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Verwaltungsgericht Düsseldorf·23 L 356/00·27.03.2000

Einstweiliger Rechtsschutz: Ablehnung vorläufiger Erlaubnis nach § 11 TierSchG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtTierschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte vorläufig die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Nr.3 TierSchG zum gewerbsmäßigen Handel und Zurschaustellen von Wirbeltieren. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil weder die besondere Eilbedürftigkeit noch der gesetzlich geforderte Sachkundenachweis glaubhaft gemacht wurden. Wirtschaftliche Notlage reicht nicht aus. Private Tierhaltung und das Angebot eines Sachkundegesprächs ersetzen den vorgeschriebenen Nachweis nicht.

Ausgang: Antrag auf vorläufige Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Nr.3 TierSchG abgewiesen mangels Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Sachkundenachweis

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung einstweiliger Regelungen im Verwaltungsverfahren ist ein besonderer Anordnungsgrund erforderlich; wirtschaftliche Nachteile rechtfertigen eine vorläufige Regelung nur bei unzumutbaren Folgen des Abwartens oder bei hoher Erfolgsaussicht.

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Eine einstweilige Erlaubnis darf die Entscheidung der Hauptsache nicht vorwegnehmen und ist nur zulässig, wenn ohne sie der Rechtsschutz nicht effektiv wäre.

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Nach § 11 Abs.1 Satz 3 TierSchG sind Nachweise über die erforderliche Sachkunde zwingend beizufügen; die Erlaubnis setzt das Vorliegen und den Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten voraus.

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Die private Haltung von Tieren und das bloße Angebot eines Sachkundegesprächs ersetzen nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Sachkundenachweis; ein Sachkundegespräch kann allenfalls ergänzend verlangt werden.

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Fehlen für bestimmte Tiergruppen die zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Nachweise, kann dies die Ablehnung des Gesamtantrags rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 Ziffer 3 des Tierschutzgesetzes§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 11 Abs. 1 Nr. 3 a) und d) TierSchG§ 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG§ 11 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 TierSchG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Rubrum

1

Das einstweilige Rechtsschutzbegehren mit dem sinngemäß gestellten Antrag,

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den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin eine vorläufige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Ziffer 3 des Tierschutzgesetzes zu erteilen,

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hat keinen Erfolg.

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Zweifel bestehen bereits, ob die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die besondere Eilbedürftigkeit, welche die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, ausreichend glaubhaft gemacht hat(§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung  VwGO  i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozeßordnung - ZPO -).

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Ein Anordnungsgrund besteht nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur dann, wenn eine einstweilige Regelung notwendig erscheint, beispielsweise um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß eine vorläufige Regelung, wenn auch für einen begrenzten Zeitraum, dem Begehren der Antragstellerin in der Hauptsache (Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren und deren Zurschaustellen) entsprechen würde. Grundsätzlich soll durch eine Entscheidung im vorläufigen Verfahren die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine vorläufige Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes unverzichtbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache zur Wahrung des Rechtsschutzes zu spät käme oder wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg spricht.

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Die von der Antragstellerin in der Antragsbegründung aufgeführten wirtschaftlichen Gründe rechtfertigen nach dem vorgenannten strengen Maßstab nicht den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung.

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Die Antragstellerin hat lediglich vorgetragen, daß ihr Ehemann seit dem 1. Januar 2000 nach 23 Jahren Berufstätigkeit arbeitslos geworden und sie daher gezwungen sei, sich eine neue Existenzgrundlage zu schaffen. Es ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß sich die Antragstellerin nunmehr in einer derartigen wirtschaftlichen Notlage befindet, daß ihr ein Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung nicht zugemutet werden kann.

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Im übrigen hat die Antragstellerin auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht.

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Es ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich, daß die Antragstellerin einen Anspruch auf die beantragte Genehmigung hat.

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Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) und d) TierSchG bedarf derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln und Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für diese Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Aus § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG, wonach dem Antrag Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen sind, folgt ferner, daß die erforderliche Sachkunde nicht nur vorhanden sein, sondern auch nachgewiesen sein muß. Die in § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG genannten Nachweise sind für die Behörde zur Beurteilung des Antrages erforderlich (vgl. Amtliche Begründung zu § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG, Bundestagsdrucksache 13/7015), d.h. solche Nachweise müssen dem Antrag beigefügt werden.

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Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Der für die beantragte Tätigkeit als verantwortliche Person benannte Ehemann der Antragstellerin hat weder auf Grund einer Ausbildung noch auf Grund des bisherigen beruflichen Umgangs mit Tieren die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

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Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, daß ihr Ehemann die erforderliche Sachkunde auf Grund seines sonstigen Umgangs mit den im Antrag genannten Tieren (Zierfische, Ziervögel, Nager) hat.

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Soweit es sich um den gewerbsmäßigen Handel mit Ziervögeln und Zierfischen bzw. deren Zurschaustellung handelt, hat die Antragstellerin überhaupt keine Nachweise über die entsprechende Sachkunde ihres Ehemannes beigebracht und lediglich auf die private Haltung von Ziervögeln und Kaninchen hingewiesen. Da nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes die erforderliche Sachkunde nicht nur vorhanden, sondern auf die in § 11 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 TierSchG vorgesehene Art (Berufsausbildung, beruflicher oder sonstiger Umgang) nachgewiesen werden muß, vermag auch das Angebot der Antragstellerin, ihr Ehemann werde sich einem Sachkundegespräch unterziehen  wobei fraglich ist, ob sich dieses Angebot überhaupt auf Ziervögel und Nager bezieht , keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Der Nachweis der Sachkunde allein durch ein Sachkundegespräch ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die zuständige Behörde kann vielmehr in Ergänzung zum gesetzlich vorgesehenen Nachweis ein Sachkundegespräch führen. Nach Ziffer 12.2.2.3 der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000" kann sie ein solches Fachgespräch insbesondere dann verlangen, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person keine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den entsprechenden Tierarten befähigt.

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Soweit es sich um den gewerbsmäßigen Handel mit Zierfischen und deren Zurschaustellung handelt, kann dahinstehen, ob die Antragstellerin einen zur Beurteilung des Antrags ausreichenden Nachweis der Sachkunde i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG erbracht hat. Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob der Antragsgegner nähere Informationen zu dem vorgelegten "Sachkundenachweis" hätte einholen und dann ggf. zur weiteren Beurteilung der Sachkunde der verantwortlichen Person mit dieser ein Fachgespräch hätte führen müssen. Denn da sich der Antrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) und d) TierSchG auf die Erlaubnis zum Handel mit Zierfischen, Ziervögeln und Nagern insgesamt bezieht und es hinsichtlich der beiden zuletzt genannten Tierarten bereits an den zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Nachweisen fehlt, hat der Antragsgegner den Antrag zu Recht abgelehnt.

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Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) u. d) TierSchG scheidet mithin aus den genannten Gründen aus.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.