Antrag auf einstweilige Anordnung zur alevitischen Bestattung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um alevitische Begräbnisriten an einem bestimmten Ort durchführen zu dürfen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil kein Anordnungsgrund vorlag: Es bestanden zum avisierten Zeitpunkt zumutbare Alternativen (Raum für Waschungen, Kapelle oder Freifläche). Die materielle Vereinbarkeit mit der Leichenverordnung sei im Hauptsacheverfahren zu klären. Der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Durchführung alevitischer Begräbnisriten als unbegründet abgewiesen (kein Anordnungsgrund; alternative Durchführungsmöglichkeiten vorhanden)
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus; dieser fehlt, wenn dem Antragsteller zumutbare und praktikable Alternativen zur Wahrnehmung des beanspruchten Rechts bereitstehen.
Zum Eilrechtsschutz wegen behaupteter Beeinträchtigung der Religionsausübung ist erforderlich, substantiiert darzulegen, dass ohne sofortige Anordnung ein gravierender Eingriff in die Religionsfreiheit droht.
Die Frage, ob konkrete rituelle Handlungen mit einer Leichenverordnung vereinbar sind, ist grundsätzlich im Wege des Hauptsacheverfahrens zu prüfen und rechtfertigt Eilrechtsschutz nur bei besonderer Dringlichkeit.
Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den Vorschriften des GKG.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil dem Antragsteller ein Anordnungsgrund nicht zur Seite steht. Denn nach der Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters des Antragsgegners besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, am 25. November 1999 ab 9.00 Uhr auf dem städtischen Friedhof xxxxxx xxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxx die nach seinem alevitischen Glauben gebotenen rituellen Begräbnishandlungen vorzunehmen. Für die vorgesehenen rituellen Waschungen kann dort ein entsprechender Raum benutzt werden; für die rituellen Gebete steht sowohl die Kapelle als auch eine Freifläche zur Verfügung. Insofern ist nicht erkennbar, daß der Antragsteller ohne die begehrte Ausnahmegenehmigung einen gravierenden Eingriff in seine Religionsausübungsfreiheit hinnehmen muß. Von daher muß die Prüfung der Frage, ob die Vornahme der o.g. Begräbnishandlungen in den Räumlichkeiten des xxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit der Leichenverordnung vereinbar ist, einer Prüfung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.