Erinnerung gegen Kostenrechnung: Absetzung der Terminsgebühr bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 1. April 2016, insbesondere gegen die Absetzung der Terminsgebühr und erhöhter Kopierkosten. Zentral war, ob die Terminsgebühr nach den Vorschriften des RVG zu Recht entfällt. Das Gericht wies die Erinnerung als unbegründet zurück: Die Terminsgebühr entfällt, weil der Gerichtsbescheid durch rechtzeitigen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 84 Abs. 3 VwGO als nicht ergangen gilt; erhöhte Kopierkosten wurden mangels Darlegung der Notwendigkeit abgesetzt. Das Erinnerungsverfahren war gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung als unbegründet abgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Über die zulässige Erinnerung gegen eine Kostenrechnung nach § 66 GKG entscheidet der Einzelrichter.
Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 der Anlage 1 zum RVG setzt einen Gerichtsbescheid voraus und entfällt, wenn dieser durch rechtzeitigen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 84 Abs. 3 VwGO als nicht ergangen gilt.
Die Regelung zum Entfall der Terminsgebühr verfolgt den Zweck, gebührenmotivierte Anträge auf mündliche Verhandlung zu verhindern, und ist auch dann anzuwenden, wenn trotz Antrag kein Termin durchgeführt wird.
Erhöhte Kopierkosten neben der Pauschale sind nur zu gewähren, wenn der Anspruch auf diese Kosten hinreichend substantiiert und auf Aufforderung dargelegt wird; sonst sind sie absetzbar.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 790/16 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung vom 1. April 2016 wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen die Kostenrechnung entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter.
Sie ist jedenfalls unbegründet; die Einwände des Antragstellers greifen nicht durch:
Die Absetzung der Terminsgebühr rechtfertigt sich aus dem Wortlaut der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 der Anlage 1 zum RVG. Dieser Bestimmung nach setzt der Anfall der Gebühr voraus, dass das Gericht einen Gerichtsbescheid erlassen hat, gegen den ein Antrag auf mündliche Verhandlung möglich ist. Das war hier der Fall. Und die Klägerseite hat von dieser Möglichkeit rechtzeitig Gebrauch gemacht. Dies hat nach § 84 Abs. 3 2. HS VwGO zur Folge, dass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt. Der damit einhergehende Entfall der Terminsgebühr ist auch von Sinn und Zweck der Bestimmung der Anlage 1 gedeckt. Denn dadurch soll die Motivation genommen werden, allein aus Gründen der Gebührenhöhe einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen, in dem die Terminsgebühr bei Bestand des Gerichtsbescheides zugestanden wird, ohne dass ein Termin durchgeführt werden musste. Ist dem jedoch auf den Wunsch des Berechtigten nicht so, weil er zulässig von der Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung Gebrauch gemacht hat, ist der Gerichtsbescheid rechtlich allemal kraft Gesetzes nicht ergangen, gleich, ob das Verfahren nach dem zu seiner Vernichtung führenden Antrag auf mündliche Verhandlung tatsächlich zu einer solchen führt oder anderweitig beendet wird.
Die Absetzung der neben der Pauschale angesetzten Kopierkosten rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller die Notwendigkeit dazu trotz mehrfachen Aufforderung nicht darzutun vermochte.
Die Rüge des Antragstellers hinsichtlich der vermeintlich zu Unrecht erfolgten Absetzung der beantragten Gebühr nach Nr. 1002/1003 ist nicht nachvollziehbar, da diese zugestanden wurde; abgesetzt wurde – neben den erhöhten Kopierkosten – lediglich die Terminsgebühr, und dies zu Recht aus den vorbeschriebenen Gründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.