Asylklage abgewiesen: Verspätete Antragstellung und Ungereimtheiten entscheidend
KI-Zusammenfassung
Der Kläger aus Kolumbien begehrt Anerkennung als Asylberechtigter und Abschiebungsschutz; das Verwaltungsgericht Düsseldorf weist die Klage ab. Zentral war die verspätete Stellung des Asylantrags knapp bei Festnahme sowie Widersprüche im Vortrag, insbesondere zur Verwendung eines verfälschten Passes. Das Gericht folgt dem BAMF-Bescheid und hält die vorgebrachten Erklärungen für nicht schlüssig. Verfahrenskostenregelungen und vorläufige Vollstreckbarkeit werden bestätigt.
Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter und Abschiebungsschutz wird abgewiesen; Gericht folgt dem BAMF-Bescheid
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 1 VwGO ist zulässig, wenn keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten gehört wurden.
Die verspätete Stellung eines Asylantrags bedarf einer schlüssigen und nachvollziehbaren Erklärung; das Unterlassen einer solchen rechtfertigt Zweifel an der Glaubwürdigkeit und kann zur Ablehnung führen.
Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag, namentlich zur Verwendung verfälschter Reisedokumente, können die Begründung für Asyl oder Abschiebungsschutz entkräften.
Asylverfahren sind gerichtskostenfrei gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG; die Kostenentscheidung des Gerichts erfolgt nach § 154 VwGO und die gerichtliche Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar sein gemäß den entsprechenden VwGO-/ZPO-Vorschriften.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der nicht ausgewiesene Kläger wurde nach eigenen Angaben am xxxxxxxxxx 1972 in Jamundi geboren und ist kolumbianischer Staatsangehöriger. Er reiste nach seinen Angaben auf dem Luftweg ohne Visum und mit seinen eigenen gültigen kolumbianischen Papieren im September 1999 ins Bundesgebiet und will sich im Raume xxxxxxx (unter anderem bei einer dort lebenden Schwester) aufgehalten haben.
Bei dem Versuch, am 28. Juli 2001 mit einem verfälschten spanischen Nationalpass nach Puerto Rico zu reisen, wurde er fest- und später und in Abschiebungshaft genommen. Am 7. August 2001 stellte er aus der Haft seinen Asylantrag, den er bei der Anhörung im Wesentlichen damit begründete, in der Heimat 10 Jahre lang der Rebellenorganisation FARC angehört und für diese an Straftaten beteiligt gewesen zu sein, bevor er sich davon losgesagt habe. Als 2 Monate vor seiner Ausreise auf ihn geschossen und auch seine Familie bedroht worden sie, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Von einer früheren Antragstellung habe er wegen der Hoffnung auf Besserung und Rückkehr Abstand genommen gehabt.
Mit Bescheid (xxxxxxxxxxx) vom 11. September 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 (auch insoweit offensichtlich) und 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig ordnete es die Abschiebung des Klägers nach Kolumbien aus der Haft heraus an; für den Fall vorzeitiger Haftentlassung forderte es den Kläger zur Ausreise binnen 1 Woche ab Bekanntgabe auf, anderenfalls ihm die zwangsweise Abschiebung nach Kolumbien angedroht wurde.
Am 19. September 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, bei einer Rückkehr drohe ihm entweder von der FARC oder von den Paramilitärs Gefahr für Leib und Leben. Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides (xxxxxxxxxxxxx) des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. September 2001 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 oder 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid mit Verfügung des Gerichts vom 18. Oktober 2001 angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind.
Die Beklagte hat die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte sowie auch die Annahme von Abschiebungsschutz nach den §§ 51 Abs. 1 oder 53 AuslG zu Recht abgelehnt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; die Abschiebungsregelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Das Gericht folgt insoweit zunächst den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Ergänzend sei angemerkt, dass der Kläger es weder gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch trotz der ausdrücklichen Aufforderung des Gerichts diesem gegenüber vermocht hat schlüssig zu erklären, warum seinen Asylantrag erst fast 2 Jahre nach der Einreise und anlässlich seiner Festnahme und Inhaftierung gestellt hat. Die Erklärung, er habe auf Besserung der Verhältnisse in Kolumbien gehofft, erklärt mitnichten, warum er seine Furcht vor politischer Verfolgung oder lebensbedrohlichen Gefahren nicht zeitnah nach der Einreise bei den zuständigen deutschen Behörden angebracht hat, obwohl ihm nach seinem Vorbringen die Bestimmungen des deutschen Asyl- und Ausländerrechts angesichts einer hier (legal) lebenden Schwester bekannt gewesen sein dürften. Hinzukommen die in dem angefochtenen Bescheid aus gewürdigten Widersprüche und Ungereimtheiten hinsichtlich der Verwendung eines verfälschten Passes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Nach § 83b Abs. 1 AsylVfG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83b Abs. 2 AsylVfG.