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Verwaltungsgericht Düsseldorf·23 L 3255/00.A·07.11.2000

Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Asylbescheid abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Aufhebung eines Beschlusses und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO für veränderte oder zuvor unverschuldet nicht geltend gemachte Umstände nicht vorlagen. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes galt als verlässlich und das Vorbringen des Antragstellers blieb ohne durchgreifende Belege für eine Rückkehrverfolgung.

Ausgang: Antrag auf Aufhebung des Beschlusses und Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Asylbescheid als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte entscheidungserhebliche Umstände vorliegen.

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Länder- und Lageinformationen des Auswärtigen Amtes, die auf mehreren verlässlichen Quellen beruhen, können die Glaubwürdigkeit individueller Einlassungen überwiegen, wenn diese nicht hinreichend substantiiert sind.

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Zur Begründung der Gefahr politischer Verfolgung bei Rückkehr genügt nicht allgemeines Vorbringen; es müssen konkrete, den Antragsteller betreffenden Anhaltspunkte vorgelegt werden, die ihn gegenüber der allgemeinen Lage hervorheben.

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Die Kostenentscheidung folgt den allgemeinen Vorschriften (§ 154 VwGO) und speziellen Regelungen des Asylverfahrens (§ 83b AsylVfG); unerfolgreiche Anträge können kostenpflichtig sein.

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Beschlüsse nach § 80 AsylVfG sind unanfechtbar, sofern die Vorschrift dies bestimmt.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83 b AsylVfG§ 80 AsylVfG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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den Beschluss vom 28. August 2000 (23 L 2507/00.A) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage - 23 K 5360/00.A - gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. Juli 2000 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Anordnung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

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Die Aussagen des Herrn xxxxx vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, die in einem Protokoll dieses Gerichts vom 25. Juli 2000 niedergelegt worden sind, und auf die sich der Antragsteller bezüglich seiner Rückkehrgefährdung beruft, sind jedenfalls bezüglich der Person des politisch weitgehend profillosen Antragstellers nicht geeignet, die im Beschluss vom 28. August 2000 dargelegte Bewertung seines Vorbringens in Zweifel zu ziehen.

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Denn nach der auf Grund der Angaben des Herrn xxxxx eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober 2000 (514- 516.80/36685) über die Kontrolle von Asylbewerbern, die aus Europa zurückkehren, bleiben abgeschobene Asylbewerber bei ihrer Einreise auf dem Flughafen Kinshasa in aller Regel unbehelligt und können nach einer gesonderten Überprüfung durch die Beamten der DGM, in besonders gelagerten Fällen auch durch Beamte des kongolesischen Nachrichtendienstes ANR und der Zoll- und Gesundheitsbehörden zu ihren Familienangehörigen gelangen. (Auswärtiges Amt, a.a.O. unter Ziff. 13 a).

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Der Inhalt dieser Auskunft ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannt gemacht worden.

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Ausgehend von dieser Einschätzung des Auswärtigen Amtes in der Auskunft vom 6. Oktober 2000, die auf Angaben von namhaften kongolesischen Menschenrechtsorganisationen beruht, deren Mitarbeiter die Rückkehrsituation auf dem Flughafengelände, die sich anschließende Behandlung der abgeschobenen Asylbewerber und deren weiteres Schicksal kontinuierlich beobachten, ergibt sich folgendes: Nach dem Bild, das der Antragsteller über seine politische Betätigung im Verlauf der Asylverfahren abgegeben hat, gehört er zu dem Personenkreis, der sich zwar bei der Einreise den geschilderten Kontrollen unterziehen muss, ohne dass ihm jedoch dabei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung droht. Er hebt sich in keiner Weise gegenüber seinen zahlreichen Landsleuten ab, die während der Regierungszeit des gestürzten Regimes Mobutu ihr Heimatland verlassen und seitdem für die Öffentlichkeit weitgehend unpolitisch in Deutschland gelebt haben. Zu dem in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober 2000 genannten Kreis von Personen, die auf Grund ihres Reisewegs über Nairobi in den Verdacht eines Kontakt zu den Rebellenbewegungen gelangen können und deswegen intensiver kontrolliert werden, gehört der Antragsteller nicht. Kontakte irgendwelcher Art zu Rebellenbewegungen hat er niemals angegeben. Sollte er über Nairobi in sein Heimatland zurückgeführt werden, so gilt insoweit, dass bei solchen Passagieren, die im Transit aus Europa einreisen, im Regelfall keine weiter gehende besondere Behandlung festgestellt worden ist (Auswärtiges Amt, a.a.O. unter Ziff. 13 a). Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Antragsteller abweichend von dieser beobachteten bisherigen Praxis die kongolesischen Kontrollorgane verfahren sollten, bestehen nicht.

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Nach eingehender Überprüfung und Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten haben sich auch die Angaben des Herrn xxxxx nicht erhärten lassen, rückkehrende Asylbewerber würden zwangsrekrutiert und im Fall ihrer Weigerung exekutiert. Ebensowenig sind Fälle bekannt geworden, dass abgeschobene Asylbewerber nach ihrer Rückkehr in die Dem. Rep. Kongo zum Tode verurteilt worden wären (Auswärtiges Amt, a.a.O. unter Ziff. 13 b).

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Das Gericht sieht keine Veranlassung, an der Einschätzung des Auswärtigen Amtes in seiner Auskunft vom 6. Oktober 2000 zu zweifeln, da die in ihr enthaltenen Angaben nach der Ausschöpfung aller innerhalb der Dem. Rep. Kongo verfügbaren Erkenntnismittel gemacht worden sind. Gegenüber dieser aus verschiedenen Quellen gewonnenen Erkenntnis zeichnen sich die Angaben des Herrn xxxxx, obgleich er auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit Kenntnisse von internen Abläufen der Einwanderungsbehörde hat, durch eine dramatisierende Steigerung aus, die einer eingehenden Nachprüfung nicht standhält. Seiner Aussage kommt daher kein maßgeblicher Beweiswert zu. Maßgeblich zu berücksichtigen ist bei dieser Bewertung für das Gericht, dass das Auswärtige Amt seine Aussagen auf die Einschätzungen maßgeblicher kongolesischer Menschenrechtsorganisationen abgestützt hat und dabei auch eingehend den Angaben des Herrn xxxx xxxxx nachgegangen ist, die Eingang in eine Stellungnahme der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte gefunden haben. Insoweit ist hinsichtlich der genannten Referenzfälle zudem festzustellen, dass die genannten Personen nicht mit dem Antragsteller verglichen werden können, da es sich bei ihnen im Gegensatz zu jenem um Menschenrechtsaktivisten gehandelt hat, die zudem innerhalb der Dem. Rep. Kongo tätig geworden sind. Beides trifft auf den Antragsteller nicht zu.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar.