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Verwaltungsgericht Düsseldorf·23 K 7148/10·05.07.2012

Umbettungsgebühr: Auftrag durch „Der muss zu seinen Eltern“ trotz Fehlbeisetzung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für die Ausgrabung im Rahmen einer Umbettung, nachdem der Verstorbene zunächst wegen Verwechslung in einem falschen Grab beigesetzt worden war. Streitig war, ob der Kläger die Umbettung gebührenauslösend beauftragt hatte und ob ein etwaiges Verschulden von Bestatter oder Friedhofsverwaltung die Gebührenpflicht ausschließt. Das VG Düsseldorf hielt den Kläger für gebührenpflichtig, weil er durch seine Erklärung gegenüber dem Bestatter einen Auftrag zur Umbettung erteilt und die Umbettung damit im gebührenrechtlichen Sinne beantragt habe. Ein mögliches Verschulden Dritter sei gebührenrechtlich unerheblich und allenfalls in einem anderen Verfahren zu klären.

Ausgang: Klage gegen die Festsetzung der Umbettungs-/Ausgrabungsgebühr wurde (nach teilweiser Rücknahme im Übrigen) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gebührenpflichtig für Friedhofsbenutzungsgebühren ist nach der Friedhofsgebührensatzung regelmäßig, wer die Benutzung der Einrichtung beantragt.

2

Ein mündlicher Auftrag an den Bestatter, eine Umbettung zu veranlassen, kann als gebührenwirksamer Antrag des Auftraggebers gegenüber der Friedhofsverwaltung zu werten sein, wenn der Bestatter erkennbar „im Auftrag“ handelt.

3

Wer nach Mitteilung einer Fehlbeisetzung die Umbettung mit einer Erklärung wie „Der muss zu seinen Eltern“ veranlasst, begründet grundsätzlich eine eigene Gebührenpflicht, sofern er nicht eindeutig klarstellt, dass er lediglich Folgenbeseitigung/Schadensersatz auf Kosten der Verwaltung oder des Bestatters verlangt.

4

Die Wirksamkeit eines Gebührenbescheids scheitert nicht an fehlendem Originalzugang, wenn der Bescheid dem Gebührenschuldner tatsächlich zugeht (z.B. per Telefax) oder dem Bestatter als Empfangsbevollmächtigtem zugeleitet wird.

5

Ein etwaiges Verschulden der Friedhofsverwaltung oder des Bestatters bei einer Fehlbeisetzung berührt die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung für eine beantragte Umbettung grundsätzlich nicht; Ersatzansprüche sind gesondert geltend zu machen.

Relevante Normen
§ KAG § 2 Abs 1 KAG § 4§ 6 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 1 Abs. 1 KAG§ 2 Abs. 1 KAG

Leitsatz

1. Zur Frage, wann jemand Auftraggeber einer Umbettung ist.

2. Einzelfall: Umbettung nach einer versehentlich im falschen Grab (nicht die Grabstelle der Eltern des Verstorbenen, aufgrund Namensgleichheit und Adressähnlichkeit) erfolgten Beisetzung, in Bezug auf die streitig war, wer hieran die Schuld trug.

3. Wer in einer solchen Situation den Bestatter mit der Umbettung mit den Worten "Der muss zu seinen Eltern." beauftragt, erteilt einen gebührenwirksamen Auftrag, wenn er nicht deutlich macht, dass er lediglich will, dass die Behörde (als Schadensersatz oder Folgenbeseitigung) die Umbettung veranlasst. Dass der Auftraggeber kein Angehöriger und nicht bestattungspflichtig ist, spielt keine Rolle.

Tenor

Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung sinngemäß zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen¬den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger streitet mit der Beklagten über die Gebühren für eine Umbettung in Bezug auf den verstorbenen Herrn C jun. Der Beigeladene war der damals in Bezug auf die Beisetzung und die Umbettung des verstorbenen C jun. tätige Bestatter.

3

Am 5. August 2010 verstarb der 1938 geborene C jun., der seit langem im V Weg 103 in 00000 E wohnte. Der Kläger ist Eigentümer jenes Wohnhauses, war zugleich langjähriger Vermieter des Verstorbenen und wohnt im Nachbar¬haus, V Weg 105, wenn er sich in Deutschland aufhält.

4

Am 9. August 2010 meldete der Beigeladene als Bestatter die Beisetzung des verstorbe-nen C jun. bei der Friedhofsverwaltung der Wirtschaftsbetriebe E AöR (WBE) an. In diesem For¬mular für die Anmeldung einer Bestattung ist der Kläger als Totenfürsorgeberechtigter auf¬geführt, der Beigeladene als Bestatter. Angemeldet wurde eine Beisetzung auf dem Parkfriedhof, Feld 64 E Nummer 0025, in einer Wahlgrabstätte, getrennt liegend, Neuer¬werb 20 Jahre, mit Benutzung der Abschiedsräume und der Trauerhalle mit Dekora¬tion. Im Unterschriftsfeld für den Bestatter unterschrieb der Beigeladene. Im Unterschrifts¬feld für den Totenfürsorgeberechtigten unterschrieb der Beigeladene mit "i.A. W. L".

5

Am 12. August 2010 fand die Bestattung des C jun. in der benannten Grabstelle auf dem Parkfriedhof in E-I in der genannten Art und Weise statt.

6

Unter dem 17. August 2010 versandte die Beklagte einen an "Bestattungen L" adressierten Gebührenbescheid in Bezug auf die Beisetzung des C am 12. August 2010 über insgesamt 2.550,00 Euro.

7

Noch bevor der Beigeladene diesen Gebührenbescheid an den Kläger weiterleiten konnte, erhielt die Friedhofsverwaltung der Beklagten Hinweise darauf, dass der verstorbene C jun. nicht wie beabsichtigt im Grab seiner verstorbenen Eltern beige¬setzt worden sei, weil die Auswahl der Grabstätte irrtümlich erfolgt sei. Daraufhin stornierte die Beklagte den Gebührenbescheid vom 17. August 2010 intern und teilte dem Beigela¬denen mit, dass diese Gebühren zunächst nicht bezahlt werden müssten, ohne dass ein förmlicher Aufhe-bungsbescheid erging.

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Unter dem 7. September 2010 wurde die Ausgrabung und Wiederbeisetzung der Leiche des C jun. auf Formular der Friedhofsverwaltung bei der Beklagten bean¬tragt. Nach diesem Formular war Antragsteller der Kläger, im Feld "Antrag wird gestellt im Auftrage des" war die "Fa. L" aufgeführt. Die Ausgrabung sollte auf der Grabstelle erfolgen, in der der Leichnam des C beigesetzt worden war (Parkfriedhof I, Feld 64 E, Nummer 25). Die Wiederbeisetzung sollte erfolgen auf dem selben Friedhof in Feld 49, Nummer 20/21. Der Antrag war unterzeichnet mit "i.A. L". Zur Begründung dieses Umbettungsantrages war ausgeführt: "Durch Gleichheit der Altadressen und der Namen/Vornamen der bisher Verstorbenen ist die falsche Grab¬stelle für die Belegung ausgewählt worden". Die Friedhofsverwaltung genehmigte die Um¬bettung unter dem 14. September 2010.

9

Unter dem selben Datum setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger in einem Ge-bührenbescheid mit der Nummer 150067414 Gebühren für die Verlängerung des Nut-zungsrechts an der Grabstelle "49,0020-0021" vom 7. Dezember 2017 bis zum 6. Dezember 2030 in Höhe von 1.764,10 Euro fest.

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Mit einem weiteren Gebührenbescheid (Nummer 150067548) vom 24. September 2010 setzte die Beklagte gegen¬über dem Kläger Gebühren im Zusammenhang mit der Bestattung des C von insgesamt 2.619,00 Euro für die Benutzung der Abschiedsräume/Kühlräume, die Bestat¬tungsgebühr im Wahlgrab, die Benutzung der Trauerhalle und insbesondere in Höhe von 1.534,00 Euro für "Ausgrabung" fest.

11

Die Umbettung erfolgte schließlich in der beantragten Art und Weise am 28. Oktober 2010, nachdem der Kläger über den Beigeladenen am 26. Oktober 2010 per Telefax Kopien der unterzeichneten Überweisungsträger als Nachweis der Zahlung in Bezug auf die beiden Gebührenbescheide vom 14. und 24. September 2010 an die Friedhofsverwaltung der Beklagten sandte.

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Der Beigeladene stellte für sein Tätigwerden (ohne Friedhofsgebühren der Beklagten) ei-nen Betrag von 4.216,05 Euro gegenüber dem "Nachlass C" in Rechnung, wel¬chen der Nachlassverwalter des verstorbenen C jun. trug.

13

Der Bevollmächtigte des Klägers machte gegenüber dem Beigeladenen im Wege des Schadensersatzes geltend, dass dieser die Friedhofsgebühren zu tragen habe, was je-doch nach einem Erwiderungsschreiben des Rechtsanwalt Dr. S aus C1 vom 31. Mai 2011 nicht mehr weiterverfolgt wurde.

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Der Kläger hat schon am 26. Oktober 2010 Klage gegen die Gebührenbescheide der Beklagten vom 14. und 24. September 2010 erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Wenn die Beklagte den Leichnam im falschen Grab beerdige, würden die Gebühren we¬gen dieser fehlerhaften Leistung nicht fällig. Zudem habe es strafrechtliche Relevanz, die Umbettung von einer Vorauszahlung von Gebühren abhängig zu machen. Die Gebühren¬bescheide seien zudem überhaupt nicht durch Bekanntgabe wirksam geworden. Eine Vollmacht des Beigeladenen zur Entgegennahme der Bescheide sei nie erteilt worden. Der Beigela¬dene habe sich Kopien aus der Akte der Beklagten beschafft und diese an den Kläger ge¬faxt. Originale habe dieser nie erhalten. Die Bescheide hätten die Akte im Original auch nie verlassen. Damit sei ein Zugang beim Kläger (bis heute) nicht erfolgt. Der Fehler in Be¬zug auf die Beisetzung sei vom Beigeladenen gemeinsam mit der Beklagten verursacht worden, insbesondere weil der Beigeladene vorgegeben habe, die Gegebenheiten der vorzu¬nehmenden Beerdigung zu kennen.

15

Der Beigeladene habe keine Vollmacht des Klägers gehabt, insbesondere nicht zur Beisetzung im falschen Grab. Der Kläger sei auch nie To¬tenfürsorgeberechtigter gewesen, weshalb eher das Sozialamt der Beklagten die Kosten zu tragen habe. Wenn der Beigeladene und die Beklagte auf Grund fahrlässiger Sach¬bearbeitung im falschen Grab beerdigt hätten, könnten sie die daraus folgenden Umbet¬tungskosten nicht vom Kläger verlangen.

16

In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des Klägers das Klagebegehren für den Kläger auf die im Gebührenbescheid vom 24. September 2010 festgesetzte Ge-bühr für die Umbettung beschränkt.

17

Der Kläger beantragt nunmehr,

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den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2010 aufzuheben, soweit dort eine Gebühr von 1.534,-- Euro für "Ausgrabung" festgesetzt ist.

19

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

22

Die Beklagte führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger habe die Beisetzung des C beantragt und auch die Umbettung veranlasst. Dies zeige sich unter anderem daran, dass sein Bevollmächtigter sich vor der Umbettung eingeschaltet und bei der Beklagten vorgesprochen habe. Zudem habe die Beklagte im Zusammenhang mit der Umbettung Kontakt mit einer Mitarbeiterin des Klägers gehabt. Der Beigeladene habe sich keine Kopien der Gebührenbescheide aus der Akte der Beklagten beschafft, sondern die auf den Kläger ausgestellten Bescheide seien dem Beigelade¬nen im Original übersandt worden.

23

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung durch Befragung des Prozessbevollmäch-tigten des Klägers, des Beigeladenen und durch Vernehmung des Zeugen Q den Sachverhalt in Bezug auf die Umstände der Beisetzung sowie der Umbettung weiter auf-geklärt. Dies hat unter anderem – insofern unstreitig – im Wesentlichen ergeben:

24

Zum Tätigwerden des Beigeladenen in Bezug auf die Beisetzung des C jun. auf dem Parkfriedhof E-I kam es, weil der Kläger sich telefonisch aus seinem Urlaubsort im Ausland beim Beigeladenen wegen der Beisetzung des C jun. meldete. Nachdem der Beigeladene dem Kläger mitgeteilt hatte, dass er vor 10 Jahren und länger mit der Bestattung der Eltern des C jun. (C2 sen. und Ehefrau) beauftragt war, sagte der Kläger zum Beigeladenen sinngemäß, er solle den Verstorbenen unter die Erde bringen.

25

Da der verstor¬bene C jun. in der Grabstätte seiner Eltern beigesetzt werden sollte, hatte der Beigeladene beim Zeugen Q als Friedhofsverwalter für den Parkfriedhof in E-I vorgesprochen, um herauszufinden, in welcher Grabstelle die Eltern des verstorbenen C jun. beerdigt waren. Der Beigeladene und der Zeuge Q suchten nach dem Namen C im Friedhofsverwaltungs-Programm "Synergis" der WBE. Dort stießen sie auf die Grabstelle Feld 64 E, Nummer 25, bei der als Nutzungsberechtigte ein Ehepaar C, zuletzt wohnhaft: Tstraße in E, aufgefunden wurde. Der Beigeladene und der Zeuge Q gingen davon aus, dass es sich bei diesem Ehepaar um die verstorbenen Eltern des ver¬storbenen C jun. handelte. Sie suchten daraufhin nicht mehr in der sog. "Suchkartei" auf herkömmlicher Karteikarten-Basis, in der die in den ver¬gangenen 10 Jahren auf den Friedhöfen der Beklagten beigesetzten Verstorbenen mit ih¬ren Nachnamen alphabetisch erfasst waren. Dort war der innerhalb der letzten 10 Jahre verstorbene Vater des C jun. (C2 sen.) erfasst, welcher in der Grabstätte Parkfriedhof I, Feld 49, Nummer 20/21 beigesetzt worden war. Nutzungsberechtigter dieser Grabstätte war "B", nicht C. Dies war das Grab, in dem die verstorbenen Eltern des C jun. beigesetzt waren. Die in der Karteikarte der Friedhofsverwaltung vermerkte Adresse seiner Eltern war ebenfalls Tstraße, jedoch mit einer anderen Hausnummer als der¬jenigen zur Grabstätte "C und Ehefrau", in der der verstorbene C jun. zunächst beigesetzt worden war (Feld 64 E, Nr. 25). Bei den dort Bestatteten handelte es sich wohl um Verwandte des C jun., nicht jedoch um seine Eltern.

26

Als der Beigeladene Kenntnis von dem bei der Auswahl der Grabstätte erfolgten Fehler erlangte, informierte er den Kläger telefonisch darüber. Dieser sagte daraufhin sinngemäß "Das kommt gar nicht in Frage. Der muss zu seinen Eltern." In Folge dieses Gesprächs beantragte der Beigeladene im Namen des Klägers die Umbettung.

27

Zu den weiteren Einzelheiten der Angaben des Bevollmächtigten des Klägers sowie des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung sowie der Vernehmung des Zeugen Q wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

28

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Friedhofsamtes der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

30

Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Be-schluss der Kammer vom 13. Juni 2012 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.

31

Soweit der Bevollmächtigte des Klägers die Klage in der mündlichen Verhandlung durch die Beschränkung auf die Anfechtung der im Gebührenbescheid vom 24. September 2010 festgesetzten Gebühr von 1534,00 Euro für die Umbettung (bezeichnet als "Ausgrabung") im Übrigen sinngemäß zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der anwaltlich vertretene Kläger hatte zunächst ohne jedwede Einschränkungen Anfechtungsklage gegen die an ihn gerichteten Gebührenbescheide der Beklagten vom 14. und 24. September 2010 im Zusammenhang mit der Bestattung des C jun. erhoben. Die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Beschränkung des Begehrens kann in dieser Situation nicht als Klarstellung o.Ä. sondern allein als teilweise Rücknahme der Klage gewertet werden.

32

Die im verbleibenden Umfang zulässige Klage gegen die Festsetzung der Gebühr "Ausgrabung" in Höhe von 1534,00 Euro für die Umbettung im Gebührenbescheid vom 24. September 2010 ist nicht begründet.

33

Die im Bescheid der Beklagten vom 24. September 2010 erfolgte Festsetzung dieser Gebühr für die Umbettung gegenüber dem Kläger ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

34

Nach § 1 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG) dürfen die Gemeinden Abgaben, insbesondere Gebühren, erheben. Hierfür bedarf es gemäß § 2 Abs. 1 KAG einer Satzung, welche den Kreis der Abgabenschuldner, den Abgaben-Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Fälligkeitszeitpunkt benennt. Unter diesen Voraussetzungen dürfen Gemeinden gemäß § 4 KAG Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erheben, zu denen Einzelheiten in § 6 KAG geregelt sind.

35

Die Beklagte betreibt ihre Friedhöfe gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung für die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage der Stadt E (Friedhofssatzung) vom 24. März 2005 als öffentliche Einrichtungen. Den Betrieb dieser öffentlichen Einrichtung hat die Beklagte der Wirtschaftsbetriebe E AöR (WBE) übertragen, die dies nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Unternehmenssatzung der Stadt E über die Anstalt des Öffentlichen Rechts Wirtschaftsbetriebe E vom 12. Dezember 2006 (WBE-Satzung) im Auftrag der Beklagten wahrnehmen. Demgemäß erließen die WBE den angegriffenen Bescheid vom 24. September 2010 im Auftrag der Beklagten.

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Für die Benutzung der Friedhöfe der Beklagten werden gemäß § 37 Friedhofssatzung Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt E (Friedhofsgebührensatzung) vom 28. September 2006 erhoben, die in Verbindung mit dem jeweiligen Gebührentarif als Bestandteil der Satzung die Gebührentatbestände, deren Höhe, die Gebührenpflichtigen und die Fälligkeit in nicht zu beanstandender Weise regelt. Die Wirksamkeit der Friedhofsgebührensatzung steht nicht im Streit. Gebührenpflichtig ist nach § 3 Abs. 1 lit. a (u.a.), wer die Benutzung beantragt.

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Die Voraussetzungen der Festsetzung der im Gebührentarif vorgesehenen Gebühr von 1534,00 Euro für eine Ausgrabung als Bestandteil der Umbettung des Leichnams des verstorbenen C jun. gegenüber dem Kläger liegen vor. Der Gebührentatbestand ist mit der erfolgten Umbettung am 24. Oktober 2010 erfüllt.

38

Der Kläger ist auch gebührenpflichtig, weil er die Umbettung im gebührenrechtlichen Sinne beantragt hat. Er hat den Antrag zur Umbettung vom 7. September 2010 zwar nicht selbst gestellt, aber der ihn als Antragsteller ausweisende Antrag ist vom Beigeladenen "i.A.", also im Auftrag, unterzeichnet. Die Wirkung dieses Antrags für den Kläger (als Antragsteller der Umbettung) ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beigeladene insofern keinen Auftrag vom Kläger und damit keine Vollmacht für sein Handeln gegenüber den WBE gehabt hätte. Nach den Feststellungen des Gerichts, die sich auf Tatsachen gründen, die zwischen den Beteiligten unstreitig sind, ist dem Verhalten des Klägers ein Auftrag – und damit die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht – an den Beigeladenen zu entnehmen, zu veranlassen, dass der fälschlich im Grab Feld 64 E Nr. 25 beigesetzte Leichnam des C jun. in das Grab seiner Eltern Feld 49 Nr. 20/21 umgebettet werden sollte. Anders ist die telefonische Aussage des Klägers gegenüber dem Beigeladenen, als der Beigeladene dem Kläger von der Beisetzung im falschen Grab berichtete, "der müsse zu seinen Eltern" im konkreten Gesprächskontext und unter Berücksichtigung der damaligen Situation nicht zu verstehen. Der Beigeladene hat dies nachvollziehbar als an ihn gerichteten Auftrag zum Tätigwerden verstanden und auf dieser Grundlage die Umbettung (und deren Genehmigung) bei den WBE beantragt.

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Dies ist auch nicht deshalb anders zu sehen, weil eventuell unausgesprochen die Frage im Raum stand, ob dem Beigeladenen oder den WBE als Erfüllungsgehilfe der Beklagten bei der Auswahl des falschen Grabes für die erste Beisetzung am 12. August 2010 ein Verschulden vorzuwerfen war und ob deshalb die Umbettung als Schadensersatz oder Folgenbeseitigung aufgrund (schuldhafter) Pflichtverletzung gebührenfrei von den WBE selbst durchzuführen oder vom Beigeladenen auf eigene Kosten (also im eigenen Namen) zu beauftragen war. Hätte der Kläger nicht einen gebührenpflichtigen eigenen Auftrag zur Umbettung erteilen wollen, sondern den Beigeladenen oder die Beklagte (durch die WBE) auffordern wollen, die Folge der Beisetzung im falschen Grab durch Umbettung zu beseitigen (z. B. als Schadensersatz oder Folgenbeseitigung), so hätte er dies klarstellen müssen. Dies hätte deutlich gemacht werden können durch ausdrückliche Erklärungen mit dem sinngemäßen Inhalt, es solle vom Beigeladenen oder von der Beklagten der geschuldete Zustand auf deren Kosten hergestellt werden. Hierdurch wäre deutlich geworden, dass der Kläger nicht die Umbettung bei der Beklagten beantragt (bzw. den Beigeladenen mit diesem Antrag beauftragt), sondern dass er von diesen verlangt, dass diese die Umbettung selbst veranlassen oder beantragen, ohne dass dies eine Inanspruchnahme des Friedhofs durch den Kläger wäre.

40

Diese Auslegung des Verhaltens des Klägers wird durch den weiteren Ablauf nach dem telefonischen Auftrag des Klägers an den Beigeladenen und dem nachfolgenden Umbettungsantrag vom 7. September 2010 bestätigt. Das vom Kläger kritisierte Vorgehen der WBE (im Auftrag der Beklagten), ihm zunächst den im Streit stehenden Gebührenbescheid vom 24. September 2010 über den Beigeladenen zukommen zu lassen, der diesen wohl per Telefax weitergeleitet hat, und die Durchführung der Umbettung von der Zahlung der Gebühren abhängig zu machen (wenn dies denn so war), hat insofern jedenfalls klar¬stellende Wirkung: Dadurch dass der Kläger vor Durchführung der Umbettung am 26. Oktober 2010 die am 25. Oktober 2010 unterzeichneten auf seinen Namen ausgestellten Überweisungsträger über die entsprechenden Gebühren an den Beigeladenen und mittelbar an die WBE gefaxt hatte, hat er seine Stellung als Auftraggeber der Umbettung bekräftigt, weil nur der Auftraggeber (oder ein anderer, hier nicht in Betracht kommender, Gebührenpflichtiger gemäß § 3 Friedhofsgebührensatzung) die Gebühren zu bezahlen hat. Hätte er den Auftrag nicht erteilen und damit eine Gebührenpflicht nicht begründen wollen, hätte er auf Druck der WBE hin zur Ermöglichung der Umbettung am 28. Oktober 2010 entweder nachhaltig zur Umbettung als Schadensersatz oder Folgenbeseitigung unter Verwahrung gegen eine Gebührenpflicht (gegebenenfalls anwaltlich vertreten) auffordern können. Er hätte im Hinblick auf die von ihm organisierte "Zusammenkunft" von dem Verstorbenen nahestehenden Personen am 1. November 2010 auch unter dem von ihm vorgetragenen Druck der Friedhofsverwaltung die Friedhofsgebühren an die WBE bzw. die Beklagte zahlen können, jedoch mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass er sich nicht als Auftraggeber und Kostenträger bzw. Gebührenschuldner sähe, weil der Beigeladene oder die WBE bzw. die Beklagte zur Umbettung und damit zur Tragung der Kosten verpflichtet seien. All dies ist nicht geschehen.

41

Der Kläger kann – was schon die Wirksamkeit des Gebührenbescheids vom 24. September 2010 beseitigen würde – auch nicht einwenden, dieser Gebührenbescheid sei ihm nie bekannt gegeben worden. Denn eine Bekanntgabe im Sinne von § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG) liegt vor. Es spricht schon Vieles dafür, dass der Beigeladene Empfangsvollmacht für diesen Bescheid durch den Auftrag des Klägers zur Durchführung der Umbettung erhalten hat. Dann ist der Bescheid vom 24. September 2010 durch Zugang beim Bestatter dem Kläger bekannt gegeben worden. Unabhängig davon hat der Kläger den Gebührenbescheid jedenfalls per Telefax vom Bestatter übersandt erhalten. Dies hat er nicht in Abrede gestellt, was auch wenig Sinn hätte, da er ohne zugegangenen Gebührenbescheid die Überweisungen vom 25. Oktober 2010 kaum hätte tätigen können. Mit der Übersendung der Gebührenbescheide vom 14. und 24. September 2010 an den Beigeladenen wollte die Beklagte diese auch mit Wirkung gegen den Schuldner, den Kläger, bekanntgeben

42

Das vom Kläger gesehene schuldhafte Verhalten des Beigeladenen oder des Zeugen Q hat auf die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides vom 24. September 2010 hingegen keinen Einfluss. Es steht dem Kläger frei, insofern gegenüber dem Beigeladenen oder der Beklagten seine Rechte in einem anderen Verfahren zu verfolgen. Gebührenrechtlich ist dieser Umstand – wenn überhaupt eine schuldhafte Pflichtverletzung vorläge, was nicht sicher ist – jedenfalls unerheblich.

43

Der Umstand, dass der Kläger wohl nicht bestattungspflichtig war, hat ebenfalls für dieses Klageverfahren keine Bedeutung. Eine Pflicht des Sozialamts zur Kostentragung (gemäß § 74 SGB XII) setzt eine von einem zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten beauftragte Bestattung voraus, woran es nach dem Vorbringen des Klägers fehlt. Eine Verantwortung des Ordnungsamtes der Beklagten – in Gestalt einer sog. Notbestattung beim Fehlen von bestattungspflichtigen Angehörigen oder sonstigen Personen, die sich um die Bestattung kümmern – hätte hier in Frage kommen können. Dies setzt aber gerade voraus, dass niemand die aus dem Todesfall folgende Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch Beauftragung der Bestattung oder eines Bestatters abwendet. Da der Kläger sich der Bestattung aber angenommen und den Beigeladenen beauftragt hat, bestand keine Gefahr im Sinne des Ordnungsrechts, welche das Ordnungsamt zum Einschreiten ermächtigt hätte. Hätte der Kläger dies gewollt, hätte er das Ordnungsamt informieren müssen und nichts weiteres tun dürfen. Da er stattdessen selbst die Bestattung (und die Umbettung einschließlich einer entsprechenden "Trauerfeier" an der letzten Ruhestätte seines Mieters) beauftragte bzw. organisierte, ist er Schuldner der entsprechenden Gebühren. Der Kläger hat verantwortungsbewusstes Verhalten gezeigt. Dies hat – für ihn: leider – die Folge, dass er die Umbettungsgebühr schuldet.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, dass er seine außerge¬richt¬lichen Kosten selbst trägt.

45

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.