Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte abgewiesen – kein Abschiebungsverbot wegen Krankheit
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten Anerkennung als Asylberechtigte und ein Abschiebungsverbot wegen Krankheit; das Gericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass kein zielstaatsbezogenes krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG vorliegt, weil die Erkrankungen in Serbien behandelbar und die medizinische Versorgung zugänglich sind. Die Frage einer inlandsbezogenen Reiseunfähigkeit gehört in das Vollstreckungsverfahren der Ausländerbehörde.
Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen; kein §60 Abs.7 AufenthG gegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein zielstaatsbezogenes krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, weil der Gesundheitszustand sich dort wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern würde.
Ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG liegt nicht vor, wenn die diagnostizierten Erkrankungen im Zielstaat grundsätzlich behandelbar sind und der Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung für den Betroffenen gegeben ist.
Die Zugänglichkeit staatlicher Gesundheitsleistungen im Herkunftsstaat (z. B. durch Krankenversicherung oder örtliche Sozialstellen) kann ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot ausschließen, wenn erforderliche Behandlungen dort erreichbar sind.
Die Frage einer inlandsbezogenen Reiseunfähigkeit als Vollstreckungshindernis ist von der zuständigen Ausländerbehörde vor Durchführung der Abschiebung zu prüfen und nicht durch das Gericht im asylrechtlichen Klageverfahren zu entscheiden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Tatbestand
Nachdem das Gericht die Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2012 durch den dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 16. April 2012 zugestellten Gerichtsbescheid vom 13. April 2012 abgewiesen hatte, haben die Kläger am 30. April 2012 beantragt, mündlich zu verhandeln über das Begehren,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2012 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz i.V.m. § 3 AsylVfG zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz bestehen.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der
Entscheidungsgründe
wird gemäß § 84 Abs. 4 VwGO abgesehen, weil das Gericht der Begründung des Gerichtsbescheides folgt.
Ergänzend gilt Folgendes: Auch nach Würdigung der nach Erlass des Gerichtsbescheids vom 13. April 2012 vorgelegten ärztlichen Atteste und Berichte betreffend die Klägerin zu 1., nämlich
- Attest der LVR-Klinik W vom 8. März 2012,
- Bescheinigung des Frauenarztes T aus N vom 29. Februar 2012,
- Bericht der Frauenklinik im F-Krankenhaus S vom 16. Februar 2012,
- Attest des Dr. L aus N vom 9. März 2012,
- Attest der LVR-Klinik Viersen vom 23. März 2012,
- Bericht der LVR-Klinik W vom 19. April 2012,
- Stellungnahme der LVR-Klinik W vom 22. Mai 2012,
- Attest des Dr. L aus N vom 5. Juni 2012 und
- Attest des Frauenarztes T aus N vom 19. Juni 2012,
auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird,
liegt kein zielstaatsbezogenes krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in der Person der Klägerin zu 1. vor.
Erkrankungen können zwar grundsätzlich ein Abschiebungsverbot nach der vorgenannten Norm begründen. Denn danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei erfasst diese Bestimmung nur solche Gefahren, die dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen. Die Gefahr ist dann erheblich im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn sich bei einer Krankheit der Gesundheitszustand des Ausländers im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Die Gefahr ist konkret, wenn eine solche Verschlechterung für den Ausländer alsbald nach seiner Rückkehr in den Zielstaat zu befürchten stünde, weil er auf bestimmte Behandlungen angewiesen wäre, die dort indes entweder gar nicht zur Verfügung stehen oder aber für ihn nicht erreichbar sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, DVBl. 2007, 254.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die in den oben genannten ärztlichen Unterlagen diagnostizierten Erkrankungen sind sämtlich in Serbien behandelbar. Dies gilt insbesondere für die psychische Erkrankung der Klägerin zu 1.
Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 12. März 2012, Ziff. IV.1.6 „Medizinische Versorgung“, S. 21 ff.
Die Behandlungsmöglichkeiten sind für die Kläger auch zugänglich. Den für die Krankenbehandlung auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung notwendigen Krankenschein erhalten Patienten in ihrer Heimatgemeinde. Arbeitslose erhalten die Krankenversicherung über das Arbeitsbüro, Sozialfälle und Personen, die nicht für sich sorgen können, erhalten den Krankenschein mit Hilfe des lokalen Gemeindezentrums für soziale Arbeit. Der Gesundheitsschutz ist in Serbien allen zugänglich, ungeachtet der Volkszugehörigkeit, Rasse oder des Glaubensbekenntnisses. Die Angehörigen der Roma genießen in Serbien alle Rechte auf dem Gebiet des Gesundheits- und Sozialschutzes.
Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 12. März 2012, Ziff. IV.1.6 „Medizinische Versorgung“, S. 21 ff.; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15. Juni 2011 - Gz. 508-9-516.80/46877 - und Schreiben des Vertrauensarztes der deutschen Botschaft vom 16. September 2011, das als Anlage dem Schreiben der deutschen Botschaft in Belgrad vom 28. September 2011 - Gz: RK 511.06 E 2762 - beigefügt ist.
Angesichts des Umstandes, dass die Kläger über die in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Ausweispapiere verfügen, scheitert der Zugang zum Gesundheitssystem auch nicht an einer mangelnden Registrierung der Kläger.
Vgl. Gerichtsbescheid des Gerichts vom 16. November 2011 - 24 K 4795/11.A -; Beschluss vom 16. Dezember 2011 - 24 L 1841/11.A -.
Die Frage, ob die Klägerin zu 1. angesichts ihres Gesundheitszustandes reiseunfähig im Sinne eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses ist, findet im hiesigen asylrechtlichen Rechtsstreit keine Berücksichtigung, sondern ist durch die zuständige allgemeine Ausländerbehörde vor Durchführung der Abschiebung zu prüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.