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Verwaltungsgericht Düsseldorf·24 K 6559/15·20.03.2016

Elternbeitrag KiTa: Ausländische Einkünfte erhöhen maßgebliches Einkommen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eltern klagten gegen einen Änderungsbescheid, mit dem der Elternbeitrag für die Kita rückwirkend höher festgesetzt wurde. Streitpunkt war, ob im Ausland erzielte, in Deutschland steuerfreie Einkünfte (DBA/Progressionsvorbehalt) bei der Einkommensermittlung nach der Beitragssatzung einzubeziehen sind. Das VG Düsseldorf bejahte dies: Maßgeblich sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; der Satzungszweck gebiete die Berücksichtigung ausländischer Einkünfte, während Verluste aus anderen Einkunftsarten nicht ausgleichsfähig seien. Die Klage wurde abgewiesen; für Folgejahre sei mangels Nachweisen eine Prognose anhand 2013 zulässig.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen die höhere (rückwirkende) Elternbeitragsfestsetzung wurde als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einkommensabhängigen Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen ist für die Beitragsbemessung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich; der Ort der Einkunftsquelle ist hierfür grundsätzlich unerheblich.

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Satzungsrechtliche Regelungen zur Einkommensermittlung sind anhand ihres Sinns und Zwecks auszulegen; ein missverständlicher Wortlaut steht einer teleologischen Auslegung nicht entgegen, wenn der Normzweck eindeutig erkennbar ist.

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Vergleichbare Einkünfte, die im Ausland erzielt werden und im Inland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht besteuert werden, können bei der Bemessung nichtsteuerlicher Beiträge als Einkommen zu berücksichtigen sein.

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Ein satzungsrechtlicher Ausschluss des Verlustausgleichs mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten ist bei der Ermittlung der für Beiträge maßgeblichen Einkommenssumme zu beachten.

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Eine Auslegung oder Regelung, die ausländische Einkünfte bei gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit beitragsmindernd unberücksichtigt ließe, kann mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sein.

Relevante Normen
§ 32b EStG§ 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 Abs. 1 KiBiz§ 1 EBS§ 2 S. 1 EBS§ 3 Abs. 2 S. 1 EBS§ 3 Abs. 2 S. 2 EBS

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 931/15 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Kläger sind Eltern des am 00.00.2009 geborenen Kindes B.      G.     , das seit dem 1. August 2013 eine von der Beklagten öffentlich geförderte Tageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von 35 Stunden besucht.

3

Nachdem sich die Kläger in der verbindlichen Erklärung zum Elterneinkommen der Beitragsstufe 3 (Einkommen zwischen 29.000,01 EUR und 42.000 EUR) eingestuft hatten, setzte die Beklagte den Elternbeitrag mit Bescheid vom 18. September 2013 für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2015 auf monatlich 49 EUR fest. Dabei legte sie die Beitragsstufe 3 zu Grunde.

4

Die Kläger legten im Juni 2015 der Beklagten den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vor. Aus diesem geht hervor, dass der Kläger zu 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 13.929 EUR und negative Einkünfte in Höhe von 5.811 EUR aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Außerdem wurde aufgeführt, dass der Kläger zu 2. ausländischer Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, in Höhe von 30.438 EUR bezog, von denen 29.438 EUR in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen wurden (Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG).

5

Auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013 ermittelte die Beklagte für die Kläger für das Jahr 2013 ein Einkommen in Höhe von 44.377 EUR (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 13.939 EUR zuzüglich sonstige Einkünfte: 30.438 EUR). Mit Bescheid vom 3. Juli 2015 setzte die Beklagte den Elternbeitrag für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2015 auf monatlich 79,50 EUR fest. Dabei legte sie die Beitragsstufe 4 (Einkommen zwischen 42.000,01 EUR und 55.000 EUR) zu Grunde.

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Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2015 zurück.

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Die Kläger haben am 29. September 2015 Klage erhoben. Sie tragen vor: Die Beklagte habe das Einkommen unrichtig ermittelt. Nach § 4 Abs. 2 S. 1 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt W.     (EBS) hätten die ausländischen Einkünfte nicht berücksichtigt werden dürfen. Das in der vorgenannten Regelung aufgeführte „und“ beziehe sich auf die Ausnahmen und nicht etwa auf die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen. Ein anderes Ergebnis sei nach der Grammatik der deutschen Sprache nicht zu vertreten, zudem auch keinerlei Satzzeichen gesetzt worden seien, die möglicherweise eine andere Zuordnung oder Abgrenzung des Wortes erlauben würden. Wenn die ausländischen Einkünfte in die Einkommensermittlung hätten einbezogen werden sollen, hätte man die ausländischen Einkünfte nach den positiven Einkünften nach dem Einkommensteuergesetz aufzählen und dann die Ausnahmen regeln müssen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 2 S. 1 EBS seien vergleichbare Einkünfte im Ausland keine Einkünfte im Sinne der Vorschrift. Der vom Rat gewählt und beschlossene Wortlaut sei nicht weiter auslegungsfähig.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 1. September 2015 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und macht ergänzend geltend: § 4 Abs. 2 S. 1 EBS werde von den Klägern fehlinterpretiert. Das „und“ in der vorgenannten Vorschrift beziehe sich nicht auf die Ausnahme der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten, sondern darauf, dass die vergleichbaren Einkunftsarten, die im Ausland erzielt würden, den Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG hinzuzufügen seien. Es sei auch kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass ausländische Einkünfte bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt blieben. Denn diese trügen unzweifelhaft zur Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der angegriffene Änderungsbescheid vom 3. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage für die Erhebung der Elternbeiträge ist § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 Abs. 1 KiBiz und §§ 1, 2, 3 und 4 EBS.

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Nach § 1 EBS erhebt die Beklagte für den Besuch von Tageseinrichtungen nach Einkommen gestaffelte monatliche öffentlich-rechtliche Beiträge. Nach § 2 S. 1 EBS sind beitragspflichtig die Eltern des Kindes. Nach § 3 Abs. 2 S. 1 EBS richtet sich die Höhe der Elternbeiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen, dem Alter des Kindes und dem vertraglich festgelegten, zeitlichen Betreuungsumfang, für den das Kind angemeldet ist. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 EBS bemisst sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit am Einkommen der Beitragspflichtigen. Nach § 4 Abs. 2 S. 1 EBS ist Einkommen im Sinne der Satzung die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten des EStG und der vergleichbaren Einkunftsarten, die im Ausland erzielt werden. Nach § 4 Abs. 2 S. 2 EBS ist ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten nicht zulässig.

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Von diesen Regelungen ausgehend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte ab 1. August 2013 die Kläger der Beitragsstufe 4 (Einkommen zwischen 42.000,01 EUR und 55.000) EUR zugeordnet hat. In dieser Beitragsstufe beträgt der Elternbeitrag für ein Kind von 2 Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht bei einer Betreuungszeit bis 35 Stunden monatlich 79,50 EUR. Dieser Elternbeitrag ist mit dem angegriffenen Bescheid festgesetzt worden.

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Für das Jahr 2013 gilt folgendes:

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Der Elternbeitrag war nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013 im Juni 2015 neu festzusetzen. Nach § 4 Abs. 6 S. 7 EBS wird nach Vorlage der gesamten Einkommensnachweise für das Jahr der Beitrag endgültig festgesetzt. Nach § 4 Abs. 6 S. 8 EBS wird bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung das tatsächliche (Jahres-) Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zugrundegelegt. Ausgehend hiervon war für das Beitragsjahr 2013 das Einkommen auf der Grundlage der tatsächlichen Einkünfte in 2013 wie folgt zu ermitteln:

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Der Kläger bezog ausweislich des Steuerbescheides für das Jahr 2013 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 EStG) in Höhe von 13.929 EUR. Von diesen Einkünften konnten gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 EBS die im Einkommensteuerbescheid 2013 ausgewiesenen negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 2 EStG) nicht abgezogen werden. Hinzu kommen Einkünfte aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit im Ausland in Höhe von 29.438 EUR, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland unterliegen. Dies folgt aus § 4 Abs. 2 S. 1 EBS am Ende. Damit erzielte der Kläger zu 2. im Jahr 2013 ein Einkommen in Höhe von 43.367 EUR.

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Entgegen der Annahme der Kläger sind die Einkünfte aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit im Ausland von der Einkommensermittlung nicht ausgenommen. Es mag zutreffen, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 2 S. 1 EBS darauf hindeuten könnte, dass Einkünfte aus dem Ausland aus dem Begriff der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 und 2 EStG) ausgenommen werden sollten. Diese Sichtweise wird aber Sinn und Zweck der Norm nicht gerecht. Der Wortlaut steht der an Sinn und Zweck der Norm orientierten Auslegung als unüberwindbare Hürde nicht entgegen.

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Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass sich der Satzteil „mit Ausnahme der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten des EStG“ auf den 1. Satzteil, also „die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)“ bezieht. Denn die in § 4 Abs. 2 S. 1 EBS erwähnten erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten waren bei den Gewinneinkunftsarten (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG) wie Betriebsausgaben (§ 9c Abs. 1 S. 1 EStG a.F.) und bei den Überschusseinkunftsarten (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG) als Werbungskosten (§§ 9 Abs. 5, 9c Abs. 1 S. 1 EStG a.F.) bei der Einkünfteermittlung zu berücksichtigen. Mit der Ausnahmeregelung sollte erreicht werden, dass diese Aufwendungen entgegen der gesetzlichen Systematik in § 2 Abs. 2 EStG nicht Einkünfte mindernd wirken.

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Anders sieht es hingegen bei den vergleichbaren Einkunftsarten aus dem Ausland aus. Es kann dahin stehen, ob im Ausland erzielte Einkünfte nicht bereits zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG gehören. Jedenfalls wird mit dem Satzteil „und der vergleichbaren Einkunftsarten, die im Ausland erzielt werden“, noch einmal ausdrücklich hervorgehoben, dass auch diese Einkünfte als Einkommen zu berücksichtigen sind. Denn maßgeblich für die Höhe der Elternbeiträge ist nach § 3 Abs. 2 S. 1 EBS die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen. Für diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist der Ort der Einkunftsquelle unerheblich. Mit dem in § 3 Abs. 2 S. 1 EBS zum Ausdruck gekommenen Willen des Satzungsgebers ist es daher unvereinbar, wenn mit deutschen Einkünften vergleichbare ausländische Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage des Einkommens ausgeschlossen würden.

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Im Übrigen wäre eine solche Vorgehensweise des Satzungsgebers mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und würde zur (Teil-)Nichtigkeit der Ausnahmeregelung führen. Denn in Bezug auf das maßgebliche Kriterium für die Bemessung des Beitrages der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteht kein sachlicher Grund, im Ausland bezogene Einkünfte, die mit Blick auf bestehende Doppelbesteuerungsabkommen dem Besteuerungsrecht des ausländischen Staates unterliegen, für nichtsteuerliche Abgaben in Deutschland aus der Bemessungsgrundlage auszunehmen. Denn dies hätte zur Folge, dass Beitragspflichtige mit gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit unterschiedliche Elternbeiträge zu leisten hätten.

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Für die Jahre 2014 und 2015 ist nach § 4 Abs. 6 S. 1 bzw. § 4 Abs. 6 S. 2 EBS eine Einkommensprognose vorzunehmen. Mangels anderer Angaben kann bezüglich dieser Prognose auf das feststehende Einkommen aus dem Jahr 2013 zurückgegriffen werden, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen und von den Klägern auch nicht substantiiert vorgetragen werden, dass das voraussichtliche Einkommen für die Jahre 2014 und 2015 niedriger sein wird als das Einkommen des Jahres 2013.

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Das Gericht merkt zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten an: Die Beklagte ist nach § 4 Abs. 6 S. 7 EBS gehalten, den Elternbeitrag für die Jahre 2014 und 2015 endgültig neu festzusetzen, wenn die Kläger die gesamten Einkommensnachweise, z.B. die Einkommensteuerbescheide, für die Jahre 2014 und 2015, der Beklagten vorlegen. In diesem Fall ist der Beitrag auf der Grundlage des tatsächlichen (Jahres-)Einkommens im Jahr der Beitragspflicht neu festzusetzen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Beschluss:

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Der Streitwert wird auf 701,50 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.