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Verwaltungsgericht Düsseldorf·24 K 4323/08·10.03.2010

KiBiz-Zuschuss: Schulkinder nur mit 35 Wochenstunden (Gruppenform IIIb) refinanzierbar

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKinder- und JugendhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Kindergarten-Träger verlangte weitere Betriebskostenzuschüsse, weil vier Schulkinder mit 45 statt 35 Wochenstunden (Gruppenform IIIc) berücksichtigt werden sollten. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, da nach dem KiBiz die Jugendhilfeplanung für die bedarfsgerechten Gruppenformen und Betreuungszeiten refinanzierungsrechtlich maßgeblich ist. Für Schulkinder sei nur die Gruppenform IIIb (35 Stunden) bedarfsgerecht anerkennungsfähig; zudem konnte der Kläger eine tatsächliche Betreuung im beantragten Umfang nicht nachweisen. Eine E-Mail zur Landesmittelbewilligung sei weder Zusicherung (§ 34 SGB X) noch begründe sie Vertrauensschutz.

Ausgang: Klage auf höhere Betriebskostenzuschüsse (45 Stunden für Schulkinder) abgewiesen; nur 35 Stunden bedarfsgerecht anerkannt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen nach dem KiBiz setzt eine Bedarfsfeststellung auf Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung voraus und ist an die dort als bedarfsgerecht anerkannten Gruppenformen und Betreuungszeiten gebunden.

2

Betreuungsverträge mit Eltern sind für die Refinanzierung nach dem KiBiz nur insoweit maßgeblich, als die vereinbarte Gruppenform und Betreuungszeit im Ergebnis der kommunalen Jugendhilfeplanung als bedarfsgerecht angeboten und anerkannt ist.

3

Ein Anspruch auf höhere Betriebskostenzuschüsse für Schulkinder besteht nicht, wenn die beantragte Betreuungszeit über das als bedarfsgerecht anerkannte Maß hinausgeht und deshalb nur eine niedrigere Gruppenform (hier: 35 Wochenstunden) refinanzierbar ist.

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Die Nutzung eines von der Verwaltung empfohlenen Computerprogramms begründet mangels Rechtsqualität keinen Anspruch auf eine bestimmte Förderentscheidung.

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Eine Mitteilung per E-Mail über die Freigabe von Landesmitteln erfüllt nicht das Schriftformerfordernis einer Zusicherung nach § 34 SGB X und begründet ohne verbindlichen Erklärungsgehalt keinen Vertrauensschutz auf Refinanzierung nicht anerkannter Bedarfe.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 34 SGB X§ 21 Abs. 6 KiBiz§ 19 Abs. 1 Satz 1 KiBiz§ 19 Abs. 1 Satz 2 KiBiz§ 18 Abs. 2 Satz 4 KiBiz§ 18 Abs. 2 Satz 5 KiBiz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

Der Kläger wehrt sich dagegen, dass der Beklagte bei dem vorläufigen Bescheid über die Betriebskostenzuschüsse für das Kindergartenjahr 2008/2009 fast 10.000 € hinter dem Antrag des Klägers zurückgeblieben ist. Der Kläger betreibt im Bezirk des Beklagten einen zweigruppigen Kindergarten.

2

Im Rahmen der Bedarfsplanung hatte der Kläger zwei Gruppen mit insgesamt 40 Kindern und einem Betreuungsangebot von 45 Stunden angemeldet; für die Schulkinder in seinem Bezirk war der Beklagte von einem Bedarf von 40 Plätzen mit einem Betreuungsangebot von 35 Stunden ausgegangen. Spätestens nachdem der städtische Bedarfsplan am 19. Februar 2008 im Jugendhilfeausschuss beraten und am 27. Februar 2008 im Rat als TOP 20 der öffentlichen Sitzung beschlossen worden war, wies der Kläger ausdrücklich darauf hin, bei 4 der von ihm zu betreuenden 40 Kinder handele es sich um Schulkinder. In einer Besprechung hat der zuständige Mitarbeiter des Jugendamtes des Beklagten am 5. März 2008 den Träger darauf hingewiesen, dass für Schulkinder nur die Option einer 35-Stunden-Betreuung wählbar sei.

3

Unter dem 15. März 2008 beantragte der Kläger einen Betriebskostenzuschuss in Höhe von 322.464,- €; dabei waren 4 Schulkinder mit einem Bedarf von 45 Stunden angesetzt nach Gruppenform IIIc.

4

Unter dem 23. April 2008 versandte der Beklagte eine auch zum Kläger gelangte E-Mail, worin mitgeteilt wird, das Landesjugendamt habe die beantragten Landesmittel bewilligt. Wörtlich heißt es weiter: "Das bedeutet, dass nunmehr die Refinanzierung der von ihnen gemeldeten und im Rahmen der Jugendhilfeplanung anerkannten Gruppenformen gesichert ist."

5

Unter dem 14. Mai 2008 erließ der Beklagte den hier angefochtenen Bescheid, worin er den Betriebskostenzuschuss für das Kindergartenjahr 2008/2009 für den Kläger auf 312.696,- € festsetzte. Die Differenz zur beantragte Summe ergibt sich daraus, dass der Beklagte die vier gemeldeten Schulkinder nicht als Gruppenform IIIc, sondern als Gruppenform IIIb, also mit 35, statt 45 Wochenstunden angesetzt und insoweit den entsprechend niedrigeren Betriebskostenzuschuss bewilligte.

6

Der Kläger hat am 16. Juni 2008 Klage erhoben und begehrt die Differenz. Im Vorlauf der Planung für das Kindergartenjahr 2008/2009 habe es zunächst geheißen, Schulkinder könnten gar nicht mehr in Tageseinrichtungen betreut werden; dies möge erklären, dass der Kläger bei der ersten Anmeldung des Bedarfs aus dem Oktober 2007 keine Schulkinder angegeben habe; erst als dann sich abzeichnete, dass übergangsweise dieses Angebot noch einmal unterbreitet werden könne, habe man es auch aufgegriffen und an die Eltern weitergegeben; man habe auf Seiten des Klägers frühzeitig planen und den Eltern entsprechende Angebote machen müssen; die Eltern der Schulkinder hätten sich ausdrücklich für den Betreuungsumfang von 45 Stunden eingesetzt; nur so sei die gewünschte Flexibilität in der Betreuung der Schulkinder zu gewährleisten; deshalb seien die in Kopie vorgelegten Betreuungsverträge entsprechend geschlossen worden. Bei der eigentlichen Zuschuss-Antragstellung habe man das vom Beklagten vorgeschriebene Computerprogramm verwandt, das für Schulkinder nur die Eingruppierung als 45-Stunden-Bedarf vorgesehen habe; später sei dann ohne Rückkoppelung mit dem Kläger einseitig eine Veränderung zu dessen Nachteil vorgenommen worden; erst mit dem Bewilligungsbescheid habe man erfahren, dass die vier Schulkinder von der 45- auf eine 35-Stunden-Betreuung verschoben worden seien. Mit seiner E-Mail vom 23. April 2008 habe der Beklagte die Refinanzierung im beantragten Umfange gleichsam zugesichert; jedenfalls habe man im Vertrauen darauf die Betreuungsverträge geschlossen. Mit dem Erlass des Ministeriums vom 14. April 2008 sei das Gesetz erst ausgelegt worden zu einem Zeitpunkt, als die Träger ihren Bedarf schon hatten verbindlich angeben müssen; auch dem Dachverband des Klägers sei erst Ende Mai/Anfang Juni 2008 durch die Versendung der Bewilligungsbescheide bekannt geworden, dass man für Schulkinder keine 45-Stunden-Betreuung anbieten dürfe. Mit der späten Bewilligung sei dem Kläger die Möglichkeit einer Anpassung seines Personalbestandes zum kommenden Kindergartenjahr wegen der einzuhaltenden Kündigungsfristen genommen gewesen. Der Kläger habe tatsächlich den zur Refinanzierung angemeldeten Aufwand, zudem besonders hohe Personalkosten, weil er überdurchschnittlich viel "ältere" Mitarbeiter einsetze. Die Schulkinder seien auch vor Beginn des Unterrichts oder nach dessen Ende in der Einrichtung, zudem müssten die Ferien abgedeckt werden. Den seitens des Gerichts erbetenen Nachweis dazu, welches Schulkind wann tatsächlich in welchem Umfange betreut werde, könne man mangels Anwesenheitslisten nicht erbringen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 14. Mai 2008 zu verpflichten, dem Kläger vorläufig weitere 9.768,00 Euro an Betriebskostenzuschuss für das Kindergartenjahr 2008/2009 zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält die E-Mail vom 23. April 2008 weder formell noch inhaltlich für eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X. Unter dem 14. April 2008 habe das Land per Erlass die Bewilligung der Landesmittel beschlossen und dabei festgelegt, dass für Schulkinder nur eine Betreuungszeit von 25 oder 35 Wochenstunden bedarfsgerecht im Sinne des § 21 Abs. 6 KiBiz sei. Schon mit 35 Wochenstunden könne ein Schulkind bei Unterrichtsende um 12.00 Uhr an 5 Tagen immerhin bis 19.00 Uhr betreut werden. Wenn der Kläger ein darüber hinausgehendes Angebot als Bereitschaft vorhalte, widerspreche ein solches Bereitschaftsangebot dem gesetzlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit. Der Kläger habe im Rahmen der Jugendhilfeplanung im Herbst 2007 nicht darauf hingewiesen, dass er auch noch Schulkinder betreue, könne sich mithin jetzt nicht darauf berufen, der Beklagte sei einseitig von den Vorgaben der Planung abgewichen. Wegen der absehbaren Unklarheiten sei den Trägern stets angeraten worden, mit dem Abschluss der Verträge mit den Eltern bis nach dem Eingang des Bewilligungsbescheides zu warten. Wenn dem entgegen schon zuvor Verträge geschlossen worden seien, könnten sich die Träger nun nicht auf Vertrauensschutz berufen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet; das Gericht kann den Beklagten nicht zu der begehrten Bescheidung verpflichten, weil er zu Recht für die vier seitens des Klägers betreuten Schulkinder nur die Gruppenform IIIb anerkannt hat.

15

Das System der Betriebskostenbezuschussung nach dem KiBiz erfolgt auf der Basis von Kindpauschalen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 KiBiz), deren Höhe sich aus der Anlage zu dieser Vorschrift bemisst (§ 19 Abs. 1 Satz 2 KiBiz). Wie viele Kinder in welcher Gruppenform mit wie viel Stunden wöchentlicher Betreuungszeit in einer Einrichtung mit den entsprechenden Kindpauschalen refinanziert werden, bestimmt sich zum einen nach Anzahl und Inhalt der zwischen Eltern und Träger geschlossenen Betreuungsverträge (§ 18 Abs. 2 Satz 4 KiBiz), zum anderen danach, welche Gruppenformen und Betreuungszeiten die Jugendhilfeplanung anerkannt hat (§§ 18 Abs. 2 Satz 5, 19 Abs. 3 Satz 1 KiBiz). Im Rang geht dabei die Jugendhilfeplanung rechtlich den Betreuungsverträgen vor. Das ergibt sich schon aus § 18 Abs. 2 Satz 2 KiBiz, wonach die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtung "… die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung" voraussetzt. Im gleichen Sinne schränkt § 18 Abs. 2 Satz 5 KiBiz das elterliche Wahlrecht explizit ein, wenn es heißt: "soweit diese als Ergebnis der kommunalen Jugendhilfeplanung von der Einrichtung als bedarfsgerecht angeboten werden"; § 19 Abs. 3 Satz 1 KiBiz schreibt vor, dass "im Rahmen der Jugendhilfeplanung entschieden" wird, "welche … Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit … angeboten werden".

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Zur Ermittlung des Bedarfs im Bezirk eines Jugendamtes wird nach der Praxis jedenfalls dieses Beklagten mit deutlichem zeitlichem Vorlauf bei den freien Trägern Nachfrage gehalten, damit diese ihre Bedarfe anmelden können; das Ergebnis dieser Nachfrage findet Eingang in die dem Jugendamt obliegende Prüfung, was bedarfsgerecht ist, um so Grundlage der dann verbindlichen Jugendhilfeplanung zu werden. Das Wahlrecht der Eltern hat seine Bedeutung also im Vorfeld, wo in Abstimmung mit dem Träger die Wünsche der Eltern eingebracht werden. Es findet seine Grenze jedoch in der Anerkennung der gewählten Gruppenform und Betreuungszeit als bedarfsgerecht durch die kommunale Jugendhilfeplanung. Refinanzierungsrechtlich verbindlich ist schließlich die Jugendhilfeplanung, wie § 19 Abs. 3 Satz 1 KiBiz ausdrücklich klarstellt.

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Dass und warum für die Betreuung von Schulkindern nur 35 Wochenstunden als bedarfsgerecht anerkannt werden können, hat das Gericht im Urteil vom 5. November 2009 im Verfahren 24 K 3370/09 dargetan; es hat dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass mit der auf diese Weise refinanzierten jährlichen Stundenzahl der angesichts der rechtlichen Vorgaben für den Umfang der Schulstunden in der Grundschule überhaupt denkbare Bedarf um nahezu 300 Stunden übergedeckt ist. Der Kläger hat nichts dafür vorzutragen vermocht, was der Kammer Anlass zu einem Überdenken dieser Ansicht bieten könnte; dies umso mehr, als die Öffnungszeiten der von ihm betriebenen Einrichtung mit maximal 9 Stunden täglich, also 45 Stunden wöchentlich es gar nicht ermöglichten, die während der Schulzeit durchschnittlich mindestens 20 Stunden in der Schule verbringenden Kinder auch nur 35, geschweige denn 45 Stunden zu betreuen. Ferner hat der Kläger es nicht vermocht darzutun, warum etwas refinanziert werden soll, was zu erbringen er sich nach den vorgelegten Verträgen mit den Eltern überwiegend erst zu einem Zeitpunkt verpflichtet hat, als der angefochtene Bewilligungsbescheid bereits ergangen war, und für das ein Bedarf theoretisch nicht erkennbar und das tatsächlich erbracht zu haben nicht nachgewiesen ist.

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Daran vermögen auch die seitens des Klägers hervorgehobenen Aspekte nichts zu ändern:

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Die Benutzung eines bestimmten und zur Verwaltungsvereinfachung empfohlenen Computerprogramms vermag mangels jeglicher rechtlicher Qualität anderweitig nicht gesicherte Ansprüche nicht zu begründen.

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Die E-Mail vom 23. April 2008 ist keine geeignete Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren, weil sie schon nicht dem Schriftformerfordernis einer Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X genügt. Zudem ist ihr auch inhaltlich keinerlei verbindlicher Gehalt zu entnehmen; sie beschränkt sich auf die Unterrichtung von der Freigabe der Landesmittel und enthält keine eigene Erklärung des Beklagten. Schließlich spricht sie ausdrücklich von "ihnen gemeldeten und im Rahmen der Jugendhilfeplanung anerkannten Gruppenformen", so dass der Kläger dem schwerlich entnehmen konnte, der Beklagte wolle nicht gemeldete und nicht anerkannte Bedarfe refinanzieren.

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Schließlich kann sich der Kläger auch nicht etwa auf Vertrauensschutz der Gestalt berufen, man habe im Vertrauen auf die zugesagte Refinanzierung mit den Eltern die Betreuungsverträge für die Schulkinder über 45-Wochenstunden abgeschlossen. Denn die Verträge, die der Kläger auf Bitten des Gerichts vorgelegt hat, datieren überwiegend aus der Zeit zwischen Mai und August 2008 und sind überwiegend n a c h dem Zugang des hier angefochtenen Bewilligungsbescheides in Kenntnis fehlender Refinanzierung dieses Angebotes geschlossen worden. Zudem räumt der Kläger selbst ein, er habe die Verträge sicherheitshalber nur unter dem Vorbehalt der Bewilligung geschlossen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.