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Verwaltungsgericht Düsseldorf·24 K 494/25·18.02.2026

Einbürgerung trotz Gastreden bei PKK-nahen Veranstaltungen: § 11 StAG nicht erfüllt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein türkischer Staatsangehöriger begehrte seine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG; die Behörde lehnte wegen § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ab, da er als Gastredner bei drei PKK-nahen Veranstaltungen aufgetreten sei. Das VG Düsseldorf verpflichtete zur Einbürgerung und hob den Ablehnungsbescheid auf. Allein die Teilnahme als Redner begründet hier keinen durch konkrete Tatsachen getragenen Unterstützungsverdacht, weil die Begleitumstände und die Inhalte der Beiträge auf friedlich-demokratische Ziele gerichtet waren. Eine dauernde Identifikation mit gewaltbezogenen Bestrebungen war nicht indiziert; die Äußerungen waren im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG zu würdigen.

Ausgang: Verpflichtungsklage erfolgreich; Ablehnung aufgehoben und Behörde zur Einbürgerung verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Unterstützen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG setzt eine objektiv vorteilhafte Handlung voraus, die für den Betroffenen erkennbar ist und von einem Unterstützungswillen getragen wird.

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Die Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen kann trotz Nähe der Veranstalter zu verfassungsfeindlichen bzw. gewaltbezogenen Bestrebungen kein Unterstützen darstellen, wenn lediglich einzelne politische Ziele vertreten werden und keine Förderung der inkriminierten Ziele beabsichtigt ist.

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Für den Ausschluss nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genügt ein auf konkrete Tatsachen gestützter Unterstützungsverdacht; die vorgeworfenen Handlungen müssen jedoch, wenn sich der Verdacht bestätigte, tatbestandlich als Unterstützen einzuordnen sein.

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Einzelne (auch wiederholte) Auftritte bei Veranstaltungen im Umfeld einer inkriminierten Organisation hindern die Einbürgerung nur, wenn Art und Gewicht der Handlungen geeignet sind, eine dauernde Identifikation mit den inkriminierten Bestrebungen zu indizieren.

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Ob eine tatbestandsmäßige Unterstützung vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung der Begleitumstände einschließlich Intention, Kontext und Inhalt der Äußerungen unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zu beurteilen.

Relevante Normen
§ 11 StAG§ 21 Abs. 5 AufenthG§ 11 Nr. 1 StAG§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG

Leitsatz

Zum Ausschluss der Einbürgerung gemäß § 11 StAG wegen Teilnahme als Gastredner an drei Veranstaltungen von Organisationen, die der verbotenen PKK-nahestehen (hier: verneint).

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 25. März 2025 verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Entscheidung voll­streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger, geboren am 00.00.1972, ist türkischer Staatsangehöriger. Nachdem er in der Türkei zunächst als Wissenschaftler und Dozent im Fach Geographie tätig war, wurde er als Abgeordneter der linksgerichteten, prokurdischen Partei M. (XXX., deutsch: „Demokratische Partei der Völker“) ins türkische Parlament gewählt und war dort von 2015 bis 2018 als Abgeordneter und zeitweise als stellvertretender Vorsitzender der XXX-Fraktion tätig. Nachdem gegen ihn ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden war, hält er sich seit dem 30. April 2018 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Ihm wurde erstmals am 29. April 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 AufenthG für eine freiberufliche Tätigkeit erteilt und in der Folgezeit verlängert, zuletzt bis zum 4. März 2026.

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Unter dem 1. August 2023 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

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Unter dem 17. November 2023 teilte das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen der Beklagten mit, dass zur Person des Klägers bekannt geworden sei, dass dieser in Ausgaben der V.-nahen Tageszeitung „C.“ (YYY.) sowie in Berichten der V.-nahen Nachrichtenagentur „F.“ (ZZZ.) erwähnt worden sei. Darüber hinaus habe ein Auftritt im V.-nahen Fernsehsender „Y.“ festgestellt werden können. Bei der Erwähnung in der YYY. handelt es sich ausweislich einer von der Beklagten veranlassten Übersetzung um einen Bericht vom 1. September 2021 über eine Online-Konferenz mit dem Titel „Das kurdische Problem versus das türkische Problem: Realitäten, Wendungen und Wege zum Frieden“. Zunächst wird hier über die Rede einer Vertreterin der Organisation „Internationale Ärzte für die Verhütung des Atomkriegs“ berichtet, die eine Aufhebung des V.-Verbots gefordert habe. Über den Kläger heißt es in dem Artikel:

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„Der ehemalige stellvertretende Fraktionsvorsitzende der XXX. Doz. Dr. R. E. bewertetet [sic!] den Lösungsprozess zwischen 2013 - 2015. E. wies darauf hin, dass diese Periode ein Spielverändernder [sic!] Prozess in der Geschichte der Republik war und sagte, dass mit diesem Prozess die kurdische Politik zum ersten Mal die Möglichkeit hat, sich an geographisch verschiedenen Orten in der Türkei zu engagieren und auszudrücken. Das hat andererseits die türkische Staatstradition erschrocken. E. wies auch darauf hin, dass das kurdische Problem nicht nur auf die Türkei beschränkt sei. Der Wandel bedeutet nicht ausschließlich ein bloßer [sic!] Machtwechsel. Der Wandel kann nur stattfinden, wenn die jahrhundertealte Geschichte des Staates in seinem Wesen verändert wird. Es ist notwendig, fest daran zu glauben und die Kreise, die an die friedliche Politik glauben, müssen sich in allen Phasen der Entwicklung zusammenschließen zusammenhalten, sagte er“.

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Bei der ersten Erwähnung durch die ZZZ. handelt es sich ausweislich einer von der Beklagten veranlassten Übersetzung um einen Bericht vom 22. Mai 2022 unter dem Titel „Fed-Med-Kongress mit breiter Beteiligung“ über den 5. Kongress der in Deutschland tätigen Föderation der Freien Gesellschaft Mesopotamiens (FED-MED) in Emmerich unter dem Motto „50. Jahr der Führung, Widerstand, Freiheit und der Weg zum Sieg“, an dem der Kläger als Gast teilgenommen hat. Über ihn heißt es in dem Artikel:

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„E.: Keine Macht wird uns aufhalten. R. E. hob bei seiner Begrüßung der Kongressteilnehmer die Bedeutung der gesellschaftlichen Solidarität hervor und betonte, dass sich der Kampf zu einem Prozess entwickelt hat, der keine Grenzen kennt. E. sagte: Kurdische Organisationen und Vereinigungen sollten in einem solch sensiblen Prozess Stärker [sic!] unterstützt werden. E. erinnerte an die Angriffe der Invasion und den eskalierenden Druck gegen die XXX. und sagte: Jeder sollte wissen, dass keine Kraft uns von unserem Kampf, in erster Linie, und von unserem Glauben, der zugunsten der Unterdrückten Ergebnisse erzielen wird, abhalten kann. Es ist nur eine Frage der Zeit, dass sich dieser Prozess zu einer Volksbewegung entwickeln wird, die in Zukunft im Sinne des Kampfes der Völker alle imperialistischen Mächte herausfordern wird. Der Trend zeigt dies.“

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Im Anschluss sprachen ein Vertreter der deutschen Linkspartei und ein Tamile. Bei der zweiten Erwähnung durch die ZZZ. handelt es sich um einen Bericht vom 15. Januar 2023 über eine Veranstaltung in B. zum Gedenken an die „kurdischen Freiheitsmärtyrer“, d.h. die kurdischen Opfer eines Anschlags in Paris im Dezember 2022. In dem Bericht heißt es über den Kläger:

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„In der Gedenkveranstaltung hat auch R. E. eine Rede gehalten. E. betonte in seiner Rede die Bedeutung der Wahlen im Jahr 2023 und der in diesem Zusammenhang durchzuführenden Veranstaltungen in Europa.“ Weiter heißt es: „Die Gedenkveranstaltung endete in Begleitung der Slogans: „Sehid Namirin“ [Die Gefallenen sind unsterblich], „Biji Serok APO“ [Es lebe der Vorsitzende Apo - Kurzform für Abdullah Öcalan] […]“.

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Der Kläger hat am 16. Januar 2025 Untätigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihn auf seinen Antrag hin einzubürgern.

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Mit Ordnungsverfügung vom 25. März 2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Einbürgerung den deutschen Staatsverband ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Es liege mit Blick auf die vom Innenministerium übermittelten Erkenntnisse ein Ausschlussgrund gemäß § 11 Nr. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) vor. Das persönliche Auftreten des Klägers bei den in Rede stehenden Veranstaltungen lege zumindest den Verdacht nahe, dass er deren Ziele ebenfalls unterstütze. Mithin sei er einer Unterstützungshandlung mindestens verdächtig. Dies reiche für die Annahme des Ausschlussgrundes aus.

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Mit Schriftsatz vom 3. April 2025 hat der Kläger diese Ordnungsverfügung in das Klageverfahren einbezogen.

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Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen vor: Die vom Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen zitierten Berichterstattungen legten keine Unterstützungshandlungen irgendwelcher Organisationen nahe. Bei den dort genannten Hinweisen handele es sich um Berichterstattungen, auf deren Veröffentlichungen er keinen Einfluss gehabt habe. Er habe am 1. September 2021 online an einem Kongress anlässlich des Welt-Friedenstages teilgenommen und hierbei den Friedensprozess in der Türkei bewertet. Der Inhalt seiner Ausführungen sei in der Berichterstattung zusammengefasst worden. Unmissverständlich habe er hierbei um eine friedliche Lösung des Jahrzehnte währenden innerstaatlichen Konflikts in der Türkei geworben. Der ausdrückliche Zuspruch an eine friedliche Lösung kollidiere wohl kaum mit den Interessen der Bundesrepublik Deutschland und stelle auch keine irgendwie geartete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

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Hinsichtlich der Berichterstattung der ZZZ. vom 22. Mai 2022 werde über seine Teilnahme an einer Veranstaltung der FED-MED berichtet. Er sei neben weiteren Personen, zum Beispiel auch einem Politiker der Partei Die Linke, als Gastredner geladen worden. In der Berichterstattung werde seine Rede zusammengefasst. Hierbei sei anzumerken, dass im Rahmen der Berichterstattung ein Wort verwendet werde, das als Kampf, aber auch als Auseinandersetzung, Bekämpfung oder Widerstreit übersetzt werden könne. Er habe in dieser Rede erneut die Kriminalisierung der XXX. moniert und die Vorgehensweise gegen deren Mitglieder angesprochen. Am 15. Januar 2023 habe in B. eine Gedenkveranstaltung stattgefunden, zu der er als Redner eingeladen worden sei. Hier habe er auf die im Jahr 2023 stattfindenden Wahlen in der Türkei hingewiesen und an die Wahlberechtigten appelliert. Die Veranstaltung habe er unmittelbar nach seiner Rede verlassen. Dass dort Parolen zur Unterstützung von Öcalan skandiert worden seien, sei ihm nicht bekannt. Er habe in allen drei Reden zum Ausdruck gebracht, dass er sich nach wie vor für eine friedliche Lösung in der Türkei einsetze. In allen drei Reden habe er auf die Nutzung demokratischer Mittel wie das Führen eines Dialogs oder die Teilnahme an Wahlen hingewiesen. Keine der Reden biete auch nur ansatzweise Anlass zur Annahme des Vorliegens von Gründen, die einen Ausschluss nach § 11 StAG rechtfertigen würden. Die Teilnahme an den drei Veranstaltungen, in denen er wiederholt auf eine friedliche und demokratische Lösung hingewiesen habe, sei nicht als einbürgerungsschädliche Handlung zu bewerten. Er habe zudem in seiner Stellungnahme an die Beklagte seine Haltung zur V. dargelegt. Vor allem zum Punkt der Anwendung von Gewalt habe er glaubwürdig dargelegt, dass er Antimilitarist und gegen Anwendung von Gewalt sei und die friedlich-demokratische Lösung des Kurdenkonflikts in der Türkei der richtige Weg sei. Seine diesbezügliche Haltung sei auch allen seinen anderen öffentlichen Äußerungen, die etwa auf S. verfügbar seien, zu entnehmen. Er habe bei der Teilnahme an den Veranstaltungen lediglich von seiner Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht. Dass er diese Veranstaltungen besuche, liege gerade vor dem Hintergrund dessen, dass dort auch ein Großteil seiner (ehemaligen) Wählerschaft verkehre, nahe. Seiner Erfahrung nach wirke seine Teilnahme an solchen Veranstaltungen auch nicht im Sinne einer Unterstützung radikaler Tendenzen. Vielmehr gelinge es ihm durch seine Reden, die Menschen vom friedlichen Weg der Konfliktlösung zu überzeugen. Er weise im Übrigen darauf hin, dass er stets genau prüfe, an welchen Veranstaltungen er teilnehme. Während seines Aufenthalts in Deutschland sei er bei bestimmt 50 Veranstaltungen aufgetreten, habe aber gleichzeitig mindestens ebenso viele Auftritt abgesagt, weil sie seinen Vorstellungen nicht entsprochen hätten. Ein angeblicher Auftritt im Fernsehsender Y. sei nicht näher beschrieben. Es fehlten jegliche Angaben dazu, wann und wie er aufgetreten sein solle oder ob eine Berichterstattung über ihn ausgestrahlt worden sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 25. März 2025 zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatenverband einzubürgern.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Begründung des angegriffenen Bescheides und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Dem Kläger werde nicht die Nennung in den Presseberichten oder der Inhalt seiner Reden oder seine eigene Einstellung entgegengehalten. Es gehe um den Umstand, dass er als bekannte und einflussreiche Persönlichkeit allein durch seine Teilnahme an den in Rede stehenden Veranstaltungen die Ziele der Veranstalter - V.-nahen Organisationen - zumindest fördere.

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Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich informatorisch angehört worden. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet.

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Die mit Bescheid vom 25. März 2025 erfolgte Ablehnung des Antrags des Klägers auf Einbürgerung in den deutsche Staatsverband ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG.

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Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG liegen - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - in der Person des Klägers vor, insbesondere hält er sich seit dem 30. April 2018 - und damit über fünf Jahre - rechtmäßig im Inland auf und ist aktuell im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 AufenthG.

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Auch steht § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einer Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

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„Unterstützen“ ist dabei jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein. Er muss zudem zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 -, Rn. 19; vom 2. Dezember 2009 - 5 C 24.08 -, Rn 16, und vom 22. Februar 2007 - 5 C 20.05 -, Rn. 18, alle juris.

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Allerdings stellt es noch kein Unterstützen dar, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele einer Organisation, die Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt, nicht aber auch die Unterstützung der inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 2009 - 5 C 24.08 -, Rn. 20, und vom 22. Februar 2007 - 5 C 20.05 -, Rn. 20 ff., beide juris.

31

Abzugrenzen sind hiervon wiederum Tätigkeiten des Einbürgerungsbewerbers, die die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördern und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigen und ihr Gefährdungspotential stärken.

32

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, Rn. 25, juris (zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG).

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Hierunter kann bereits die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung der Organisation zu fassen sein, wie sie durch die massenhafte Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer inkriminierten Vereinigung auch als Nichtmitglied zum Ausdruck kommen kann, wenn dadurch die Stellung der Vereinigung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und so insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefährdungspotentials beigetragen wird. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an.

34

Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 2009 - 5 C 24.08 -, Rn. 15, und vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 -, Rn. 25 (zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG), beide juris.

35

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Dienen solche Veranstaltungen erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vor; die Freiheit der Meinungsäußerung ist insoweit beschränkt.

37

Vgl. VG Bremen, Urteil vom 7. Mai 2025 - 4 K 2223/23 -, Rn. 29, juris.

38

Es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht.

39

Vgl. BT-Drucks. 14/533, S. 18 f.

40

Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen. Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zudem nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren.

41

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 -, Rn 20,; OVG Bremen, Urteil vom 18. Mai 2022 - 2 LC 334/20 -, Rn. 57, beide juris.

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Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen.

43

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.März 2012 - 5 C 1.11 -, Rn. 20, juris.

44

Ausgehend hiervon ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger durch die ihm allein entgegengehaltene Teilnahme als Gastredner an drei von der V. nahestehenden Organisationen durchgeführten Veranstaltungen tatbestandsmäßige Unterstützungshandlungen vornimmt oder vorgenommen hat. Die seitens der Beklagten vorgebrachten und durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen übermittelten Erkenntnisse tragen einen entsprechenden Verdacht gegen den Kläger nicht.

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Zwar hat der Kläger unstreitig an den drei in Rede stehenden Veranstaltungen teilgenommen und ist dort als Redner aufgetreten.

46

Mehrfache Teilnahmen an Veranstaltungen einer (Teil-)Organisation, die Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt, sind zwar grundsätzlich geeignet, die Wahrnehmbarkeit der Organisation in der Öffentlichkeit zu verstärken und damit langfristig ihren Wirkungsbereich zu vergrößern,

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Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 18. Mai 2022 - 2 LC 334/20 -, Rn. 85; VG Bremen, Urteil vom 15. Mai 2023 - 4 K 1230/21 -, Rn. 23 ff., beide juris.

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was - entsprechend der vorstehenden Ausführungen - wegen positiver Auswirkungen für die inkriminierte Bestrebung ein Unterstützen im Sinne der Vorschrift bedeuten kann.

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Die Berücksichtigung der von dem Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar geschilderten Begleitumstände und Intentionen führt jedoch dazu, dass im Ergebnis davon auszugehen ist, dass der Kläger keine Unterstützungshandlungen geleistet hat oder solche beabsichtigte. Damit kann auch dahinstehen, inwieweit die hinter den in Rede stehenden Veranstaltungen stehenden Organisationen Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgen, wenngleich die V. (an sich) unzweifelhaft in den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1/11 -, BVerwGE 142, 132-145, Rn. 18; OVG Bremen, Beschluss vom 16. September 2022 - 2 LA 398/21 -, Rn. 13, juris VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2005 - 12 S 1696/05 -, Rn. 27 f., juris; BT-Drucks. 14/533, S. 19.

51

Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung zunächst seine Bestrebungen für die Teilnahme an den Veranstaltungen plausibilisiert. Er hat ernsthaft bekundet, die in Rede stehenden Veranstaltungen allein zur Werbung für eine friedliche Lösung des Kurdenkonflikts in der Türkei bzw. für die Werbung zur Teilnahme an in der Türkei anstehenden Wahlen genutzt zu haben. Dabei hat er nachvollziehbar seine politische Einstellung dargelegt. Auch konnte er plausibel erklären, dass seine Teilnahme an den in Rede stehenden Veranstaltungen zur Verfolgung seiner politischen Ziele notwendig war, weil sich dort die Adressaten seiner politischen Botschaft befinden, die er andernfalls - insbesondere mit Blick auf etwaige Wahlaufrufe - nicht wirksam erreichen könnte. Das Gericht glaubt dem Kläger dabei, dass er stets bestrebt ist, sich deutlich von Bestrebungen hin zu einer gewaltsamen Lösung, wie sie die V. verfolgt, abzugrenzen. Zumal auch den getätigten Äußerungen des Klägers bei den Veranstaltungen nichts anderes zu entnehmen ist. Trotz teilweiser Verwendung martialischer Begriffe ist den Beiträgen kein Aufruf zu Gewalt zu entnehmen. Vielmehr geht es um einen Politikwechsel in Bezug auf das Verhältnis zu den Kurden, bedingt durch den Erfolg seiner eigenen Partei. Ein damit verbundener „Kampf“, „Wandel“ und „Machtwechsel“ sowie der Aufruf „kurdische Organisationen [zu unterstützen]“ vermögen noch keine Solidarisierung mit gewalttätigen Umstürzen zu begründen.

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Insofern fehlt es erkennbar an einer dauernden Identifikation des Klägers mit den inkriminierten Bestrebungen der V. bzw. ihr nahestehenden Organisationen. Er hat glaubhaft seine Ablehnung dieser Bestrebungen bekundet und auch verschiedentlich öffentlich kundgetan. Das Gericht geht mit dem Kläger davon aus, dass den Adressaten seiner Ansprachen seine diesbezüglichen Einstellungen aufgrund diverser öffentlicher Auftritte, die teils im Internet verfügbar sind, auch bekannt sind. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob Teilnehmer der Veranstaltung oder andere Redner eine Unterstützung der V. zum Ausdruck gebracht haben. Die Teilnahme des Klägers an und seine Redebeiträge bei den ihm vorgehaltenen Veranstaltungen sind letztlich im Lichte des dem Kläger zustehenden Grundrechts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu würdigen und unter Einbeziehung der obigen Ausführungen von diesem auch gedeckt.

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Insofern genügen die von der Beklagten vorgebrachten Erkenntnisse auch in einer Gesamtschau vorliegend nicht, um eine Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu begründen. Über die drei in Rede stehenden Veranstaltungen hält die Beklagte ihm nichts entgegen. Ein etwaiger Auftritt bei „Y.“ ist nicht weiter aufgeklärt worden. Demgegenüber ergeben auch die sonstigen öffentlichen Aktivitäten des Klägers - etwa auf seinem öffentlichen X-Profil (vormals Twitter) mit über 130.000 Followern (https:// … ) - oder seine sonstigen öffentlichen Äußerungen,

54

vgl. etwa: „Die Einschüchterung bewirkt das Gegenteil“, Interview in „Die Wochenzeitung“ vom 22. Oktober 2020, https://www.woz.ch/2043/opposition-in-der-tuerkei/die-einschuechterung-bewirkt-das-gegenteil,

55

keinen Anhalt für einbürgerungsschädliche Verdachtsmomente. Hiermit haben sich weder das Innenministerium NRW noch die Beklagte befasst.

56

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.

Rechtsmittelbelehrung

58

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

59

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

60

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

61

Beschluss

62

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

63

10.000,- Euro

64

festgesetzt.

68

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.