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Verwaltungsgericht Düsseldorf·23 K 6123/08·27.06.2010

Beamtenversorgung: Ingenieurschulstudium ersetzt Schulbildung und ist nicht ruhegehaltfähig

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein pensionierter Ministerialrat begehrte die Anerkennung seiner Lehre sowie des Studiums an einer Ingenieurschule als ruhegehaltfähige Ausbildungszeiten, um einen Ruhegehaltssatz von 75 % zu erreichen. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab. Nach § 12 Abs. 1 S. 2 BeamtVG sind Ausbildungszeiten, die die allgemeine Schulbildung (hier: Hochschulreife) ersetzen und erst den Hochschulzugang eröffnen, der Schulbildung gleichzustellen und daher nicht ruhegehaltfähig. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin nicht.

Ausgang: Klage auf höhere Versorgung durch Anerkennung weiterer Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähig abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 12 Abs. 1 S. 1 BeamtVG sind nur solche Ausbildungszeiten ruhegehaltfähig, die als Mindestzeit einer außerhalb der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung für die Laufbahn vorgesehen sind.

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Ersetzt eine andere Ausbildung die allgemeine Schulbildung im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 2 BeamtVG, steht sie der allgemeinen Schulbildung gleich und ist daher nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.

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Ausbildungszeiten, die in Abweichung vom Regelausbildungsweg erst die Voraussetzung für die Aufnahme eines Hochschulstudiums schaffen, können als Ersatz der fehlenden allgemeinen Schulbildung anzusehen sein.

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Die Nichtberücksichtigung eines längeren „zweiten Bildungswegs“ als ruhegehaltfähige Dienstzeit verstößt regelmäßig nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Beamte mit kürzerem Ausbildungsweg im Ergebnis entsprechend länger Dienstzeiten erbracht haben.

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Aus einer abweichenden Verwaltungspraxis oder Entscheidung eines anderen Dienstherrn lässt sich ohne gesetzliche Bindung kein Anspruch auf Gleichbehandlung im konkreten Versorgungsfestsetzungsverfahren herleiten.

Relevante Normen
§ 12 BeamtVG§ 12 Abs. 1 BeamtVG§ 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG§ 21 AVHT§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 12 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 BeamtVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am 00. Dezember 1944 geborene Kläger stand bis zu seiner auf seinen Antrag hin erfolgten Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 2007 zuletzt als Ministerialrat (Besoldungsgruppe B 2 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz ‑ BBesG ‑) im Dienst des beklagten Landes.

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Nach seinem Realschulabschluss absolvierte der Kläger vom 1. April 1962 bis 29. März 1965 eine Betonbaulehre. Vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1965 sowie vom 1. März bis 31. Mai 1966 leistete er zwei Praktika in Berufen des Bauhauptgewerbes ab. Vom 1. Oktober 1966 bis 13. Januar 1970 absolvierte er ein Studium an der Staatlichen Ingenieurschule für Bauwesen F. Vom 1. April 1970 studierte er an der Technischen Universität (TU) C Bau‑ und Verkehrswesen. Dieses Studium schloss er am 11. April 1975 als Diplom-Ingenieur ab. Am 1. Oktober 1975 trat er als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst ein und wurde am 1. Dezember 1977 zum Beamten auf Probe ernannt.

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Mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 beantragte der Kläger, die Zeiten der Lehre und der Praktika sowie des Studiums an der Ingenieurschule als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten anzuerkennen.

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Mit Bescheid vom 11. April 2006 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung für das Land Nordrhein-Westfalen (LBV) die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 1962 mit 122,00 Tagen als Vorpraktikum und die Zeit des Studiums an der TU C vom 1. April 1970 bis 11. April 1975 mit 3,00 Jahren als vorgeschriebene Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit nach § 12 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten an. Die Anerkennung der übrigen Praktikums- und Studienzeiten lehnte es ab.

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Auf den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch erkannte das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2006 statt der bislang anerkannten Zeit eines Vorpraktikums vom 1. April bis 31. Juli 1962 mit 122,00 Tagen nunmehr die Zeit des Praktikums vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1965 und die Zeit des Praktikums vom 1. März bis 31. Mai 1966 mit jeweils 92,00 Tagen, somit insgesamt jetzt 184,00 Tage als ruhegehaltfähige Vordienstzeit an, da für die Ablegung der Diplomprüfung an der TU C ein Praktikum von sechs Monaten vorgeschrieben gewesen sei. Im Übrigen wies das LBV den Widerspruch zurück, weil eine Anerkennung der beantragten Zeiten nach § 12 Abs. 1 BeamtVG ausscheide, da durch sie die erforderliche allgemeine Hochschulreife ersetzt worden sei.

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Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 29. November 2007 (23 K 210/07) mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG abgewiesen.

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Nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand setzte das LBV mit Bescheid vom 12. Februar 2008 die Versorgungsbezüge des Klägers mit einem Ruhegehaltssatz von 73,00 % auf 4.181,19 Euro fest. Bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erkannte es nach § 12 BeamtVG die Vordienstzeiten des Klägers vom 1. April 1962 bis 29. März 1965 als vorgeschriebene praktische Ausbildung, einschließlich Vorpraktikum mit 184,00 Tagen und die Zeiten vom 1. April 1970 bis 11. April 1975 als vorgeschriebene Fachschul‑ bzw. Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit mit 4,00 Jahren an.

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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 6. März 2008 Widerspruch, soweit seine Versorgungsbezüge nicht mit einem Ruhegehaltssatz von 75,00 % festgesetzt worden sind.

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Nach Einholung einer Auskunft der TU C erkannte das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2008 weitere sechs Monate des Studiums des Klägers vom 1. April 1970 bis 11. April 1975 als vorgeschriebene Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit mit nunmehr insgesamt 4,00 Jahren und sechs Monaten an. Eine Änderung des Ruhegehaltssatzes von 73,00 % ergab sich dadurch nicht. Im Übrigen wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Ausbildungszeiten könnten nur dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des ersten Amtes vorgeschrieben gewesen seien. Nach § 21 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes (Ausbildungsverordnung höherer technischer Dienst ‑ AVHT ‑) vom 24. Oktober 1974 sei für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst als alleinige Einstellungsvoraussetzung eine Diplom-Hauptprüfung in der Fachrichtung „Bauingenieurwesen“ gefordert worden. Ein vorheriges Studium an einer Ingenieurschule sei danach nicht erforderlich gewesen. Ein solches Studium sei auch keine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums des Bau‑ und Verkehrswesens an der TU C gewesen. Zwar sei als Zulassungsvoraussetzung an dieser Universität auch der Besuch einer Ingenieurschule möglich gewesen. Jedoch seien für die Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nicht die Zulassungsvoraussetzungen zum Studium an der TU C, sondern die AVHT zugrunde zu legen. Da darin keine alternativ ausgestalteten Ausbildungsgänge benannt seien, sei von der Regelschulausbildung vor der Hochschulausbildung auszugehen. Durch das Studium an der Ingenieurschule sei die allgemeine Hochschulreife, die grundsätzlich für die Aufnahme des Studiums gefordert werde, ersetzt worden.

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Zur Begründung seiner am 2. September 2008 erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Ohne das Studium an der Ingenieurschule in F vom 1. Oktober 1966 bis 13. Januar 1970 sei es ihm nicht möglich gewesen, das Studium an der TU C aufzunehmen, so dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes einzuschlagen. Zwar hätte die hierfür erforderliche Qualifikation auch durch das Abitur erworben werden können. Es sei aber nicht ersichtlich, dass das Studium an der Ingenieurschule lediglich einen Ersatztatbestand für sein fehlendes Abitur darstelle. Es handele sich vielmehr um zwei verschiedene Bildungsgänge. Das Studium an der Ingenieurschule ersetze auch nicht die allgemeine Schulbildung. Dadurch werde keine Ergänzung der vorhandenen, allgemeinen Schulbildung bezweckt, sondern es erfolge bereits eine fachspezifische Festlegung auf die spätere Laufbahn. Die Entscheidung des LBV verstoße zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn man die beiden Zugangswege zum Studium an der TU C vergleiche. Bei einer normalen Ausbildung hätte er den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf spätestens im Jahre 1969/1970 beginnen können. Ab diesem Zeitpunkt wäre jeder Tag in die Ermittlung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit eingegangen, so dass er eine entsprechend höhere ruhegehaltfähige Dienstzeit vorweisen könne. Vorliegend habe er über den zweiten Bildungsweg ebenfalls einen Abschluss des Hochschulstudiums an der TU erreicht. Aufgrund der ungleich längeren Dauer dieses eingeschlagenen Weges habe er erst über fünf Jahre später den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf aufnehmen können. Schließlich habe auch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt mit einem Bescheid vom 14. Dezember 1994 in einem vergleichbaren Fall das Studium an einer staatlichen Ingenieurakademie als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anerkannt.

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Der Kläger beantragt,

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das beklagte Land unter Abänderung des Bescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2008 zu verpflichten, die Zeiten seiner Lehre vom 1. April 1962 bis 29. März 1965 sowie des Studiums an der Staatlichen Ingenieurschule für Bauwesen F vom 1. Oktober 1966 bis 13. Januar 1970 als ruhegehaltfähige Ausbildungszeiten zu berücksichtigen und den maßgeblichen Ruhegehaltssatz ab dem 1. Januar 2008 auf 75,00 % festzusetzen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung seiner Versorgungsbezüge nach einem Ruhegehaltssatz von 75,00 % für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 unter Berücksichtigung der Zeiten seiner Lehre vom 1. April 1962 bis 29. März 1965 sowie seines Studiums an der Staatlichen Ingenieurschule für Bauwesen F vom 1. Oktober 1966 bis 13. Januar 1970, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 BeamtVG kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schuldbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul‑, Hochschul‑ und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Dementsprechend hat das LBV das Studium des Klägers an der TU C vom 1. April 1970 bis 11. April 1975 als vorgeschriebene Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit mit insgesamt 4,00 Jahren und sechs Monaten anerkannt.

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Eine darüber hinausgehende Anerkennung der Zeiten der Lehre vom 1. April 1962 bis 29. März 1965 sowie des Studiums an der Staatlichen Ingenieurschule für Bauwesen F vom 1. Oktober 1966 bis 13. Januar 1970 kommt demgegenüber nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht in Betracht. Diese Vorschrift bestimmt, dass in den Fällen, in denen die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wird, diese andere Art der Ausbildung der Schulbildung gleichsteht. Die Regelung knüpft daran an, dass Zeiten einer allgemeinen Schulausbildung grundsätzlich nicht als ruhegehaltfähig in Betracht kommen. Dasselbe muss dann aber auch für andere Ausbildungen gelten, die die allgemeine Schulbildung ersetzen. Die Voraussetzung dieser Vorschrift ist vorliegend erfüllt. Die hier streitigen Ausbildungszeiten des Klägers haben in Abweichung von der "normalen Ausbildung" überhaupt erst die Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums an der TU C geschaffen und ersetzen somit im Vergleich zu den Bewerbern mit Abitur die fehlende allgemeine Schulbildung als Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums.

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Der Kläger kann sich ferner nicht auf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz berufen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung sich nicht finden lässt, so dass die Bestimmung als objektiv willkürlich oder unverhältnismäßig bewertet werden muss.

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Bei Anlegung dieses Maßstabs stellt die Nichtberücksichtigung der längeren Ausbildungszeit des Klägers als ruhegehaltfähige Dienstzeit gegenüber den Beamten, die das Studium aufgrund einer „normalen“ allgemeinen Schulbildung begonnen haben, keine gleichheitswidrige Schlechterstellung des Klägers dar. Wie er zutreffend geltend macht, hätte er bei einer normalen Ausbildung den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf bereits fünf Jahre früher beginnen können, als es ihm aufgrund der ungleich längeren Dauer des von ihm eingeschlagenen Weges möglich war. Zugleich hätte er aber in diesem Fall seinem Dienstherrn auch fünf Jahre länger seine Dienste zur Verfügung gestellt, aufgrund dessen sich dann die höhere ruhegehaltfähige Dienstzeit der Beamten rechtfertigt, die bei normaler Ausbildung fünf Jahre früher in den Dienst getreten sind.

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Dies wird zudem durch die Überlegung bestätigt, dass es im Ergebnis nicht zutreffen kann, Schulzeiten bis zum Abitur als allgemeine Schulbildung nicht anzuerkennen, andererseits die vom Kläger durchlaufenen Ausbildungszeiten, die ihm in gleicher Weise den Zugang zum Hochschulstudium ermöglicht haben, hier zu berücksichtigen und so den Beamten, der "im zweiten Bildungsweg" seine Laufbahnvoraussetzungen nachgeholt hat, zu bevorzugen.

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Schließlich kann der Kläger auch kein für ihn günstigeres Ergebnis aus dem von ihm vorgelegten Bescheid des Niedersächsischen Landesverwaltungsamtes vom 14. Dezember 1994 ableiten, in dem dieses in einem vergleichbaren Fall das Studium an einer staatlichen Ingenieurakademie als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anerkannt hat. Das Gericht ist bei seiner Beurteilung des Rechtsstreits an die in diesem Bescheid geäußerte Rechtsauffassung des Niedersächsischen Landesverwaltungsamtes nicht gebunden.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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Beschluss:

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.813,52 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt den zweifachen Jahresbetrag der monatlichen Differenz von 117,23 Euro zwischen den erstrebten und den gezahlten Versorgungsbezügen.