Beziehungen zu volljährigen Unionsbürgern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus, das faktisch zum Verlassen des Unionsgebiets zwingen würde; bloße familiäre Unterstützung oder emotionale Bindungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG§ Art. 20 AEUV§ 25 AusländerG§ 9 AufenthG§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG§ 25 Abs. 5 AufenthG

Leitsatz

1. Zum Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu inzwischen volljähriger deutscher Tochter (verneint).2. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nach Eintritt der Volljährigkeit (hier offen gelassen).3. Zu Art. 20 AEUV beim Nachzug zu Volljährigen (hier: bereits besonderes Abhängigkeitsverhältnis verneint).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin, türkische Staatsangehörige, wurde am 00. August 0000 in der Türkei geboren. Sie reiste im Jahr 1991 erstmalig zwecks Familiennachzugs in das Bundesgebiet ein. Am 00. August 0000 wurde ihre Tochter K., deutsche Staatsangehörige, geboren. Im Jahr 2001 erhielt sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AusländerG, die später als Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG fortgalt. Die Tochter M., ebenfalls deutsche Staatsangehörige, wurde am 00.00.0000 geboren.

3

Am 2. März 2016 reiste die Klägerin mit ihrer Tochter M. in die Türkei aus. Zum 27. September 2017 wurden diese durch die Beklagte nach unbekannt abgemeldet.

4

Nachdem die bereits volljährige Tochter K. bereits nach Deutschland in den Großraum F., nach B., zurückgekehrt war, reiste die Tochter M., nachdem ihr am 17. Juni 2020 von der Deutschen Botschaft in Ankara ein Personalausweis ausgestellt worden war, am 23. August 2020 aus der Türkei nach Deutschland ebenfalls dorthin und erklärte nachfolgend, in Deutschland bleiben und nicht mehr in die Türkei zurückkehren zu wollen.

5

Daraufhin reiste auch die Klägerin entweder Ende 2020 oder Anfang 2021 erneut nach Deutschland ein. Sie meldete sich am 24. Februar 2021 beim Einwohnermeldeamt der Beklagten an. Am 1. März 2021 zog auch die Tochter M. nach Q.. Die Tochter K. – die sich, soweit ersichtlich, mittlerweile nicht mehr in Deutschland aufhält – zog am 30. April 2021 nach Q.. Zunächst wohnte die Klägerin mit ihren Töchtern zusammen unter der Anschrift R.-straße 10 in Q..

6

Am 19. November 2021 wurde die Tochter M. volljährig. 

7

Mit Anhörungsschreiben vom 25. November 2021 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie unerlaubt nach Deutschland eingereist sei, weil ihre Niederlassungserlaubnis zuvor erloschen sei. Deshalb sei sie ausreisepflichtig. In der unter rechtsanwaltlicher Vertretung erfolgten Stellungnahme zur Anhörung vom 7. Dezember 2021 machte die Klägerin geltend, dass sie nicht gewusst habe, bei einer über sechsmonatigen Abwesenheit aus dem Bundesgebiet ihre Niederlassungserlaubnis zu verlieren. Sie wolle im Bundesgebiet bleiben, um sich um ihre deutschen Töchter zu kümmern. Sie beantragte, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

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Mit Ordnungsverfügung vom 25. April 2022 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin folgende Entscheidung:

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Sie haben die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, da Ihre Niederlassungserlaubnis kraft Gesetzes erloschen ist und Sie daher nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sind.

11

Sie haben die erloschene Niederlassungserlaubnis der Ausländerbehörde zu übergeben und Ihren Reisepass der Ausländerbehörde zu überlassen.

12

Ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehne ich ab.

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Sie sind verpflichtet, das Bundesgebiet binnen vier Wochen nach Bekanntgabe dieser Verfügung zu verlassen.

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Soweit Sie der Aufforderung zur freiwilligen Ausreise nicht fristgerecht nachkommen, drohe ich Ihnen die Abschiebung in die Türkei an. Die Abschiebung kann auch in einen anderen Staat erfolgen, der zu Ihrer Aufnahme verpflichtet ist oder in den Sie einreisen dürfen.

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Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Die Niederlassungserlaubnis sei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG dadurch erloschen, dass die Klägerin am 2. März 2016 ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft in die Türkei verlegt habe, ohne dass es hierfür einen aus der Natur der Sache nur vorübergehenden Grund gegeben habe. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder § 36 Abs. 2 AufenthG sei ebenso ausgeschlossen wie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach einer anderen Rechtsgrundlage.

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Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid am 3. Mai 2022 – rechtsanwaltlich vertreten – Klage. Eine Klagebegründung erfolgte trotz Ankündigung nicht. Das Klageverfahren – 24 K 3410/22 – wurde deshalb mit Beschluss vom 2. Dezember 2022 wegen Nichtbetreibens eingestellt.

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Am 14. Dezember 2022 äußerte die Klägerin ein Asylgesuch, die förmliche Asylantragsstellung erfolgte am 31. März 2023. Mit Bescheid der Bezirksregierung O. vom 19. Oktober 2023 wurde die Klägerin, die zunächst – ab dem 12. Januar 2023 – in der ZUE G. untergebracht war, der Erstaufnahmeeinrichtung Q. zugewiesen (A.-straße 50a, 00000 Q.); sie wurde durch die Zuweisungsentscheidung verpflichtet, an dem Ort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Die ihr am 8. November 2023 erteilte Aufenthaltsgestattung enthielt zudem die Auflage, in der Einrichtung in Q. zu wohnen. Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2023 abgelehnt, ihr wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht.

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Am 8. Dezember 2023 wurde die Klägerin von der A.-straße a 50a in die E.-straße 19, 00000 Q., umgemeldet. Gemäß der am 8. Januar 2024 ausgestellten Aufenthaltsgestattung war sie verpflichtet, dort zu wohnen. Die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der vorgenannten Einrichtung war auch in der am 22. Februar 2024 ausgestellten Aufenthaltsgestattung enthalten. Laut der am 12. März 2024 erteilten Duldung war sie dagegen nur noch zur Wohnsitznahme in Q. verpflichtet; eine Pflicht zur Wohnsitznahme in der Erstaufnahmeeinrichtung enthielt die Duldung – ebenso wie die in der Folgezeit erteilten Duldungen – nicht. Die Klägerin wurde am 13. März 2024 zur freiwilligen Ausreise angehört und zur Einreichung eines gültigen Nationalpasses aufgefordert.

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Am 17. Mai 2024 beantragte die Klägerin durch ihre hiesige Prozessbevollmächtigte bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 AufenthG sowie die Aufhebung der Wohnsitzauflage, um „ihr den Umzug zu ihrer Tochter auf die I.-straße 98, 00000 Q. zu gestatten“. Zur Begründung wies die Klägerin insbesondere darauf hin, dass die Tochter M. zum Zeitpunkt ihrer Wiedereinreise minderjährig gewesen sei und ihr deshalb seinerzeit schon eine Aufenthaltserlaubnis hätte erteilt werden müssen. Nun lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 AufenthG vor.

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Am 23. Mai 2024 wurde die Klägerin von der Beklagten zur beabsichtigten Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angehört. In der hierzu unter dem 31. Mai 2024 eingereichten Stellungnahme trug sie vor, die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 3 AufenthG komme nicht nur bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG in Betracht. Bei Inhabern einer Niederlassungserlaubnis erübrige sich eine Verlängerung, sodass eine entsprechende Auflistung des Titels in der Vorschrift berechtigterweise unterlassen worden sei. Dies bedeute aber nicht, dass die Vorschrift keine Anwendung finde. Der Vorwurf der illegalen Einreise wegen erloschener Niederlassungserlaubnis sei ebenfalls unberechtigt. Nach § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erlösche die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der mit einem Deutschen in ehelicher Gemeinschaft lebe, nicht. Diese gelte erst recht für den Elternteil eines deutschen Kindes. Die Vorschrift sei im Wege der Analogie auf die Eltern eines deutschen Kindes zu erweitern.

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Am 24. Juli 2024 erinnerte die Klägerin die Beklagte an die Bescheidung des Antrags. Die Beklagte teilte am 13. August 2024 mit, dass die Entscheidung bis spätestens zum 30. August 2024 erfolgen werde.

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Die Klägerin hat am 12. September 2024 zunächst Untätigkeitsklage gerichtet auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 28 Abs. 3 AufenthG seien erfüllt. Die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Kind, welches zum Zeitpunkt ihrer – der Klägerin – Einreise minderjährig war und sich inzwischen seit dem 1. September 2024 in einem Ausbildungsverhältnis befinde, bestehe weiterhin. Sie habe bereits bei ihrer ersten Vorsprache bei der Beklagten im Jahr 2020 erklärt, dass sie wegen ihrer Kinder nach Deutschland eingereist sei, um bei ihnen zu sein; warum diese Vorsprache nicht als Antrag nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG gewertet wurde, erschließe sich nicht. Warum der Mutter eines deutschen Kindes – wie sie vorträgt – dort empfohlen worden sei, einen Asylantrag zu stellen, erschließe sich ebenfalls nicht. Ihr hätte von Anfang an eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG und im Nachgang nach § 28 Abs. 3 AufenthG erteilt werden müssen.

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Am 26. September 2024 erließ die Beklagte folgende Ordnungsverfügung:

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Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Eine Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Klägerin sei weder ausdrücklich noch konkludent vor dem 19. November 2021 – dem Tag der Volljährigkeit der jüngeren Tochter – erfolgt. Die erstmalige ausdrückliche Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sei durch Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17. Mai 2024 erfolgt. Seit dem 19. November 2021 lägen tatbestandlich die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht mehr vor, da die jüngere Tochter seit diesem Zeitpunkt nicht mehr minderjährig sei. In Bezug auf § 28 Abs. 3 AufenthG fehle die wesentliche Voraussetzung eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. § 28 Abs. 3 AufenthG regele nicht die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Eltern bereits volljähriger Kinder. Ferner lägen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht vor. Die Klägerin erfülle die Passpflicht nicht und sie sei auch nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist. Die Verpflichtung, an einem bestimmten Ort den gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, ergebe sich – wegen der vollziehbaren Ausreisepflicht der Klägerin – aus § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG.

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Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2024 hat die Klägerin den Bescheid in das Klageverfahren einbezogen. Sie vertieft ihren Vortrag aus der Klageschrift und trägt ergänzend vor: Ihre seinerzeit minderjährige Tochter M., die lediglich zu Urlaubszwecken nach Deutschland eingereist war, habe von heute auf morgen erklärt, dass sie nicht in die Türkei zurückkehren werde. In Folge dessen sei sie sofort nach Deutschland zu ihrer Tochter gereist, in dem Glauben, dass ihr Aufenthaltstitel noch wirksam sei. Unabhängig davon, ob die Niederlassungserlaubnis noch Bestand gehabt hätte oder nicht, sei in so einer Konstellation vom Visumverfahren abzusehen gewesen. Die Beklagte verkenne, dass ihr auch aus Deutschland heraus ein Aufenthaltstitel als Elternteil eines minderjährigen Kindes hätte zwingend erteilt werden müssen, sei es auch nur zumindest aus humanitären Gründen. Ihr könne auch keine fehlende Mitwirkung vorgeworfen werden im Hinblick auf eine Passbeschaffung. Die Beklagte führe selbst aus, dass sie, die Klägerin, bereits einen Reisepass beim türkischen Konsulat beantragt habe. Insoweit fehle es an einer fehlenden Mitwirkung. Zudem sei die Wohnsitzauflage aufzuheben, da andernfalls ein Zusammenleben von Mutter und Kind unmöglich gemacht werde.

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Nachdem die Klägerin das Verfahren in Bezug auf den ursprünglich gestellten, auf die Aufhebung der Wohnsitznahmepflicht gerichteten Antrag für erledigt erklärt hat und die Kammer diesen Antrag wegen noch nicht erfolgter Erledigungserklärung seitens der Beklagten abgetrennt hat, beantragt die Klägerin in diesem Verfahren noch,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. September 2024 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Begründung des angegriffenen Bescheides und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Sofern von der Klägerin vorgetragen werde, dass sie bereits 2020 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 AufenthG beantragt habe, könne dies der Aktenlage nicht entnommen werden. Eine Vorsprache zwischen dem 8. Mai 2013 und dem 4. Dezember 2023 sei in ihrem System nicht ersichtlich. Es sei zudem keineswegs so, dass vom Visumsweg grundsätzlich abzusehen sei, wenn man minderjährige deutsche Kinder habe. Vielmehr sei lediglich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vom Visumverfahren abzusehen, wenn dies aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar sei. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, da beide Kinder zum Zeitpunkt der Feststellung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis bereits volljährig waren.

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Am 28. April 2025 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, gerichtet darauf, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei der C. GmbH zu verpflichten (24 L 1550/25). Die der Klägerin am 29. Juli 2025 erteilte und bis zum 29. August 2025 gültige Duldung sah ein Erlöschen der Aussetzung der Abschiebung mit Bekanntwerden des Rückführungstermins bei der Ausländerbehörde vor. Mit Schreiben vom 5. August 2025 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass ihr der Rückführungstermin nun bekannt sei. Einen daraufhin bei Gericht angebrachten Abschiebungsschutzantrag hat die Kammer mit Beschluss vom 13. August 2025 – 24 L 2722/25 – abgelehnt. Die für den 20. August 2025 geplante Abschiebung der Klägerin konnte nicht durchgeführt werden, da sie an ihrer Meldeadresse in der D.-straße 95, 00000 Q., wo sie ab dem 7. Juli 2025 wohnte, nicht angetroffen wurde. Nachdem die Prozessbevollmächtigte am 9. September 2025 schriftsätzlich mitgeteilt hatte, dass kein Kontakt mehr zu der Klägerin bestehe und die ladungsfähige Anschrift nicht bekannt sei, ist am 22. September 2025 durch die Prozessbevollmächtigte die Mitteilung der neuen – mit der Anschrift der Tochter M. identischen – Adresse der Klägerin erfolgt.

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Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verfahrensakten zu den Aktenzeichen 24 L 1550/25 und 24 L 2722/25 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.).

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A. Die Klage ist zulässig.

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I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, auch wenn sie ursprünglich als reine Bescheidungsklage erhoben worden ist. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Oktober 2024 hat die Klägerin eine Umstellung auf einen Verpflichtungsantrag vorgenommen, die ohne Weiteres zulässig ist, da der Übergang von einer Bescheidungs- in eine Verpflichtungsklage keine Klageänderung nach § 91 VwGO darstellt, sondern nach §§ 173 VwGO i.V.m. 264 Nr. 2 ZPO zu behandeln ist.

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Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2016 – OVG 3 B 4.16 –, juris, Rn. 29; VG Cottbus, Urteil vom 18. Juni 2024 – 7 K 825/23 –, Rn. 17, juris.

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II. Es fehlt auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn der Kläger durch die beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Verbesserung seiner Rechtsposition nicht erreichen könnte. In Bezug auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist dies insbesondere der Fall, wenn der Kläger bereits über eine – eine bessere Rechtsposition vermittelnde – Niederlassungserlaubnis verfügt. So liegt es hier jedoch nicht. Die Klägerin verfügt nicht über eine Niederlassungserlaubnis.

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Denn mit Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 25. April 2022 wurde das Erlöschen der zuvor zugunsten der Klägerin erteilten Niederlassungserlaubnis bestandskräftig festgestellt. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren – 24 K 3410/22 – wurde nach Nichtbetreibens des Verfahrens eingestellt.

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Unabhängig davon besteht kein Anlass, in der Sache an der gesetzlichen Folge des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis – jedenfalls gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG – zu zweifeln. Nach dieser Vorschrift erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausreist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn die Klägerin ist im Jahr 2016 aus Deutschland ausgereist und ist frühestens Ende 2020 nach Deutschland zurückgekehrt.

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Eine Ausnahme vom Erlöschen gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kommt nicht Betracht. Nach dieser Vorschrift erlischt die Niederlassungserlaubnis nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bei einem 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn unter anderem der Lebensunterhalt gesichert ist. Dafür, dass der Lebensunterhalt im Falle der Rückkehr gemessen am Zeitpunkt der Ausreise,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 – 1 C 14/16 –, Rn. 15, juris,

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gesichert war, gibt es indes keine Anhaltspunkte.

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Eine von der Klägerin geforderte analoge Anwendung des § 51 Abs. 2 AufenthG, wonach die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 erlischt, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nr. 5 bis 7 AufenthG besteht, auf die Beziehung eines ausländischen Elternteils zu seinem in Deutschland lebenden Kind kommt nicht in Betracht. Es kann dahingestellt bleiben, ob in Bezug auf in Deutschland lebende deutsche Kinder eine vergleichbare Interessenlage wie bei einem deutschen Ehegatten besteht. Denn im Hinblick auf die detaillierten Regelungen in § 51 AufenthG mitsamt verschiedener Ausnahmevorschriften zum Schutz der familiären Gemeinschaft in § 51 Abs. 2 Satz 2, Abs. 10 Satz 1 und Satz 2 AufenthG ist jedenfalls eine planwidrige Regelungslücke – als Voraussetzung für eine analoge Anwendung – zu verneinen.

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B. Die Klage ist aber unbegründet. Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bescheid der Beklagten vom 26. September 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (I.), aus § 25 Abs. 5 AufenthG (II.), aus Art. 20 AEUV (III.) oder aus einem Folgenbeseitigungsanspruch (IV.).

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I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.

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Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels – wie der vorliegenden – grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Aus Gründen des materiellen Rechts gilt für den Fall, dass ein Anspruch an eine gesetzliche Altersgrenze knüpft, eine Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen. Setzt der Anspruch die Minderjährigkeit des Antragstellers voraus, so muss diese zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Die übrigen Voraussetzungen für den Kindernachzug müssen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze und zudem der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz gegeben sein, sodass alle Voraussetzungen wenigstens einmal zeitgleich erfüllt sein müssen. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen zugunsten des Betroffenen können nicht berücksichtigt werden. Bei Anspruchsgrundlagen, die eine Altersgrenze enthalten, die der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung oder Entscheidung überschritten hat, ist mithin eine auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte bezogene Doppelprüfung erforderlich.

50

Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8/21 –, BVerwGE 177, 226-236, Rn. 8 f. 9, juris m.w.N.

51

Ob diese im Wesentlichen zu Fällen des Kindernachzugs gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 AufenthG entwickelten Grundsätze auch für die hier in Rede stehenden Fall des Elternnachzugs gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG gelten,

52

dagegen: VG Berlin, Urteil vom 22. März 2023 – 21 K 134/22 V –, Rn. 16, juris,

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muss die Kammer nicht abschließend entscheiden.

54

Denn vorliegend kommt der Klägerin zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu (1.). Darauf, ob sie in der Vergangenheit – spätestens im Zeitpunkt der Volljährigkeit ihrer Tochter M. – einen solchen Anspruch hatte, kommt es mangels Vorliegens weiterer erforderlicher Voraussetzungen nicht an (2.).

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1. Abgestellt auf den Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung steht dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bereits die Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des AufenthG (also aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen) erteilt werden. Dies gilt nach § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG nicht im Fall des Vorliegens eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Dabei muss es sich um einen strikten Rechtsanspruch handeln, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Das bedeutet, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat. Hierfür genügt weder eine Soll- noch eine Ermessensvorschrift, selbst wenn im Einzelfall ein atypischer Fall vorliegt oder das Ermessen „auf Null“ reduziert ist.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 2020 – 1 C 12.19 –, juris Rn. 52, vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 –, juris Rn. 27 und vom 17. Dezember 2015 – 1 C 31.14 –, juris Rn. 20 ff. für § 10 Abs. 1 AufenthG sowie vom 10. Dezember 2014 – 1 C 15.14 –, juris Rn. 19 für § 5 Abs. 2 Satz 2 Var. 1 AufenthG.

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Gemessen hieran greift die Titelerteilungssperre. Der Asylantrag der Klägerin wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts vom 4. Dezember 2023 abgelehnt.

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Es greift auch nicht die Ausnahme des Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG ein, weil die Klägerin keinen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG hat. Sowohl die besonderen (a.) als auch die allgemeinen (b.) Erteilungsvoraussetzung sind nicht erfüllt.

59

a. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die in Deutschland lebende Tochter der Klägerin (M.) ist zwar deutsche Staatsangehörige. Allerdings ist diese seit dem 19. November 2021 volljährig.

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b. Zudem fehlt es jedenfalls auch an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

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Hieran fehlt es. Die Klägerin ist ohne das erforderliche Visum eingereist. Ein Visum war vorliegend nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war. Diese war nämlich – wie gezeigt – zuvor erloschen. Es ist auch nicht zwingend von der Voraussetzung wegen Unzumutbarkeit der Durchführung eines Visumverfahrens abzusehen, unabhängig davon, ob in diesem Falle ein Anspruch im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG bestehen würde. Der Umstand, dass die Klägerin, wie sie vorträgt, in dem Glauben nach Deutschland eingereist sei, dass ihre Niederlassungserlaubnis noch wirksam gewesen sei, genügt hierfür nicht.

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Auf ein mögliches Absehen vom Visumerfordernis im Ermessenswege gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kommt es im Rahmen der vorliegenden strikten Anspruchsprüfung nicht an.

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Ob darüber hinaus ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG wegen eines nicht nur vereinzelten oder geringfügigen, d.h. insbesondere vorsätzlichen

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vgl. im Einzelnen: Sächs. OVG, Beschluss vom 6. Januar 2025 – 3 B 207/24 –, Rn. 24 f., juris,

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Verstoßes gegen Rechtsvorschriften. besteht, weil die Klägerin sich durch ihr Untertauchen vom 20. August 2025, als die Klägerin zur geplanten Abschiebung nicht angetroffen werden konnte, bis zum 22. September 2025, als die Prozessbevollmächtigte die neue Anschrift der Klägerin mitteilte, nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wegen unerlaubten Aufenthalts strafbar gemacht haben könnte, bedurfte vor diesem Hintergrund keiner weiteren Aufklärung durch das Gericht und kann dahinstehen.

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2. Ob die Klägerin ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der Stellung ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder danach, spätestens bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit ihrer Tochter M., einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG hatte, muss die Kammer nicht entscheiden. Denn selbst bei einem bis zur Volljährigkeit der Tochter gegebenen Anspruch aus § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG könnte die Klägerin daraus nachfolgend keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ableiten (a.). Unabhängig davon hatte die Klägerin bis zur Volljährigkeit der Tochter keinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt (b.). Überdies stand einem Anspruch durchgehend das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum entgegen (c.).

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a. Selbst wenn die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt bis spätestens zur Volljährigkeit ihrer Tochter M. einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG gehabt hätte, hätte sie weder zum Zeitpunkt der Volljährigkeit noch heute daraus einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus den insoweit in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen von § 28 Abs. 3 S. 2 AufenthG (aa.) oder § 28 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG (bb.) ableiten können.

68

aa. Die Klägerin hatte zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 28 Abs. 3 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

69

Ungeachtet des angesichts der vorstehenden Ausführungen ohnedies zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einschlägigen Ausschlussgrundes aus § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG lagen diese Voraussetzungen auch vor Ablehnung des Asylantrages der Klägerin nicht vor. Die Tochter der Klägerin befand sich im Zeitpunkt des Eintritts ihrer Volljährigkeit,

70

vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. März 2023 – 7 B 10122/23.OVG –, Rn. 6, juris,

71

nicht in einem Ausbildungsverhältnis (aaa.). Zudem verfügte die Klägerin nie über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, die hätte verlängert werden können (bbb.).

72

aaa. Im Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit am 19. November 2021 befand sich die Tochter der Klägerin nicht in einer Ausbildung. Ausweislich des mit der Klageschrift vom 12. September 2024 eingereichten Ausbildungsvertrags war Ausbildungsbeginn vielmehr erst der 1. September 2024. Etwas anderes ergibt sich aus nicht aus dem erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten – unsubstantiierten – Vorbringen Vortrag der Prozessbevollmächtigten, wonach die Tochter über einen längeren Zeitraum einen Ausbildungsplatz gesucht habe. Auch wenn unwesentliche Übergangszeiträume etwa zwischen der Beendigung der Schule und der Aufnahme der beruflichen Ausbildung unbeachtlich sein können,

73

vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. April 2025 – 13 ME 44/25 –, Rn. 7, juris, das in Anlehnung an die Regelung in § 85 AufenthG einen Zeitraum von einem Jahr als großzügig einstuft,

74

kann hiervon vorliegend bei einem Zeitraum von fast drei Jahren zwischen der Volljährigkeit und dem Beginn der Ausbildung nicht die Rede sein. Dass die Tochter der Klägerin (unmittelbar) vor dem Beginn der Ausbildung die Schule besucht hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

75

bbb. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kommt auch schon deshalb nicht in Betracht, da die Klägerin nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG war. Die Vorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sieht nur die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ab dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes vor, eine originäre Erteilung ist dagegen nicht vorgesehen. Voraussetzung ist somit, dass der Ausländer – unmittelbar vor der Verlängerung – über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG verfügte. Daran fehlt es vorliegend. Im Übrigen verfügte die Klägerin auch zu keinem anderen Zeitpunkt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und hatte hierauf – schon mangels der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (s. oben 1 b. sowie nachfolgend c.) – auch nie einen Anspruch.

76

Der Vortrag der Klägerin, dass als vorgeschalteter Aufenthaltstitel auch die Niederlassungserlaubnis in Betracht komme, erübrigt sich wegen deren bestandskräftig festgestellten Erlöschens.

77

bb. Die Klägerin hatte auch zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 4 AufenthG i.V.m. 36 Abs. 2 AufenthG. Nach § 36 Abs. 2 AufenthG kann Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, wobei diese Vorschrift gemäß § 28 Abs. 4 AufenthG auf sonstige Familienangehörige von Deutschen – auch die Eltern volljähriger Deutscher,

78

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2018 – 18 B 1520/18 –, Rn. 15, juris m.w.N., –

79

entsprechende Anwendung findet.

80

Zum einen ist zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Erteilung dieses Aufenthaltstitels nach abgelehntem Asylantrag gemäß § 10 Abs. 3 AufenthG schon deshalb ausgeschlossen, da die Erteilung nach § 36 Abs. 2 AufenthG stets im Ermessen der Behörde steht und damit keinen Anspruch im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG begründen kann. Zum anderen lagen auch zu keinem anderen Zeitpunkt die besonderen Erteilungsvoraussetzungen von § 36 Abs. 2 AufenthG in Gestalt einer besonderen Härte vor. Der Nachzug ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis und damit der Familieneinheit im Lichte von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. Die Besonderheiten des Einzelfalls müssen nach Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Folgen der Visumversagung unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, sowie des Schutzgebots des Art. 6 GG unvertretbar sind.

81

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 – 1 B 236.96 – Rn. 8, juris.

82

Dies setzt grundsätzlich voraus, dass entweder der im Bundesgebiet lebende oder der antragstellende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann.

83

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15.12 –, Rn. 12, juris, m.w.N., sowie Beschluss vom 25. Juni 1997 – 1 B 236.96 – Rn. 8, juris.

84

So liegt es hier nicht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Referenzperson – die Tochter M. – zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über 21 Jahre alt ist, sich in beruflicher Ausbildung befindet und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie auf familiäre Lebenshilfe angewiesen ist. Dass die Klägerin, wie die Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung erstmals pauschal vorgetragen hat, jeden Tag bei ihrer Tochter sei und diese verpflege, genügt hierfür ersichtlich nicht. Dass in der Person der Tochter zwischen deren Volljährigkeit und der letzten mündlichen Verhandlung eine besondere Härte vorgelegen hätte, ist gleichsam weder vorgetragen oder sonst ersichtlich, zumal die Klägerin ab der Stellung des Asylantrags im Jahr 2023 bis zum Einzug bei ihrer Tochter im August oder im September 2025 über einen langen Zeitraum nicht mit ihrer Tochter in häuslicher Gemeinschaft lebte. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Tochter alleine aus der Türkei nach Deutschland gereist war und dann (eigenmächtig) beschloss, im Bundesgebiet zu bleiben, ohne dass vorgetragen oder sonst ersichtlich wäre, dass sie in der Folge auch nur Probleme gehabt hätte, ihren Alltag zu bewältigen, was allein auch keinen Härtefall im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG begründen könnte.

85

b. Unabhängig davon und selbständig tragend gilt: Die Klägerin hat erstmals mit Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 7. Dezember 2021 – und damit nach Volljährigkeit der Tochter am 19. November 2021 – einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Dem steht der Vortrag der Klägerin, sie habe „bei ihrer ersten Vorsprache bei der Beklagten 2020“ erklärt, dass sie wegen ihrer Kinder in die BRD eingereist sei, um bei ihnen zu sein (Klageschrift vom 12. September 2024, Bl. 3 unten GA), bzw. sie habe bereits zum Zeitpunkt ihrer Einreise im Jahr 2020 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG gestellt. Sie habe mehrmals bei der Beklagten vorgesprochen und ihre Situation geschildert und mitgeteilt, dass sie wegen den Kindern wieder nach Deutschland zurückgekehrt sei und wegen ihrer Tochter in Deutschland bleiben wolle (Klagebegründung vom 7. Oktober 2024, Bl. 53 GA). Dieser Vortrag ist bereits widersprüchlich und im Übrigen unsubstantiiert. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, ein konkretes Datum für ihren angeblichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auch nur die Vorsprachen bei der Beklagten zu benennen, widerspricht sich der Vortrag insoweit, dass die Klägerin den entsprechenden Antrag bei der Einreise, der ersten Vorsprache oder in mehreren Vorsprachen gestellt haben will. Dem steht zudem entgegen, dass ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs in dem entsprechenden Zeitraum keinerlei Vorsprachen der Klägerin, geschweige denn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermerkt sind. Bei der Beklagten ist die Klägerin überdies auch erst seit dem 24. Februar 2021 überhaupt wieder aktenkundig. Die fehlende Substanz ihres Vortrages wird auch nicht dadurch kompensiert, dass sie insoweit das Zeugnis einer Sozialarbeiterin angeboten hat. Diese war auch nur zum Beweis der Tatsache benannt war, dass die Klägerin geäußert habe, bei ihren Kindern bleiben zu wollen und man ihr die Stellung eines Asylantrages empfohlen habe. Abgesehen davon, dass ein entsprechender förmlicher Beweisantrag nicht gestellt wurde, begegnet es selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags im Übrigen erheblichen Zweifeln, dass allein die mündliche Äußerung, bei ihren Kindern bleiben zu wollen, zwingend durch die Beklagte als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG hätte verstanden werden müssen.

86

Überdies hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 25. April 2022 unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten bestandskräftig abgelehnt, was den Antrag vom 7.  Dezember 2021 und – unterstellt, es hätte zuvor gleichlautende oder auch § 28 AufenthG mitumfassende Anträge gegeben, auch diesen – umfasste.

87

c. Wiederum unabhängig davon und selbstständig tragend gilt, dass die Klägerin – wie bereits ausgeführt – ohne das erforderliche Visum ins Bundesgebiet eingereist ist. Selbst für den Fall, dass die Voraussetzungen hierfür im Übrigen vorlägen, hat die Beklagte ein Absehen vom Visumerfordernis in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 26. September 2024 (147 GA) ohne erkennbaren Ermessensfehler abgelehnt und zudem in der Klageerwiderung vom 21. Oktober 2024 weiter ausgeführt, dass es „keineswegs so [ist], dass vom Visumsweg grundsätzlich abzusehen ist, wenn man minderjährige deutsche Kinder hat“ (Bl. 58 GA).

88

II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Zwar greift bei diesem Aufenthaltstitel nicht die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, weil es sich um einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des AufenthG handelt, vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2. Jedoch liegen die besonderen Erteilungsvoraussetzungen auch hier nicht vor. Eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise ist nicht gegeben.

89

Ein inlandbezogenes Ausreisehindernis ergibt sich – wie die Kammer bereits mit unanfechtbarem Eilbeschluss entschieden hat – insbesondere nicht aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Die Kammer hat insoweit in ihrem Beschluss im Abschiebungsschutzverfahren vom 13. August 2025 – 24 L 2722/25 – ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG hat. Zur Begründung wird auf folgende Ausführungen im Beschluss Bezug genommen:

90

„Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf zeitweise Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die Abschiebung ist nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich (Abs. 2 Satz 1) und die Antragstellerin hat auch keine dringenden humanitären oder persönlichen Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen, die seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (die der Ausländerbehörde dann ein Ermessen eröffnen), glaubhaft gemacht (Abs. 2 Satz 3).

91

a. Ein inlandbezogenes Ausreisehindernis ergibt sich nicht aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Der Beziehung der Antragstellerin zu ihrer im Bundesgebiet lebenden Tochter kommt im Hinblick auf deren Volljährigkeit ein Schutz unter dem Gesichtspunkt des Familienlebens nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht zu. Insoweit entfalten Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern sowohl nach der Rechtsprechung des BVerfG als auch des EGMR aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen nur unter der Voraussetzung, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, bzw. wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind. […]

92

Eine über die emotionale Verbundenheit hinausgehende Abhängigkeit zwischen der Antragstellerin und der erwachsenen Tochter M. lässt sich nicht feststellen und wird im Übrigen auch nicht vorgetragen. Weder im Rahmen der Antragstellung vor der Antragsgegnerin noch im vorliegenden oder den anderen anhängigen gerichtlichen Verfahren (24 K 7601/24, 24 L 1550/25) hat die Antragstellerin dargelegt, dass die Tochter in besonderer Weise von ihr abhängig wäre.

93

Die weitere Tochter, K. […] war zwischenzeitlich auch (wieder) in Deutschland aufhältig. Gemäß der Angabe der Antragstellerin im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt […] und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte hält sie sich derzeit jedoch in der Türkei auf. Auch für den Fall, dass sich die Tochter K. […] derzeit in Deutschland aufhalten sollte, würde sich nichts anderes als für die Tochter M. ergeben.

94

b. Die Antragstellerin vermag sich auch nicht mit Erfolg auf einen verfahrensbezogenen Duldungsanspruch mit Blick auf das laufende, beim beschließenden Gericht anhängige aufenthaltsrechtliche Verfahren (Az.: 24 K 7601/24) zu berufen.

95

Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist eine derartige verfahrensrechtliche Duldung aus gesetzessystematischen Gründen ausgeschlossen, wenn – wie hier – der zu Grunde liegende Antrag ein Bleiberecht nicht ausgelöst hat und demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Aussetzungsantrag unzulässig wäre. Die Erteilung einer solchen Duldung widerspräche der durch §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG vorgegebenen Konzeption und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung, für die Dauer eines Genehmigungsverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich in Fällen des Eintritts der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG – ein vorläufiges Bleiberecht zu gewähren. (Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 – 18 B 677/05 –, (Rn. 4 ff.), vom 11. Januar 2006 – 18 B 44/06 –, (Rn. 18) und vom 30. Januar 2008 – 18 B 1252/07 –, sämtlich: www.nrwe.de NRWE.).

96

Von diesem Grundsatz ist zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Ausnahme zu machen, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung – die jeweils einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt - einem möglicherweise begünstigten Ausländer zugutekommt. (Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2023 – 18 B 1153/23 -, Rn. 6 ff., und vom 5. Dezember 2011 – 18 B 910/11 -, jeweils juris.).

97

So liegt der Fall hier, soweit die Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 und nach § 25b AufenthG begehrt, da diese Vorschriften den Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzen. Die Antragstellerin hat das Bestehen einer solchen Rechtsposition aber weder glaubhaft gemacht, noch sind Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. In Bezug auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist auf die obigen Ausführungen betreffend § 60a AufenthG zu verweisen. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG scheidet bereits deshalb aus, da sich die Antragstellerin nicht – wie gemäß § 25b Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 AufenthG erforderlich – seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Als frühestes in Betracht kommende Einreisedatum ist jedoch auf Blatt 199 und 220 der 1. Januar 2020 genannt.

98

Soweit die Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG begehrt, erfordert dies nicht den Aufenthalt im Bundesgebiet. Das Begehren kann auch von der Türkei weiterverfolgt werden.“

99

Für den hier in Rede stehenden Zeitraum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gilt auch unter dem Maßstab des hiesigen Hauptsacheverfahrens nichts Anderes.

100

Auch aus dem Schutz des Privatlebens aus Art. 8 EMRK folgt keine Unmöglichkeit der Ausreise. Trotz ihres langen Aufenthalts im Bundesgebiet – zwischen 1991 und 2017 und wieder ab der Wiedereinreise – ist der mit der Ablehnung eines humanitären Aufenthaltsrechts verbundene Eingriff in Art. 8 EMRK jedenfalls verhältnismäßig. Trotz der gewichtigen Aufenthaltszeiten ist sie nicht als faktische Inländerin zu qualifizieren. Sie ist weder im Bundesgebiet verwurzelt noch in der Türkei entwurzelt. Sie hat sich mangels Berufsausübung nicht wirtschaftlich in die hiesigen Verhältnisse integriert. Gegen eine soziale Integration sprechen nicht zuletzt mangelnde Sprachkenntnisse, die auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass die Kammer auf Anregung der Prozessbevollmächtigten (Bl. 97 GA) zur mündlichen Verhandlung eine Dolmetscherin für die türkische Sprache geladen hat.

101

Andere Anhaltspunkt für eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

102

III. Die Klägerin hat auch kein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV. Ein entsprechendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis kann einem Drittstaatsangehörigen dann zustehen, wenn ein von diesem abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt wird. Dies kann jedoch nur "ausnahmsweise" oder bei "Vorliegen ganz besondere(r) Sachverhalte" erfolgen, nämlich in Situationen, in denen der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen oder sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen.

103

Vgl. EuGH, Urteile 8. Mai 2025 – C130/24 (YC gegen Stadt Wuppertal), Rn. 27 ff., vom 5. Mai 2022 - C-451/19 und C-532/19 (Subdelegación del Gobierno en Toledo gegen XU u. gegen QP) -, juris, Rn. 45 ff., und vom 8. Mai 2018 - C-82/16 (K.A. u.a.) -, juris, Rn. 51 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 34 f.

104

Nach diesen Maßgaben kommt der Klägerin kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht eigener Art aus Art. 20 AEUV zu, da keine Abhängigkeit ihres deutschen Kindes von ihr in der Form besteht, dass es sich gezwungen sehen würde, der Klägerin in die Türkei zu folgen. Unabhängig von der Frage von der Frage, ob das Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV – im Unterschied zur vorstehend zitierten Rechtsprechung – auch bei „volljährigen Kindern“ in Betracht kommt, finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tochter sich gezwungen sehen würde, bei einer Ausreise der Klägerin in die Türkei ihr dorthin zu folgen. Die gemäß dem erstmaligen pauschalen Vortrag der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung von Seiten der Klägerin an ihre Tochter gewährte Unterstützung in Form von Naturalleistungen begründet ein solches Abhängigkeitsverhältnis nicht.

105

Entgegen dem klägerischen Vortrag stand der Klägerin auch zu keinem Zeitpunkt von ihrer Einreise an ein solches Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV zu. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten für ein Abhängigkeitsverhältnis. Die Tochter war nie abhängig von der Klägerin im Sinne der vorgenannten Maßstäbe. Dies zeigt schon die (dem Vortrag der Klägerin zufolge zumal eigenmächtige) Entscheidung der Tochter, ohne ihre Mutter in Deutschland zu bleiben. Die Tochter hatte – soweit ersichtlich – ohne die Unterstützung der Klägerin weder Probleme bei der Bewältigung des Alltags noch hatte die Tochter überhaupt um die Unterstützung durch die Klägerin gebeten. Außerdem ist sie unabhängig von ihrer Mutter noch als Minderjährige in das Bundesgebiet eingereist.

106

IV. Der Klägerin kommt auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (nach § 28 AufenthG) nach den Grundsätzen des sog. Folgenbeseitigungsanspruchs zu. Dieser Anspruch, der aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip sowie den Grundrechten hergeleitet wird, findet u.a. Anwendung, wenn um die Beseitigung der Folgen schlichten Verwaltungshandelns gestritten wird.

107

Vgl. VG München, Urteil vom 2. Februar 2010 – M 2 K 09.3679 –, Rn. 12, juris, m.w.N.

108

Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung setzt in materieller Hinsicht voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert.

109

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2019 – 9 C 5/19 –, Rn. 13, juris.

110

Ungeachtet der Frage, ob es zu einer Beeinflussung der Klägerin durch die Beklagte dadurch gekommen ist, dass, wie sie vorträgt, ihr von der Beklagten – womöglich noch vor Erreichen der Volljährigkeit der Tochter – geraten worden sei, statt des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen Asylantrag zu stellen, was einen hoheitlichen Eingriff darstellen könnte, fehlt es in jedem Falle an der Kausalität des vermeintlich erteilten Rates für die Rechtswidrigkeit des geschaffenen Zustandes. Dass die Klägerin sich ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat bzw. aufhält, stellt zwar einen rechtswidrigen Zustand dar. Dieser beruht jedoch nicht auf dem vermeintlichen Ratschlag der Beklagten. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bei dessen Ausbleiben in den Genuss eines Aufenthaltstitels gekommen wäre. Dafür wäre nämlich erforderlich, dass die Beklagte – nach einem entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor Eintritt der Volljährigkeit der Tochter – im Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AufenthG von dem Erfordernis der Durchführung des erforderlichen Visumverfahrens abgesehen hätte. Gerade dies hat die Beklagte – wie ausgeführt – mit der ersten Ordnungsverfügung vom 25. April 2022 bestandskräftig abgelehnt. Hierfür fehlt es auch im Übrigen, wie ebenfalls vorstehend bereits ausgeführt, an jeglichen Anhaltspunkten.

111

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

112

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe

122

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

114

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

115

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

116

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

117

Beschluss

118

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

119

5.000,- Euro

120

festgesetzt.

124

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.