VG Düsseldorf: Keine zusätzliche Anrechnung von Berufspraxis als ruhegehaltfähig (Quereinsteiger)
KI-Zusammenfassung
Ein als Quereinsteiger eingestellter Lehrer begehrte die zusätzliche Anerkennung mehrjähriger Berufspraxis (u.a. Zollwesen) sowie einer früheren Tätigkeit bei einem Kreiskrankenhaus als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab. Die verlangte Berufspraxis war für die Übernahme in die Lehrerlaufbahn nicht „vorgeschrieben“ i.S.d. § 11 LBeamtVG NRW, sondern nur Zulassungsvoraussetzung eines Quereinsteiger-Erlasses. Die Krankenhaus-Tätigkeit scheiterte zudem an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Ernennung nach § 9 S. 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW; frühere Versorgungsauskünfte begründeten keine bindende Vorabentscheidung.
Ausgang: Klage auf zusätzliche Anerkennung vorbeamtenrechtlicher Tätigkeiten als ruhegehaltfähig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Versorgungsauskunft ohne Regelungswillen ist kein Verwaltungsakt und entfaltet keine Bindungswirkung als Vorabentscheidung über ruhegehaltfähige Dienstzeiten; aus ihr folgt kein Primäranspruch auf Anerkennung von Vordienstzeiten.
Ob eine Erklärung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, bestimmt sich durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Wortlaut, Begleitumständen und erkennbarer Zwecksetzung.
Die Anerkennung einer „Mindestzeit“ praktischer hauptberuflicher Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW setzt voraus, dass eine solche Tätigkeit als allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung für die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes laufbahnrechtlich vorgeschrieben war.
Eine im Rahmen eines Quereinsteigerprogramms geforderte Berufspraxis begründet keine „vorgeschriebene“ praktische Tätigkeit i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW, wenn dadurch lediglich ein zusätzlicher Zugang zu einer bestehenden Lehrerlaufbahn eröffnet wird, ohne neue Laufbahnvoraussetzungen zu schaffen.
Die Berücksichtigung förderlicher Tätigkeiten nach § 9 S. 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW erfordert einen funktionellen und zeitlichen Zusammenhang zur Ernennung; der zeitliche Zusammenhang liegt grundsätzlich nur bei unmittelbar vorangehenden Beschäftigungszeiten (abgesehen von nicht zu vertretenden Unterbrechungen) vor.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00. Juni 0000 geborene Kläger steht als Lehrer im Dienst des beklagten Landes. Er wurde im September 2002 als Quereinsteiger in den öffentlichen Schuldienst an einem Berufskolleg eingestellt. Die Beteiligten streiten darum, in welchem Umfang Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig anzuerkennen sind.
Der Kläger absolvierte zunächst eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann und studierte nach Erlangung der Hochschulreife Wirtschaftswissenschaften. Vom 0. November 0000 bis zum 00. März 0000 war er als Prüfungsassistent bei einer Treuhandvereinigung tätig, vom 0. April 0000 bis zum 00. September 0000 als Angestellter in der Rechnungsabteilung des Kreiskrankenhauses J., vom 0. Oktober 0000 bis zum 00. März 0000 als kaufmännischer Angestellter bei einer Industrie-Spedition und vom 0. April 0000 bis zum 00. August 0000 als Koordinator für das Zollwesen bei P.. Per Fernstudium erlangte er zwischenzeitlich Abschlüsse als Diplom-Kaufmann (00. September 0000) und Diplom-Volkswirt (0. März 0000).
Auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einstellung von Lehrkräften zur zusätzlichen Deckung des Bedarfs an Berufskollegs vom 0. April 0000 und der dadurch geschaffenen praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme für Quereinsteiger bewarb sich der Kläger im Februar 2002 um Einstellung in den Schuldienst am Berufskolleg des Kreises K. in Q. als Lehrer für Wirtschaftswissenschaften und Wirtschaftsinformatik. Er schloss im Mai 2002 einen Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land, vertreten durch die Bezirksregierung R., über die Einstellung als Lehrer im Angestelltenverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl an dem Berufskolleg in Q. ab dem 2. September 2002 befristet bis zum 31. Juli 2003. Im Vertrag hieß es, das Beschäftigungsverhältnis werde zu Ausbildungszwecken, zur Erlangung der Lehrbefähigung, geschlossen. In der Zeit vom 2. September 2002 bis 31. Juli 2003 finde ein verkürztes Vorbereitungsseminar statt. Während dieses verpflichtenden einjährigen Vorbereitungsseminars sei Unterricht im Umfang von 18 Wochenstunden zu erteilen und parallel dazu ein praxisbezogenes Seminar im Umfang von 300 Wochenstunden an einem Studienseminar zu besuchen. Das Vorbereitungsseminar ende nach Ablauf eines Jahres mit einer Prüfung. Nach Anerkennung dieser Prüfung als Zweite Staatsprüfung werde der Angestellte in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis oder bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen.
Die Bezirksregierung X. bescheinigte am 17. Dezember 2002 gemäß Einstellungserlass die Anerkennung von Prüfung/beruflicher Tätigkeit des Klägers als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft und in Banken/ Betriebswirtschaftliche Steuerlehre/ Betriebswirtschaftliche Finanzierungslehre.
Der Kläger bestand die Abschlussprüfung der praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme am 26. Juni 2003 und wurde mit Wirkung vom 1. August 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat z.A. ernannt. Am 9. August 2006 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt.
Unter dem 14. August 2003 beantragte er beim Landesamt für Besoldung und Versorgung für das Land Nordrhein-Westfalen (O.) unter Bezugnahme auf das Merkblatt „Versorgung“ und das „Informationsblatt für Quereinsteiger“, die für seine Einstellung vorausgesetzten Zeiten (mindestens 8-semestriges Studium, mindestens vierjährige tatsächliche Berufspraxis im Anschluss an das Studium) und die darüber hinaus erforderliche einjährige Qualifizierungsmaßnahme mit insgesamt 8 Jahren als Vordienst- bzw. Ausbildungszeiten anzuerkennen.
Mit Schreiben vom 21. April 2004 teilte das O. hierauf mit, dass die Anerkennung von Vordienstzeiten in der Regel im Zusammenhang mit dem Zurruhesetzungsverfahren bzw. zeitnah mit diesem nach der dann geltenden Rechtslage erfolge. Da die gesetzliche Altersgrenze im Falle des Klägers erst im Jahre 2024 erreicht werde, erscheine es wenig sinnvoll, eine Anerkennung der Vordienstzeiten nach heutiger Rechtslage durchzuführen. Es werde daher gebeten, den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen.
Auf Bitte des Klägers, dennoch seinen Antrag auf Anerkennung von Vordienstzeiten nach derzeitiger Rechtslage zu bearbeiten, um Klarheit über die Berücksichtigungsfähigkeit der benannten Zeiten zu haben, erhielt er ein Schreiben vom 21. Juni 2004, in dem es hieß, er habe um Auskunft zu seiner Altersversorgung gebeten. Die beigefügte informatorische Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erfolge nach heutiger Rechtslage und biete keine Gewähr für die Berücksichtigung dieser Zeiten bei Zurruhesetzung. Die Auskunft stehe unter dem Vorbehalt gleichbleibender Rechtslage. Eine verbindliche Festsetzung der Versorgungsbezüge könne erst bei Eintritt des Versorgungsfalles nach dem dann geltenden Recht erfolgen. Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten wurden unter anderem vier Jahre vorgeschriebener praktischer hauptberuflicher Tätigkeit im Zeitraum vom 0. März 0000 bis zum 00. August 0000 nach § 12 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) aufgeführt.
Auf spätere Nachfrage erhielt der Kläger eine Auskunft des O. vom 23. Oktober 2008, wonach die Zeiten seiner praktischen kaufmännischen Ausbildung nicht gemäß § 12 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt werden könnten. Die Zeiten, die er im Rahmen der hauptberuflichen Tätigkeit und der Qualifizierungsmaßnahme als ruhegehaltfähig anerkannt bekommen habe, seien abschließend.
Am 24. Oktober 2016 und ergänzend am 7. November 2016 erteilte das O. eine seitens des Klägers beantragte Versorgungsauskunft. In der Zusammenstellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten wurden unter anderem auch vier Jahre vorgeschriebener praktischer Tätigkeit im Zeitraum vom 0. März 0000 bis zum 0. März 0000 nach § 11 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG NRW) aufgeführt.
Im Januar 2017 bat der Kläger um Auskunft zur Versorgung bei Dienstunfähigkeit. Ihm sei ein - zu geringer - Grad der Behinderung von 60 vH zuerkannt worden, wogegen er Widerspruch eingelegt habe. Das sich verschlechternde Krankheitsbild sei so schwerwiegend, dass es eine Dienstunfähigkeit erwarten lasse. In diesem Zusammenhang bat er u.a. zu prüfen, ob seine betriebswirtschaftliche Tätigkeit im Städtischen Krankenhaus J. nach § 10 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW (gemeint: § 9 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW) zu berücksichtigen sei. Eine Versorgungsauskunft für den Fall der Dienstunfähigkeit wurde unter Verweis darauf, dass kein Zurruhesetzungsverfahren eingeleitet worden sei, nicht erteilt.
Auf Antrag des Klägers vom 9. Juli 2019 erteilte das O. ihm unter dem 30. September eine weitere Versorgungsauskunft, hinsichtlich der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten wiederum unter Berücksichtigung einer vierjährigen praktischen Tätigkeit von 1995 bis 1999.
Im März 2021 bat der Kläger um ergänzende Versorgungsauskunft, weil aufgrund längerer Krankheit eine Dienstunfähigkeit im Raume stehe. In der daraufhin erteilten Versorgungsauskunft vom 15. April 2021 wies das O. darauf hin, dass entgegen seiner Versorgungsauskunft vom 30. September 2019 von der hauptberuflichen Tätigkeit vom 0. März 0000 bis zum 00. August 0000 maximal ein Jahr anzuerkennen sei. Eine mindestens fünfjährige berufspraktische Erfahrung bzw. Tätigkeit außerhalb einer Hochschule im Anschluss an das Studium sei zwar Einstellungsvoraussetzung gewesen, jedoch impliziere dies nicht, dass diese Zeiten in vollem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen seien. Dies müsse vom Gesetzgeber gesondert bestimmt werden. Der Vorbereitungsdienst für Laufbahnbewerber dauere in der Regel 24 Monate. Die Qualifizierungsmaßnahme für Seiteneinsteiger erstrecke sich hingegen nur über 12 Monate. Um diese Differenz auszugleichen, würden 12 Monate der hauptberuflichen Tätigkeit als Koordinator im Zollwesen als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der Tätigkeiten sei versorgungsrechtlich nicht möglich. Da es sich hierbei jedoch um rentenversicherungspflichtige Zeiten handele, würden diese entsprechend in der Rentenversicherung berücksichtigt.
Die Beanstandung des Klägers, die Auskunft weiche von den Auskünften aus 2019 und 2004 ab, ohne dass insoweit eine Änderung der Rechtslage zu erkennen sei, wertete das O. als Antrag auf Anerkennung von Vordienstzeiten und erließ unter dem 22. Juli 2021 unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung aus der Versorgungsauskunft vom 15. April 2021 einen entsprechenden Bescheid über die Anerkennung von Vordienstzeiten nach den §§ 9-11, 82 LBeamtVG NRW.
Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger anwaltlich vertreten wie folgt: Es sei nicht nachvollziehbar, woraus die vorgenommene Beschränkung der Anrechnung auf ein Jahr hergeleitet werde. Eine nachvollziehbare Begründung fehle. Ermessen sei nicht ausgeübt worden; Ermessenserwägungen seien keinem Schreiben des O. zu entnehmen. Schon deshalb sei der Bescheid aufzuheben und neu über die Anerkennung von Vordienstzeiten zu entscheiden. Im Rahmen ordnungsgemäßer Ermessensausübung werde die Gesamtdauer der berufspraktischen Tätigkeit als ruhegehaltfähig anzuerkennen sein, denn ohne diese hätte er - der Kläger - die Voraussetzungen für den Seiteneinstieg als Lehrer gar nicht erfüllen können. Er habe anderweitige berufliche Perspektiven, Entwicklungs- und damit Erwerbsmöglichkeiten mit der Entscheidung für das hiesige Dienstverhältnis ausgeschlagen und damit letztlich auch eine einkommensmäßige Weichenstellung zugunsten des hiesigen Dienstherrn vorgenommen. Eine Kürzung der Anrechnung auf lediglich ein Jahr werde insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht gerecht. Diese sei zudem gleichheitswidrig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG in Bezug auf Vollzugsbeamte und Einsatzfeuerwehrbeamte (§ 11 Abs. 2 LBeamtVG NRW), im weiteren Sinne auch in Bezug auf vormals öffentlich Bedienstete (§ 9 LBeamtVG NRW). Mindestens sei die Anrechnungskürzung unverhältnismäßig und mit dem Grundsatz einer angemessenen Alimentation/Versorgung unvereinbar.
Mit Schreiben vom 17. November 2021 hörte das O. den Kläger zur beabsichtigten Zurückweisung seines Widerspruchs an und führte aus: Die im Erlass vom 0. April 0000 geforderte Berufspraxis habe lediglich nachgewiesen werden müssen, um für die Laufbahn als Quereinsteiger und die zweijährige Qualifizierungsmaßnahme zugelassen zu werden. Die Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit sei demgegenüber nicht vom Gesetzgeber gesondert bestimmt. Um die Differenz zwischen knapp 12monatiger Qualifizierungsmaßnahme und dem 24monatigen Vorbereitungsdienst für Laufbahnbewerber auszugleichen, sei im Rahmen der Ermessensausübung ein Jahr der Tätigkeit als Koordinator im Zollwesen als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung sei versorgungsrechtlich nicht möglich, da sonst eine Ungleichbehandlung zu normalen Laufbahnbewerbern und anderen Quereinsteigern erfolgen würde. Eine gleichheitswidrige Behandlung im Vergleich zu Berufsgruppen mit vorgezogener Altersgrenze sei nicht festzustellen. Der Kläger habe seine Entscheidung für den Quereinstieg und gegen anderweitige berufliche Perspektiven aus persönlicher Motivation heraus getroffen. Das falle nicht in den Verantwortungsbereich des Dienstherrn; eine Verletzung der Fürsorgepflicht und des Alimentationsprinzips sei nicht ersichtlich.
Hierauf entgegnete der Kläger unter dem 17. Februar 2022, der Rechtsstandpunkt, das Gebot der Gleichbehandlung lasse die Berücksichtigung der berufspraktischen Tätigkeit höchstens in einem Umfang von einem Jahr zu, verkenne den durch § 11 LBeamtVG NRW gewährten Ermessensspielraum. Einzelfallumstände seien nicht gewürdigt worden. Dabei sei in seinem Fall unter dem Gesichtspunkt der Proportionalität und der Sicherstellung einer angemessenen Alimentation insbesondere in Erwägung zu ziehen, dass der „Einstiegszeitpunkt“ in die Laufbahn (und den öffentlichen Dienst überhaupt) ein deutlich späterer sei als beim üblichen „normalen Laufbahnanwärter“ und vielen „anderen Quereinsteigern“ mit der Folge auch erheblich unterschiedlicher Versorgungsentwicklung. Überdies sei zu berücksichtigen, dass er mit Bescheid der Bezirksregierung R. vom 10. Februar 2022 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werde. Die Bestandskraft des Bescheides - gegen den er klagen werde - unterstellt, würde er sich gleichfalls einer gekürzten Dienstzeit ausgesetzt sehen. Insofern solle das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vorzeitige Zurruhesetzung ausgesetzt werden. Der angefochtene Bescheid sei indes schon wegen Ermessensfehlgebrauchs aufzuheben. Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung werde zu dem Ergebnis kommen müssen, die Gesamtdauer der berufspraktischen Tätigkeit als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Der Verweis auf die persönliche Motiviertheit verfange nicht, da der Quereinstieg einen Zusatzbedarf des Dienstherrn habe abdecken sollen; das hiermit korrelierende Anreizerfordernis in der Alimentation dürfe nicht durch eine Anerkennungsbegrenzung der ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten konterkariert werden. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes wäre jede andere Entscheidung als die volle Anerkennung evident rechtswidrig, nachdem der Kläger über viele Jahre hinweg entsprechende schriftliche Informationen seitens des O. erhalten habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2022 wies das O. den Widerspruch des Klägers sinngemäß zurück. Gemäß Erlass vom 0. April 0000 in der Fassung vom 21. März 2002 seien die Studienabschlüsse des Klägers zusammen mit der hauptberuflichen Tätigkeit im Anschluss an das Studium als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in beruflichen Fachrichtungen anerkannt worden. Damit sei er einem Lehramtsanwärter gleichgestellt gewesen, der gleichfalls nur die erforderliche Mindeststudienzeit anerkannt bekomme (derzeit 855 Tage). Insofern ergebe sich kein Anspruch auf zusätzliche Anerkennung von vier Jahren hauptberuflicher Tätigkeit. Denn diese habe lediglich zur Erfüllung des Erfordernisses der Ersten Staatsprüfung gedient. Eine zusätzliche Anerkennung würde zu einer Ungleichbehandlung gegenüber regulären Studenten führen. Im Falle des Klägers ergebe sich kein vom Regelfall eines Quereinsteigers abweichender Sachverhalt, so dass keine Möglichkeit bestehe, im Rahmen des Ermessens eine weitere Vordienstzeit nach § 11 LBeamtVG NRW anzuerkennen. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit einen Rentenanspruch erworben habe und somit keine Versorgungslücke entstehe. Bedauerlicherweise sei der Zeitraum fälschlicherweise in der Versorgungsauskunft vom 21. Juni 2004 als ruhegehaltfähige Vordienstzeit ausgewiesen und auch in den Auskünften vom 24. Oktober 2016 und vom 30. September 2019 keiner kritischen Nachprüfung unterzogen worden. Allerdings handele sich hierbei jeweils nur um Versorgungsauskünfte. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich jeweils nur um eine Information handele. Deshalb könne im Rahmen einer Versorgungsauskunft regelmäßig kein rechtsverbindlicher Bescheid erteilt werden. Die Gründe für die fehlerhafte Berücksichtigung der hauptberuflichen Tätigkeit als zusätzliche Ausbildungszeit seien heute nicht mehr nachzuvollziehen. Allerdings ließen sich aus der fehlerhaften Versorgungsauskunft auch keinerlei Rechtsansprüche herleiten. Die Versorgungsauskunft als unverbindliche Information könne keinen Vertrauensschutz begründen. Hinsichtlich der Berücksichtigungsmöglichkeit der Studienzeiten habe sich zudem im Vergleich zum Jahre 2004 eine Rechtsänderung ergeben. Die Zeit des Vorbereitungsseminars vom 2. September 2002 bis zum 31. Juli 2003 sei als ruhegehaltfähig anerkannt worden. Allerdings müsse die Rechtsgrundlage insoweit korrigiert werden. Da der Kläger in dieser Zeit per Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen sei, folge die Berücksichtigung aus § 9 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW. Von der für die Einstellung als Quereinsteiger vorausgesetzten Berufserfahrung sei ein Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden. Der Zeitraum vom 0. März 0000 bis zum 0. März 0000 sei im Bescheid zutreffend gemäß § 11 LBeamtVG NRW ausgewiesen. Der Kläger werde dadurch weder besser noch schlechter gestellt als ein „normaler“ Laufbahnbewerber. Von der für den Quereinstieg geforderten mindestens fünfjährigen praktischen Tätigkeit hätten vier Jahre zusammen mit dem Studium lediglich als Ersatz für das reguläre Lehramtsstudium gedient und könnten nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Auch wenn sich durch die spezielle Lebensbiographie des Klägers ein verhältnismäßig später Einstieg in die Beamtenlaufbahn ergebe, führe dies nicht quasi im Umkehrschluss dazu, dass der Dienstherr ihm eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung gewähren müsse. Aufgrund der Tätigkeit an einer Schule mit beruflicher Fachrichtung könne - wie geschehen - gemäß § 11 LBeamtVG NRW zusätzlich zur Studienzeit auch ein Jahr fachpraktische Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. Weitere Beschäftigungszeiten vor Berufung in das Beamtenverhältnis seien für die Einstellung nicht zwingend gefordert gewesen und daher nicht berücksichtigungsfähig. Ob diese Tätigkeiten für die Wahrnehmung des Amtes förderlich gewesen seien, sei versorgungsrechtlich leider ohne Bedeutung. Der Anreiz für einen Seiten- bzw. Quereinstieg bestehe in der Regel darin, überhaupt, auch nach einer vom Regelfall abweichenden Biographie, in den öffentlichen Dienst für das Lehramt übernommen zu werden, verbunden mit einem sicheren Arbeitsplatz und sicherer Alimentation.
Der Kläger hat am 5. April 2022 Klage beim Verwaltungsgericht Aachen erhoben. Der Rechtsstreit ist am 19. Oktober 2023 an das erkennende Gericht verwiesen worden.
Am 16. Oktober 2023 ist die Zurruhesetzungsverfügung in mündlicher Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Aachen aufgehoben worden.
Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Das Ermessen sei in seinem Falle dahingehend auf Null reduziert, dass die Vordienstzeiten antragsgemäß vollumfänglich als ruhegehaltfähig anzuerkennen seien. Die berufspraktische Erfahrung müsse sich in der Alimentationsbemessung wiederfinden. Das O. könne ohne vorherige vollständige Sachverhaltsermittlung auch nicht behaupten, ihm entstünde keine mögliche Versorgungslücke. § 9 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW gebiete in seinem Falle die Vollanerkennung seiner berufspraktischen Vordienstzeiten, da diese Zeiten einer für die Laufbahn förderlichen Tätigkeit gewesen seien. Die Gleichstellung mit einem Referendar sei willkürlich. Quereinsteiger seien gerade keine Referendare gewesen, sondern ab Dienstbeginn vollwertige Lehrer. Er habe daher bereits mit Beginn seiner Seiteneinsteiger-Qualifizierungsmaßnahme eigenständig Unterricht im Umfang von 18 Pflichtstunden erteilt. Er sei - anders als ein Referendar - nicht als Auszubildender, sondern ausweislich des Arbeitsvertrags als angestellter Lehrer tätig gewesen. Richtigerweise stelle sich die vierjährige hauptberufliche Tätigkeit hybridartig nicht nur als „Vervollständigung“ des Ersten Staatsexamens, sondern auch als eigenständiger „dritter“ Baustein der Lehramts-Qualifikation der Quereinsteiger dar, den die Referendare gerade nicht benötigten. Da die Quereinsteiger bei Einstellung in der Regel ein höheres Lebensalter hatten, sei die Anrechnung als Ausgleich für die verringerte Dienstzeit eingeplant gewesen. Wie im damaligen Quereinsteiger-Einstellungserlass sei auf der Grundlage von § 40 der am 21. Juni 2016 erlassenen Laufbahnverordnung auch nach derzeitigem Recht für eine Tätigkeit als Lehrer an Berufskollegs mit beruflicher Fachrichtung die Berufspraxis vorgeschrieben. An seine Entscheidung zur Anerkennung der hauptberuflichen Tätigkeit im Umfang von vier Jahren vom 21. April 2004 sei das beklagte Land nach § 57 Abs. 5 LBeamtVG NRW solange gebunden, wie sich die Rechtslage nicht geändert habe. Ferner sei zu Unrecht der Tätigkeitszeitraum im Rechnungswesen des Kreiskrankenhauses J. als öffentlich-rechtlichem Dienstherrn nicht als ruhegehaltfähig anerkannt worden.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des O. vom 22. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2022 und in der Fassung der Änderung vom 22. Juli 2025 zu verpflichten, weitere 4 Jahre seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Koordinator Zollwesen S. als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen und seine Tätigkeit im Rechnungswesen beim Kreiskrankenhaus J. vom 0. April 0000 bis zum 00. September 0000 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen,
hilfsweise, das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des O. vom 22. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2022 und in der Fassung der Änderung vom 22. Juli 2025 zu verpflichten, den Kläger hinsichtlich seiner Anträge auf zusätzliche Anerkennung einer 4jährigen Berufspraxis als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie auf zusätzliche Anerkennung seiner Tätigkeitszeit im Rechnungswesen beim Kreiskrankenhaus J. als ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren verwiesen, die vertieft und im Hinblick auf das Klagevorbringen wie folgt ergänzt werden: Ein weiterer Tätigkeitszeitraum bei S. könne nicht nach § 9 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW berücksichtigt werden, da es am Merkmal des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Arbeitgeber fehle. Hinsichtlich der Tätigkeit beim Kreiskrankenhaus J. fehle es am geforderten zeitlichen Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Ernennung. Bei der Mindestzeit einer für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen praktischen hauptberuflichen Tätigkeit handele es sich um für das jeweilige Beamtenverhältnis grundsätzlich geforderte Voraussetzungen, jeweils vorgeschrieben durch Gesetz oder Rechtsverordnung. Bei der Laufbahn eines Lehrers im Lehramt für die Sekundarstufe II handele es sich nicht um eine derartige Laufbahn einer besonderen Fachrichtung. Eine Versorgungsauskunft gebe grundsätzlich nur eine Information über die später möglicherweise zustehende Versorgung und stelle keinen rechtsverbindlichen Bescheid dar. Unrichtige Versorgungsauskünfte seien nicht unveränderlich.
Die Sach- und Rechtslage ist mit den Beteiligten eingehend erörtert worden im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2025 und eines Erörterungstermins am 22. Juli 2025. Auf den Inhalt der jeweiligen Sitzungsniederschriften wird insoweit Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren schriftlichen Ausführungen des Klägers wird auf den Inhalt seiner Schriftsätze Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des O. und Personalakten der Bezirksregierung R. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist. Mit Einverständnis der Beteiligten wird ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist ungeachtet dessen, dass das beklagte Land hinsichtlich der streitgegenständlichen 4jährigen Berufspraxis 1 Jahr und 32 Tage tatsächlich anerkannt hat und die Klage daher insoweit zulässig nur auf Anerkennung eines hierum verminderten Zeitraums gerichtet werden kann, sowohl mit ihrem Hauptantrag (I.) als auch mit ihrem Hilfsantrag (II.) unbegründet.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte zusätzliche Anerkennung von Vordienstzeiten. Insoweit erweist sich der Bescheid des O. vom 22. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2022 und in der Fassung der Änderung vom 22. Juli 2025 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Weder kann der Kläger beanspruchen, weitere 4 Jahre seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Koordinator Zollwesen S. als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen (1.) noch, den Tätigkeitszeitraum im Rechnungswesen beim Kreiskrankenhaus J. vom 0. April 0000 bis zum 00. September 0000 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen (2.).
1.
a) Ein Anspruch des Klägers auf zusätzliche Anerkennung weiterer 4 Jahre hauptberuflicher Vortätigkeit folgt nicht bereits aus der Bindungswirkung einer entsprechenden Vorabentscheidung des Beklagten. Bei dem Schreiben des O. vom 21. Juni 2004 mit beigefügter informatorischer Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten handelte es sich nicht um eine Vorabentscheidung über die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des damals (bereits) geltenden § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, die die Verwaltung bindet und deren Bindungswirkung zunächst nach Maßgabe von § 48 VwVfG NRW beseitigt werden müsste. Vielmehr handelte es sich um eine ausdrücklich so bezeichnete Versorgungsauskunft ohne auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichteten Regelungswillen, die zwar durchaus eine Vertrauensgrundlage schaffen kann, aber mangels Regelungswirkung keinen Primäranspruch zu begründen vermag.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2025 - 6 A 1985/22 -, juris Rn. 32 ff.
Ob ein Verwaltungsakt vorliegt, ggfs. mit welchem Regelungsgehalt, ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann ("objektiver Empfängerhorizont"). Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2019 - 1 C 41/18 -, juris Rn. 28 unter Verweis auf die st. Rspr.
Hiernach hat das O. dem Kläger unter dem 21. Juni 2004 eine bloße Versorgungsauskunft erteilt und nicht förmlich über die Anerkennung bestimmter Vordienstzeiten entschieden.
Zwar hatte der Kläger im August 2003 die - gesetzlich vorgesehene - Anerkennung von Vordienst- bzw. Ausbildungszeiten beantragt und auf den Einwand des O., die Anerkennung erscheine mit Blick auf das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erst im Jahre 2024 wenig sinnvoll, er möge seinen Antrag zu einem späteren Zeitpunkt wiederholen, an seinem Antrag festgehalten, um Klarheit über die Berücksichtigungsfähigkeit dieser Zeiten zu haben. Gleichwohl hat er hierauf keinen förmlichen Bescheid über die Anerkennung von Vordienstzeiten mit entsprechender Regelung und Rechtsmittelbelehrung erhalten, sondern nur ein Schreiben, das nicht mehr mit dem Betreff „Anerkennung von Vordienstzeiten“, sondern mit dem Betreff „Ruhegehaltfähige Dienstzeiten“ versehen war und in dem es einleitend hieß, der Kläger habe um Auskunft zu seiner Altersversorgung gebeten. Die - beigefügte - informatorische Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten sei nach heutiger Rechtslage erfolgt und biete keine Gewähr, dass diese Zeiten bei der Zurruhesetzung berücksichtigt würden. Diese Auskunft stehe unter dem Vorbehalt der gleichbleibenden Rechtslage. Eine verbindliche Festsetzung der Versorgungsbezüge könne erst bei Eintritt des Versorgungsfalles nach dem dann geltenden Recht erfolgen. Hierdurch ist mehrfach ausdrücklich der Wille bekundet worden, dem Kläger eine (bloße) Auskunft zu erteilen und ihm zu Informationszwecken einen Überblick über die wohl zu erreichenden ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu geben. Zweck war erkennbar die Unterrichtung des Klägers. Demgegenüber war es nicht der Wille des Beklagten, rechtsverbindlich über die Berücksichtigungsfähigkeit von Vordienstzeiten zu entscheiden, was auch unter den gegebenen Umständen von einem objektiven Empfänger nicht so zu verstehen war. Ein Regelungswille ist nicht zum Ausdruck gebracht worden, Verbindlichkeit für den Versorgungsfall vielmehr ausgeschlossen worden. Der Kläger selbst hat dies im Sinne einer Auskunft verstanden, wie sein Schreiben an das O. vom 12. Juli 2021 zeigt („Damit weichen Sie allerdings auch von der Auskunft des LBV vom 21.6.2004 … ab, …“). Nichts anderes folgt aus der Versorgungsauskunft des O. vom 23. Oktober 2008, in der es heißt, die Zeiten, die der Kläger im Rahmen der hauptberuflichen Tätigkeit und der Qualifizierungsmaßnahme als ruhegehaltfähig anerkannt bekommen habe, seien abschließend. Das Schreiben, das schon auf keinerlei verwaltungsseitige Äußerung Bezug nimmt, vermag jedenfalls nicht den Erklärungsgehalt eines Jahre zuvor erteilten Schreibens nachträglich abzuändern, und gibt lediglich eine - unzutreffende - Annahme der Sachbearbeiterin wieder.
Dem Kläger ist auch nicht zugesichert worden, eine vierjährige Berufstätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Eine solche wäre gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG NRW ohnehin unwirksam.
b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf zusätzliche Anerkennung weiterer 4 Jahre hauptberuflicher Vortätigkeit als ruhegehaltfähig. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben war, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Es fehlt vorliegend aber bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung, dass eine praktische hauptberufliche Tätigkeit für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben war.
„Vorgeschrieben“ bedeutet, dass die praktische hauptberufliche Tätigkeit für die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich war. Es handelt sich hierbei um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung, die der Laufbahnbewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 3 A 2669/10 -, n.v., BA S. 6 zu § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F.
Welche Ausbildung/Tätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 LBeamtVG NRW vorgeschrieben ist, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden, bestimmt sich nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ausbildung bzw. der praktischen hauptberuflichen Tätigkeit.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2024 - 2 C 14/23 -, juris Rn. 12, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 2 B 90/13 -, juris Rn. 7, Urteil vom 28. April 1983 - 2 C 97/81 -, juris.
Durch die Berücksichtigung der Zeiten praktischer hauptberuflicher Tätigkeiten sollen Nachteile der Laufbahnverzögerung durch Erfüllung der vorgeschriebenen Laufbahnerfordernisse vermieden werden. Entscheidend ist, dass der Beamte nicht in der Lage war, die durch die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit entstehende Verzögerung zu vermeiden, so dass auf die Vorschriften abzustellen ist, die zur Zeit der praktischen Tätigkeit galten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2024 - 2 C 14/23 -, juris Rn. 12, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 2 B 90/13 -, juris Rn. 7.
Für die Laufbahn eines Studienrates (an berufsbildenden Schulen oder für die Sekundarstufe II) war nach den zur Zeit der Beschäftigung des Klägers bei P. geltenden Regelungen eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nicht vorgeschrieben.
Nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 und 9 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) in der Fassung der Bekanntmachung sowohl vom 15. Dezember 1988 (GV. NRW. 1989 S. 1) als auch vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1) wurde die Befähigung für die Lehrerlaufbahn des Lehramtes an berufsbildenden Schulen (Nr. 7) bzw. für die Sekundarstufe II (Nr. 9) nach den Bestimmungen des Lehrerausbildungsgesetzes erworben.
Gemäß § 8 des Lehrerausbildungsgesetzes - LABG - in der Fassung vom 18. September 1998 setzte die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II ein Studium mit einer Regelstudiendauer von acht Semestern oder von vier Studienjahren, die Erste Staatsprüfung für das Lehramt, einen Vorbereitungsdienst von vierundzwanzig Monaten und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt voraus. Eine praktische hauptberufliche Tätigkeit war kein Laufbahnerfordernis.
Nichts anderes folgt daraus, dass der Kläger, der nicht als Laufbahnbewerber, sondern als Quereinsteiger in den öffentlichen Schuldienst gelangt ist, für den Quereinstieg eine Berufspraxis vorweisen musste. Der dies ermöglichende Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 0. April 0000 in der bereinigten Fassung vom 21. März 2002 zur Einstellung von Lehrkräften zur zusätzlichen Deckung des Bedarfs an Berufskollegs setzte für den Bewerberkreis u.a. eine mindestens vierjährige Berufspraxis voraus. Der Erlass sah die Anerkennung eines (anderweitigen) Hochschulabschlusses und der mindestens vierjährigen berufspraktischen Erfahrung/Tätigkeit im Anschluss an das Studium als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II sowie die Teilnahme an einer einjährigen praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme mit Abschlussprüfung vor. Die mindestens vierjährige berufspraktische Tätigkeit war gefordert, um zu der Maßnahme zugelassen zu werden, da sie notwendiger Bestandteil der Anerkennung von Hochschulabschluss und Berufspraxis als Erste Staatsprüfung und Zulassung zu der einjährigen Qualifizierungsmaßnahme war. Hierdurch wurde die bestehende Laufbahn des Lehrers an berufsbildenden Schulen für einen erweiterten Bewerberkreis geöffnet, nicht aber eine neue Laufbahn mit anderweitigen Laufbahnvoraussetzungen eingeführt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 12 A 571/89 -, n.v., UA S. 9 zu einer vergleichbaren Sonderaktion.
Eine weitere Laufbahn bestand auch nicht auf der Grundlage von § 27 LABG a.F. i.V.m. § 62 LVO a.F., deren Regelungen für Fachschulen der vorbenannte Runderlass in seiner Ziffer 7 ausdrücklich unberührt ließ, ungeachtet dessen, dass der Kläger auch nicht nach diesen Regelungen in den Schuldienst eingestellt wurde. Vielmehr wurde dadurch für dieselbe Lehrerlaufbahn ein zusätzlicher Zugang geschaffen,
vgl. Laufbahnrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar zur Laufbahnverordnung (LVO NRW) nebst laufbahnrechtlichen Vorschriften für einzelne Beamtengruppen, Stand Juni 2024, Erl. zu § 40 LVO NRW,
dessen Voraussetzungen für die beabsichtigte Lehrtätigkeit des Klägers in Wirtschaftswissenschaft am Berufskolleg in Q. nach eigenen Angaben nicht gegeben waren. Der Kläger erwarb die Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II daher (erst) durch Teilnahme an der durch o.g. Runderlass geregelten Qualifizierungsmaßnahme.
Dem vermag der Kläger nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, die berufliche Erfahrung stelle sich als eigenständiger „dritter“ Baustein der Lehramts-Qualifikation der Quereinsteiger dar. Dies ändert nichts daran, dass es sich - was allein maßgeblich ist - nicht um ein allgemeines Laufbahnerfordernis für Studienräte handelte. Es liefe auf eine ungerechtfertigte, von Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschrift nicht mehr gedeckte Besserstellung von Quereinsteigern hinaus, Zeiten ihrer praktischen Tätigkeit, die Laufbahnbewerber nicht vorweisen können und für die Quereinsteiger Rentenansprüche erworben haben, zusätzlich als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Die Vorschrift soll die Schlechterstellung des „Nicht-Nur-Beamten“ gegenüber dem „Nur-Beamten“ vermeiden, nicht aber zu seiner Besserstellung führen. Berücksichtigungsfähig als Mindestzeit praktischer hauptberuflicher Tätigkeit ist damit nur der Zeitraum, der nötig ist, um die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis zu erfüllen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2024 - 2 C 14/23 -, juris Rn. 17 f.
Um die Laufbahn eines Studienrats für die Sekundarstufe II zu durchlaufen, war grundsätzlich keine praktische Tätigkeit verlangt.
Soweit der Kläger einen - nicht zu erkennenden - Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Gesetzesanwendung den Kläger im Verhältnis zu „klassischen“ Laufbahnbewerbern nicht benachteiligt. Dass Letztere im Regelfall mehr ruhegehaltfähige Dienstjahre ansammeln als Quereinsteiger ist nicht der Dauer von Ausbildungszeiten geschuldet, sondern dem Umstand, dass sie ihre Arbeitskraft dem Dienstherrn längere Zeit zur Verfügung stellen, und vorliegend Konsequenz des Lebensplans des Klägers, erst später als Quereinsteiger in den öffentlichen Schuldienst zu gelangen.
Aus § 9 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW kann der Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit bei S. von vorneherein nichts herleiten, weil es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn handelte.
2.
Der Kläger hat weiter keinen Anspruch auf Anerkennung seines Tätigkeitszeitraums im Rechnungswesen des Kreiskrankenhauses J. vom 0. April 0000 bis zum 00. September 0000 als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
Diese Tätigkeitszeit ist nicht berücksichtigungsfähig nach § 9 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW. Hiernach sollen als ruhegehaltfähig auch Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit berücksichtigt werden, in denen die Beamtin oder der Beamte im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig gewesen ist, sofern diese Tätigkeit zu der Ernennung geführt hat.
Das vor die Klammer gezogene Kausalitätserfordernis bedeutet, dass stets ein funktioneller und zeitlicher Zusammenhang zwischen Vortätigkeit und Ernennung bestehen muss.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2006 - 1 A 53/05 -, juris.
Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die betreffenden Beschäftigungszeiten dem Eintritt in das Beamtenverhältnis unmittelbar vorangegangen sind.
Vgl. Sarah Nabizad in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, § 10 BeamtVG, Rn. 97.
Unberücksichtigt bleibt nur eine von dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung.
Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit im Kreiskrankenhaus J. 1986/87 und der Ernennung zum Studienrat z.A. mit Wirkung vom 1. August 2003, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wurde,
vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103/11 -, juris Rn. 9,
bestand hier offensichtlich nicht.
II. Da, wie ausgeführt, bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung weiterer ruhegehaltfähiger Dienstzeiten nicht vorliegen, kommt es auf Ermessensgesichtspunkte nicht an und besteht kein Anspruch auf Neubescheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil kein Berufungszulassungsgrund gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und bemisst sich unter Berücksichtigung von Ziffer 10.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen im Verfahren des sogenannten Teilstatus nach dem dreifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabter und begehrter Rechtsstellung. Die hiernach erstrebte Mehrversorgung beläuft sich nach den letzten Berechnungen des O. vorliegend auf 87,79 Euro monatlich. Der dreifache Jahresbetrag (3.160,44 Euro) fällt in die festgesetzte Streitwertstufe.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis
4.000,- Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.