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Verwaltungsgericht Düsseldorf·24 K 359/02.A·19.02.2003

Kosovo: Keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG bei leichter Depression

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Verpflichtung des Bundesamts, Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen behaupteter posttraumatischer Belastungsstörung festzustellen. Das VG stützte sich maßgeblich auf ein eingeholtes fachpsychiatrisches Gutachten, das keine PTSD, sondern nur eine leichte depressive Reaktion annahm. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben bei Rückkehr in den Kosovo sei damit nicht dargetan; akute Suizidalität liege ebenfalls nicht vor. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Zielstaat voraus.

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Liegt nach fachärztlicher Begutachtung keine posttraumatische Belastungsstörung, sondern lediglich eine leichte depressive Reaktion vor, genügt dies regelmäßig nicht für die Annahme einer erheblichen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG.

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Bei der Bewertung behaupteter Traumafolgen kann der fehlende zeitliche Zusammenhang zwischen behauptetem Trauma und erstmaliger ärztlicher Behandlung ein gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sein.

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Die Überzeugungskraft eines Privatgutachtens kann erheblich gemindert sein, wenn die Exploration im Wesentlichen über einen nahen Angehörigen erfolgt und die Tatsachengrundlage mit dem bisherigen Vorbringen nicht übereinstimmt.

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Eine Verschlechterung der Lebensverhältnisse im Zielstaat begründet ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht, wenn sie auf allgemeinen Umständen beruht und nicht auf einer individuellen, erheblichen gesundheitlichen Gefährdung.

Relevante Normen
§ 51 AuslG§ 53 AuslG§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG§ 53 Abs. 6 AuslG§ 113 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wurde am 00. März 1970 in Korisha/Prizren geboren, ist albanischer Volkszugehörigkeit, muslimischer Religionszugehörigkeit und seit 1991 verheiratet. Der Ehemann reiste Mitte 1995 ins Bundesgebiet; die Klägerin kam im Februar 1996. Aus der Ehe sind zwei im Bundesgebiet geborene Kinder hervorgegangen. Ihren ersten Asylantrag stütze die Klägerin auf das Vorbringen, nachdem ihr Mann im Herbst 1995 das Land verlasen habe, weil man ihn des illegalen Waffenbesitzes verdächtigt habe, sei sie bis zu ihrer Flucht im Februar 1996 vier Mal von der Polizei heimgesucht worden, die nach dem Verbleib des Mannes gefragt und ihr angedroht habe, sie mitzunehmen; bei der letzten Nachfrage sei sie geohrfeigt worden. In seinem Bescheid (0000000-000) vom 5. März 1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ab, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen oder Abschiebungshindernisse im Sinne der §§ 51 oder 53 AuslG anzunehmen. Die Bestandskraft dieses Bescheides trat am 17. Mai 2001 ein, weil unter diesem Datum das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Verfahren 13 A 1767/01.A es abgelehnt hat, die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 24. Kammer des Hauses vom 29. März 2001 zuzulassen. Unter dem 20. September 2001 beantragte die Klägerin beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG festzustellen. Dazu trug sie vor, angesichts der erlittenen Traumatisierung könne sie nicht in den Kosovo zurückkehren. Zur Untermauerung wurde ein nervenärztliches Attest von Dr. N vom 4. Oktober 2001 vorgelegt, wonach die Klägerin seit dem 2. Oktober 2001 in dessen fachärztlicher Behandlung stehe. Sie komme in Begleitung ihres Ehemannes. Vor der Einreise habe sie in dem Ort Suva Reka gelebt. Sie habe 2 Kinder und lebe seit 1996 im Bundesgebiet. Die schrecklichen Ereignisse im Kosovo vor der Einreise hätten die Familie mit voller Wucht getroffen. Bei der ersten polizeilichen Suche nach dem bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhältigen Ehemann habe die Polizei die Tür aufgebrochen und die Familie beim Essen erschreckt. Die ständige Drohung, die Familie auszulöschen, habe die einfach strukturierte Klägerin in ein Entsetzen versetzt, von dem sie sich bis zum heutigen Tage nicht erholt habe. Aus Scham habe sie so lange nicht die gebotene Hilfe eines Nervenarztes nachgesucht. Seit dieser Zeit leide sie unter innerer Unruhe und sei sehr schreckhaft. Auch wenn sie Nachrichten durch das Fernsehen sehe, weine sie plötzlich, und ihr Mann wisse dann nicht, wie er sie beruhigen solle. Weil er sich keinen Rat mehr gewusst habe, habe er sie zum Arzt gebracht, weil sie eine stationäre Behandlung abgelehnt habe. Die Klägerin berichte über Schlafstörungen, sobald sie sich hinlege, werde sie von Albträumen gequält, in denen die Bilder der ständigen Erniedrigungen immer wieder auftauchten. Sie sei morgens unausgeschlafen und könne kaum, den Haushalt bewältigen; habe wenig Geduld und leide unter Kopfschmerzen vom Nacken bis zu den Augen, habe Schwindelgefühle und keinen Appetit. Sie sei depressiv, ängstlich, angespannt, habe Ereignisse nicht verarbeitet; dadurch „entstand auch eine länger anhaltende reaktive Depression, die sicherlich im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung entstanden ist". Die Klägerin sei nicht reisefähig, benötige eine Therapie in ihrer Muttersprache und bekomme Sulpirid. Auf den so begründeten Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge es mit Bescheid (0000000-000) vom 2. Januar 2002 ab, seine Feststellungen zum (Nicht)Bestehen von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG in dem Bescheid (2081381-138) vom 5. März 1996 zu ändern. Die Klägerin habe nicht dargelegt, warum sie diese Umstände nicht schon im Erstverfahren vorgebracht habe. Zudem seien die psychischen Beeinträchtigungen nicht hinreichend glaubhaft gemacht; so habe die Klägerin noch im Erstverfahren trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung nur die militärischen Auseinandersetzungen an der Grenze zum Kosovo als Fluchtgründe benannt. Selbst in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2001 habe sie trotz anwaltlichen Beistandes nichts Derartiges vorgebracht. Die so begründeten Zweifel seien auch durch das Attest von Dr. N nicht auszuräumen, weil derartigen Attesten generell nur geringer Beweiswert beizumessen sei. Zudem habe sich Dr. N auch hier auf eine Wiedergabe der Angaben der Klägerin beschränkt; seine Diagnose sei auf wenige Sätze beschränkt und lasse eine eigene anamnestische Auseinandersetzung mit dem Fall nicht erkennen. Die Klägerin hat am 16. Januar 2002 die vorliegende Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Dazu wird zunächst Bezug genommen auf die Verfolgungsgeschichte des Ehemannes und angeführt, aus den Familien beider Eheleute seien Menschen verschleppt, misshandelt und gefoltert worden, was die Eheleute aus dem „sichern Hafen" hier mitbekommen hätten. Sie seien „ebenso traumatisiert wie die Leute bei dem Vorfall in New York, wo Amerikaner auf der ganzen Welt in Weinen ausgebrochen sind, ihren Lebenssinn nicht wiedergefunden haben und das Syndrom durch Tausende von Psychologen und Psychiatern derzeit behandelt wird." Sie hätten dies nicht schon früher vorgetragen in der Annahme, angesichts der Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln könne man auch so ein Bleiberecht erreichen. Deswegen habe man die Verlassens- und Verlustängste verdrängt gehabt. Zum Attest von Dr. N vom 4. Oktober 2001 wird angeführt, daraus ergebe sich, die Klägerin stehe bereits seit 3 Monaten in seiner Behandlung. Der Herkunftsort der Klägerin sei in drastischer Weise belastet. „Der psychiatrische Facharzt exploriert, dass sie früher einen Schock erlitten habe, ..". Dem folgt eine ausführliche Wiedergabe von medizinischer Fachliteratur. Zum Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wird ausgeführt: „Oberspekulateur D .... wirft Verschulden in psychisch desorientiertes Gehirn hinein." „D hatte eine Amtspflicht verletzt, § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GG. Er ist schadenersatzpflichtig. Sein Dienstherr sollte ihn an die Ohren ziehen." Angefügt ist der Klageschrift das aus dem Verwaltungsverfahren bekannte nervenärztliches Attest von Dr. N vom 4. Oktober 2001, sowie ein Attest eines Dr. B betreffend einen Kurden. Unter dem 12. Februar 2002 wurde ein nervenärztliches Attest von Dr. N vom 23. Januar 2002 eingereicht: Die Klägerin sei am 22. Januar 2002 zuletzt dort behandelt worden. Wegen der ausführlichen Vorgeschichte der posttraumatischen Belastungsstörung verweise er auf sein Attest vom 4. Oktober 2001. „Patientin nach wie vor psychisch sehr müde, lustlos, erlebt immer wieder Gedanken, wie ihr Ehemann von der Polizei gesucht werde, schläft sehr schlecht, zuckt in der Nacht, ist morgens unausgeschlafen und unkonzentriert." Ab 22. Januar 2002 erfolge die Behandlung mit Trevilor und supportiven Gesprächen. „Die Voraussetzungen für ihre Reisefähigkeiten bestehen nicht, ..." Hinsichtlich des seitens des Gerichts eingeholten Gutachtes wird kritisiert, die Dolmetscherin sie nicht hinreichend erfahren , die Gutachterin verstehe die ethnische Verfasstheit der Klägerin nicht; sie „erzählt den selben Mist" wie im Verfahren 24 K 4629/02.A. Es folgen die aus diesem Verfahren bekannten Einwände (bestehend aus des Erwägungen des Prozessbevollmächtigten zu Ersttraumata in Folgeverfahren, Hinweisen auf vermeintliche Fehler bei der Auswahl der Dolmetscherin, Kritik an amtsärztlichen Untersuchungen ganz ohne Dolmetscher, Auszügen aus der Fachliteratur zur Trennung von Fragen und Antworten, Kritik an der Befragung des Betroffenen im verfahren 24 K 4629/02.A, Beiträgen des Prozessbevollmächtigten zum psychologischen Diskurs, Wiedergabe der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, Ausführungen zur Einschätzung vegetativer Elemente und zur Herzmedizin und anderen Erkrankungen im Kosovo, zur Definition der posttraumatischen Belastungsstörung). Unter dem 11. Juli 2002 erfolgte die Vorlage eines vom Prozessbevollmächtigten veranlassten Gutachtens des Dr. Ivan Stojevic vom 8. Juli 2002, das zunächst das Ergebnis der Untersuchung durch Frau Dr. B1 wiedergibt und als eigene Untersuchung anführt: Die Klägerin erscheint in Begleitung des Ehemannes, der als Dolmetscher fungiert, da seine Frau nur albanisch spricht; der Vater arbeite als Reinigungskraft im Krankenhaus; sie habe mit 11 Jahren geheiratet. „Die ganze Exploration wurde im Wesentlichen über den Ehemann geführt, weil die Frau teilnahmslos war, mit schweren Kontakt- und Antriebsstörungen". Den psychischen Befund beschriebt Dr. T: subdepressiv, psychische Strukturen wenig entwickelt, regulierende Funktionen kaum ausgeprägt, psychische Abwehrmechanismen kaum ausgeprägt. „Im Vordergrund des psychopathologischen Bildes stehen Verlangsamung, schwere Konzentrations- und Kontaktstörungen, Antriebsverminderung sowie Ängstlichkeit bis hin zur Subdepressivität"... „Diagnostisch handelt es sich hier um eine schwere posttraumatische Belastungsstörung bei einer primär einfach strukturierten Persönlichkeit." Die begonnene Psychotherapie sei unbedingt notwendig und sollte intensiviert werden; „grundlegende psychische Strukturen sind kollabiert". Im Vordergrund stehe die Psychotherapie, die so im Kosovo nicht geleistet werden könne „bei eventueller Rückführung bei einer klinisch so schweren Symptomatik bestehe die Gefahr von Panikattacken und/oder unbesonnenen Handlung gegen sich selbst, obwohl eine akute Suizidalität hier nicht eruiert werden konnte". Das Gutachten von Frau Dr. B1 stütze sich auf einen Standard, der nach dortiger Einschätzung nicht mehr ausreiche. Die Klägerin könne sich der Retraumatisierung durch das tägliche Fernsehen nicht entziehen, weil die Männer im Haushalt bestimmten, welches Programm angeschaut werde.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides (0000000-000) des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. Januar 2002 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Beschluss vom 1. Februar 2002 hat das Gericht im Verfahren 24 L 119/02.A die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt N1zu erklären, dass die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens nicht abgeschoben werde. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, angesichts des Attestes von Dr. N vom 4. Oktober 2001 könne eine - als solche im Kosovo nach dem damaligen Erkenntnisstand nicht adäquat behandelbare - posttraumatische Belastungsstörung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Das Gericht hat durch Einholung eines Gutachtens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B1 Beweis erhoben zu der Frage, ob die Klägerin an einem behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungssyndrom mit Krankheitswert leidet: Zu der persönlichen Untersuchung am 6. Mai 2002 sei die Klägerin mit ihrem Mann erschienen. Den Grund der Untersuchung habe sie nicht bezeichnen können. Sie gab, sie schlafe nicht gut, habe keinen Appetit und schlechte Träume, deren genauen Inhalt sie nicht beschreiben konnte oder wollte. Seit der Einreise sei sie immer nervös. In der Heimat habe sie als Muslimin in ständiger Angst vor den Serben gelebt; in der Bundesrepublik Deutschland habe sie sicher gefühlt, habe jedoch Angst, in ihre Heimat zurückzukehren. Ihre Angehörigen hätten in der Zeit nach ihrer Flucht unter den Entwicklungen im Kosovo sehr gelitten, ihr Vater habe ein Bein verloren, die Schwester den Mann. Über Satellit sehe sie täglich im Fernsehen, wie über Morde und Erschießungen in der Heimat berichtet werde. Eine Rückkehr in ihr völlig zerstörtes Dorf könne sie sich nicht vorstellen; sie habe Angst davor. Sie wolle in Deutschland bleiben, weil ihr Mann Arbeit habe und die Ärzte gut seien. Sie gehe regelmäßig zu ihrem Nervenarzt Dr. N; zuletzt sei sie dort vor 2 Wochen gewesen; der verschreibe ihr Medikamente und spreche kurz mit ihr; wobei ihr Mann dolmetschen müsse, da sie nur albanisch, Dr. N hingegen nur serbokroatisch spreche. Psychopathologisch sei die Klägerin etwas niedergedrückt, vermindert schwingungsfähig, habe nicht ständig vorhandene diffuse Ängste. An vegetativen Störungen seien festzustellen: Schlaf- und Appetitstörungen; Psychomotorik und Antrieb seien reduziert; es gebe keinen Hinweis auf Suizidalität. Zusammenfassend kommt die Gutachterin zu dem Ergebnis, es liege keine posttraumatischen Belastungsstörung vor, weil typische Symptome (Wiederholungen) nicht geschildert würden, es fehle das typische Vermeidungsverhalten, wenn sie täglich fernsehe, es fehle der für eine posttraumatische Belastungsstörung typische erhebliche Leidensdruck, wenn die Klägerin im Erstverfahren davon kein Wort erwähne und sich erst Herbst 2001 - mithin 6 Jahre nach den Ereignissen - in Behandlung begebe. Zu dem Attest von Dr. N führt die Gutachterin aus, es sei nicht fachgemäß, wenn dort eine posttraumatische Belastungsstörung zwei Tage nach dem ersten Besuch schon diagnostiziert werde; zudem entspreche die dort verordnete Medikation einer niedrigdosierten Therapie einer depressiven Störung; dafür sprächen auch die angegebenen supportiven Gespräche an Stelle eines gezielten therapeutischen Vorgehens. Die Gutachterin kommt schließlich zu dem Ergebnis: „leichte Gesundheitsstörung in Form einer depressiven Reaktion. ... Auch die vorgetragenen psychosomatischen Störungen ... sind Symptome einer reaktiven depressiven Episode". Auch die vorgetragene Verstärkung der Symptome anlässlich der Ankündigung der Abschiebung sei „als normale Reaktion ... zu werten ..." „Durch eine Rückkehr der Betroffenen in ihr Heimatland ist nach jetzigen Erkenntnissen nicht mit einer dauerhaften oder gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen." Im Übrigen wird auf das Gutachten vom 5. Juni 2002 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum vorliegenden sowie dem vorausgegangenen Asylverfahren der Klägerin sowie die Ausländerakte der Stadt N1 und die Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Klägerseite mit der versandten Liste hingewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG in der Person der Klägerin und bezogen auf den Kosovo festzustellen, sodass der dies versagende Bescheid vom 2. Januar 2002 rechtmäßig ist; § 113 Abs. 5 VwGO. Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG können für die Klägerin nicht angenommen werden. Allein aus der Volkszugehörigkeit der Klägerin können sie sich angesichts der tatsächlich vollständigen Entmachtung der Serben im Kosovo nicht ergeben. Aber auch wegen des Gesundheitszustandes der Klägerin sind sie nicht anzunehmen. Die im Beschluss des Gerichts vom 1. Februar 2002 im Verfahren 24 L 119/02.A für möglich gehaltene posttraumatischen Belastungsstörung liegt bei der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor; sodass hier offen bleiben kann, ob ein solches Krankheitsbild auch heute im Kosovo nicht angemessen behandelt werden könnte. Das Gericht stützt sich in dieser Einschätzung zunächst auf das eingeholte Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B1 vom 5. Juni 2002. Dort hat die - dem Gericht ungeachtet der ebenso wenig substantiierten wie qualifizierten persönlichen (Schmäh)kritik des Prozessbevollmächtigten und der - als solcher freilich auch nicht ansatzweise wissenschaftlich belegten - Meinung des Dr. T, Frau B1 beurteile die ihr unterbreiteten Fragen anhand veralteter wissenschaftlicher Standards, nach wie vor sachkundig und erfahren erscheinende und nachvollziehbar gutachtende - Gutachtende dargelegt, dass schon der zeitliche Abstand zwischen den als traumatisierend allein in Betracht kommenden Ereignissen - viermalige polizeiliche Nachschau nach dem geflohenen Ehemann in sieben Monaten unter Androhung der Mitnahme und einmaliges Ohrfeigen - und dem erstmaligen nachweisbaren Auftreten der von der Klägerin, Herrn Dr. N und dem Prozessbevollmächtigten als posttraumatische Belastungsstörung interpretierten Symptome es mehr als nahe legt, dass es sich nicht um ein posttraumatisches Belastungssyndrom im wissenschaftlich üblichen Sinne handelt. Was den zeitlichen Zusammenhang zwischen traumatisierendem Ereignis und dem Auftreten (der Symptome) einer posttraumatischen Belastungsstörung anbelangt, so verweist das Gericht auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 4. Juli 2002 in dem seitens des Prozessbevollmächtigten mehrfach angeführten Verfahren 24 K 4629/01.A und die dortige Auseinandersetzung mit vor allem den seitens des Prozessbevollmächtigten (auch hier wieder) angeführten Erkenntnissen der einschlägigen Fachliteratur. Insbesondere vermag die Klägerin nicht etwa allein mit ihrer Scham plausibel und die sich aus dem Vorstehenden ergebenden Einwände überwindend zu erklären, dass sie erst nach dem vollständigen Abschluss ihres all dies nicht ansatzweise berührenden ersten Asylverfahrens (und im Beistand des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten und des Dr. N) den Leidensdruck empfunden hat, der sie veranlasste, einen Arzt aufzusuchen. Zudem erwähnt Dr. N in seinem Attest vom 4. Oktober 2001, auch damals sei die Klägerin nicht etwa aus eigenem Leidensdruck dort vorstellig geworden, sondern auf Betreiben ihres Mannes, der sich keinen Rat mehr gewusst habe. Viel überzeugender ist hingegen die eigene Einlassung der Klägerin in der Klageschrift, sie habe immer gehofft, man könne auf unabsehbare Zeit in dem als sicher empfundenen Hafen der Bundesrepublik Deutschland bleiben und ein dauerhaftes Bleiberecht erhalten, zumal der Ehemann mit fast 3000 Euro monatlich hier ein Gehalt erzielt, das im Kosovo nicht annähernd erwirtschaftet werden könnte. Offenbar hat erst die nachhaltige Erschütterung dieser Hoffnung im Herbst 2001 die Klägerin in die depressive Episode gestürzt, die dann auch im Mai 2002 diagnostiziert werden konnte. Ferner geht das Gericht davon aus, es sei nicht etwa auf Mängel in der Übersetzung durch die dem Gericht aus mehrjähriger eigener Erfahrung durchaus qualifiziert erscheinende und vor allem gerade im Dolmetschen bei medizinischen oder psychologischen Untersuchungen über einschlägige Erfahrung verfügende und sich fortbildende Dolmetscherin zurückzuführen, wenn die Klägerin zu 1) bei der fachärztlichen Exploration durch die Gutachterin die seitens des Prozessbevollmächtigten selbst wiedergegebenen wissenschaftlichen Kriterien für die Diagnose eines posttraumatischen Belastungssyndroms nicht erfüllt, sondern auf einen Mangel an Symptomen bei ihr. Auffällig erscheint auch, dass die Klägerin kein originäres Trauma schildert; ihre Beeinträchtigungen sieht sie im Wesentlichen als Folge dessen , dass sie auch im „sichern Hafen" ihres hiesigen Aufenthalt mit den sie betrübenden und ängstigenden Bildern aus der Heimat im Fernsehen konfrontiert werde, wobei das Gericht es dahinstehen lässt, ob es der Klägerin angesichts der ethnischen Besonderheiten in einer albanischen Familie wirklich unmöglich wäre, sich diesen Bildern zu entziehen. Selbst wenn das Programm durch die - freilich häufig auf Montage befindlichen - Männer in der Familie festgelegt wird, dürfte auch für eine albanische Ehefrau kein Zwang bestehen, zuzuschauen. Angesichts dessen geht das Gericht mit der Gutachterin davon aus, die Klägerin zu 1) leide nicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung, sondern an einer leichten Gesundheitsstörung in Form einer depressiven Reaktion, die sich niederschlage „nur" in Gestalt von Schlaf- und Appetitstörungen, einer eingeschränkten Psychomotorik und reduziertem Antrieb. Der die Klägerin seit dem 2. Oktober 2001, und mithin bei Erstellung des Attestes vom 4. Oktober 2001 noch nicht etwa seit 3 Monaten, wie in der Klageschrift behauptet, behandelnde Dr. N sagt an sich nichts anderes: Die Klägerin erscheint ihm depressiv, ängstlich, angespannt; sie habe die erlebten Ereignisse nicht verarbeitet. Dadurch sei „eine länger anhaltende reaktive Depression" entstanden, „die sicherlich im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung entstanden ist". Auch Dr. N kommt mithin zu der Diagnose einer Depression und erwähnt eine posttraumatischen Belastungsstörung nur en passant und als etwaigen Hintergrund. In dem nächsten Attest vom 23. Januar 2002 verweist Dr. N wegen der nun angeführten posttraumatischen Belastungsstörung auf die vermeintlich ausführliche, sich freilich in dem vorzitierten Satz erschöpfende Vorgeschichte im Attest vom 4. Oktober 2001. Ungeachtet der sachlichen Berechtigung der seitens der Gutachterin angeführten Zweifel an der wissenschaftlichen Tragfähigkeit der Thesen von Dr. N stellt dieser selbst die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht einmal eindeutig; sie erscheint allenfalls im Hintergrund; Diagnose ist die Depression. Dem entsprechen - wie die Gutachterin auf Seite 14 ihres Gutachtens erläutert hat - auch Medikation und Therapie durch Dr. N: Die verordneten Medikamente werden fachgerecht bei der Behandlung einer Depression eingesetzt; die angesichts der Sprachbarriere zwischen Arzt und Patientin allerdings in ihrer therapeutischen Wirksamkeit zweifelhaften supportiven Gespräche (von wenigen Minuten Länge) sind jedenfalls nicht die bei einer posttraumatischen Belastungsstörung angezeigte planvolle Verhaltens- oder Gesprächstherapie. Mithin geht diesen äußeren Anzeichen nach auch der hinsichtlich seiner fachlichen Qualifikation von der Klägerin nicht angezweifelte Dr. N offenbar davon aus, eine Patientin in einer depressiven Episode vor sich haben, die er dieser Diagnose entsprechend betreut. Eine posttraumatische Belastungsstörung wird ausdrücklich diagnostiziert nur von Dr. T in dessen Gutachten vom 8. Juli 2002. Dies erschüttert die vorstehend begründete gerichtliche Überzeugung jedoch nicht. Dabei lässt das Gericht es dahinstehen, inwieweit diesem Gutachten rechtliche Bedeutung nicht schon deshalb abgesprochen werden muss, weil es von dem Gutachter nicht unterzeichnet ist, sodass nicht einmal sicher ist, ob er es auch in dieser Form inhaltlich autorisiert hat. Die Aussagekraft dieses Gutachtens leidet schon daran, dass Dr. T sich offenbar nicht mit der Klägerin selbst hat unterhalten können, sondern seine Diagnose auf eine Anamnese stützt, die sich aus den Äußerungen des Ehemannes ergibt. Zwar wird zunächst (Seite 3) angeführt, dieser solle nur als Dolmetscher fungiert haben, wobei das Gericht sich nicht den generellen Vorbehalten des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich solcherart ermittelter Tatsachengrundlagen für eine ärztliche Überzeugungsbildung anschließen will. Aber seine Neutralität ist bei dieser für die ganze Familie und deren wirtschaftliche Zukunft fundamentalen Frage naturgemäß reduziert; es wäre nur allzu verständlich, wenn - zumal nach der Erfahrung der Eheleute mit dem gerichtlich eingeholten Gutachten - die Darstellung nicht uneingeschränkt sachlich erfolgte. Vor allem aber ergibt sich später (Seite 5), dass „die ganze Exploration im Wesentlichen über den Ehemann geführt (wurde), weil die Frau teilnahmslos war, mit schweren Kontakt- und Antriebsstörungen". Auf Seite 6 des Gutachtens wird angeführt, dass die Klägerin auch mit dem Ehemann „nur bisweilen spreche", was dessen Angaben gegenüber dem Arzt deutlich relativiert. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Diagnose von Dr. T stützt nur auf die Aussagen des Ehemannes der Betroffenen. Inwieweit dies den fachlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten genügt, mag auf sich beruhen; dessen Überzeugungskraft reduziert es jedenfalls nachhaltig. Zudem decken sich die Angaben (des Ehemannes ?) zu den (nach dessen Ausreise aufgetretenen) polizeilichen Hausdurchsuchungen nicht mit denen aus dem bisherigen Vorbringen. So heißt es im Gutachten von Dr. T (Seite 5): „Fast täglich seinen diese Menschen zu ihrem Haus gekommen und hätten ständig gedroht, sie mitzunehmen" (Hervorhebungen des Gerichts). In der Begründung des Erstantrages durch den damaligen Verfahrensbevollmächtigten ließ die Klägerin vortragen, nach der Flucht ihres Mannes habe die serbische Polizei „bei ihr zu Hause öfter (Hervorhebung des Gerichts) nach dem Verbleib des Ehemannes" gefragt. Bei der Anhörung am 28. Februar 1996 gab die Klägerin auf Nachfrage nach der Häufigkeit der polizeilichen Nachfragen an, diese hätten im Dezember 1995 eingesetzt und bis Januar 1996 gedauert; insgesamt sei die Polizei vier Mal gekommen. Selbst wenn diese auffälligen Steigerungen als solche übersieht und von der letzten Darstellung ausgeht, lässt sich dem Gutachten von Dr. T nicht entnehmen, was nach dessen fachärztlicher Einschätzung denn das die sich nun als posttraumatische Belastungsstörung äußernden Symptome auslösende, traumatisierende Ereignis gewesen sein soll. Zusammen damit, dass auch Dr. T gegenüber an Symptomen - „Frau L berichtet über große Ängste, körperliche Beschwerden, Unsicherheiten. Sie klagt über Schlafstörungen, träume ständig von dem Erlebten oder Gesehenen im Kosovo und habe auch tagsüber diese Bilder vor sich"... (Seite 6) - allenfalls mittelgradige Beeinträchtigungen angegeben werden, findet sich letztlich keine tragfähige und nachvollziehbare Erklärung für die weit reichende Diagnose „schwere posttraumatische Belastungsstörung". Zudem sind auch dem Gutachten von Dr. T selbst die bei seiner Kollegin B1 gerügten Mängel anzukreiden, wenn er kritisiert, sie habe auf der Grundlage veralteter diagnostischer Voraussetzungen entschieden, er seine vermeintlich besseren Maßstäbe aber nicht etwa offen legt, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, „dass uns hier die Kriterien nach ICD 10 bei dem psychotraumatischen Schaden der Frau L kaum ausreichen" (Seite 10/11). Schließlich schleichen sich in das Gutachten von Dr. T merkwürdige Widersprüche ein: Während es auf Seite 8 heißt, die Klägerin benötige für die Dauer von 3 Jahren eine Therapie von 2 Stunden wöchentlich, werden auf Seite 10 3 bis 4 Sitzungen wöchentlich und eine Behandlungszeit von „mindestens 4 Jahren" genannt. Das Gericht geht davon aus, die Klägerin leide an einer leichten Gesundheitsstörung in Form einer depressiven Reaktion, die sich niederschlage in Gestalt von Schlaf- und Appetitstörungen, einer eingeschränkten Psychomotorik und reduziertem Antrieb. Damit sind Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG insbesondere mit Blick auf die dort verlangte Erheblichkeit nicht gegeben. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb diese als solche nicht hinreichenden Beeinträchtigungen sich aus gleichsam unausweichlichen, weil gesundheitlich determinierten Gründen verschärfen sollten. Insbesondere kommen alle die Klägerin untersuchende Ärzte zu der Einschätzung, es liege keine akute Suizidalität vor. Es wäre zwar verständlich, wenn die geschilderten Störungen sich unter den sicherlich - vor allem wirtschaftlich - erheblich schwierigeren Verhältnissen im Kosovo nicht besserten; dies läge aber an der gleichsam alle treffenden Situation dort, nicht an der psychischen Verfasstheit der Klägerin. Die depressiven Elemente der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin sind medikamentös beherrschbar. Dass die benötigten Medikamente im Kosovo nicht erhältlich wären, ist nicht vorgetragen und mag angesichts der Ungewissheit über den Zeitpunkt einer tatsächlichen Rückkehr und der zwischenzeitigen Entwicklung im Kosovo hier auf sich beruhen, zumal der Klägerin ein ausreichender Vorrat an Medikamenten des nachgewiesenen Bedarfs im Falle einer Abschiebung seitens der für die Durchführung dieser Maßnahme zuständigen Ausländerbehörde mitgegeben werden könnte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Nach § 83b Abs. 1 AsylVfG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83b Abs. 2 AsylVfG.