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Verwaltungsgericht Düsseldorf·24 K 6147/09·10.12.2009

Ablehnung von Prozesskostenhilfe; kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach §33 AufenthG

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, in Deutschland geboren, beantragte eine Aufenthaltserlaubnis nach §33 AufenthG statt der bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG. Das Verwaltungsgericht verweigert Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht und stellt fest, dass kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §33 besteht. Zur Begründung wird auf die Auslegung von §33 i.V.m. §29 AufenthG und die einschlägige Rechtsprechung verwiesen.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §33 AufenthG festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO ist zu versagen, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und damit die Erfolgsaussicht fehlt.

2

§33 AufenthG gewährt keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn die Voraussetzungen der einschlägigen Verweisungsnormen (insbesondere §29 AufenthG) dem entgegenstehen.

3

Die Verweisung in §33 Satz 1 AufenthG auf §29 AufenthG bedeutet, dass die übrigen Regelungen des §29 AufenthG bei der Anwendung von §33 zu beachten sind; eine Ausnahme gilt nur für die ausdrücklich genannten Bestimmungen.

4

Für die Annahme eines gesetzgeberischen Versehens bei normativen Verweisungen bedarf es konkreter Anhaltspunkte; bloße Vermutungen reichen nicht aus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG§ 33 AufenthG§ 25 Abs. 5 AufenthG§ 113 Abs. 5 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Rubrum

1

Der Klägerin kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil ihre Klage keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

2

Die am 00.0.2009 in Deutschland geborene Klägerin, deren aus dem Kosovo stammende Mutter im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG anstelle der ihr bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO).

3

Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in seiner Ordnungsverfügung vom 19. August 2009 sowie auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des OVG Hamburg vom 2. Juni 2008 (3 Bf 35/05.Z), dem das erkennende Gericht in vollem Umfange folgt, Bezug genommen.

4

§ 33 Satz 1 AufenthG nimmt ausdrücklich nur (§ 5 AufenthG und) § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von der Anwendbarkeit aus. Daraus folgt völlig zwanglos, dass die anderen Regelungen des § 29 AufenthG im Rahmen von § 33 AufenthG zu beachten sind und demgemäß eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG nicht erteilt werden darf, wenn die elterliche(n) Bezugsperson(en) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bzw. 5 AufenthG ist bzw. sind. Dass es sich bei der in § 33 Satz 1 AufenthG vorgenommenen Verweisung auf § 29 AufenthG letztlich um ein gesetzgeberisches Versehen handeln soll, erschließt sich dem Gericht nicht.