Kindererziehungszuschlag zur Mindestversorgung unterliegt dem Versorgungsabschlag
KI-Zusammenfassung
Eine pensionierte Polizeibeamtin begehrte einen ungekürzten (vorübergehenden) Kindererziehungszuschlag zusätzlich zur Mindestversorgung. Streitig war, ob der Zuschlag trotz Mindestversorgung vom Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG ausgenommen ist. Das VG Düsseldorf verneinte dies und hielt die Kürzung um 10,8 % für rechtmäßig, weil § 50a Abs. 7 BeamtVG den Zuschlag für den Versorgungsabschlag als Teil des Ruhegehalts fingiert. § 14 Abs. 4 BeamtVG (Mindestversorgung) stehe dem systematisch und teleologisch nicht entgegen; der Zinsantrag scheiterte mangels Hauptanspruchs.
Ausgang: Klage auf Gewährung eines ungekürzten Kindererziehungszuschlags trotz Mindestversorgung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der (vorübergehende) Kindererziehungszuschlag nach §§ 50a, 50e BeamtVG ist eine eigenständige Versorgungsleistung, die erst nach Festsetzung des Ruhegehalts berechnet und zu diesem hinzutritt.
Für die Anwendung des Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3 BeamtVG ist der Kindererziehungszuschlag aufgrund der Fiktion des § 50a Abs. 7 BeamtVG als Teil des Ruhegehalts zu behandeln.
Der Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG erfasst den Kindererziehungszuschlag unabhängig davon, ob der Versorgungsempfänger ein „erdientes“ Ruhegehalt oder die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG erhält.
§ 14 Abs. 4 BeamtVG begründet keinen generellen Ausschluss des Versorgungsabschlags, sondern gewährleistet lediglich eine Mindesthöhe des Ruhegehaltsatzes; daraus folgt keine Unkürzbarkeit anderer Versorgungsbestandteile.
Ein Vergleich, der sich nur auf das Bestehen von Anspruchsvoraussetzungen bzw. die Gewährung dem Grunde nach bezieht, regelt ohne ausdrückliche Festlegung nicht die Frage eines Versorgungsabschlags.
Leitsatz
Der (vorübergehende) Kindererziehungszuschlag ist ein selbständiger Bestandteil der Versorgungsbezüge und unterliegt deshalb auch bei Beziehern der Mindestversorgung dem Versorgungsabschlag.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern dieses nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die am 00. April 1973 geborene Klägerin stand als Kriminalkommissarin (A9 gD) im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Sie wurde mit Ablauf des 31. Mai 2011 in den Ruhestand versetzt. Sie bezieht seit dem - bei einem errechneten (abgesenkten) Ruhegehaltsatz von 49,91 vH - die höhere Mindestversorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).
Am 8. April 2002 wurde ihr Kind D. geboren.
Unter dem 15. Februar beantragte die Klägerin einen Kindererziehungs- und ‑ergänzungszuschlag.
Mit Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (Landesamt) vom 21. März 2012 wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, ein Zuschlag könne neben dem Mindestruhegehalt nicht gewährt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2012 wies das Landesamt den dagegen erhobenen Widerspruch unter Bezugnahme auf den Erlass des Finanzministeriums vom 9. Januar 2003 zurück.
In dem nachfolgend anhängigen Klageverfahren verpflichtete sich das beklagte Land nach Hinweis auf die Rechtsprechung der Kammer auf einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag hin, „der Klägerin für den Zeitraum, in dem die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind, Kindererziehungszuschlag und Kindererziehungsergänzungszuschlag zusätzlich zur Mindestversorgung zu zahlen, wenn durch das Oberverwaltungsgericht in einem der vom Verwaltungsgericht zitierten Verfahren rechtskräftig entschieden worden ist, dass die Kindererziehungszuschläge neben der Mindestversorgung zu gewähren sind“.
Mit formlosen Schreiben vom 25. Juni 2013 teilte das Landesamt mit, der Kindererziehungszuschlag sei neu zu berechnen. Dieser sei nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht Teil der Mindestversorgung, sondern ein wesensverschiedener und eigenständiger Teil der Versorgungsbezüge. Entsprechend könne der Kindererziehungszuschlag nur in Höhe des um den Versorgungsabschlag gekürzten Betrages gewährt werden. In der anliegenden Berechnung wird der Kindererziehungszuschlag in Höhe von 81,80 Euro für das Kind D. um den Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8 vH gekürzt und mit 72,96 Euro monatlich gezahlt.
Den erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2013 sinngemäß zurück.
Mit der am 4. November 2012 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Kindererziehungszuschlag bestehe unabhängig von der Berechnung des Ruhegehaltes und trete nach der Berechnung des Ruhegehaltes zu diesem hinzu; so werde der Kindererziehungszuschlag zusätzlich zum Mindestruhegehalt gewährt, die Gewährung der Mindestversorgung lasse daneben aber generell keine Abzüge durch einen Versorgungsabschlag zu.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2013 zu verpflichten, der Klägerin einen ungekürzten Kindererziehungszuschlag in Höhe von 81,80 Euro monatlich bis auf Weiteres zu gewähren nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten ‑ auch in den Verfahren 23 K 5634/12 und 23 K 5635/12 - und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtstreit durch Beschluss der Kammer vom 10. Januar 2014 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist.
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen nicht um den Versorgungsabschlag gekürzten Kindererziehungszuschlag. Insoweit erweist sich die Entscheidung des Landesamtes 25. Juni 2013 als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Anspruch auf einen ungekürzten Kindererziehungszuschlag besteht nicht, da das beklagte Land berechtigt ist, den Kindererziehungszuschlag um einen Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8 vH zu kürzen.
Die Kürzung findet ihre Ermächtigung in §§ 50e Abs. 1 Satz 1, 50a Abs. 7, 14 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), welches zum 1. Juni 2013 im hier maßgeblichen Umfang unverändert in Landesrecht übergeleitet wurde.
Nach § 50e Abs. 1 BeamtVG erhalten Versorgungsempfänger unter den dort genannten Voraussetzungen vorübergehend Leistungen entsprechend § 50a BeamtVG. § 50a Abs. 7 BeamtVG fingiert den Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehaltes für die Anwendung eines Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3 BeamtVG. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG vermindert sich das Ruhegehalt unter den dort genannten Voraussetzungen, welche die Klägerin erfüllt, für jedes Jahr um 3,6 vH, höchstens jedoch um 10,8 vH (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 BeamtVG, wortgleich mit § 14 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG NRW).
Dabei stellt das Gesetz mit dem Verweis in § 50e Abs. 1 BeamtVG auf die entsprechende Anwendung des § 50a BeamtVG zunächst klar, dass auch die vorübergehende Gewährung des Zuschlags insgesamt den Regeln des § 50a BeamtVG unterliegt und somit § 50a Abs. 7 BeamtVG mit der dort geregelten Fiktion grundsätzlich Anwendung findet.
Die Fiktion in § 50a Abs. 7 BeamtVG bestätigt zudem die gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 9 BeamtVG, dass der Kindererziehungszuschlag eine vom Ruhegehalt zu unterscheidende andere Art der Versorgung darstellt und damit zunächst nicht den Regeln über das Ruhegehalt (Abschnitt II des Gesetzes) unterliegt.
Entsprechend ist zuerst das Ruhegehalt nach Maßgabe von § 14 BeamtVG zu bestimmen, bevor Leistungen nach §§ 50a und 50e BeamtVG berechnet und zusätzlich zu dem zuvor ermittelten Ruhegehalt gewährt werden,
OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2013 - 3 A 2192/10 -, unter: nrwe.de (Rn. 34).
Ist so der Kindererziehungszuschlag durch die notwendige Fiktionsregelung in § 50a Abs. 7 BeamtVG nicht als eigenständige Versorgungsleistung, sondern als selbständiger Teil des Ruhegehalts anzusehen,
OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2013 - 3 A 2192/10 -, unter: nrwe.de (Rn. 37),
spricht zunächst der Wortlaut in § 14 Abs. 3 BeamtVG dafür, dass auch der Kindererziehungszuschlag mit einem Versorgungsabschlag zu belegen ist. Insofern knüpft die Vorschrift an jedes Ruhegehalt an, mithin auch an ein fingiertes.
Dem steht systematisch § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird das Ruhegehalt mindestens in Höhe eines bestimmten Ruhegehaltsatz gewährt. Unabhängig davon, dass § 50a Abs. 7 BeamtVG nicht auf § 14 Abs. 4 BeamtVG verweist und damit bereits systematisch den Kindererziehungszuschlag zum Mindestruhegehalt nicht von einer Kürzung um einen Versorgungsabschlag wieder herausnimmt, bestehen auch sonst unüberwindbare Hindernisse bei der Übertragbarkeit. § 14 Abs. 4 BeamtVG ist nicht in der Weise zu verstehen, dass das Mindestruhegehalt keinem Versorgungsabschlag unterliegt. Der Regelungsgehalt bezieht sich vielmehr darauf, dass Ruhegehalt mindestens in Höhe eines bestimmten Ruhegehaltsatzes zu gewähren ist. Mag das Ergebnis faktisch identisch sein, zeigen sich die Unterschiede beim Kindererziehungszuschlag. Der Klägerin wird das Mindestruhegehalt gewährt, und zwar auch dann wenn der Kindererziehungszuschlag um einen Versorgungsabschlag vermindert wird.
Hinzu kommt, dass die Regelung inhaltlich nicht passt. § 14 Abs. 4 BeamtVG gewährt einen bestimmten Mindestruhegehaltsatz. Da der Kindererziehungszuschlag aber keinen Bezug zum Ruhegehaltsatz aufweist und sich seiner Höhe nach aus einem bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts (§ 50a Abs. 4 BeamtVG) ergibt, läuft eine Regelung, die wie § 14 Abs. 4 BeamtVG einen bestimmten Ruhegehaltsatz mindestens vorschreibt, ins Leere.
Die systematischen Erwägungen werden letztlich durch die zugrundeliegende Grundentscheidung bestätigt. Wird der Kindererziehungszuschlag gerade auch zum Mindestruhegehalt gewährt, weil in § 50a BeamtVG gerade nicht an das „erdiente“ Ruhegehalt angeknüpft wird, bleiben die Vorschriften über den Versorgungsabschlag ebenso für den Kindererziehungszuschlag anwendbar, der zu jedem Ruhegehalt gewährt wird.
Die Vorschriften der §§ 50a ff. BeamtVG mildern den Ausfall bestimmter Vordienstzeiten ab, die in der Erziehung von Kindern begründet liegen. Die Konsequenz eines entsprechenden Ausfalls von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten wird in vielen Fällen darin liegen, dass lediglich die Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 BeamtVG gewährt werden kann. Der beabsichtigte Kompensationszweck läuft in solchen Fällen leer, wenn Versorgungsempfänger im Sinne von § 14 Abs. 4 BeamtVG von der Zuschlagsgewährung nach §§ 50a, 50e BeamtVG ausgeschlossen würden. Bei diesen Beamten stellt sich das Problem, dass sie bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters auf Rentenbezüge verzichten müssen, grundsätzlich in gleicher Weise wie für Beamte, die ein „erdientes" Ruhegehalt beziehen. Eine teleologische Reduktion der nach ihrem Wortlaut unterschiedslos an das „erdiente" Ruhegehalt und das Mindestruhegehalt anknüpfenden § 50a Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, auf den § 50e Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Bezug nimmt, ist vor diesem Hintergrund nicht geboten,
OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2013 - 3 A 2192/10 -, unter: nrwe.de (Rn. 43).
Das bedeutet in der Konsequenz aber nicht, dass die ausdrückliche Anordnung der Geltung der Vorschriften über den Versorgungsabschlag in § 50a Abs. 7 BeamtVG nunmehr Unterscheidungen trifft zwischen einen Kindererziehungszuschlag zum „erdienten“ Ruhegehalt und dem Mindestruhegehalt. Die zwingende und unterschiedslose Gewährung des Kindererziehungszuschlag für jedes Ruhegehaltes zwingt so zur Anwendung des Versorgungsabschlags auf jeden Kindererziehungszuschlag, unabhängig davon, ob dieser zum Mindestruhehalt oder zum „erdienten“ Ruhegehalt hinzu gewährt wird.
Dem Ergebnis steht im konkreten Fall auch nicht der geschlossene Vergleich entgegen. Beide Bezugnahmen, nämlich auf die „Anspruchsvoraussetzungen“ oder die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, verhalten sich nicht zum Versorgungsabschlag.
Der geltend gemacht Zinsanspruch geht aufgrund des Fehlens eines höheren Anspruchs auf den Kindererziehungszuschlag ins Leere.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 212,16 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz erfolgt. Im Verfahren des so genannten beamtenrechtlichen Teilstatus liegt dem Streitwert der 24-fache Betrag des streitigen monatlichen Differenzbetrages im Zeitpunkt der Klageerhebung zugrunde. Dieser betrug ausweislich der Anlage zum Schreiben vom 25. Juni 2013 monatlich 8,84 Euro, mithin 212,16 Euro.