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Verwaltungsgericht Düsseldorf·24 K 6344/07·03.12.2008

GTK-Betriebskostenzuschuss: Mitarbeiter-Verbandsbeitrag ist keine zuschussfähige Vergütung

Öffentliches RechtKinder- und JugendhilferechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Träger eines Kindergartens begehrte höhere Betriebskostenzuschüsse nach dem GTK, weil er von den Mitarbeitergehältern einbehaltene Verbandsbeiträge als Personalkosten ansetzte. Streitig war, ob diese Abführungen als „Vergütung“ i.S.d. § 16 Abs. 2 GTK anzuerkennen sind. Das VG Düsseldorf verneinte dies: Der Beitrag mindere den Vergütungsanspruch um 10 % und werde nicht an die Beschäftigten ausgezahlt, sondern direkt an den Verband überwiesen. Fortbildungs- und Nebenkosten würden zudem bereits über gesetzliche Pauschalen abgegolten; die Klage blieb erfolglos.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf höheren Betriebskostenzuschuss unter Einbeziehung von Verbandsbeiträgen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Personalkosten nach § 16 Abs. 2 GTK umfassen nur Aufwendungen des Trägers für die Vergütung der pädagogischen Kräfte nach BAT oder vergleichbaren Regelungen einschließlich der gesetzlich vorgesehenen Zuschläge und Pauschalen.

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Zahlungen, die nach einer Vergütungsrichtlinie den Vergütungsanspruch rechnerisch mindern und nicht als Vergütungsbestandteil an den Arbeitnehmer zufließen, sind keine „Vergütung“ und damit keine zuschussfähigen Personalkosten.

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Ein als „Mitarbeiter-Verbandsbeitrag“ ausgestalteter Abzug von einem an BAT angelehnten Entgelt stellt wirtschaftlich einen Gehaltsverzicht bzw. ein vermindertes Gehalt dar und begründet keinen Anspruch auf Berücksichtigung als Betriebskosten.

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Aufwendungen für sonstige Personalnebenkosten und regelmäßige Fortbildung sind im GTK-System über pauschale Zuschläge/Quoten abzugelten; daneben können hierfür keine weiteren, anders bezeichneten Entgeltbestandteile als Personalkosten geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ 16 GTK§ 16 Abs. 2 GTK§ 18 Abs. 1 GTK§ 18 Abs. 2 GTK§ 18 Abs. 4 Satz 1 GTK§ Haushaltsstrukturgesetz 2006

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Träger verschiedener Kindertageseinrichtungen in Deutschland und betreibt unter anderem den B-Kindergarten T Straße in L. Die Vergütung des Personals erfolgt nach den Allgemeinen Vergütungsrichtlinien (AVR) des BKindergarten-Verbandes und richtet sich im Wesentlichen nach den Tätigkeitsmerkmalen, dem Familienstand und dem Dienstalter. Es werden Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt. Von den Mitarbeitern mit unbefristetem Dienstvertrag ist jeweils zum Jahresende zur Deckung von Trägerkosten und zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen ein Mitarbeiter-Verbandsbeitrag an den B-Kindergarten-Verband zu zahlen. Bei Neueinstellungen ab 2002 beträgt er einheitlich 10 % der Jahresvergütung. Entsprechende Regelungen finden sich in den mit den Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträgen. Die entsprechenden Beträge werden vom Gehalt der Mitarbeiterinnen einbehalten und vom Bankkonto des Klägers unmittelbar auf das Bankkonto des BKindergarten-Verbandes überwiesen. In den Jahresverdienstbescheinigungen der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen sind die Beträge als steuerfreie Bezüge und Verbandsbeitrag ausgewiesen.

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Unter dem 21. April 2006 beantragte der Kläger beim Beklagten die Bewilligung eines Betriebskostenzuschusses für den Kindergarten T Straße für das Jahr 2005. Die aufgeführten Personalkosten umfassten unter anderem die von den Mitarbeitern einbehaltenen und abgeführten Mitarbeiterverbandsbeiträge in Höhe von 9.624,08 Euro.

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Durch Bescheid vom 25. Juli 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den genannten Kindergarten einen Betriebskostenzuschuss für das Jahr 2005 in Höhe von 158.486,49 Euro sowie Abschlagszahlungen für das Jahr 2007 in Höhe von 181.080,00 Euro. Die vom Kläger bezifferten Personalkosten waren (unter anderem) um die angegebenen Mitarbeiterverbandsbeiträge in Höhe von 9.624,08 Euro mit der Begründung gekürzt worden, dass sie nach den Bestimmungen des GTK nicht anerkennungsfähig seien. Aus dem vom Kläger selbst angeführten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. November 1993 – VI R 115/92 – ergebe sich vielmehr, dass nur die tatsächlich gezahlte Vergütung anerkennungsfähig sei. Auch sei ein Träger nicht berechtigt, die dem BAT entsprechende Vergütung in die Betriebskostenabrechnung einzusetzen, wenn tatsächlich weniger gezahlt worden sei.

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Hiergegen erhob der Kläger am 14. August 2007 Widerspruch, mit dem er unter anderem geltend machte, dass die Mitarbeiterverbandsbeiträge vom Gehalt einbehalten und gezahlt würden. Sie seien also Bestandteil der Personalaufwendungen und somit nach dem GTK anerkennungsfähig und zu bezuschussen. Dagegen seien sie nicht Bestandteil des SteuerBrutto, weil diese Zahlungen als Werbungskosten der Mitarbeiter steuerlich abzugsfähig seien. Auf Grund gesetzlicher und vertraglicher Verpflichtungen werde die Mitarbeitervergütung nicht vollständig an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgezahlt. Vielmehr sei der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Beträge an die Krankenversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung und das Finanzamt zu überweisen. Auf Grund vertraglicher Verpflichtung überweise er vermögenswirksame Leistungen an ein Kreditinstitut und – in diesem Fall – Verbandsbeiträge an den begünstigten Verband. Diese Zahlungen blieben trotzdem "Vergütung" im Sinne des § 16 GTK, weil sie für die jeweilige Mitarbeiterin gezahlt würden. Der Kläger werde als organisatorisch kirchlich unabhängiger christlicher Träger für Kindertageseinrichtungen überregional tätig und bewältige eine Vielzahl von Aufgaben, unter anderem die Bereitstellung von Arbeitshilfen und die Durchführung der Fortbildung von Mitarbeitern. Die Bewältigung dieser Aufgaben koste viel Geld. Hierzu trügen die Mitarbeiter durch die Zahlung des Verbandsbeitrages bei. Als Gegenleistung erhielten sie zum Beispiel kostenfreie Fortbildungen.

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Unter dem 16. Oktober 2007 erging ein Änderungsbescheid zum Bewilligungsbescheid des Beklagten 25. Juli 2007, der die Mitarbeiterverbandsbeiträge erneut unberücksichtigt ließ und gegen den der Kläger am 13. November 2007 Widerspruch erhob.

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Durch Bescheid vom 4. Dezember 2007 (zugestellt am 11. Dezember 2007) wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück, soweit sie sich gegen die Nichtberücksichtigung der Mitarbeiterverbandsbeiträge richteten. Durch unter demselben Datum ergangenen Änderungsbescheid zum Bewilligungsbescheid vom 16. Oktober 2007 (mit dem Widerspruchsbescheid zugestellt) setzte der Beklagte den Betriebskostenzuschuss für das Jahr 2005 auf 168.891,60 Euro und Abschlagszahlungen für das Jahr 2007 in Höhe von 176.616,00 Euro fest. Bei den darin enthaltenen anerkannten Personalkosten in Höhe von 124.618,90 Euro waren die Mitarbeiterverbandsbeiträge in Höhe von 9.624,08 Euro unberücksichtigt geblieben.

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Am 31. Dezember 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend: Nach § 16 Abs. 2 GTK seien Personalkosten die Aufwendungen für die Vergütung der pädagogisch tätigen Kräfte nach den Bestimmungen des BAT oder vergleichbarer Vergütungsregelungen. Die Allgemeinen Vergütungsrichtlinien der B-Kindergärten seien eine "vergleichbare Vergütungsregelung", deren Werte aus dem BAT abgeleitet seien. Damit sei die sich hieraus ergebende Vergütung Zuschussgrundlage im Sinne des § 16 Abs. 2 GTK. Die Beiträge an den B-Kindergarten-Verband seien Bestandteil des gezahlten Gehalts und gehörten deshalb zu den anerkennungsfähigen Betriebskosten. Sie dienten dazu, die notwendigen Trägerkosten zu decken, sofern nicht eine Finanzierung aus anderen Quellen (freiwillige Zuschüsse, Spenden, Förderverein, Eigenleistungen, Überschüsse) möglich sei. Die Mitarbeiterverbandsbeiträge wurden gemäß den Vergütungsrichtlinien zum Jahresende, nach Vorliegen der DezemberGehaltsabrechnungen, festgelegt und abgeführt. Sie würden durch die Jahresverdienstbescheinigungen nachgewiesen. Mit monatlichen Abschlagszahlungen in Höhe von 554,45 Euro, 2005 mit 6.653,40 Euro, seien die Verbandsbeiträge überwiesen worden. Der Restbetrag von 2.970,68 Euro sei mit einem Zuschuss des Verbandes zur teilweisen Abdeckung der Trägerkosten verrechnet worden.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seiner Bescheide vom 25. Juli 2007, 16. Oktober 2007 und 4. Dezember 2007 sowie seines Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2007 zu verpflichten, den Betriebskostenzuschuss für den B-Kindergarten T Straße für das Jahr 2005 unter Berücksichtigung der Mitarbeiterverbandsbeiträge in Höhe von 9.624,08 Euro zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich zur Begründung auf die ergangenen Bescheide und macht darüber hinaus geltend: Die Mitarbeiterverbandsbeiträge seien keine anerkennungsfähigen Personalkosten im Sinne von § 16 Abs. 2 GTK. Es handele sich schon nicht um Personalkosten, weil die abgeführten Verbandsbeiträge in Form eines Zuschusses wieder an den Kläger zurück geflossen seien. Ausweislich der Klagebegründung komme es zu keiner tatsächlichen Auszahlung an die Mitarbeiter. Vielmehr würden die Beträge vom Kläger an den B-Kindergarten-Verband abgeführt. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sei auf Grund des Rückflusses der Beiträge an den Kläger zumindest in Höhe des Zuschusses des Verbandes für den Abrechnungszeitraum schon keine tatsächliche Personalausgabe für den Kläger entstanden. Es handele sich jedenfalls nicht um angemessene Personalkosten im Sinne von § 16 GTK. Der Maßstab der Angemessenheit ergebe sich aus der Aufgabenstellung der Tageseinrichtungen für Kinder. Alles für den Betrieb einer Tageseinrichtung erforderliche sei auch angemessen. Die Erforderlichkeit der Mitarbeiterverbandsbeiträge sei jedoch vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Die in den allgemeinen Vergütungsrichtlinien des B-Kindergarten-Verbandes festgelegte Vertragsgestaltung könne jedenfalls keinen Erstattungsanspruch begründen. Andernfalls hätten es die Einrichtungsträger in der Hand, "Personalkosten" abzurechnen, die nicht den Mitarbeitern, sondern dem Einrichtungsträger selbst oder Dritten zuflössen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung von Betriebskostenzuschüssen unter Berücksichtigung der Mitarbeiterverbandsbeiträge (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Gemäß § 18 Abs. 1 GTK in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem Inkrafttreten des Haushaltsstrukturgesetzes 2006 am 1. August 2006 werden die Betriebskosten für Tageseinrichtungen von Kindern durch Eigenleistung des Trägers und Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. Gemäß § 18 Abs. 2 GTK gewährt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Träger der Einrichtung, soweit in dieser mindestens die Regelöffnungsdauer nach § 19 GTK angeboten wird, einen Zuschuss von 79 v.H. der Betriebskosten der Einrichtung. Unter den weiteren – hier vorliegenden – in § 18 Abs. 4 Satz 1 GTK genannten Voraussetzungen erhöht sich der Zuschuss im Sinne des Abs. 2 auf 91 v.H.

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Gemäß § 16 Abs. 1 GTK sind Betriebskosten im Sinne dieses Gesetzes die angemessenen Personal- und Sachkosten, die durch den nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubten Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder entstehen, sofern sie die Voraussetzungen nach den § 1 bis 4 erfüllt. Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 16 Abs. 2 GTK die Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die Vergütung der pädagogisch tätigen Kräfte nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) oder vergleichbarer Vergütungsregelungen einschließlich des gesetzlichen Arbeitsgeberanteils zur Sozialversicherung und einer zusätzlichen Altersversorgung sowie ein Zuschlag von 0,7 v.H. auf diesen Betrag zur Abgeltung sonstiger Personalnebenkosten. Soweit keine vergleichbaren Vergütungsregelungen bestehen, werden die der Ausbildung und Tätigkeit entsprechenden Regelungen des BAT zu Grunde gelegt. Zu den Personalkosten gehören außerdem die angemessenen Aufwendungen für die regelmäßige Fortbildung der pädagogisch tätigen Kräfte.

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Bei den hier streitbefangenen Mitarbeiterverbandsbeiträgen handelt es sich nicht um einen Teil der vom Kläger für seine pädagogisch tätigen Kräfte aufgewendeten Vergütung. Aus den Allgemeinen Vergütungsrichtlinien des B-Kindergarten-Verbandes, die nach dem Vortrag des Klägers zur Grundlage der Arbeitsverträge mit den bei ihm tätigen pädagogischen Kräften gemacht worden sind, ergibt sich, dass sich der in Anlehnung an den BAT aus Grundgehalt und Zuschlägen (sowie gegebenenfalls Abschlägen) ermittelte Vergütungsanspruch durch den Mitarbeiterverbandsbeitrag um 10 % der Jahresvergütung vermindert. Der Mitarbeiterverbandsbeitrag ist damit weder Gegenstand einer individuell arbeitsvertraglichen Vereinbarung, noch ein vom Arbeitsnehmer individuell entrichteter Beitrag. Der Mitarbeiterverbandsbeitrag bzw. der entsprechende Geldbetrag fließt nicht zunächst dem jeweiligen Mitarbeiter zu, sondern wird unmittelbar aus dem Vermögen des Klägers an den B-Kindergarten-Verband entrichtet. Es handelt sich in der Sache um ein vermindertes Gehalt. Dass sich die Mitarbeiter des Klägers durch die von ihnen im Arbeitsvertrag akzeptierte, im Vergleich zum BAT geringere Vergütung finanziell an den Aufgaben des Klägers beteiligen, ändert daran nichts. Ein solcher "Gehaltsverzicht" ist dem Arbeitsleben auch nicht fremd. So ist es nicht unüblich, dass bei Arbeitsverhältnissen unter Angehörigen diese ein niedrigeres Gehalt miteinander vereinbaren, als Fremde dies akzeptieren würden. Auch verzichten mitunter Arbeitnehmer wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ihres Arbeitgebers auf eine Gehaltserhöhung oder erklären sich mit der Herabsetzung bestehender Lohnansprüche einverstanden. Auch in diesen Fällen ist primäres Ziel die Stärkung der finanziellen Leistungskraft des Arbeitgebers,

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vgl. dazu Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. November 1993 – VI R 115/92 -.

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Die steuerrechtliche Handhabung bestätigt diese Sichtweise. Die Verbandsbeiträge werden in den Jahresverdienstbescheinigungen der Mitarbeiter nämlich als steuerfreie Bezüge ausgewiesen. Dies ist nach der Rechtsprung des BFH

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vgl. Urteil vom 25. November 1993 – VI R 115/92 – Juris

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nur bei einer Verminderung des Vergütungsanspruchs zulässig, weil es sich dann bei dem verminderten Betrag rechtlich nicht mehr um einen Teil der Vergütung handelt. Es sind auch keineswegs Werbungskosten der Mitarbeiter, wie der Kläger meint, weil dies einen Zufluss auf Seiten der Mitarbeiter voraussetzen und die Versteuerung dieses Vergütungsanteils zur Folge haben würde.

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Dem hier gefundenen Ergebnis entspricht auch die Darstellung der Vergütungsstruktur in dem dem Gericht vom Kläger vorgelegten Informationsblatt über die Allgemeinen Vergütungsrichtlinien (AVR) des BKindergarten-Verbandes. Dort werden das Grundgehalt sowie die tariflichen Zu- und Abschläge abschließend als Vergütung (" = Vergütung") ausgewiesen. Darunter folgt dann der Hinweis auf den Mitarbeiter-Verbandsbeitrag.

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Der Verweis des Klägers darauf, dass aus den Mitarbeiterverbandsbeiträgen auch die Kosten für Arbeitshilfen und Fortbildungsveranstaltungen bestritten würden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar sind Personalneben- und Fortbildungskosten gemäß § 16 Abs. 2 GTK als den Personalkosten zugehörig anzusehen. Sie werden jedoch über besondere Pauschalen bei der Bewilligung von Betriebskosten berücksichtigt, nämlich als Zuschlag auf die Personalkosten in Höhe von 0,7 v.H. zur Abgeltung sonstiger Personalnebenkosten und als Pauschale in Höhe von 0,25 v.H. der angemessenen Personalkosten für die regelmäßige Fortbildung der pädagogisch tätigen Kräfte (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 c GTK i.V.m. § 1 Abs. 5 Betriebskostenverordnung). Ausweislich des Änderungsbescheides zum Bewilligungsbescheid vom 16. Oktober 2007 hat der Kläger diese Zuschläge auch erhalten.

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Stellten die Mitarbeiterverbandsbeiträge mangels Vergütungseigenschaft keine Personalkosten dar, so handelt es sich auch nicht um vom Beklagten – anteilig – zu erstattende Betriebskosten nach § 16 GTK.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO erfolgt.