Aufenthaltserlaubnis als Führungskraft: unzureichende Deutschkenntnisse und Qualifikation
KI-Zusammenfassung
Ein chinesischer Staatsangehöriger begehrte statt der bisherigen Erlaubnis als Spezialitätenkoch eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als stellvertretender Restaurantleiter mit Generalvollmacht. Streitpunkt war, ob er als „leitender Angestellter“ i.S.d. § 3 BeschV einzuordnen ist und ob dafür ausreichende Deutsch- sowie kaufmännisch-administrative Kenntnisse vorliegen. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil der Kläger den Betrieb mangels ausreichender Beherrschung der im Außenverkehr maßgeblichen Amtssprache und fehlender objektivierbarer Zusatzqualifikationen nicht eigenständig nach außen führen und repräsentieren könne. Die innerbetriebliche Sprachpraxis und eine arbeitsteilige Aufgabenverteilung ersetzten diese Anforderungen nicht.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis als Führungskraft abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG zur Ausübung einer anderen Beschäftigung setzt grundsätzlich die Zustimmung der Arbeitsverwaltung voraus, sofern keine Ausnahme nach der BeschV eingreift.
Die Einordnung als leitender Angestellter/Führungskraft i.S.d. § 3 BeschV erfordert die Fähigkeit, einen in Deutschland ansässigen Betrieb im hiesigen rechtlichen und tatsächlichen Umfeld eigenständig nach außen zu führen und zu repräsentieren.
Für eine Führungsfunktion genügt es nicht, wenn die Sprachkompetenz auf interne Betriebsabläufe beschränkt ist; erforderlich ist eine hinreichende Beherrschung der im geschäftlichen und behördlichen Umfeld üblichen bzw. vorgeschriebenen Amtssprache nach Maßgabe der übertragenen Rechtsmacht und Gesamtverantwortung.
Branchenspezifische Fachkenntnisse allein (z.B. Kochkenntnisse) reichen für eine Führungskraft nicht aus; erforderlich sind darüber hinaus objektivierbare, spartenübergreifende Qualifikationen zur Wahrnehmung typischer Leitungs- und Organisationsaufgaben eines Betriebs.
Eine arbeitsteilige Leitung kann fehlende eigene Kenntnisse und fehlende eigenständige Außenvertretungsfähigkeit der mit Generalvollmacht ausgestatteten Person nicht kompensieren, wenn diese faktisch auf dauernde fremde Hilfe angewiesen ist.
Leitsatz
Die Führung eines in Deutschland belegenen und tätigen Betriebs setzt begriffsnotwendig voraus, den Betrieb auch nach außen in seinem hiesigen rechtlichen und tatsächlichen Umfeld eigenhändig und eigenständig führen und repräsentieren zu können.
Für eine Führungskraft ist es erforderlich, unabhängig von der für die betriebsinternen Abläufe benötigten oder benutzten Sprache die auch und vor allem im geschäftlichen und bürokratischen Umfeld des Betriebes übliche oder gar vorgeschriebene Amtssprache in dem Maße zu beherrschen, wie es den betrieblichen Erfordernissen und der gesellschaftsrechtlichen Rechtsmacht entspricht und wie die wirtschaftliche Gesamtverantwortung für den Betrieb und dessen ökonomische sowie rechtliche Repräsentanz nach außen es erfordern.
Dazu ist nicht erforderlich, dass ein Leitender Angestellter in der Lage ist, in seiner Person die alleinige Führung des Restaurants unter Übernahme sämtlicher Führungsaufgaben zu übernehmen; allerdings reicht eine schon sprachbedingt auf die interne Betriebsführung beschränkte Qualifikation nicht ausreicht, um einen im Bundesgebiet belegenen und deutschem Recht unterliegenden Betrieb mit Generalvollmacht führen zu können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist ein chinesischer Staatsangehöriger, der nach der Einreise mit dem zugehörigen Visum vom 11. August 2011 eine letztmalig bis zum 11. August 2015 verlängerte Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit als Spezialitätenkoch innegehalten hat.
Den vor Ablauf dieser Aufenthaltserlaubnis angebrachten Antrag, ihm eine Aufenthaltserlaubnis als Führungskraft in Gestalt eines stellvertretenden Restaurantleiters zu erteilen, lehnte die Beklagte nach Anhörung mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2016 ab.Zur Begründung führte sie u.a. an, der Kläger sei der Bitte um Vorlage eines Nachweises zu seinen Kenntnissen der deutschen Sprache lediglich durch ein Zeugnis seines Arbeitgebers nachgekommen. Der Basiskurs „A1“ sei nicht besucht worden. Nachweise zu Lehrgängen, Schulungen, Seminaren oder eine ihn auf die nun angestrebte Tätigkeit sonst wie vorbereitende Ausbildung habe er nicht erbracht.Des Weiteren setzte die Beklagte dem Kläger eine Ausreisefrist bis zum 25. Februar 2016 und drohte ihm für deren fruchtlosen Ablauf die Abschiebung nach China an. Die Dauer des mit einer etwaigen Abschiebung einhergehenden gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG befristete sie auf 3 Jahre.
Der Kläger hat am 19. Februar 2016 Klage erhoben und verweist darauf, ihm sei Generalvollmacht erteilt und er habe eigenständigen Zugriff auf das Bankkonto, er erfülle angesichts des Geschäftsumfanges des von ihm zu leitenden Restaurants (2 Mio € Umsatz p.a., bis zu 17 Angestellte, 300 Gäste täglich) die Definition des Leitenden Angestellten in § 3 Nr. 1 BeschV; die dem Kläger „aktuell noch fehlenden Kenntnisse der formalen Buchhaltung sowie der deutschen Sprache“ stellten kein Hindernis dar, sondern würden „bei der geplanten Aufgabenverteilung berücksichtigt“. Da die Arbeitssprache im Betrieb wie auch den meisten Zulieferern Mandarin sei, „kommt es auf die fließenden Mandarinkenntnisse des Klägers für seine zukünftige Leitungsfunktion … in weit höherem Maße an als auf die … Deutschkenntnisse“. Mit den vereinbarten 3000 € brutto liege das künftige Gehalt „deutlich über dem für einfache Köche bezahlten Gehalt“ und stehe „der Einordnung der geplanten Position als Leitender Angestellter“ nicht entgegen; der aktuelle Tarifvertrag für die Gastronomie lege „unter der Rubrik ´Höchste Entgeltgruppe Tarifvertrag´ fest, … dass Leitende Führungskräfte, deren Aufgaben einen Überblick über betriebliche Zusammenhänge und selbstständiges Disponieren im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten erfordern, ab Oktober 2015 ein Gehalt von 2944 €“ beziehen.
Nachdem das Gericht diese Klage durch Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2016 abgewiesen hatte, hat der Kläger am 19. Mai 2016 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und ergänzend vorgetragen, der dem Kläger zugedachte Aufgabenbereich werde von seinen Fähigkeiten durchaus abgedeckt und erfordere eben „gerade nicht besondere Deutschkenntnisse sowie spezielle administrativen Kenntnisse“; es solle um die „fachbezogenen unternehmerischen Aufgaben der Personalführung, Restaurantorganisation sowie Angebotsaufstellung“ gehen; für Fragen der Finanzbuchhaltung stehe eine Buchhalterin zur Verfügung.In der Begründung der Beschwerde im Eilverfahren wurde geltend gemacht, das Gericht überdehne die Anforderungen, wenn es implizit verlange, ein leitender Angestellter müsse „in seiner Person die alleinige Führung des Restaurants unter Übernahme sämtlicher Führungsaufgaben“ übernehmen können, vielmehr sei je nach Größe des Betriebes eine arbeitsteilige Leitung des Unternehmens üblich; der Kläger solle „die inhaltliche Restaurantleitung“ übernehmen, während die administrativen Aufgaben für den Inhaber von dessen Ehefrau wahrgenommen werden sollen; dem Inhaber solle zukünftige nunmehr die Rolle eines Investors zukommen, dem die Betriebsergebnisse zu berichten sind und mit dem grundsätzliche Umstrukturierungsmaßnahmen zu besprechen seien; für die Wahrnehmung der mit der Generalvollmacht verbundenen Rechtsmacht als Arbeitgeber könne der Kläger bei der „rechtssicheren Gestaltung der getroffenen Personalentscheidungen wie Kündigungen oder die Begründung neuer Arbeitsverhältnisse“ … auf die „Zusammenarbeit mit einem Anwalt sowie dem Steuerberater“ zurückgreifen; der Kläger besuche einen Sprachkurs „mit dem Ziel der Prüfung auf der Stufe A2/B1“; zur Ausräumung etwa daran anknüpfender Zweifel sei im ab dem 1. Juli 2016 geltenden Arbeitsvertrag des Gehalt des Klägers auf 3.500 € angehoben worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis antragsgemäß zu verlängern/erteilen,
hilfsweise
zu verpflichten, seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Deutschkenntnisse des Klägers seien so gering, dass er bei Vorsprachen auf der Ausländerbehörde stets auf den Beistand der Ehefrau seines Arbeitgebers angewiesen gewesen sei. Zu der im September 2015 eingereichten Anmeldung zum Sprachkurs A1, der von Anfang Januar 2016 an einen Monat habe stattfinden sollen, liege eine Abschlussbescheinigung bis dato nicht vor. Der Anbieter des Integrationskurses habe den Vertrag mit dem Kläger inzwischen gekündigt, weil der Kläger den ihm eingeräumten Platz dort nicht wahrnehme. Das vertraglich vereinbarte Gehalt von 3000 € einschließlich Kost und Logis führe auf ein Nettogehalt von gut 2200 €, was für eine Führungskraft viel zu niedrig sei, wenn man einbeziehe, dass das Mindestbruttogehalt für Spezialitätenköche ab Oktober 2015 bei 2273 € liege
Das Gericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 2. Juni 2016 im Verfahren 24 L 1748/16 abgelehnt; über die dagegen erhobene Beschwerde ist noch nicht entschieden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und des zugehörigen Eilverfahrens sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg
I. Dass und warum die Ordnungsverfügung der Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, hat das Gericht bereits in seinem Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2016 dargelegt:
Das Gericht versteht den Klageantrag dahin, der Kläger erstrebe nicht die „Verlängerung“ seiner Aufenthaltserlaubnis als Spezialitätenkoch, sondern die Erteilung einer solchen zur Ausübung der Erwerbstätigkeit als Führungskraft.
Die so verstandene Klage ist unbegründet. Die Beklagte kann weder zu der begehrten Erteilung noch auch nur einer Neubescheidung verpflichtet werden, weil ihre versagende Entscheidung rechtmäßig und frei von etwaigen Ermessensfehlern ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlage des erstrebten Aufenthaltstitels ist § 18 Abs. 2 AufenthG.
Die danach erforderliche Zustimmung der Arbeitsverwaltung könnte für eine weitere Beschäftigung als angestellter Spezialitätenkoch wegen Ausschöpfung der zeitlichen Begrenzung dieser Tätigkeit auf 4 Jahre in § 11 Abs. 2 Satz 1 BeschV nicht erteilt werden; der Kläger hat einen darauf gerichteten Aufenthaltstitel auch nicht beantragt.
Für eine andere Tätigkeit liegt die Zustimmung nicht vor und ist auch nicht entbehrlich, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der allein in Betracht kommenden Ausnahmebestimmung des § 3 BeschV nicht erfüllt sind.
Der Kläger ist seinem Arbeitsvertrag nach zwar mit Generalvollmacht ausgestattet, erfüllt aber nicht die mit der Bezeichnung als „leitender“ Angestellter intendierten Voraussetzungen.
Ob es generell angängig ist, aus der Herkunft aus einer solchen zweck- und zeitlimitierten Art der unselbständigen Erwerbstätigkeit zu folgern, ein Aufstieg in eine Führungsposition gehe schwerlich an, mag auf sich beruhen.Denn die vorgetragenen und nicht ansatzweise widerlegten Einwände hinsichtlich der Qualifikation des Klägers für eine solche Position mit Blick auf seine sprachlichen und fachlichen Kenntnisse schlagen hier durch.
Vgl. zu diesen Erfordernissen auchVerwaltungsgericht München,Urteil vom 2. August 2010 – M 23 10.2872 – juris -.
Unabhängig von der für die betriebsinternen Abläufe benötigten oder benutzten Sprache ist erforderlich, die auch und vor allem im geschäftlichen und bürokratischen Umfeld des Betriebes übliche oder gar vorgeschriebene Amtssprache in dem Maße zu beherrschen, wie es den betrieblichen Erfordernissen und der gesellschaftsrechtlichen Rechtsmacht entspricht und wie die wirtschaftliche Gesamtverantwortung für den Betrieb und dessen ökonomische sowie rechtliche Repräsentanz nach außen es erfordern.Der Kläger hat einen Nachweis zu Kenntnissen der deutschen Sprache schon nur auf der Stufe A1 nicht erbracht.
Diesem Einwand vermag der Kläger auch nicht dem Verweis auf die innerbetriebliche Sprachpraxis zu entgehen, denn wenn er zu der ihm rechtlich auf dem Papier eingeräumten Vertretung des Betriebs nach außen schon aus diesem Grunde tatsächlich nicht in der Lage ist, kann er schwerlich als Führungskraft eingeordnet werden.
Zudem fehlt es – außer der bekundeten Zufriedenheit des Inhabers und dessen Vertrauen in den Kläger – an objektivierbaren Hinweisen darauf, der Kläger könne von seiner fachlichen Qualifikation den üblichen Anforderungen gerecht werden. Es genügen nicht nur branchenspezifische Fachkenntnisse wie hier etwa im Kochen, sondern bei einer Führungskraft müssen sie gleichsam spartenübergreifend vorhanden sein, um die in jedem Unternehmen vergleichbaren Umfanges und Jahresumsatzes anfallenden Führungsaufgaben erfolgreich bewältigen zu können. Auch hier ist unwidersprochen geblieben, dass der Kläger über seine Fachkenntnisse als Koch hinaus verifizierbare Zusatzqualifikationen nicht besitzt. Dass er keine – üblicherweise bereits für weit weniger gewichtige Tätigkeiten in einem Betrieb erforderliche, für Führungskräfte mit Gesamtverantwortung unerlässliche – hinreichenden Kenntnisse der „formalen Buchhaltung“ besitzt, räumt der Kläger selbst ein.
Das schlägt sich nicht zuletzt auch in dem dem Kläger vertraglich zugestandenen Gehalt nieder, das – ungeachtet der Frage, ob eine Führungskraft nicht eher dem Gefüge des Tarifvertrages enthoben ist – mit dem das tarifliche Mindestgehalt abzüglich von Kost und Logis allenfalls gerade erreichenden Betrag jedenfalls bei weitem nicht den Anforderungen genügt, die in der ausländerrechtlichen Rechtsprechung für Zweifelsfragen herangezogen wird,
vgl. Verwaltungsgericht Göttingen,Beschluss vom 15. Januar 2013 – 2 B 597/12 – juris.
Der Kläger selbst zieht den Vergleich zu tariflich beschäftigten Arbeitnehmern, von denen „nur“ ein Überblick über die betrieblichen Zusammenhänge verlangt werden kann und die zur Disposition im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten in der Lage sind. Die so beschriebene Position ist jedoch keine Leitungsfunktion, denn diese erfordert nicht nur einen Über-, sondern einen vollständigen Durchblick durch alle für den Betrieb bedeutsamen Zusammenhänge, ebenso wenig genügt es, innerhalb der Gegebenheiten disponieren zu können; eine Führungskraft muss auch zur weiteren Entwicklung des Betriebes über den bisherigen Rahmen hinaus in der Lage sein.
Schließlich ist ein arbeitsmarktpolitisches Interesse daran, durch die Einsetzung einer absehbar unzureichend qualifizierten Leitung einen bislang erfolgreich operierenden und dabei mehr als 15 Arbeitsplätze sichernden stabilen Betrieb zu gefährden, nicht auszumachen.
II. Der in der mündlichen Verhandlung und dem darauf gerichteten Antrag eingebrachte Vortrag gibt zu abweichender Beurteilung im Ergebnis keinen Anlass.
Das Gericht hat entgegen der Auslegung des Klägers es nicht für begriffsnotwendig gehalten, dass ein Leitender Angestellter „in seiner Person die alleinige Führung des Restaurants unter Übernahme sämtlicher Führungsaufgaben“ zu übernehmen in der Lage ist. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass eine sprachbedingt auf die interne Betriebsführung beschränkte Qualifikation nicht ausreicht, um einen im Bundesgebiet belegenen und deutschem Recht unterliegenden Betrieb mit Generalvollmacht führen zu können.Zudem sei verwiesen darauf, dass der Kläger selbst vorträgt, seine angestrebte Tätigkeit solle den eigentlichen Inhaber weitgehend entlasten und auf die Rolle eines Investors beschränken. Da neben diesem Inhaber niemand rechtlich in der Lage ist, den Betrieb auch im Geschäftsleben nach außen zu repräsentieren, ist eine entsprechend umfassende Qualifikation des Klägers gerade nach dem von ihm und dem Inhaber angestrebten Modell umso bedeutsamer. Auch wäre kaum erklärlich, wer bei der angestrebten arbeitsteiligen Leitung sich die Arbeit der Leitung mit dem Kläger teilen sollte, wenn der rechtlich allein dazu befähigte sich aus dem operativen Geschäft weitgehend zurückzieht und die den Kläger bei den von ihm als „administrativ“ umschriebenen Aufgaben unterstützende Ehefrau des Inhabers eigenem Bekunden nach keine Vollmachten innehält.Auch ist diese seitens des Klägers angeregte Unterscheidung zwischen „inhaltlicher“ Leitung des Betriebes und den „administrativen“ Aufgaben dort in der Praxis schwerlich umsetzbar. Dabei soll nicht in Zweifel gezogen werden, dass der Kläger schon durch seine den höchsten Level aufweisende Ausbildung in China qualifiziert ist, ein chinesisches Spezialtätenrestaurant in China zu leiten, allerdings ist offenkundig, dass er – und dies trotz seiner langjährigen Praxis in eben diesem Betrieb – nicht in der Lage ist, mit den sich bei der Leitung eines solchen Restaurants in Deutschland ergebenden, auch ganz alltäglichen Anforderungen allein und eigenverantwortlich umzugehen. Wie schnell das angeführte Modell im Alltag an seine Grenzen stößt, hat nicht zuletzt die mündliche Verhandlung gezeigt, in der offenbar wurde, dass dem zukünftig praktisch als Arbeitgeber fungierenden Kläger schon Formular und Bedeutung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht bekannt sind oder er – als Leiter eines durchweg ausländische Mitarbeiter beschäftigenden Betriebes – den Unterschied zwischen der ablehnenden Bescheidung eines Antrages und einer Grenzübertrittsbescheinigung nicht verständig umzusetzen weiß, obwohl ihm schon seinerzeit eine anwaltliche Beratung zur Seite stand.
Damit wird offenbar, dass sich auf die Muttersprache beschränkende Sprachkenntnisse – ungeachtet aller sonstiger fachlicher Eignung – es tatsächlich nicht ermöglichen, einen in Deutschland tätigen und rechtlich verankerten Betrieb verantwortlich zu leiten. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse kann der Kläger nur eine sich auf die betriebsinternen Abläufe und deren Organisation beschränkende Funktion wahrnehmen, die er selbst als „inhaltliche Restaurantleitung“ beschreibt; er füllt damit jedoch – selbst bei einer insoweit betriebsintern exponierten Stellung, wie sie dem Kläger unzweifelhaft zugedacht ist – nicht die Funktion einer Führungskraft aus. Die Führung eines in Deutschland belegenen und tätigen Betriebs setzt begriffsnotwendig voraus, den Betrieb auch nach außen in seinem hiesigen rechtlichen und tatsächlichen Umfeld eigenhändig und eigenständig führen und repräsentieren zu können.Das ist – jedenfalls bei Betrieben der hier fraglichen, sich auf weniger als 20 Mitarbeiter und allenfalls einen „Leitenden“ Angestellten beschränkenden und in der Rechtsform der Einzelfirma geführten Größe – nicht denkbar, wenn die „Führungskraft“ sich praktisch kaum mündlich in Deutsch verständigen kann und bei allen Außenkontakten in den deutschen Sprachraum auch eigenem Vorbringen nach auf die Inanspruchnahme fremder Hilfe angewiesen ist. Dies gilt umso mehr, als der Kläger neben dem – sich mehr und mehr zurückziehenden – Inhaber selbst der Einzige ist, der den Betrieb rechtlich wirksam vertreten kann. Eine Arbeitsteilung ist insoweit konstruktiv schwerlich denkbar.Ohne wirkliches eigenes Verständnis und eigene Kenntnisse der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen eines Betriebes sind Führungsentscheidungen verantwortlich nicht zu treffen. Wer nicht versteht, worum es geht, kann auch schwerlich allein verantwortlich entscheiden, wie es gehen soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.