Negative Feststellungsklage gegen Rückstände aus Obdachlosenunterkunft und Vollstreckungskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass der Stadt zum Vollstreckungsaktenzeichen keine unverjährten Forderungen aus Nutzungsentschädigung und Vollstreckungskosten zustehen. Das VG deutete das Begehren als negative Feststellungsklage und hielt sie teils mangels Feststellungsinteresse für unzulässig, nachdem die Beklagte ihre Forderung im Termin begrenzt hatte. Im Übrigen wies es die Klage als unbegründet ab: Eine Hauptforderung von 2.768,84 Euro sei nicht erloschen und wegen behördlicher Vollstreckungshandlungen nicht verjährt. Vollstreckungskosten seien wegen Festsetzungsverjährung nur noch i.H.v. 191,19 Euro durchsetzbar, da Kostenfestsetzungsbescheide erforderlich sind.
Ausgang: Feststellungsklage teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet; Klage insgesamt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Will der Betroffene klären lassen, ob bestandskräftig festgesetzte monatliche Nutzungsentschädigungen nur noch in geringerer Höhe bestehen, ist die negative Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft.
Bei der negativen Feststellungsklage trägt die Behörde die Darlegungs- und Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen; für anspruchsvernichtende Einwendungen (z.B. Erfüllung) und Einreden (z.B. Verjährung) ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.
Kann die Behörde Erhöhungen einer ursprünglich festgesetzten monatlichen Nutzungsentschädigung nicht belegen, geht die Unaufklärbarkeit als anspruchsbegründende Tatsache zu ihren Lasten.
Die Verjährung eines bestandskräftig festgesetzten öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Nutzungsentschädigung richtet sich nach § 53 Abs. 2 VwVfG NRW; sie beginnt nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB analog durch behördliche Vollstreckungshandlungen erneut.
Vollstreckungskosten unterliegen der Festsetzungsverjährung nach § 77 Abs. 4 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 1 GebG NRW; Vollstreckungsmaßnahmen unterbrechen nur die Zahlungsverjährung (§ 20 Abs. 4 GebG NRW), nicht die Festsetzungsverjährung, und Vollstreckungskosten bedürfen einer Kostenentscheidung nach § 14 GebG NRW.
Leitsatz
1. Will ein Kläger klären lassen, ob Rückstände auf eine Nutzungsentschädigung für eine Obdachlosenunterkunft (nebst Kosten der Vollstreckung), die ihrer monatlichen Höhe nach bestandskräftig festgesetzt ist, wegen eines geringeren Nutzungszeitraums, einer Kostenübernahme durch das Sozialamt aus Sozialhilfemitteln oder Erfüllung durch eigene Zahlungen nur noch in geringerer Höhe bestehen, als von der beklagten Vollstreckungsbehörde geltend gemacht, ist eine negative Feststellungsklage, dass der Anspruch der Behörde nicht bzw. in geringerer Höhe besteht, statthaft.
2. Bei einer negativen Feststellungsklage, mit der das Nichtbestehen einer Forderung geltend gemacht wird, trägt der Beklagte, der einen Anspruch behauptet, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen seines Anspruchs. Danach liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Dauer der Nutzung der Obdachlosenunterkunft und die Höhe der hierfür monatlich zu entrichtenden Geldleistung des Klägers bei der Beklagten. Für anspruchsvernichtende Einwendungen – wie die Erfüllung – oder anspruchshindernde Einwendungen bzw. Einreden – wie die Verjährung – trägt der Kläger, der sich auf diese Umstände beruft, die Darlegungs- und Beweislast.
3. Die Verjährung von Kosten der Verwaltungsvollstreckung richtet sich nach § 77 Abs. 4 VwVG NRW in Verbindung mit § 20 Abs. 1 GebG NRW. Die dort geregelte Festsetzungsverjährung tritt ein, wenn nicht innerhalb der dort normierten Fristen eine Kostenentscheidung in Gestalt eines Leistungs- oder Kostenfestsetzungsbescheids nach § 14 Abs. 1 GebG NRW ergeht. Eine Unterbrechung der Verjährung durch Vollstreckungsmaßnahmen sieht das Gesetz in § 20 Abs. 4 GebG NRW nur für die Zahlungsverjährung, nicht jedoch für die Festsetzungsverjährung vor.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.0.1950 geborene Kläger und seine 1952 geborene Ehefrau gerieten im Jahr 1977 in wirtschaftliche Schwierigkeiten und waren mit ihren Kindern von Obdachlosigkeit bedroht. Zur Abwendung von Obdachlosigkeit wies der Oberstadtdirektor der Beklagten die Familie des Klägers mit Bescheid vom 11. November 1977 ab dem 1. November 1977 auf Widerruf in die Unterkunft Mstraße 29 in T ein und setzte zugleich die dafür zu entrichtende Nutzungsentschädigung auf monatlich DM 104,60 fest (Kassenzeichen 125.141-2).
Der Kläger und seine Familie bewohnten diese Obdachlosenunterkunft bis sie zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Verlauf der Jahre 1983 oder 1984 aus dieser Unterkunft auszogen. Nach Aktenlage der Stadtkasse der Beklagten (heute: Zentrale Finanzbuchhaltung der Beklagten als Vollstreckungsbehörde) zahlten der Kläger und seine Familienangehörigen die festgesetzte Nutzungsentschädigung von Anfang an nicht.
Seit einem zwischen den Beteiligten im Streit stehenden Zeitpunkt erhielten der Kläger und seine Familie von der Beklagten als Sozialhilfeträger Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der Unterkunftskosten nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Seitdem stand der Kläger im Wesentlichen durchgängig im laufenden Bezug von Sozialleistungen, bis Dezember 2004 nach dem BSHG sowie ab Januar 2005 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Seit dem Auszug aus der Unterkunft Mstr. 29 hielten sich der Kläger und seine Familie lediglich noch im Zeitraum von November 1989 bis Februar 1990 in einer Obdachlosenunterkunft der Beklagten auf, deren Kosten dem Kassenzeichen 126.112-2 zugeordnet waren.
Seit dem Monat August 1978 vollstreckt die Stadtkasse der Beklagten die Nutzungsentschädigung für die Obdachlosenunterkunft Mstraße 29 gegen den Kläger. Der Rückstand in Bezug auf diese Nutzungsentschädigung war zunächst durchgängig angestiegen, blieb jedoch ab dem Monat Januar 1983 gleich und wurde von der Stadtkasse in den 1980er Jahren sowie Anfang der 1990er Jahre mit DM 7.072,17 beziffert. Seit August 1978 erfolgte eine Vielzahl von fast vollständig fruchtlosen Vollstreckungsmaßnahmen. Im Zeitraum zwischen Oktober 1992 und Oktober 1995 leistete der Kläger mehrere Teilzahlungen auf die bestehenden Rückstände, deren Anrechnung im Einzelnen zwischen den Beteiligten im Streit steht. Im Zeitraum zwischen 1981 bis in die Gegenwart gab der Kläger auf Betreiben der Beklagten nach Aktenlage jedenfalls in vier Fällen (am 24. November 1980, am 29. April 1994, am 18. Mai 1999 sowie am 20. Juli 2005) eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögenslosigkeit ("Offenbarungseid") ab.
Seit dem Jahre 1996 betreibt die Stadtkasse der Beklagten die Vollstreckung der Rückstände nebst der bisher aufgelaufenen Kosten der Vollstreckung unter dem Vollstreckungs-Aktenzeichen 1996/0051496. Im Zusammenhang mit einer hierauf bezogenen Vollstreckungsmaßnahme der Stadtkasse wandte sich Rechtsanwalt X aus T-P im Auftrag des Klägers mit Schreiben vom 15. April 1998 an den Vollstreckungs- und Inkassodienst (die frühere Stadtkasse bzw. die heutige Zentrale Finanzbuchhaltung als Vollstreckungsbehörde) der Beklagten und machte geltend: Die Ansprüche der Stadt T gegen den Kläger seien längst verjährt. Unabhängig davon seien die Ansprüche aber auch nicht berechtigt, da seinerzeit offenbar durch ein Versehen die Nutzungsentschädigungszahlungen durch das Sozialamt unterblieben bzw. nicht registriert worden seien.
Seit dem Jahr 2002 macht der Vollstreckungs- und Inkassodienst der Beklagten die rückständigen Nutzungsentschädigungen für die Obdachlosenunterkunft Mstraße 29 nebst Vollstreckungskosten zum Kassenzeichen 125.141-2 gemeinsam mit Verwaltungsgebühren des Stadtdienstes Wohnen (wohl für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines) nebst Vollstreckungskosten (zum Kassenzeichen 03258720) unter dem sog. "übergeordneten Aktenzeichen" (üAZ) AE/2002/0297713 gegen den Kläger geltend. Er berief sich gegenüber den Beitreibungsversuchen mehrfach schriftlich darauf, das Sozialamt habe die Nutzungsentschädigung nicht wie zugesagt bzw. bewilligt an die Stadtkasse überwiesen. Insofern hätte er schon mehrfach auf Aktenprüfung hinsichtlich der Sozialhilfevorgänge gedrängt. Man weigere sich beim Sozialamt aber, die Akten aus dem Keller zu holen.
Dem Kläger sind auf seine Anträge in der Zeit seit 1979 vielfältige Zahlungsaufschübe und Ratenzahlungen eingeräumt worden. Letzteren kam er in der Vergangenheit nur zeitweilig nach.
Unter dem 25. Juli 2008 wandte sich die Zentrale Finanzbuchhaltung der Beklagten ein weiteres Mal mit einer Vollstreckungsankündigung zum übergeordneten Vollstreckungsaktenzeichen AE/2002/0297713, nunmehr wegen einer Gesamtforderung von 4.101,64 Euro, an den Kläger und forderte ihn auf, den Gesamtrückstand innerhalb von einer Woche zu begleichen. Bei Nichtzahlung werde ein Mitarbeiter der Zentralen Finanzbuchhaltung ihn nach Ablauf dieser Frist aufsuchen, um eine Sachpfändung durchzuführen; zugleich wurde auf die Möglichkeiten der Lohn-, Gehalts- und Kontenpfändung hingewiesen. Die Gesamtforderung gliederte sich nach einer der Vollstreckungsankündigung als Anlage beigefügten "Zusammenstellung Forderungen der verschiedenen Gläubiger" vom 25. Juli 2008 wie folgt auf: Zum untergeordneten Vollstreckungsaktenzeichen (uAZ) 1996/0051496 zu dem zu Grunde liegenden Az. 1251412 eine mit "Gebühren Obdachlosenunterkunft Rest" bezeichnete Hauptforderung von 3.094,52 Euro nebst 568,50 Euro Nebenforderungen. Zum untergeordneten Vollstreckungsaktenzeichen 2000/02333320 zu dem zu Grunde liegenden Az. 03258720 eine mit "Verwaltungsgeb. SD Wohnen" bezeichnete Hauptforderung von 12,78 Euro nebst 15,90 Euro Nebenforderungen. Hinzu kamen zum übergeordneten Vollstreckungsaktenzeichen 0,55 Euro Auslagen und 409,39 Euro "alte Vollstreckungskosten".
Daraufhin wandte sich der Kläger unter dem 4. August 2008 zum Vollstreckungs-Az. AE/2002/0297713 unter Beifügung eines Bewilligungsbescheides des Zentrums für Eingliederung in Arbeit T über Arbeitslosengeld II nach dem SGB II an die Beklagte und berief sich darauf, in dem Zeitraum des Wohnens in der Notunterkunft Mstraße sei ihnen von Seiten des Sozialamtes zugesichert worden, die Nutzungsentschädigung monatlich an die Stadtkasse T zu entrichten; dies sei nicht geschehen. Er habe mehrmals Herrn H auf diese Angelegenheit schriftlich angesprochen und ihn um Aktenüberprüfung gebeten, aber bis zum heutigen Tag keine Reaktion bzw. Stellungnahme vom Sozialamt erhalten. Zudem hätten sie ca. DM 2.200 freiwillig an die Stadtkasse bezahlt. Weiterhin bat der Kläger unter Hinweis auf den Bezug von ALG II-Leistungen bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes um monatliche Ratenzahlungen von 20 Euro, beginnend ab dem 1. September 2008.
Am 6. August 2008 machte der Kläger bei dem erkennenden Gericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Beklagte anhängig (23 L 1282/08), dem er die Vollstreckungsankündigung vom 25. Juli 2008 beifügte und wiederum mit dem Verweis auf die Übernahme der Kosten für die Obdachlosenunterkunft Mstraße im Zeitraum von 1979 bis 1981 aus Sozialhilfemitteln sowie auf die freiwillige Zahlung von ca. DM 2.250 eine Aktenüberprüfung für die Zeiträume 1979 bis einschließlich 1981 forderte. Er trug vor, sie hätten in den vergangenen Jahren beim sozialen Dienst darum gebeten, man möge die Akten für die Zeiträume 1979 bis einschließlich 1981 überprüfen; dort weigere man sich einfach, die Akten aus dem Keller zu holen. Soweit in dem neuen Schreiben der Vollstreckungsbehörde der Beklagten vom 25. Juli 2008 insgesamt 4.101,64 Euro gefordert würden, sei dies Kostenwucherei.
Mit Schreiben vom 7. August 2008 erklärte sich die Zentrale Finanzbuchhaltung der Beklagten mit der vom Kläger beantragten Ratenzahlung in Höhe von 20 Euro monatlich einverstanden.
Der Kläger reichte im Eilverfahren Einzahlungsbelege über Zahlungen an die Stadtkasse T aus den Jahren 1992 bis 1995 ein. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2008 lehnte der Einzelrichter den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil im Hinblick auf die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung ein Anordnungsgrund nicht erkennbar sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers verwarf das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 3. Dezember 2008 – 9 B 1779/08 – als unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 2 und 4 VwGO nicht durch einen der dort genannten Prozessbevollmächtigten vertreten war.
Der Kläger hat schon am 19. November 2008 eine Feststellungsklage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt, sich gegen den "Forderungsbetrag der Stadtkasse VIS T" wendet und Aktenüberprüfung begehrt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein vorgerichtlich sowie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – 23 L 1282/08 – erfolgtes Vorbringen und führt aus: Im Zeitraum ihres Wohnens in der Notunterkunft Mstraße sei ihnen von Seiten des Sozialamtes durch die damaligen Bediensteten Frau G und Frau E zugesichert worden, die Nutzungsentschädigung monatlich an die Stadtkasse T zu entrichten, was auch geschehen sei. Obwohl die Sachlage nicht geklärt sei, hätten sie ca. DM 2.250 freiwillig gezahlt. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb für eine Nutzungsdauer von drei Jahren über 4.000 Euro gefordert würden, da die damalige Nutzungsentschädigung beim Einzug erst ca. DM 118 und danach ca. DM 132 betragen habe. Für ca. ein Jahr sei er auch selbständiger Fußbodenleger gewesen. Auch dieser Rückstand mache in DM keinen derart hohen Betrag aus. Insbesondere durch die eigene Zahlung von DM 2.250 wäre der Rückstand an Nutzungsgebühren für die Wohnung Mstraße in der Zeit der selbständigen Tätigkeit bezahlt gewesen. Vor der Selbständigkeit seien sie Sozialhilfeempfänger gewesen und die Nutzungsentschädigung sei vom Sozialamt T überwiesen worden.
Der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
festzustellen, dass der Beklagten gegen ihn zum Vollstreckungs-Aktenzeichen der Zentralen Finanzbuchhaltung AE/2002/0297713 zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine unverjährten Ansprüche zustehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Ein Bescheid über die Höhe der monatlichen Nutzungsentschädigung für die Obdachlosenunterkunft sei im Verwaltungsvorgang der Vollstreckungsbehörde enthalten. Die geltend gemachten Beträge seien unter Berücksichtigung des Zeitraumes von November 1977 bis Dezember 1983 unter Berücksichtigung der vom Kläger dokumentierten Zahlungen von DM 2.200 plausibel. Eine Überprüfung der zu Grunde liegenden Forderungen erfolge im Rahmen der Vollstreckung im Hinblick auf die sämtlich bestandskräftigen Bescheide nicht. Gleiches gelte für Bescheide des Sozialamtes. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger auf seine entsprechenden Anträge in der Vergangenheit immer wieder Ratenzahlungen bewilligt erhalten habe, wodurch er die jetzt bestrittene Forderung quasi anerkannt habe. Auch die Frage, ob die entsprechenden Forderungen durch das Sozialamt hätten übernommen bzw. bezahlt werden müssen, sei von der Vollstreckungsbehörde nicht zu prüfen; dies habe der Kläger mit dem Sozialamt zu klären. Soweit dies dem Verwaltungsvorgang der Zentralen Finanzbuchhaltung zu entnehmen sei, seien Zahlungen des Sozialamtes auf Grund der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG berücksichtigt worden. Vollstreckungsverjährung sei in Bezug auf die Forderungen der Beklagten im Hinblick auf die regelmäßig erfolgten und erfolgenden Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Ratenzahlungs- und Stundungsanträge nicht eingetreten. In Bezug auf den Einwand des Klägers, die Nutzungsentschädigung sei vom Sozialamt gezahlt worden bzw. hätte von diesem bezahlt werden müssen, sei es denkbar, dass er die Zeiträume, in denen das Sozialamt diese überwiesen habe, verwechsele. In Bezug auf die Höhe der Hauptforderung sei jedoch unter dem Gesichtspunkt eigener Zahlungen des Klägers zu berücksichtigen, dass gegen ihn auch andere rückständige Forderungen des Jugendamtes sowie in Bezug auf Hundesteuer bestanden, die schon getilgt seien. Eventuell seien Zahlungen auf diese Forderungen angerechnet worden. Zu den Kosten der Vollstreckung erläutert die Beklagte: Bis 1996 seien die Kosten der Vollstreckung lediglich in den Kassenkonten geführt und danach manuell in gesonderten Vollstreckungsprogrammen erfasst worden. Eine Aufschlüsselung der Kosten könne nicht mehr erfolgen. Die hier im Streit stehenden fast dreißig Jahre alten Konten seien nicht mehr archiviert. Jedenfalls aber entstünden bei jeder Maßnahme (Auftrag Vollstreckungsbehörde, Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Pfändungs- und Überweisungsverfügungen Geldinstitut usw.) Kosten und Auslagen, die nach dem jeweils gültigen Verwaltungsvollstreckungsgesetz bzw. der gültigen Kostenordnung berechnet würden. Die seit 1996 angefallenen Vollstreckungskosten würden bei jeder Maßnahme im Vollstreckungsprogramm automatisiert berechnet. Nebenforderungen wie die Auslagen/Kosten für Türöffnungen, Schlüsseldienst, Gerichtsvollzieherkosten usw. würden nach Entstehung manuell im System erfasst. Die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen seien auch in der Akte zu erkennen. Kostenfestsetzungsbescheide seien hingegen weder erstellt worden, noch seien solche notwendig, da in dem der Forderung zu Grunde liegenden Bescheid unter dem Punkt "Hinweis auf die entsprechende Rechtsgrundlage" hierauf hingewiesen worden sei. Die Kosten seien nicht verjährt, da immer Beitreibungsmaßnahmen für Haupt- und Nebenforderungen durchgeführt worden seien.
Einen Verwaltungsvorgang der für Obdachlosenangelegenheiten zuständigen Stelle der Beklagten zur Unterbringung der Familie des Klägers in der Notunterkunft Mstraße 29 in der Zeit von November 1977 bis Dezember 1983 oder länger bzw. im Hinblick auf eine Obdachlosenunterbringung in der Zeit von November 1989 bis Februar 1990 und entsprechende Einweisungs- bzw. Leistungs- oder Gebührenbescheide hat die Beklagte nicht vorlegen können, da solche nicht mehr auffindbar seien. Sozialhilfevorgänge für die Zeit vor Oktober 1999 hat die Beklagte ebenfalls nicht vorlegen können, da vorangegangene Bände der Sozialhilfeakten bereits vernichtet bzw. nicht mehr auffindbar seien.
In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Beklagten verbindlich erklärt: Die Beklagte habe gegenüber dem Kläger zum Kassenzeichen der Zentralen Finanzbuchhaltung AE/2002/0297713 nur noch eine Hauptforderung von 2.768,84 Euro. Die Forderung über Kosten der Vollstreckung zu diesem übergeordneten Aktenzeichen, die noch durchsetzbar, also nicht verjährt ist, betrage 191,19 Euro. Darüber hinausgehende Forderungen zu dem übergeordneten Aktenzeichen AE/2002/0297713 bestünden nicht. Im Umfang dieser Erklärung hat sie für die Beklagte die Hauptsache für erledigt erklärt.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des einstweiligen Anordnungsverfahrens 23 L 1282/09 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Stadtkasse/VIS/Zentrale Finanzbuchhaltung sowie Sozialamt) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Das Gericht hat das Rubrum von Amts wegen mit dem unterstellten Einverständnis des Klägers berichtigt, da § 78 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 5 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung der VwGO (AG VwGO) nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gelten und für die erhobene Feststellungsklage davon auszugehen ist, dass es sich bei der Benennung des Oberbürgermeisters als Beklagten um eine bloße Falschbezeichnung handelt.
Das Begehren des in der mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienenen Klägers war gemäß § 88 VwGO wie aus dem Tatbestand ersichtlich auszulegen. Es handelt sich der Sache nach um eine negative Feststellungsklage, mit der der Kläger klären lassen will, ob und in welcher Höhe der Beklagten gegen ihn noch Forderungen zum übergeordneten Vollstreckungs-Aktenzeichen AE/2002/0297713, insbesondere wegen der Nutzung der Obdachlosenunterkunft Mstr. 29 in einem Zeitraum am Ende der 1970er bzw. am Anfang der 1980er Jahre, nebst Vollstreckungskosten zustehen, die die Beklagte mit der Vollstreckungsankündigung vom 25. Juli 2008 von ihm unter Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen verlangt hat. Die Auslegung als negative Feststellungsklage gewährleistet umfassenden Rechtsschutz, da hierauf betragsgenau festzustellen ist, ob und wenn ja in welcher Höhe die Beklagte noch Forderungen hat. Hiermit ist den vom Kläger erhobenen Einwänden im Hinblick auf den Zeitraum, für den die Kosten für die Nutzung der Unterkunft geschuldet werden, deren Übernahme durch das Sozialamt als Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, die Erfüllung durch eigene Zahlung sowie im Hinblick auf den Vorwurf der "Kostenwucherei" Rechnung getragen, da auch die Höhe der durchsetzbaren Vollstreckungskosten zu überprüfen ist. Diese Auslegung entspricht dem Einwand, die Forderung sei in geringerer Höhe entstanden oder durch Erfüllung erloschen, besser als auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung gerichtete Begehren, die u.a. auf die Voraussetzungen der Vollstreckung von Geldforderungen nach dem 1. Abschnitt des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) abstellen würden. Eine solche Auslegung ist zwar möglich und das entsprechende Begehren statthaft,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. April 1976 – II A 242/74 –, DÖV 1976, 673 (zur Aufrechnungseinrede); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 29. Februar 1988 – 2 S 526/86 –, Leitsatz in Juris,
jedoch hält der Einzelrichter die negative Feststellungsklage, die das grundsätzliche Bestehen sowie die Verjährung des Anspruchs und nicht nur die Zulässigkeit der Vollstreckung einer Prüfung unterzieht, für dem Begehren des Klägers besser entsprechend, da weitergehender Rechtsschutz gewährt wird. Zugleich ist davon auszugehen, dass bei gerichtlicher Feststellung des Nichtbestehens bzw. der Verjährung der Forderung die Beklagte auch keine weitere Vollstreckung gegen den Kläger betreiben wird. Da der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, konnte er nicht konkretisieren, ob er das Bestehen der in der Vollstreckungsankündigung vom 25. Juli 2008 aufgeführten Beträge vollständig abstreitet, oder nur der Auffassung ist, diese würden (z. B. in Bezug auf die Vollstreckungskosten) lediglich in geringerer Höhe bestehen. Die gewählte Auslegung gewährt insofern in seinem Interesse umfassenden Rechtsschutz. Dass der negative Feststellungsantrag auf den Zeitpunkt der Klageerhebung bezogen wird, ergibt sich daraus, dass es unpraktisch wäre, die nach Klageerhebung (am 19. November 2008) eingetretenen Veränderungen durch monatliche Ratenzahlungen zu berücksichtigen. Diese Ratenzahlungen, die seit Dezember 2008 anscheinend regelmäßig erbracht worden sind, sind zusätzlich von den Beträgen abzuziehen, die die Beklagte in ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung als (nur noch) offenstehend anerkannt hat. Der Einzelrichter geht weiter davon aus, dass es angesichts der mittlerweile über 30-jährigen Dauer der Angelegenheit ebenfalls dem Begehren des Klägers entspricht, die von der Beklagten in der Vollstreckungsankündigung vom 25. Juli 2008 aufgeführten Beträge auch einer Prüfung in Bezug auf eingetretene Verjährung zu unterziehen, zumal der früher für den Kläger tätig gewordene Rechtsanwalt X aus T-P mit Schreiben vom 15. April 1998 die Verjährungseinrede erhoben hat.
Die Klage mit dem so verstandenen Begehren ist schon unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung des Nichtbestehens unverjährter Ansprüche der Beklagten betreffend die Hauptforderung von mehr als 2768,84 Euro und betreffend die Vollstreckungskosten von mehr als 191,19 Euro begehrt. Es fehlt insofern am Feststellungsinteresse gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Dies liegt für die negative Feststellungsklage darin, dass der Prozessgegner sich eines Anspruchs berühmt, bzw. insbesondere darin, dass die Vollstreckung betrieben oder angekündigt wird. Da die Vertreterin der Beklagten jedoch in der mündlichen Verhandlung verbindlich erklärt hat, die Beklagte verfüge nur noch über unverjährte Ansprüche von 2768,84 Euro (Hauptforderung) nebst 191,19 Euro Vollstreckungskosten, hat der Kläger insofern sein Klageziel bereits erreicht. Die Beklagte berühmt sich keiner Forderungen mehr, die über diese Beträge hinausgehen, hat den Kläger insofern klaglos gestellt und es ist keine Vollstreckung mehr zu gewärtigen. Der Kläger hätte auf dieses Nachgeben in der mündlichen Verhandlung durch entsprechende teilweise Erledigungserklärung der Hauptsache reagieren können, um in diesem Umfang die Klageabweisung und eine entsprechende Kostenlast abzuwenden. Da er im Termin nicht anwesend war, war ihm diese Möglichkeit verschlossen.
Im Übrigen (bezogen auf eine Hauptforderung bis zu 2768,84 Euro nebst Vollstreckungskosten von bis zu 191,19 Euro) ist die negative Feststellungsklage zulässig. Sie ist nach § 43 Abs. 1, Abs. 2 VwGO statthaft, weil der Kläger sein Klageziel mit einer Anfechtungs- oder Leistungsklage nicht erreichen kann. Abgesehen davon, dass die der Forderung wegen der Kosten der Unterbringung in der Unterkunft Mstr. 29 zugrundeliegenden Bescheide schon lange bestandskräftig sind, rügt der Kläger überhaupt nicht die Rechtswidrigkeit der ihm gegenüber festgesetzten monatlichen Kosten der Unterbringung, sondern erhebt der Höhe nach Einwände, die sich auf den Zeitraum der Nutzung der Unterkunft sowie die Erfüllung der Forderung durch das Sozialamt oder eigene Zahlung beziehen. Mit der angeblichen Forderung der Beklagten über die Kosten der Unterkunft Mstr. 29 in einem vergangenen Zeitraum nebst Vollstreckungskosten liegt auch ein konkretes einzelgerichtetes Außenrechtsverhältnis vor, über das die Beteiligten streiten und dessen Nichtbestehen der Kläger festgestellt wissen will. Da die Beklagte im verbleibenden Umfang von 2960,03 Euro (2768,84 Euro + 191,19 Euro) vom Bestehen der Forderung ausgeht und Vollstreckungsmaßnahmen zu erwarten sind bzw. die Beklagte jedenfalls auf der Fortsetzung der Ratenzahlung bestehen wird, ist ein Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung gegeben.
Vgl. zu den Voraussetzungen einer negativen Feststellungsklage wegen angeblicher Forderungen der öffentlichen Hand: VGH BW, Urteil vom 14. April 1980 – II 322/79 –, Juris Rn. 38 ff.
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch nicht begründet. Es lässt sich nicht zur Überzeugung des Einzelrichters feststellen, dass der Beklagten gegen den Kläger zum Kassenzeichen der Zentralen Finanzbuchhaltung AE/2002/0297713 zum Zeitpunkt der Klageerhebung überhaupt keine unverjährten Ansprüche zustehen. Ebenso ist nicht festzustellen, dass der Beklagten weniger als 2768,84 Euro hinsichtlich der Hauptforderung und weniger als 191,19 Euro an Vollstreckungskosten zustehen, die nicht verjährt sind.
Dies gilt zunächst in Bezug auf die Hauptforderung. Der Einzelrichter kann nicht feststellen, dass sich der unverjährte Anspruch der Beklagten insofern auf weniger als 2768,84 Euro beläuft. In genau dieser Höhe hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Empfehlung des Gerichts nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Forderung wegen der Zuweisung der Unterkunft Mstr. 29 verbindlich festgestellt und damit anerkannt, dass es jedenfalls nicht mehr ist.
Bei der Frage, ob sich feststellen lässt, dass sich die unverjährte Hauptforderung auf einen geringeren Betrag beläuft, ist zu berücksichtigen, dass bei der negativen Feststellungsklage, mit der das Nichtbestehen einer Forderung geltend gemacht wird, der Beklagte, der einen Anspruch behauptet, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen seines Anspruchs trägt. Danach liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Dauer der Nutzung der Obdachlosenunterkunft und die Höhe der hierfür monatlich zu entrichtenden Geldleistung des Klägers bei der Beklagten. Für anspruchsvernichtende Einwendungen – wie die Erfüllung – oder anspruchshindernde Einwendungen bzw. Einreden – wie die Verjährung – trägt der Kläger, der sich auf diese Umstände beruft, die Darlegungs- und Beweislast.
Hiernach ergibt sich zur Überzeugung des Einzelrichters: Der Kläger und seine Familie sind ab dem 1. November 1977 in die Unterkunft Mstr. 29 eingewiesen worden und es wurde mit dem Bescheid vom 11. November 1977 eine Nutzungsentschädigung von monatlich DM 104,60 einschließlich Nebenkosten festgesetzt. Der Kläger und seine Familie sind dort bis zu einem Zeitpunkt in den Jahren 1983 oder 1984 geblieben und dann ausgezogen (vgl. Beiakte 1, Bl. 47 und 49). Gezahlt haben sie die Nutzungsentschädigung von Beginn an nicht. Diese wurde zunächst auch nicht durch den Sozialhilfeträger übernommen, da der Kläger und seine Familie Sozialhilfe erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung erhalten haben. Diese Verzögerung lag soweit ersichtlich nicht an Säumnissen des Sozialamts, sondern daran, dass der Kläger und seine Familie die Sozialhilfe erst mit erheblicher Verzögerung beantragt haben. Zunächst hat der Kläger gegenüber den Vollziehungsbeamten der Beklagten nämlich im Wesentlichen angegeben, als selbständiger Bodenleger oder selbständiger Boden- und Fliesenleger tätig zu sein, Leistungen des Arbeitsamtes oder Kindergeld zu beziehen, bzw. durch Unterstützung von Eltern den Lebensunterhalt notdürftig sicherzustellen. Erst ab Januar 1983 hat er anscheinend mit seiner Familie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG einschließlich Übernahme der Nutzungsentschädigung für die Mstr. 29 als Unterkunftskosten bezogen. Dies entnimmt das Gericht Bl. 47 des Verwaltungsvorgangs der Stadtkasse der Beklagten (Beiakte 1), wo es in dem Vorschlag zur befristeten Niederschlagung der Forderungen vom 18. Februar 1983 in der "ausführlichen Begründung" heißt, die laufende Gebühr für die Obdachlosenunterkunft werde seit Januar 1983 vom "St. A. 50" gezahlt. Hierbei handelt es sich um das Sozialamt. Hinweise auf einen früheren Beginn des Sozialhilfebezugs und insbesondere die Zahlung der Nutzungsentschädigung durch das Sozialamt sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Insbesondere sind Sozialhilfevorgänge aus dieser Zeit von der Beklagten nicht aufgefunden worden. Der Kläger hat hierzu auch keine Nachweise vorgelegt. Sein Vortrag, der Sozialhilfebezug habe schon viel früher begonnen oder gar den gesamten Zeitraum der Zuweisung der Unterkunft Mstr. 29 umfasst, lässt sich danach nicht beweisen, was zu seinen Lasten geht. Es ist zugleich aber auch nicht feststellbar, dass das Sozialamt später (insbesondere erst ab Januar 1984) die Nutzungsentschädigung übernahm. Die Eingrenzung des Zeitraums, in dem die ursprünglichen Rückstände des Klägers in Bezug auf die Hauptforderung aus der Nutzungsentschädigung für die Unterkunft Mstr. 29 entstanden sein sollen, mit "November 1977 bis Dezember 1983" durch die Beklagte kann das Gericht nicht bestätigen. Dieser Zeitraum ist zwar in Beiakte 1 an verschiedenen Stellen (z. B. dem Vorblatt, Bl. 2) genannt, es dürfte sich aber um ein einmaliges Versehen handeln, das sich dann durch Übernahme dieser Angabe in späteren Zusammenhängen laufend wiederholt hat. Der Zeitpunkt des Einsetzens der Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich Übernahme der Nutzungsentschädigung mit Januar 1983 lässt sich Beiakte 1, Bl. 47 hingegen hinreichend klar entnehmen. Zugleich steigen die Rückstände für die Hauptforderung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an, sondern es sind lediglich die Vollstreckungskosten, die kontinuierlich ansteigen. Damit steht der für das Gericht feststellbare Nutzungszeitraum, für den nicht das Sozialamt gezahlt hat, fest: November 1977 bis Dezember 1982.
Für diese fünf Jahre und zwei Monate geht die Beklagte von DM 7072,17 aus (vgl. z. B. das Vorblatt, Beiakte 1, Bl. 2: "Betrag", 3. Zeile). Der Einzelrichter kann jedoch nicht feststellen, dass der Kläger tatsächlich für den Nutzungszeitraum von 62 Monaten diesen Betrag nach ihm gegenüber ergangenen Leistungsbescheiden schuldete. Es ist nämlich nur noch der Leistungsbescheid vom 11. November 1977 auffindbar, der DM 104,60 monatlich festsetzt. Vermutlich stattgefundene Erhöhungen sind nicht belegt. Die vagen Aussagen des Klägers, es seien anfangs DM 118 und später DM 132 zu zahlen gewesen, stehen schon im Widerspruch zum vorliegenden ersten Bescheid über DM 104,60 und können in ihrer Unbestimmtheit keine Überzeugung des Gerichts herbeiführen. Die insofern bestehende Unaufklärbarkeit geht zulasten der Beklagten, da es um eine anspruchsbegründende Tatsache geht. Deshalb vermag das Gericht nicht festzustellen, dass monatlich mehr als DM 104,60 und für den Zeitraum von November 1977 bis Dezember 1982 ein Betrag von mehr als DM 6485,20 an Rückstand für die Unterkunft Mstr. 29 aufgelaufen ist (62 Monate x DM 104,60). Daran ändern in der Vergangenheit gestellte Anträge des Klägers auf Zahlungsaufschübe oder Ratenzahlungen nichts, da in solchen Anträgen kein konkludentes Anerkenntnis der von der Beklagten ihm gegenüber geltend gemachten Beträge liegt. Dies kann – ebenso wie über einen langen Zeitraum nicht erfolgte Rügen hinsichtlich der Höhe der Forderung – auch weder eine Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast noch eine Beweiserleichterung für die Beklagte bewirken.
Das Gericht kann sodann nicht feststellen, dass von der aufgelaufenen Hauptforderung von DM 6485,20 im Hinblick auf die vom Kläger dokumentierten eigenen Zahlungen in den Jahren 1992 bis 1995 mehr als DM 1069,81 als erfüllt anzusehen sind. Zwar hat der Kläger durch die im Verfahren 23 L 1282/09 eingereichten Einzahlungsbelege Zahlungen über DM 2250 belegt. Jedoch sind (bis auf eine vom 30. Januar 1995, Beiakte 1, Bl. 31) alle diese Einzahlungen im Feld "Verwendungszweck" mit dem Kassenzeichen 126.112-2 (in verschiedenen Schreibweisen) versehen. Das Kassenzeichen für die Zahlung der Nutzungsentschädigung für die Obdachlosenunterkunft Mstr. 29 in der Zeit von November 1977 bis Dezember 1982 war jedoch 125.141-2. Das Kassenzeichen 126.112-2 hingegen war Kosten einer Obdachlosenunterkunft zugeordnet, die der Kläger mit seiner Familie in der Zeit von November 1989 bis Februar 1990 genutzt haben dürfte (vgl. Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 14. August 1992, Beiakte 1, Bl. 63/64: Betrag für 11/89 – 02/90 von DM 724). Anscheinend hat der Kläger auf dieses Aufforderungsschreiben vom 14. August 1992 mit eingeräumter Teilzahlungsmöglichkeit ab Oktober 1992 die von ihm belegten Zahlungen zum Kassenzeichen 126.112-2 vorgenommen. Diese hat die Beklagte nachvollziehbarerweise zunächst wie vom Kläger mit dem Verwendungszweck vorgegeben auf das Kz. 126.112-2 gebucht und den dortigen Soll-Betrag von DM 724 getilgt. Im Übrigen ist auf dem Vorblatt zum Verwaltungsvorgang zu den hier streitigen Forderungen wegen der Unterkunft Mstr. 29 zum Kz. 125.141-2 ersichtlich, dass dort Zahlungen des Klägers vermerkt und damit zu diesem Konto "gebucht" worden sind. Diese stimmen nach den Nennbeträgen und den Zeitpunkten der Einzahlung im Wesentlichen mit einem Teil der vom Kläger belegten Einzahlungen überein. Im Vorblatt zum Kz. 125.141-2 (Beiakte 1, Bl. 2) sind zwischen dem 26. Juli 1992 und dem 9. Oktober 1995 Zahlungen von insgesamt DM 1069,81 vermerkt und von den damaligen Rückständen in Abzug gebracht worden. Dass es sich dabei fast ausschließlich um Zahlungen des Klägers auf das Kz. 126.112-2 handelte, die bei Tilgung des dortigen Rückstands zum Kz. 125.141-2 umgebucht worden sind, ergibt sich aus Vermerken bei den Zahlungen auf dem Vorblatt zu Kz. 125.141-2 ("umgebucht von 126.112-2"). Lediglich eine Position auf der Liste der Zahlungen auf dem Vorblatt zu Kz. 125.141-2 lässt sich nicht den vom Kläger belegten Einzahlungen zuordnen: ein Betrag von DM 17, der am 10. Januar 1995 "von 126.112-2" mit dem Vermerk "Erlös Sachpfändung" gebucht wurde. Die übrigen DM 1052,81 korrespondieren zur Überzeugung des Gerichts mit belegten Eigenzahlungen des Klägers. Demnach sind von den belegten Einzahlungen von DM 2250 ein Betrag von DM 724 zur Tilgung des Solls auf dem Kz. 126.112-2 (wegen Obdachlosenunterkunft vom November 1989 bis Februar 1990) und von DM 1052,81 zur Tilgung von Rückständen zum Kz. 125.141-2 (wegen der hier streitigen Kosten der Obdachlosenunterkunft Mstr. 29 von November 1977 bis Dezember 1982) verwandt worden. Mithin steht ein eingezahlter Betrag von DM 473,19 insofern offen. Diesen vermag das Gericht jedoch nicht auf die hier streitigen Rückstände zur Obdachlosenunterkunft Mstr. 29 anzurechnen und dort zum Abzug zu bringen, da eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Beklagte diesen Betrag auf andere gegenüber dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt offenstehende Beträge gebucht hat. Diese Wahrscheinlichkeit ergibt sich aus dem bereits erwähnten Schreiben der Stadtkasse an den Kläger vom 14. August 1992, in dem die gesamten Rückstände des Klägers aufgelistet sind: Kosten der Obdachlosenunterkünfte zu den Kz. 125.141-2 (DM 7072,17), Kz. 126.112-2 (DM 724), zum Kz. N 7836 eine "Rückzahlung Jugendamt – Rest –” (DM 266,89) und zum Kz. N 7935 u.a. "Hundesteuer 1988/1992" (DM 172,25) sowie Beitreibungskosten von DM 671,70. Es spricht Einiges dafür, dass der genannte vom Kläger eingezahlte Betrag von DM 473,19 auf die Rückstände "Rückzahlung Jugendamt – Rest –” und "Hundesteuer" verwandt worden (zusammen DM 440,14) und der Restbetrag auf die Beitreibungskosten angerechnet worden ist. Festgestellt werden kann dies jedoch nicht, da die Beklagte hierzu weder Vorgänge vorlegen konnte noch hierzu vorgetragen hat. Ein solches Vorgehen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Deshalb kann nicht zugunsten des Klägers festgestellt werden, dass der Betrag von DM 473,19 von der Beklagten vereinnahmt, aber keinem Soll-Betrag des Klägers zugeordnet worden ist und deshalb zur Anrechnung auf den Rückstand zu dem Kz. 125.141-2 zur Verfügung stünde. Die Unaufklärbarkeit geht zu seinen Lasten, weil er sich insofern auf Erfüllung beruft. Daneben sind auch keine weiteren Zahlungen des Klägers ersichtlich, die die Beklagte auf dem Konto 125.141-2 hätte buchen müssen. Zwar lassen sich der Akte der Stadtkasse Vermerke über Zahlungseingänge entnehmen, in Bezug auf die die bearbeitende Person bei der Stadtkasse angeordnet hat, dass diese erneut zum Soll gestellt werden sollten (Vermerke vom 9. Dezember 1993 über DM 400, vom 12. Juni 1995 über DM 467 und vom 19. März 1996 über DM 100). Diese Beträge lassen sich jedoch schlüssig den bereits auf die Rückstände zum Kz. 125.141-2 angerechneten und auf dem Vorblatt zum Verwaltungsvorgang der Stadtkasse vermerkten Zahlungen des Klägers zuordnen: Der im Vermerk vom 9. Dezember 1993 (Beiakte 1, Bl. 78) genannte Betrag von DM 400 dürfte auf die zu den Zahlzeitpunkten 04.08.93, 05.10.93 und 03.11.93 vermerkten Raten des Klägers von DM 200 sowie zweimal DM 100 zurückzuführen sein. Der im Vermerk vom 12. Juni 1995 (Beiakte 1, Bl. 98) aufgeführte Betrag von DM 467 ergibt sich aus den Teilzahlungen vom 4. Januar 1994 (DM 100), 2. Februar 1994 (DM 100), 18. April 1994 (DM 100), 30. September 1994 (DM 50), 1. Oktober 1994 (DM 50) und vom 1. Februar 1995 (DM 50) sowie dem "Erlös Sachpfändung" zum Datum 10. Januar 1995 (DM 17). Der im Vermerk vom 19. März 1996 genannte Betrag von DM 100 ergibt sich aus den berücksichtigten Ratenzahlungen des Klägers, die die Beklagte am 5. September 1995 (DM 50) und am 9. Oktober 1995 (DM 50) gebucht hat. Nach alledem war von der Hauptforderung in Höhe von DM 6485,20 für die Zeit von November 1977 bis Dezember 1982 der von der Beklagten bereits auf dem Vorblatt des Vorgangs zum Kz. 125.141-2 durch die verschiedenen Einzelzahlungen bzw. –beträge dokumentierte Betrag von insgesamt DM 1069,81 als Erfüllung der Forderung abzuziehen, was zu einer offenen Hauptforderung von DM 5415,39 (bzw. 2768,84 Euro) führt.
Diese Hauptforderung ist nicht verjährt, auch wenn man dem im Auftrag des Klägers ergangenen Schreiben des Rechtsanwalts X vom 15. April 1998 die Erhebung der Verjährungseinrede (soweit diese im öffentlichen Recht überhaupt erforderlich ist) entnehmen muss. Die Verjährung der Hauptforderung richtet sich nicht nach den abgabenrechtlichen Vorschriften, die nach § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG) für Benutzungsgebühren zu kommunalen Obdachlosenunterkünften zur Anwendung kommen, da die Hauptforderung gegenüber dem Kläger einen Leistungsbescheid wegen "Nutzungsentschädigung" und nicht wegen Benutzungsgebühren aufgrund einer kommunalen Gebührensatzung zur Grundlage hat. Für diese Nutzungsentschädigung richtet sich die Verjährung nach § 53 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW (VwVfG NRW). Nach dessen Abs. 2 beträgt die Verjährungsfrist nach bestandskräftiger Festsetzung eines Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers 30 Jahre. Unabhängig von an diese Vorschrift anknüpfenden Einzelfragen ist diese Verjährung nicht eingetreten, weil nach den ergänzend anwendbaren allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Verjährung erneut beginnt, wenn eine behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen wird. Dies ist vielfältig der Fall gewesen, vgl. Beiakte 1.
Auch in Bezug auf die Kosten der Vollstreckung kann das Gericht nicht feststellen, dass der Beklagten weniger als 191,19 Euro an unverjährten Vollstreckungskosten zustehen.
Dieser Betrag errechnet sich allein aus den Vollstreckungskosten, die ab dem 1. Januar 2005 angefallen sind. Alle zuvor angefallenen Kosten der Vollstreckung (994,34 Euro – 191,19 Euro = 803,15 Euro) macht die Beklagte ausweislich ihrer verbindlichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend. Diese vor 2005 entstandenen Vollstreckungskosten dürften nämlich gemäß § 77 Abs. 4 VwVG NRW in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Gebührengesetz NRW (GebG NRW) der Festsetzungsverjährung unterliegen. Die vierjährige Festsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 20 Abs. 1 GebG); eine Unterbrechung durch Vollstreckungsmaßnahmen, auf welche die Beklagte sich berufen hat, sieht § 20 Abs. 4 GebG nur für die Zahlungsverjährung nach erfolgter Festsetzung vor. Die Festsetzung erfolgt nach § 14 GebG durch Kostenentscheidung, welche einen Verwaltungsakt in Gestalt eines Leistungsbescheids bzw. Kostenfestsetzungsbescheids darstellt,
vgl. Susenberger/Weißauer, GebG NRW, § 14, Erl. 6 und 12, § 20, Erl. 3.
Da solche Kostenfestsetzungsbescheide hinsichtlich der Vollstreckungskosten vorliegend nicht ersichtlich (und nach der Verwaltungspraxis der Zentralen Finanzbuchhaltung der Beklagten auch nicht vorgesehen) sind, hat die Beklagte durch ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung auf die weitere Geltendmachung der über 191,19 Euro hinausgehenden Vollstreckungskosten verbindlich verzichtet. Im Hinblick auf die verbleibenden 191,19 Euro ist noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten und der Erlass von Kostenfestsetzungsbescheiden künftig noch möglich. Kostenfestsetzungsbescheide sind entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb entbehrlich, weil im Leistungsbescheid über die Nutzungsentschädigung vom 11. November 1977 auf S. 2 auf die Entstehung von Kosten hingewiesen worden ist. Ein solcher Hinweis auf die Kosten im Leistungsbescheid hinsichtlich der Hauptforderung entbindet gemäß § 6 Abs. 4 lit. b VwVG NRW lediglich vom Erfordernis der Einhaltung der Schonfrist und der Mahnung, nicht hingegen vom Erlass eines Kostenfestsetzungsbescheids.
In Bezug auf diese auf den Zeitraum seit 1. Januar 2005 entfallenden (unverjährten) Kosten der Vollstreckung ist nicht feststellbar, dass diese in geringerer Höhe als 191,19 Euro entstanden wären. Durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Aufstellung der Vollstreckungskosten ("Übersicht Vollstreckungskonto Nr. 2002/0297713") für den Zeitraum ab dem 6. November 2002 ist dargelegt, dass und wie diese Kosten ab Januar 2005 entstanden sind. Dies richtet sich nach §§ 20 Abs. 1, 77 Abs. 1 VwVG NRW in Verbindung mit der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW); in der KostO NRW ergeben sich die Vollstreckungsgebühren aus dem 1. Abschnitt, die Erstattung von Auslagen aus dem 2. Abschnitt. Die Vollstreckungskosten von 191,19 Euro sind durch die Vollstreckungsmaßnahmen am 1. August 2005 (28,79 Euro), am 21. Dezember 2005 (58,31 Euro) und am 19. Dezember 2006 (103,50 Euro) verursacht worden und nach den Vorschriften der KostO NRW entstanden. Die in der Übersicht über die Vollstreckungskosten ersichtliche Gebühr für eine Vollstreckungsmaßnahme am 31. Juli 2006 von 53,00 Euro hat die Beklagte in der Erklärung ihrer Vertreterin in der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigt, weil der im Termin anwesende Leiter der Zentralen Finanzbuchhaltung Zweifel an der Berechtigung dieser weiteren Gebühr für einen erneuten Besuch eines Vollziehungsbeamten beim Kläger mit Zahlungsaufforderung (Vollstreckungsart – "VA" –: 57) hatte. Die Vollstreckungsgebühren für die übrigen drei Termine sind nach der KostO NRW nachvollziehbar entstanden und geben ihrer Höhe nach keinen Anlass zu Zweifeln: Die Vollstreckungsgebühr von 28,79 Euro ist am 1. August 2005 entstanden, weil dort eine Vollstreckungsankündigung zum übergeordneten Vollstreckungsaktenzeichen (VA: 55) erfolgt ist. Am 21. Dezember 2005 sind Vollstreckungsgebühren von 58,31 Euro entstanden, weil sich ein Vollziehungsbeamter der Beklagten im Außendienst mit einer Zahlungsaufforderung persönlich zum Kläger begeben hat (VA: 59). Die am 19. Dezember 2006 entstandenen Vollstreckungsgebühren von 103,50 Euro sind entstanden, weil eine letztmalige Zahlungsaufforderung mit Ankündigung einer zwangsweisen Wohnungsöffnung aufgrund richterlichen Durchsuchungsbefehls vorgenommen worden ist (VA: 58).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger trägt die Kosten vollständig, auch wenn die Beklagte seinem Begehren freiwillig teilweise entsprochen hat, weil die Klage insgesamt abgewiesen worden ist. Eine teilweise Kostenpflicht der Beklagten gemäß §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO hätte der Kläger durch entsprechende teilweise Erledigungserklärung herbeiführen können; er ist jedoch zum Termin nicht erschienen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.