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Verwaltungsgericht Düsseldorf·24 K 6424/04·14.12.2005

Kürzung von Betriebskostenzuschüssen für Kita-Eigentümer nach § 18b GTK verfassungsgemäß

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKinder- und JugendhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein freier Träger der Jugendhilfe wandte sich gegen die Kürzung der Abschlagszahlungen zu den Betriebskosten eines Kindergartens nach § 18b GTK (Haushaltskonsolidierungsbeitrag). Er rügte u.a. Verstöße gegen Art. 6 LV NRW und Art. 3 GG wegen einer Differenzierung zwischen Mietern und Eigentümern. Das VG Düsseldorf hielt § 18b GTK für verfassungsgemäß: Haushaltskonsolidierung sei ein legitimes Ziel, die pauschalierte Ausgestaltung nicht willkürlich und die Ungleichbehandlung systemkonform und sachgerecht. Die Klage auf Neubescheidung wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen die Kürzung der Betriebskosten-Abschlagszahlung nach § 18b GTK wurde als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verpflichtung zur Neubescheidung kommt nicht in Betracht, wenn der zugrunde liegende Bewilligungsbescheid auf einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Kürzungsregelung beruht und die Anwendung der Norm im Einzelfall rechtmäßig ist.

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Haushaltskonsolidierung ist ein legitimes und gewichtiges gesetzgeberisches Ziel; Kürzungen von Förderleistungen sind verfassungsrechtlich zulässig, wenn der Gesetzgeber die betroffenen Förderbelange in die Abwägung einstellt und seinen Beurteilungsspielraum wahrt.

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In einem durchgängig pauschalierten Förder- und Finanzierungssystem ist eine ebenfalls pauschal bemessene Kürzung zur Erzielung eines Einsparvolumens regelmäßig nicht bereits deshalb willkürlich, weil eine einrichtungsscharfe Berechnung fehlt.

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Eine Differenzierung von Kürzungsbeiträgen zwischen Mietern und Eigentümern von Kindertageseinrichtungen verletzt Art. 3 GG nicht, wenn sie an systematische Unterschiede der laufenden Finanzierung (z.B. Bau-, Erhaltungs- und Sanierungszuschüsse) anknüpft und sachlich begründet ist.

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Einzelfallbedingte Besonderheiten (z.B. besonders alte Bausubstanz und erhöhter Erhaltungsaufwand) begründen für sich genommen keine Verfassungswidrigkeit einer generell pauschalierenden Förderregelung.

Relevante Normen
§ 18b GTK§ 12 GTK§ Art. 6 Landesverfassung§ 2 Abs. 4 BKVO§ 18b Abs. 2 Satz 2 GTK§ Haushaltsbegleitgesetz 2004/2005

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist ein freier Träger der Jugendhilfe und betreibt im Bezirk des Beklagten mehrere Kindergärten, u.a. auch den dreigruppigen Kindergarten „F1", dessen Baulichkeiten im Eigentum des Klägers stehen. Der Kläger wehrt sich dagegen, durch Kürzung der Abschlagszahlungen des Beklagten zu den Betriebskosten seines Kindergartens einen Haushaltskonsolidierungsbeitrag leisten zu müssen.

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Mit Bescheid vom 10. Mai 2004 setzte der Beklagte die Abschlagszahlung zu den Betriebskosten 2004 für die Einrichtung F1 um Euro 5.748,-- herab auf nunmehr Euro 195.588,--. Rechtsgrundlage dieser Maßnahme war § 18b GTK.

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Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit dem Kläger am 6. September 2004 zugestelltem Bescheid vom 1. September 2004 als unbegründet zurück.

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Der Kläger hat am 5. Oktober 2004 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die vorgenommene Kürzung sei rechtswidrig, weil § 18b GTK als Rechtsgrundlage dieser Maßnahme seinerseits verfassungswidrig sei. Diese Verfassungswidrigkeit resultiere aus einer Verletzung des Art. 6 der Landesverfassung. Zudem verstoße die vorgeschriebene Ungleichbehand-lung von Mietern und Eigentümern einer Tagesstätte gegen den grundgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz. Diese Einschätzung werde sowohl von der Kommentierung des § 18b GTK durch Moskal/Foerster in der 18. Aufl. als auch der FDP-Fraktion im Landtag in deren Vorlage an den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2004 geteilt. Den Haushaltskonsolidierungsbeitrag für Mieter von Tageseinrichtungen niedriger auszugestalten als für Eigentümer setze den gesetzlichen Mechanismus der Deckung der Sachkosten als Teil der Betriebskosten eines Kindergartens auf Zeit außer Kraft, ohne die unterschiedliche Finanzkraft der jeweiligen Träger der Einrichtung zu berücksichtigen. Das Land wolle mit § 18b GTK einseitig seinen Anteil an der Gesamtfinanzierung vermindern. Ein solcher Gesetzeszweck orientiere sich aber nicht am Kindeswohl, wie es das GTK gebiete. Trägern, die selbst Eigentümer der Tageseinrichtung sind, könne auch nicht entgegen gehalten werden, sie hätten zuvor bereits erhebliche Zuschüsse nach § 12 GTK für den Bau der Einrichtung erhalten, zumal gerade die Einrichtungen, die der Kläger betreibe, größtenteils sehr alte Bausubstanz aufwiesen, für deren Erstellung seinerzeit eine Bezuschussung nicht stattgefunden habe. Ein Mieter einer Einrichtung trage auch nicht wie ein Eigentümer das Risiko, sämtliche notwendigen Erhaltungsmaßnahmen wie Reparaturen und dergleichen selbst zu tragen; vielmehr könne er auf vertraglicher Grundlage von seinem Vermieter stets auf einen ordnungsgemäßen Zustand der Einrichtung dringen. Man könne die Eigentümer von Einrichtungen auch nicht darauf verweisen, sie dürften, anders als Mieter, aus früher nicht verbrauchten Erhaltungspauschalen in gewissem Umfange Rücklagen bilden; denn häufig, insbesondere beim Kläger, seien derartige Rücklagen nicht vorhanden. Bezogen auf die insgesamt 49 Gruppen in den Einrichtungen im Eigentum des Klägers seien durch die Anwendung des § 18b GTK dem Kläger insgesamt für das Jahr 2004 Euro 19.600,-- an Zuschüssen verloren gegangen, die er sonst für den Erhaltungs- und Instandhaltungsaufwand seiner Einrichtungen zur Verfügung gehabt hätte. Über einen gesetzlich legitimen Zweck hinaus mangele es der vorgenommenen Kürzung der Höhe nach an einer sachlichen Begründung, sie sei vielmehr willkürlich erfolgt. Schließlich treffe § 18b GTK mit seiner Benachteiligung von Eigentümern kirchliche Träger besonders, da sie in aller Regel Eigentümer der von ihnen getragenen Tageseinrichtungen für Kinder seien. Der Kläger beantragt,

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den Beklagte n unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2004 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Abschlagszahlung für das Jahr 2004 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die seitens des Klägers gerügte ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Mietern und Eigentümern von Kindertagestätten sei nicht gegeben. So lasse der Kläger außer Betracht, dass Eigentümer anders als Mieter bereits erhebliche Zuschüsse nach § 12 GTK für den Bau der Einrichtung erhalten hätten. Nach dem System der Finanzierung der Betriebskosten erhielten Mieter wie Eigentümer zumindest eine Grundpauschale, Mieter darüber hinaus einen Zuschuss zur Kaltmiete, Eigentümer hingegen die Erhaltungspauschale und nötigenfalls eine zusätzliche Bezuschussung von Sanierungskosten. Mit dieser Differenzierung der Bezuschussung trage der Gesetzgeber in angemessener Weise der unterschiedlichen Situation von Mietern und Eigentümern von Einrichtungen Rechnung. Soweit sich der Kläger auf den Antrag der FDP an den Haushalts- und Finanzausschuss von Januar 2004 beziehe, übersehe er offenbar, dass die FDP dort eine ungerechtfertigte Schlechterbehandlung der Mieter habe rügen wollen mit Blick darauf, dass die Mieter einer Einrichtung nicht auf Rücklagen zurückgreifen könnten. Eigentümer von Einrichtungen dürften hingegen nicht verbrauchte Überschüsse ihrer Erhaltungspauschalen nach § 2 Abs. 4 BKVO einer speziellen Rücklage zuführen. Soweit der Kläger die tatsächlichen, insbesondere baulichen Besonderheiten der in seinem Eigentum stehenden Einrichtungen betone, müsse bedacht werden, dass das System der Betriebskostenförderung ein durchweg pauschaliertes sei. Zudem habe der Gesetzgeber es den großen Trägern von Einrichtungen, zu denen auch der Kläger gehöre, mit § 18b Abs. 2 Satz 2 GTK ermöglicht, in dem hier fraglichen Zeitraum der Jahre 2004 und 2005 Rücklagen der einen Einrichtung auch für eine ihrer anderen Einrichtungen zu verwenden. Inwiefern die Kürzung der Herabsetzung des Haushaltskonsolidierungsbeitrages für Mieter von Einrichtungen der Höhe nach willkürlich oder unangemessen sei, sei seitens des Klägers nicht dargetan; zudem dürfte der Gesetzgeber insoweit auch einen weiteren Beurteilungsspielraum haben. Auch verfange der Verweis auf die Kommentierung des § 18b GTK in der 18. Aufl. von Moskal/Foerster nicht, da diese auch nicht rechtlich überzeugend sei. So sei auch dort nicht dargetan, inwiefern Art. 6 Abs. 4 der Landesverfassung Verfahrensrecht enthalten solle und weshalb durch die Differenzierung zwischen Eigentümern und Mietern von Einrichtungen nach § 18b GTK gerade die Kirchen, Religionsgesellschaften und anderen in Art. 6 Abs. 4 der Landesverfassung genannten Verbände in besonderer Weise getroffen worden sein sollten. Schließlich könne man den hinter der Haushaltskonsolidierung steckenden Gedanken nicht für schlichtweg unvereinbar mit dem der Jugendhilfe erklären. Im Haushaltsbegleitgesetz 2004/2005 seien diverse Haushaltskürzungen und Maßnahmen zur Einnahmesteigerung getroffen worden, die sehr unterschiedliche Bereiche beträfen. Dieses diene als Gesamtpaket der Haushaltskonsolidierung und habe das Ziel, dem Land Finanzmittel zu erschließen für die Förderung einer Vielzahl von Aufgaben. Welche davon vorrangig gefördert werden solle, sei eine Frage der politischen Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers. Angesichts der seitens des Klägers eingebrachten Übersicht über die Rücklagen in den von ihm betriebenen Einrichtungen und dem sich daraus ergebenden Rücklagendefizit sei zwar nachvollziehbar, dass der Kläger jede weitere - wenn auch nur befristete - Kürzung des Betriebskostenzuschusses nach § 18b GTK bekämpfe, wenngleich nicht außer Betracht gelassen werden dürfe, dass die Differenz von Euro 400,-- je Gruppe bei der dreigruppigen Einrichtung F1 gerade mal Euro 1.200,-- pro Jahr ausmache, von deren Zufluss eine nachhaltige Minderung des Rücklagendefizits in der Gesamtschau der Einrichtungen des Klägers auch nicht zu erwarten sei. Selbst wenn der Kläger gegenüber anderen Eigentümern von (jüngeren) Einrichtungen durch § 18b GTK stärker betroffen sei, besage dies keineswegs zwingend, dass diese Regelung verfassungswidrig sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Da hinsichtlich der Anwendung des § 18b Abs. 1 GTK als der maßgeblichen Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides rechtliche Bedenken in formeller oder materieller Hinsicht weder vorgetragen noch ersichtlich sind, kann die Klage nur Erfolg haben, wenn § 18b GTK verfassungswidrig ist.

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Das Gericht vermag dies jedoch nicht auszumachen.

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Inwiefern diese Regelung gegen Art. 6 der Landesverfassung verstoßen soll, ist für das Gericht nicht ersichtlich und in den Schriftsätzen des Klägers oder durch die Bezugnahme auf die Kommentierung bei Moskal/Foerster nicht dargetan.

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§ 18b GTK ist eingeführt worden durch Art. 2 des Gesetzes über die Entlastung des Haushaltes und über die Erhebung eines Entgeltes für die Entnahme von Wasser aus Gewässern - Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein- Westfalen - (Haushaltsbegleitgesetz 2004/2005 vom 27. Januar 2004, GV. NRW. S. 30 ff.). Worin der bei Moskal/Foerster § 18b Anm. II genannte Verstoß gegen Art. 6 Abs. 4 Landesverfassung „in formellen Verfahrensfragen" bestehen soll, wird dort nicht beschrieben und ist auch nicht auszumachen. Inwiefern das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften und der anderen Verbände der Freien Wohlfahrtspflege in Angelegenheiten der Jugendhilfe nach Art. 6 Abs. 4 der Landesverfassung verletzt sein soll, weil gerade diese freien Träger vorzugsweise Eigentümer von Einrichtungen seien, ist nicht nachvollziehbar. Der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Landesverfassung soll nach Ansicht des Kläger darin bestehen, dass der Gesetzgeber des Haushaltsbegleitgesetzes sich nicht von den dort formulierten Zielen der Förderung von Kindern und Jugendlichen habe leiten lassen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einem auf die Konsolidierung der Staatsfinanzen gerichteten Haushaltsbegleitgesetz finanzielle Gesichtspunkte im Vordergrund stehen. Die Konsolidierung der Staatsfinanzen ist als solche kein verfassungswidriges Ziel. Vielmehr ist die Sicherung der finanziellen Beweglichkeit eines Landes ein legitimes und gewichtiges Ziel. Diesem Rechnung zu tragen, ist nicht willkürlich. Dem steht die Förderungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 der Landesverfassung nicht etwa isoliert und unverrückbar als höchstes Staatsziel gegenüber, sondern ist als ein wichtiger Belang in den Abwägungsprozess des Gesetzgebers einzustellen. Dass die Abwägung seitens des Gesetzgebers des Haushaltsbegleitgesetzes 2004/2005 dazu geführt hat, durch Kürzung des Landeszuschusses zu den Betriebskosten von Tageseinrichtungen einen Haushaltskonsolidierungsbeitrag zu erwirtschaften, ist für das Gericht in Anerkennung des legislativen Beurteilungsspielraumes und insbesondere angesichts des tatsächlich und zeitlich beschränkten Umfanges der wirtschaftlichen Auswirkungen nicht zu beanstanden.

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Dass der Gesetzgeber die Höhe des Haushaltskonsolidierungsbeitrages für das Jahr 2004 ohne detaillierte Berechnung und einen gar auf jede Tageseinrichtung für Kinder im Lande einzeln bezogenen Rechenweg festgesetzt hat, entspricht hinsichtlich der Methode dem durchgängigen Prinzip der pauschalen Bezuschussung auch der Betriebskosten für Kindertageseinrichtungen und ist auch dem Betrage nach deshalb nicht willkürlich, weil sich über die Multiplikation des Betrages mit der Anzahl der im gesamten Lande zu fördernden Kindergartengruppen ein seitens des Landesgesetzgebers erwünschtes Einsparungsvolumen errechnet.

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Was schließlich die unterschiedliche Höhe des Haushaltskonsolidierungsbeitrages für Mieter und Eigentümer von Tageseinrichtungen für Kinder anbelangt, so vermag auch hier das Gericht eine im Lichte des Art. 3 GG verfassungswidrige Ungleichbehandlung nicht zu erkennen. Vielmehr handelt es sich um eine dem Gericht vor dem Hintergrund der durchgängig differenzierten Finanzierung der Betriebskosten dieser beiden Arten, eine Einrichtung für Kinder zu betreiben, als systemkonform und sachgerecht erscheinende Differenzierung. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Eigentümer einer Tageseinrichtung für Kinder häufig schon Zuschüsse zu deren Errichtung erhalten haben und jedenfalls kontinuierlich Zuschüsse für den Erhaltungsaufwand und ggfls. auch Zuschüsse für den Sanierungsaufwand bekommen. Dass der Kläger Träger von besonders alten Einrichtungen ist, für die er möglicherweise Baukostenzuschüsse nach § 12 GTK nie erhalten hat und die wegen ihres Alters einen die üblichen Erhaltungspauschalen übersteigenden Erhaltungsaufwand erfordern, sodass er sich insoweit bezogen auf alle Einrichtungen in seiner Trägerschaft in einem Defizit befindet, stellt als Besonderheit des Einzelfalls keinen hinreichenden Grund dar, ein generell pauschaliertes System der Refinanzierung hinsichtlich eines ebenfalls pauschalierten Haushaltskonsolidierungsbeitrages für jenseits des gesetzgeberischen Spielraumes und mithin verfassungswidrig zu erachten. Dass der Haushaltskonsolidierungsbeitrag in diesem durchweg pauschalierten System der Betriebskostenbezuschussung seinerseits pauschaliert ermittelt worden ist, trägt zudem seinem Zweck Rechnung; wollte man den Haushaltskonsolidierungsbeitrag einrichtungsscharf und einzelfallbezogen bemessen, wäre mit seiner Ermittlung ein die beabsichtigte Einsparung in Frage stellender Verwaltungsaufwand verbunden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 , 188 Satz 2 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.