§ 104a AufenthG: Achtjähriger Mindestaufenthalt am Stichtag 1.7.2007
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG (Bleiberecht) und wandten sich gegen die Versagungsbescheide. Streitig war, ob bei Einreise im Laufe des 1.7.1999 die achtjährige Mindestaufenthaltsdauer am Stichtag 1.7.2007 erfüllt ist. Das VG Düsseldorf verneinte dies: Der volle Achtjahreszeitraum musste bis 30.6.2007, 24:00 Uhr, abgeschlossen sein, sodass eine Einreise spätestens am 30.6.1999 erforderlich ist. Die Klage wurde abgewiesen; zusätzlich wurde auf die fehlende Passpflicht-Erfüllung hingewiesen, ohne dass es darauf ankam.
Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG mangels erfüllten Voraufenthalts abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Mindestaufenthaltsdauer von acht Jahren am Stichtag 1. Juli 2007 nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist nur erfüllt, wenn der vollständige Zeitraum vor Beginn des Stichtags abgeschlossen ist.
Der in § 104a Abs. 1 AufenthG geforderte Voraufenthalt ist keine Frist i.S.d. §§ 187 ff. BGB, sondern eine Stichtagsvoraussetzung; eine unmittelbare Anwendung der Fristvorschriften scheidet aus.
Für die Bestimmung des erforderlichen Voraufenthalts kann mangels gesetzlicher Vorgaben eine entsprechende Anwendung der §§ 187, 188 BGB zur Rückwärtsberechnung herangezogen werden.
Bei der Berechnung des tatsächlichen Mindestaufenthalts wird der Tag der Einreise in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht mitgerechnet; § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB zur Altersberechnung ist nicht verallgemeinerungsfähig.
Die Nichterfüllung der Passpflicht führt regelmäßig zum Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG und steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich entgegen.
Leitsatz
Die Mindestaufenthaltsdauer von acht Jahren am Stichtag 1. Juli 2007 gemäß § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird nur erreicht, wenn die Einreise spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1999 erfolgt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
Der am 00.0.1963 geborene Kläger zu 1. und die am 00.0.1961 geborene Klägerin zu 2. sind Kosovo-Albaner und gehören dem Volk der Roma an. Sie hielten sich erstmals von 1993 bis 1996 in Deutschland auf, wo sie erfolglos ein Asylverfahren durchliefen. Am 14. August 1996 reisten sie aus Deutschland aus.
Am 1. Juli 1999 wurden die Kläger wegen des Versuchs der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet und wegen Urkundenfälschung festgenommen. Bei ihrer verantwortlichen Vernehmung als Beschuldigte gaben sie gegenüber der Bundesgrenzschutzinspektion Flughafen München am 1. Juli 1999 an: Sie seien mit ihren (damals) 16 und 11 Jahre alten Kindern am 30. Juni 1999 mit einem Reisebus von Belgrad nach Sarajewo gefahren, von wo sie dann am 1. Juli 1999 mit dem Flugzeug nach Deutschland geflogen seien. In Belgrad hätten sie sich für 2.000,00 DM gefälschte Visa besorgt. Ausweislich der darüber ausgestellten Bescheinigung der Bundesgrenzschutzinspektion Flughafen München – stellten die Kläger am 2. Juli 1999 ein Einreisebegehren gemäß § 18 Abs. 1 AsylVfG.
Laut Ermittlungsbericht der Bundesgrenzschutzinspektion Flughafen München – ohne Datum – sind die Kläger am 1. Juli 1999 gegen 14.35 Uhr bei der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle des Fluges LH xxxx aus Sarajewo vorstellig geworden. Sie hätten Reisepässe mit Aufenthaltsbewilligungen der Ausländerbehörde T vorgelegt. Eine fahndungsmäßige Überprüfung habe ergeben, dass die in den Reisepässen enthaltenen Aufenthaltsbewilligungen zur Einziehung ausgeschrieben gewesen seien. Die in den Ausländerakten enthaltene Kopie eines Flugscheins weist für den Kläger zu 1. für den 1. Juli 1999 einen Lufthansa-Flug von Sarajewo nach München (Ankunft 16:10 Uhr) mit der Flugnummer LH xxxx aus.
Die Kläger begaben sich sodann nach P und stellten einen Asylfolgeantrag, auf den hin das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) durch Bescheid vom 15. April 2001 die Durchführung von weiteren Asylverfahren sowie auf Abänderung des Bescheides vom 28. November 1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ablehnte und den Klägern die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien androhte. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. In der Folgezeit wurden die Kläger vom Beklagten geduldet. Die von den Klägern bei ihrer Einreise innegehabten Nationalpässe hatten eine Gültigkeitsdauer bis zum 16. Februar 2009 (Kläger zu 1.) bzw. 3. Februar 2009 (Klägerin zu 2.).
Seither sind die Kläger nicht mehr im Besitz von gültigen Nationalpässen.
Die Kläger sind wie folgt bestraft worden:
Klägerin zu 2.:
Rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts F vom 3. Januar 2000; Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 DM wegen Urkundenfälschung.
Kläger zu 1.:
Rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts F vom 3. Januar 2000; Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 DM wegen Urkundenfälschung;
Rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts P vom 23. Oktober 2000; Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 20,00 DM wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Am 20. August 2004 beantragten die Kläger beim Beklagten die Erteilung eines Bleiberechts nach § 23 a AufenthG.
Ausweislich der Arbeitsbescheinigung einer Glas- und Gebäudereinigungsfirma vom 10. Mai 2005 war der Kläger dort bis dahin seit dem 1. Mai 2002 ohne Unterbrechung beschäftigt, und zwar mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Ausweislich der vorgelegten Lohnbescheinigungen für die Zeit von Juli bis September 2005 betrug der monatliche Arbeitslohn brutto und netto 392,00 Euro.
Am 5. März 2007 beantragten die Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Bleiberechtsbeschluss vom 17. November 2006.
Nachdem der Beklagte den Klägern unter dem 18. September 2007 die Abschiebung für den 9. Oktober 2007 angekündigt hatte, beantragten sie am 19. September 2007 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a AufenthG.
Den am 21. September 2007 gestellten Antrag, dem Beklagten die geplante Abschiebung im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, lehnte das erkennende Gericht durch Beschluss vom 27. September 2007 (24 L 1611/07) ab. Zur Begründung hieß es, die Kläger erfüllten nicht die Stichtagsvoraussetzungen des § 104 a Abs. 1 AufenthG. Das Gesetz verlange insoweit, dass sich der Ausländer am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Damit verlange das Gesetz einen Mindestaufenthalt von vollen acht Jahren. Den Klägern fehle zur Vollendung voller acht Jahre ein Tag. Darüber hinaus erfüllten die Kläger wegen begangener Straftaten den Ausschlussgrund des § 104 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das OVG NRW durch Beschluss vom 9. Oktober 2007 (18 B 1681/07) mit der Begründung zurück, die Kläger erfüllten nicht die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG, weil beide Kläger wegen Verwendung eines gefälschten Dokuments zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 DM verurteilt worden seien und der Kläger zu 1. überdies wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt worden sei.
Die geplante Abschiebung musste vom Beklagten storniert werden, weil sich der Kläger zu 1. in stationäre Krankenhausbehandlung begeben hatte.
Die vom Beklagten beim Bundesamt für Justiz eingeholte Auskunft aus dem Zentralregister vom 9. März 2009 bzw. 5. März 2009 lauten nunmehr bezüglich des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2.: "Keine Eintragung".
Nach Anhörung lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch zwei Ordnungsverfügungen vom 12. Juni 2009 (zugestellt am 22. Juni 2009) ab.
Zur Begründung hieß es: Die nur miteinander in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kläger hätten am 1. Juli 2007 nicht den in ihrem Fall erforderlichen achtjährigen Aufenthalt in Deutschland erfüllt.
Mit ihrer am 2. Juli 2009 erhobenen Klage tragen die Kläger vor: Sie seien spätestens am 1. Juli 1999 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Achtjahresfrist sei somit am 30. Juni 2007 erfüllt gewesen. Am 1. Juli 2007 hätten sie sich bereits acht Jahre und zusätzlich einen Tag in Deutschland aufgehalten. Für eine Berechnung der Frist nach den Vorschriften der §§ 187, 188 BGB sei kein Raum. Die gegen sie verhängten Geldstrafen seien zum Zeitpunkt des Erlasses der ablehnenden Ordnungsverfügung bereits gelöscht gewesen, sodass diese Verurteilungen keinen Ausschlussgrund mehr darstellten. Der achtjährige Voraufenthalt sei erfüllt. Gemäß § 187 Abs. 2 BGB sei der Tag der Einreise bei der Berechnung der Achtjahresfrist mitzurechnen. Sei der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so werde dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gelte von dem Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters, sodass das erste Lebensjahr bereits am Tag vor der ersten Wiederholung des ersten Geburtstages vollendet werde und entsprechend jedes weitere Lebensjahr dann jeweils am Tag vor dem entsprechenden Geburtstag. Demgemäß sei der 1. Juli 1999 bei der Berechnung der Frist eines achtjährigen Aufenthaltes mit einzuberechnen. Das erste Jahr des Aufenthaltes ende somit einen Tag vor der Wiederholung der Einreise. Somit hätten sie am 30. Juni 2007 den achtjährigen Mindestaufenthalt vollendet.
In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger noch ausgeführt, sie hätten zwar derzeit keine gültigen Nationalpässe. Da die Pässe, mit denen sie eingereist seien und die eine Gültigkeitsdauer bis Februar 2009 gehabt hätten, verloren gegangen seien, sei es kompliziert gewesen, Ersatzpässe zu beschaffen. Sie hätten sich nunmehr aber um einen provisorischen Pass mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr bemüht, der ihnen voraussichtlich Ende Juli dieses Jahres erteilte werde. Danach würden sie auch einen normalen Nationalpass erhalten.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügungen vom 12. Juni 2009 zu verpflichten, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des ergangenen Versagungsbescheides.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das erkennende Gericht durch Beschluss vom 4. Dezember 2009 mit der Begründung abgelehnt, die Kläger erfüllten ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten Tilgung ihrer Straftaten jedenfalls nicht die Stichtagsvoraussetzungen des § 104 a Abs. 1 AufenthG. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluss des OVG NRW vom 5. Februar 2010 (18 E 1710/09) mit der Begründung zurückgewiesen, die Kläger hätten die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis. Der Beklagte hat diese zu Recht versagt, § 113 Abs. 5 VwGO.
Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe des den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 4. Dezember 2009 Bezug genommen. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Kläger gibt im Ergebnis keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach dem hier allein in Betracht kommenden § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
Voraussetzung für die Erteilung des dort genannten Aufenthaltstitels ist, dass sich ein nicht mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebender Ausländer am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Diese zeitliche Anforderung erfüllen die Kläger nicht.
Die Mindestaufenthaltsdauer zum Stichtag wird nur erreicht, wenn die (erstmalige) Einreise spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1999 erfolgt ist,
vgl. Funke/Kaiser in Gemeinschaftkommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: Mai 2010, § 104 a Rdnr. 12,
was hier nicht geschehen ist.
Zur Ermittlung des Beginns des Achtjahreszeitraums kann nicht unmittelbar auf (§ 31 VwVfG i.V.m.) §§ 187 bis 193 BGB zurückgegriffen werden. Denn bei dem in § 104 a AufenthG genannten Zeitraum handelt es sich weder um eine Frist noch um einen Termin im Sinne der genannten Bestimmungen. Eine Frist in diesem Sinne ist ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum, innerhalb dessen eine Leistung oder sonstige Handlung vorgenommen, insbesondere ein Recht ausgeübt oder eine Willenserklärung abgegeben werden soll,
vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. Juli 1990 – GrF 1/90 – 19 B 88.185 – juris; Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2004, § 186 Rdnr. 5.
In dem hier zu beurteilenden Zeitraum sollen weder Leistungen oder Handlungen erfolgen noch wird dazu Gelegenheit gegeben. Deshalb würde auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) von vornherein nicht in Betracht kommen.
Der 1. Juli 2007 ist auch kein Termin im Sinne der genannten Bestimmungen, nämlich kein bestimmter Zeitpunkt, an dem etwas geschehen soll oder eine Rechtswirkung eintritt,
vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. Juli 1990, a.a.O.; Palandt, BGB, 64. Auflage, § 186 Rdnr. 4.
Es handelt sich vielmehr um eine gesetzliche Regelung, die verlangt, dass bestimmte Voraussetzungen zu einem festgelegten Stichtag erfüllt sein müssen,
vgl. Funke/Kaiser in GK-AufenthG, § 104 a Rdnr. 8.
Aus dem Wortlaut des § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nur dann erteilt werden soll, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hat, folgt, dass der geforderte vollständige Achtjahreszeitraum zum Ende des 30. Juni 2007 erfüllt sein muss.
Denn die Verwendung des Verbs "aufhalten" in der Zeitform des Perfekts drückt aus, dass das Geschehen abgeschlossen ist, auch wenn das Ergebnis des vollendeten Geschehens (der weitere Aufenthalt) noch in die Gegenwart hineinreicht,
vgl. Duden, Band 4 Grammatik, 3. Aufl., Rn. 172.
Der hier erforderliche achtjährige Aufenthalt musste also am 1. Juli 2007 um 0:00 Uhr abgeschlossen sein; er endete mit anderen Worten am 30. Juni 2007 um 24:00 Uhr.
Von diesem Zeitpunkt ist der geforderte Mindestaufenthalt von acht Jahren durch Zurückrechnung zu ermitteln.
Da hier das Ende eines Tages der für den Anfang des zu ermittelnden Zeitraums maßgebliche Zeitpunkt ist, können mangels anderweitiger gesetzlicher Vorgaben §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2, 2. Alternative BGB in entsprechender Anwendung herangezogen werden.
Gemäß § 188 Abs. 2, 2. Alternative BGB endet eine nach Jahren zu bestimmende Frist im Falle des § 187 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Jahres, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Weil hier vom 1. Juli 2007 acht Jahre rückwärts zu rechnen ist, ist spiegelbildlich zu der in den genannten Bestimmungen vorgegebenen Berechnung zu verfahren,
vgl. zu "Rückwärtsfristen": Krause, Wie lang ist ein Monat? – Fristberechnung am Beispiel des § 5 Abs. 3 UmwG, NJW 1999, 1448; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 187 Rdnr. 6; Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 187 Rdnr. 4.
Danach beginnt der Achtjahreszeitraum als Fristende im Sinne von § 188 Abs. 2, 2. Alternative BGB mit Beginn desjenigen Tages, welcher dem Tag nachfolgt, der durch seine Zahl dem 30. Juni 2007 (als Fristbeginn im Sinne von § 187 Abs. 2 BGB) entspricht. Dies ist der 1. Juli 1999 um 00:00 Uhr.
Folglich muss die Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet (spätestens) bis zum 30. Juni 1999 erfolgt sein, damit er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Dieser Befund wird bestätigt, wenn die Berechnung des achtjährigen Mindestaufenthalts analog der §§ 187, 188 BGB ab Beginn des Aufenthalts des Ausländers vorgenommen wird.
Da der Aufenthalt mit dem Ereignis der Einreise beginnt, ist analog § 187 Abs. 1 BGB bei der Berechnung des Zeitraums der Tag nicht mitzurechnen, in welchen das Ereignis fällt. Für die Zugrundelegung des Beginns eines Tages als den für den Anfang des Zeitraums maßgebenden Zeitpunkt in analoger Anwendung des § 187 Abs. 2 BGB gibt es keinen Anhalt, weil dann dem tatsächlichen ein fiktiver Aufenthalt hinzugerechnet würde. § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlangt vielmehr einen tatsächlichen Aufenthalt von vollen acht Jahren. Der von den Klägern herangezogene § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB ist eine nicht verallgemeinerungsfähige, besondere gesetzliche Bestimmung für die Berechnung des Lebensalters,
vgl. Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 187 Rdnr. 12.
Da die Kläger im Laufe des 1. Juli 1999 nach Deutschland eingereist sind, wird analog § 187 Abs. 2 BGB bei der Berechnung des Mindestaufenthalts der Tag der Einreise nicht mitgerechnet. Die achtjährige Aufenthaltsdauer endet dann analog § 188 Abs. 2, 1. Alternative BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des Jahres, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt. Folglich ist der Aufenthalt von acht Jahren dann erst mit dem Ablauf des 1. Juli 2007 erreicht, nicht aber, wie von § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlangt, vor Beginn des 1. Juli 2007, also mit Ablauf des 30. Juni 2007.
Schließlich wird die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses auch durch folgende einfache Überlegung bewiesen: Ein volles Jahr umfasst den Zeitraum vom ersten Tag des Jahres 0:00 Uhr bis zum letzten Tag des Jahres 24:00 Uhr. Also etwa vom 1. Januar 0:00 Uhr bis zum 31. Dezember 24:00 Uhr. Demgemäß beginnt ein solcher Zeitraum, der am 30. Juni 24:00 Uhr endet, am 1. Juli des Vorjahres um 0:00 Uhr. Der am 30. Juni 2007 24:00 Uhr endende Achtjahreszeitraum begann folglich am 1. Juli 1999 um 0:00 Uhr.
Da die Kläger erst im Verlauf des 1. Juli 1999 nach Deutschland eingereist sind, haben sie sich am 1. Juli 2007 nicht seit mindestens acht Jahren im Bundesgebiet aufgehalten.
Schließlich dürften die Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis haben, weil sie die Passpflicht nicht erfüllen.
Die Nichterfüllung der Passpflicht führt zum Fehlen der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG und steht damit der Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel entgegen. Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung genannten Gründe, derentwegen sie derzeit keine Pässe besäßen, dürften nicht als Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung anzuerkennen sein.
Dies bedarf jedoch keiner weiteren Prüfung, weil die Kläger die Voraussetzungen des § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG schon tatbestandlich nicht erfüllen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO erfolgt.