§ 11 TierSchG: Nachweis der Sachkunde bei Terraristik-Fachgeschäft
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG für ein Terraristik-Fachgeschäft; die Behörde lehnte wegen fehlender Sachkunde und Zweifeln an der Zuverlässigkeit ab. Das VG hob Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid auf und verpflichtete zur Neubescheidung. Die vorgelegte Verbandsprüfung und fachkundige Stellungnahmen genügten jedenfalls zur Darlegung der erforderlichen Kenntnisse; für den Nachweis praktischer Fähigkeiten dürfen keine überhöhten, im Gesetz/AVV nicht angelegten Anforderungen gestellt werden. Zweifel an der Zuverlässigkeit wegen behaupteten unerlaubten Handels sah das Gericht nach Aktenlage nicht als tragfähig an.
Ausgang: Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren erfolgreich; Ablehnungsbescheide aufgehoben und Behörde zur Neubescheidung verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG setzt voraus, dass die erforderliche Sachkunde nicht nur vorhanden, sondern durch geeignete Nachweise im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG belegt ist.
Nachweise über Sachkunde müssen sich auf die Tierarten beziehen, für die die Erlaubnis begehrt wird; Bescheinigungen über den Umgang mit anderen Tierarten genügen hierfür regelmäßig nicht.
Ein Sachkundegespräch ist kein gesetzlich vorgesehener Ersatz für die dem Antrag beizufügenden Sachkundenachweise, sondern kann von der Behörde lediglich ergänzend herangezogen werden.
An den Nachweis ausreichender Fähigkeiten im Umgang mit den betreffenden Tierarten dürfen keine Anforderungen gestellt werden, die weder dem Gesetz noch der AVV TierSchG entnommen werden können; der Nachweis kann insbesondere durch langjährige erfolgreiche private Tierhaltung und fachkundige Stellungnahmen geführt werden.
Zweifel an der Zuverlässigkeit wegen behaupteter gewerbsmäßiger Tätigkeit ohne Erlaubnis erfordern tragfähige tatsächliche Anhaltspunkte, insbesondere zur Gewinnerzielungsabsicht; bloße rechnerische Vermutungen reichen hierfür nicht aus.
Tenor
Der Bescheid der Beklagte vom 10. Juli 2001 und der Widerspruchs-bescheid der Bezirksregierung E vom 1. Oktober 2001 wer¬den aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klä¬gers vom 12. August 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Der Kläger betreibt eine Glasbaufirma, die in erster Linie Terrarien herstellt. Er plante in seinen Betriebsräumen die Einrichtung eines Fachgeschäfts für Terraristik und stellte daher am 12. August 2000 beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Ziffer 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Zum Beleg seiner Sachkunde fügte er dem Antrag eine Bescheinigung der Stadt F bei, aus der hervorging, dass der Kläger in der Zeit von Juli 1986 bis März 1989 nahezu jeden Tag mehrere Stunden als ehrenamtlicher Helfer auf einer Jugendfarm zugebracht hatte und mit der Pflege der sich dort befindenden rund 500 Tiere beschäftigt gewesen war. Da der Antrag zunächst nicht beschieden wurde, legte der Kläger mit Schreiben vom 25. Juni 2001 einen "Sachkundenachweis" des Verbandes deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde bzw. der Deutschen Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde (VDA&DGHT) vor, der bescheinigte, dass der Kläger am 23. Mai 2001 eine Prüfung im Bereich Terraristik bestanden hatte.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2001 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Ziffer 3 b) TierSchG mit der Begründung ab, es fehle der Nachweis der Sachkunde. Die Bescheinigung der Stadt F reiche hierzu nicht aus; der VDA&DGHT-Sachkundenachweis könne allenfalls eine Sachkundegespräch ersetzen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2001, dem Kläger zugestellt am 8. Oktober 2001, als unbegründet zurückwies.
Der Kläger hat am 8. November 2001 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:
Auf Grund seines bisherigen beruflichen und sonstigen Umgangs mit Tieren verfüge er über die nach § 11 TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Er beliefere, berate und betreue annähernd 150 Zoofachbetriebe in Terrarien- und Terraristikzubehörfragen. Seine Kenntnisse gingen weit über die der Betreiber der Zoofachgeschäfte hinaus, die er berate. Es liege nahe, dass derjenige, der Terrarien und entsprechendes Zubehör herstelle, genau über die Bedürfnisse und Lebensweise der Tiere informiert sein müsse. Ohne Kenntnisse im Hinblick auf Mindestanforderungen (Größe), Lichttechnik, Heizung und Raumklima, die ausschließlich von den Kenntnissen der Reptilienarten und deren Lebensweise abgeleitet werden könnten, wäre sein erfolgreicher Terrarienbau und -handel gar nicht möglich gewesen. Aus den Stellungnahmen verschiedener Zoofachgeschäftsbetreiber gehe hervor, über welche tierpflegespezifischen Fähigkeiten und Kenntnisse er verfüge. In einem ergänzenden Schreiben des ehemaligen Geschäftsführers der Jugendfarm bestätige dieser seinen -des Klägers- langjährigen Umgang mit verschiedenen Tierarten und die Tatsache, dass er sechs Jahre lang nahezu 4 Stunden täglich Tiere gepflegt habe. Der Vortrag des Beklagten, die Sachkundeprüfung VDA&DGHT könne einen Sachkundenachweis nicht ersetzen, sei widersprüchlich. Denn zunächst habe ihn der Beklagte auf ein Fachgespräch im E1er Zoo oder im Terra-Zoo N verwiesen, da ein solches Gespräch beim Beklagten nicht habe durchgeführt werden können. Nachdem er sich dann selbst um ein solches Gespräch bemüht und als Ersatz eine Sachkundeprüfung abgelegt habe, habe man ihm erklärt, dass dies nicht ausreiche. Aber selbst wenn man diese Vorgehensweise außer Acht lasse, reiche sein Vortrag dazu aus, den Nachweis über seinen fachkundigen Umgang mit Tieren zu erbringen. Denn nur um diese Frage könne es noch gehen, da er seine Kenntnisse bezüglich Biologie, Aufzucht, Haltung, Fütterung, Hygiene und Krankheiten der betreffenden Tierarten im Rahmen seiner Sachkundeprüfung unter Beweis gestellt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Stellungnahmen verschiedener Zoofachgeschäftsbetreiber nicht ausreichen sollten. Er halte auf privater Ebene seit vielen Jahre Tiere; dies Tierhaltung habe aber keinesfalls unerlaubte gewerbliche Züge angenommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juli 2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 1. Oktober 2001 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Ziffer 3 a und b Tierschutzgesetz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hierzu macht er geltend: Es fehle an einem Nachweis über die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers, da die Bescheinigung über die Tätigkeit auf der Jugendfarm F keine Angaben über die Kenntnisse des Klägers über die Biologie, die Aufzucht, Haltung, Fütterung, allgemeine Hygiene, die wichtigsten Krankheiten und die wichtigsten tierschutzrechtlichen Bestimmungen enthalte. Zum Nachweis des sonstigen Umgangs mit Tieren bedürfe es einer differenzierten, nachvollziehbaren Darstellung des Tätigkeitsprofils durch einen qualifizierten Dritten. Diesen Anforderungen werde auch die zusätzliche Stellungnahme des Leiters der Jugendfarm nicht gerecht, denn sie beziehe sich nur auf den Umgang mit Haus- und Heimtieren, nicht mit Reptilien. Gleiches gelte auch für die im Klageverfahren vorgelegten Bescheinigungen von Zoofachgeschäftsbetreibern. Zwar sei es richtig, dass derjenige, der erfolgreich Zubehör herstelle und vertreibe über Kenntnisse hinsichtlich der dazugehörenden Tierarten verfüge. Eine solche Tätigkeit lasse aber nicht den Schluss zu, dass der Betreiber die gesamte Bandbreite der in Nr. 12.2.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV) genannten Kenntnisse und Fähigkeiten besitze. Insbesondere ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit den betreffenden Tierarten ergäben sich hieraus nicht. Der lediglich hobbymäßige private Umgang mit Reptilien werde den in § 11 TierSchG genannten Kriterien ebenfalls nicht gerecht.
Der Nachweis des VDA&DGHT könne allenfalls das in § 11 TierSchG vorgesehen Fachgespräch bei der Behörde ersetzen, welches diese zusätzlich trotz beigebrachten Nachweis der Sachkunde verlangen könne. Allerdings sei ihm eine Anerkennung des Sachkundeprüfung des VDA&DGHT durch die oberste Landesbehörde nicht bekannt. Die Sachkundeprüfung könne keinesfalls den Sachkundenachweis ersetzen.
Darüber hinaus habe sich ergeben, dass der Kläger ohne die erforderliche Erlaubnis gewerbsmäßig mit Reptilien und Nagetieren handele. Daraus ergäben sich gewichtige Zweifel an seiner nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG erforderlichen Zuverlässigkeit, sodass auch aus diesem Grund die Erteilung einer Erlaubnis abzulehnen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags vom 12. August 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Dieser Anspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 TierSchG. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) und b) TierSchG bedarf derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln bzw. sie züchten und halten will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis darf nach § 11 Abs. 2 TierSchG nur erteilt werden, wenn die in Absatz 2 Ziffer 1 bis 3 enthaltenen Voraussetzungen gegeben sind.
Zweifel hinsichtlich der Anforderungen an die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG) liegen nicht vor. Nach den dem Gericht im jetzigen Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen hat der Kläger auch die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG). Den insoweit vorgetragenen Bedenken der Beklagten ist der Kläger differenziert entgegengetreten. Hinsichtlich der Einhaltung der artenschutzrechtlichen Anzeige- und Meldepflichten bestehen keine Bedenken, wie sich aus einem Vermerk einer Mitarbeiterin der Beklagten vom 6. März 2002 ergibt. Bezüglich des Vorwurfs, er handele bereits gewerbsmäßig mit Reptilien ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein, hat der Kläger im Einzelnen vorgetragen, warum ihm keine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden kann. Allein die von der Beklagten angestellten Berechnungen lassen nach Auffassung des Gerichts nicht den Schluss darauf zu, dass der Kläger die in § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG genannten Tätigkeiten "mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt" (vgl. Ziffer 12.2.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes -AVV-).
Die Erlaubnis darf nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für diese Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Aus § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG, wonach dem Antrag Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen sind, folgt ferner, dass die erforderliche Sachkunde nicht nur vorhanden sein, sondern auch nachgewiesen sein muss. Die in § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG genannten Nachweise sind für die Behörde zur Beurteilung des Antrages erforderlich (vgl. Amtliche Begründung zu § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG, Bundestagsdrucksache 13/7015), d.h. solche Nachweise müssen dem Antrag beigefügt werden. Die vom Kläger mit dem Antrag bzw. später im Klageverfahren vorgelegten Bescheinigungen des ehemaligen Geschäftsführers der Gemeinnützigen Jugendfarm F, Herrn E2, reichen als Nachweise in diesem Sinne nicht aus. Denn sie bescheinigen dem Kläger den Umgang mit diversen Tierarten, gerade aber nicht den Umgang mit Reptilien, auf die sich der Erlaubnisantrag allein bezieht. Der Nachweis der Sachkunde allein durch ein Sachkundegespräch ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die zuständige Behörde kann vielmehr in Ergänzung zum gesetzlich vorgesehenen Nachweis ein Sachkundegespräch führen. Nach Ziffer 12.2.2.3 der AVV kann sie ein solches Fachgespräch insbesondere dann verlangen, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person keine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den entsprechenden Tierarten befähigt. Letzteres ist bei dem Kläger der Fall. Die Beklagte hat vom Kläger aber kein Sachkundegespräch verlangt. Sie kann nach Ziffer 12.2.2.4 AVV davon absehen, wenn die verantwortliche Person durch das Ablegen einer von der jeweiligen obersten Landesbehörde als gleichwertig angesehenen Sachkundeprüfung eines Verbandes ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat. Der Kläger hat sich aus eigenem Antrieb bei einem Fachverband einer Sachkundeprüfung im Bereich Terraristik unterzogen und eine Bescheinigung über deren Bestehen vorgelegt. Allerdings ist diese Sachkundeprüfung nicht im o.g. Sinne durch eine oberste Landesbehörde anerkannt. Andererseits hat auch die Beklagte nicht vorgetragen, dass die Sachkundeprüfung des VDA&DGHT einem Sachkundegespräch nicht gleichwertig sei. Das Gericht geht daher davon aus, dass mit dem Nachweis dieser Prüfung die in einem Sachkundegespräch nachzuweisenden Kenntnisse über die Biologie der entsprechenden Tierart, die Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene, die wichtigsten Krankheiten und die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen (vgl. Ziffer 12.2.2.3 AVV) vom Kläger erbracht sind. Auskunft über die Kenntnisse auf den genannten Gebieten geben auch die Stellungnahmen verschiedener Zoofachgeschäftsbetreiber, die der Kläger im Klageverfahren eingereicht hat. Auf Grund des beruflichen Kontaktes mit dem Kläger sind diese Personen nach Auffassung des Gerichts in der Lage, die entsprechenden Kenntnisse des Klägers zu beurteilen.
Weiterhin sind nach Ziffer 12.2.2.3 AVV ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit den betreffenden Tierarten nachzuweisen. Nach Auffassung des Beklagten bedarf es zum Nachweis hierfür einer Bestätigung der Tätigkeit durch qualifizierte Dritte, wobei zur Anerkennung eine differenzierte, nachvollziehbare Darstellung des Tätigkeitsprofils erforderlich ist. Diese Anforderungen ergeben sich allerdings weder aus dem Gesetzestext noch aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz. Es handelt sich hierbei um eine Interpretation durch die Bezirksregierung E, die sich die Beklagte zu Eigen macht. Nach Ziffer 12.2.2.2. AVV sind die erforderlichen Fähigkeiten in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person beispielsweise langjährig erfolgreich die betreffenden Tierarten gehalten hat. Für einen Antragsteller werden aber Schwierigkeiten bestehen, eine solche langjährige erfolgreiche Tierhaltung lückenlos durch einen außenstehenden qualifizierten Dritten nachzuweisen. Daher dürfen an einen solchen Nachweis keine überhöhten Anforderung gestellt werden. Aus den Stellungnahmen der verschiedenen Zoofachgeschäftsbetreiber und insbesondere aus der Stellungnahme des X geht nach Auffassung des Gericht hervor, dass der Kläger langjährige Erfahrung als privater Terrrarientierhalter -und damit im Umgang mit den gehaltenen Tieren- hat. Bei Herrn X handelt es sich auf Grund seiner Tätigkeit (Vorsitzender des IHK Prüfungsausschusses für den Fachbereich Zoohandel u. DGHT Sachverständiger und Sachkundeprüfer für den Bereich Terraristik und Aquaristik) sicher auch um einen nach Auffassung der Beklagten "qualifizierten Dritten". Sollte die Beklagte zur privaten Terrarientierhaltung des Klägers noch detaillierte Angaben durch einen Dritten, z. B. durch Herrn X benötigen, so kann sie den Kläger auffordern, entsprechende weitere Nachweise beizubringen.
Unter Beachtung dieser Rechtsauffassung hat die Beklagte daher den Antrag des Klägers auf Erteilung der begehrten Erlaubnis neu zu bescheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.