Verwaltungsakt: Verbot der Internetpräsentation kupierter Hunde bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Verein klagt gegen eine Ordnungsverfügung, die das Ausstellen kupierter Hunde auf seiner Internetseite verbietet und Zwangsgeld androht. Zentrale Frage ist, ob Internetdarstellungen unter das Ausstellungsverbot des § 10 TierSchHVO fallen. Das Gericht verneint dies nicht: Internetfotos und -videos gelten als Ausstellung und fördern eine negative Vorbildwirkung; die Verfügung ist rechtmäßig. Kostenfestsetzung und vorläufige Vollstreckbarkeit bestätigt.
Ausgang: Klage gegen die Ordnungsverfügung, das Ausstellen kupierter Hunde im Internet zu untersagen, wird abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 10 TierSchHVO verbietet das Ausstellen von Hunden, deren Ohren oder Rute zur Erreichung rassetypischer Merkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden; die Vorschrift gilt auch für im Ausland kupierte Hunde, sofern der Eingriff nicht vor dem 1.9.2001 und unter damals deutschem Recht zulässig war.
Eine Präsentation von Tieren im Internet kann den Tatbestand des Ausstellens im Sinne des § 10 TierSchHVO erfüllen, wenn Fotos/Videos einer breiten Öffentlichkeit Informations- oder Werbezwecken dienen und als Zurschaustellen wahrgenommen werden.
Das Verbot richtet sich auch gegen Darstellungen, die durch Werbung für den Erwerb kupierter Hunde Anreize für Kupiertourismus oder die Vornahme tierschutzwidriger Eingriffe schaffen; insoweit ist die Untersagung verhältnismäßig und dient dem Schutz vor Nachahmungseffekten.
Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer auf § 10 TierSchHVO gestützten Ordnungsverfügung ist nach den einschlägigen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften sachgerecht und das behördliche Ermessen ist insoweit nicht zu beanstanden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich mit Hunden der Rasse Dobermann beschäftigt.
Aufgrund einer Meldung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Kreises T über den Verkauf eines kupierten Dobermannwelpens überprüfte der Beklagte am 22. Juli 2009 die Hundehaltung des 1. Vorsitzenden des Vereins, Herrn B. Herr B war im Besitz einer vollkupierten, ca. sieben Monate alten Dobermannhündin sowie eines unkupierten, ca. vier Monate alten Dobermannrüden. Er erklärte, dass weder ein Handel noch eine Zucht mit Hunden beabsichtigt sei. Bei dem verkauften Welpen habe es sich um einen Einzelfall gehandelt.
Der Beklagte stellte fest, dass der Kläger auf seiner Internet-Seite www.E.com über die Hunderasse Dobermann und das Kupieren an Ohren und Rute informierte und Werbung für seine Hundezucht in Bosnien-Herzegowina machte. Die Seiten "Stolze Besitzer" zeigten an Ohren und Rute kupierte Dobermannwelpen, die über den Kläger in Deutschland verkauft wurden. Aus Eintragungen im "Gästebuch" der Homepage war zu entnehmen, dass sich zahlreiche Hundehalter für den Verkauf von kupierten Dobermannwelpen aus Bosnien-Herzegowina bedankten.
Mit Ordnungsverfügung vom 10. August 2009 untersagte der Beklagte dem Kläger das Ausstellen von an Rute und/oder Ohren kupierten Hunden im Internet und forderte ihn auf, alle an Rute und/oder Ohren kupierte Hunde von den Internet-Seiten zu entfernen. Zugleich erklärte er die Anordnung für sofort vollziehbar und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld für jeden im Internet ausgestellten, kupierten Hund in Höhe von 2.000,00 Euro an.
Der Kläger hat am 1. September 2009 Klage erhoben.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:
Das Ausstellen von Bildern kupierter Hunde im Internet sei nicht verboten und es stelle auch keine tierschutzwidrige Handlung dar. Auch Züchter des DV/VDH und sogar Tierschutzorganisationen stellten Bilder von kupierten Hunden im Internet zur Schau. Das Spazierengehen mit kupierten Hunden müsste dann ebenfalls verboten werden, weil es sich hierbei um eine Zurschaustellung in der Öffentlichkeit handele.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 10. August 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt hierzu im Wesentlichen vor:
Nach § 10 Tierschutzhundeverordnung (TierSchHVO), der auf § 12 Abs. 2 Nr. 4 Tierschutzgesetz (TierSchG) beruhe, sei das Ausstellen von Hunden, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren und Rute zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig oder teilweise amputiert worden seien, verboten. Bei dem Anbieten im Internet handele es sich um ein Ausstellen in diesem Sinne. An den im Internet ausgestellten Hunden seien ganz offensichtlich tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen worden. Dies geschehe nur zu dem Zweck, die rassetypischen Merkmale zu erreichen. Der Kläger weise auf seiner Internetseite auf das Verbot des Kupierens in Deutschland hin und biete Interessenten die Möglichkeit, dennoch einen an Ohren und Rute kupierten Hund über ihn zu erwerben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. August 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung ist § 12 Abs. 2 Nr. 4 TierSchG in Verbindung mit § 10 Tierschutzhundeverordnung (TierSchHVO). Nach § 10 Satz 1 TierSchHVO ist es verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde (Satz 2). Diese Vorschrift gilt für inländische wie ausländische Hunde gleichermaßen, das heißt auch im Ausland gehaltene Hunde dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn der Eingriff vor dem 1. September 2001 erfolgte und nach dem jeweils im Zeitpunkt des Eingriffs geltenden deutschen Tierschutzrecht zulässig gewesen wäre. Auf das Tierschutzrecht des jeweiligen ausländischen Halterstaates kommt es nicht an. Das Ausstellungsverbot des § 10 Satz 1 TierSchHVO erfasst somit auch nach den Tierschutzbestimmungen des Herkunfts- bzw. Halterlandes zur Erhaltung bestimmter Rassemerkmale legal kupierte Hunde,
vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. Februar 2003, 7 L 10/03.
Bei den Fotos bzw. Videos auf der InternetSeite des Klägers, die an Ohren und/oder Rute kupierte Hunde zeigen, handelt es sich um ein Ausstellen im Sinne von § 10 TierSchHVO. Dies ergibt sich sowohl aus der Definition des Wortes Ausstellung wie auch aus Sinn und Zweck der Verbotsnorm.
Bei einer Ausstellung handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung, bei der besonders interessante, sehenswerte oder neue Objekte einem breiten Publikum gezeigt werden, mit dem Ziel zu informieren und zu werben,
vgl. www.de.wikipedia.org/wiki/ausstellung; www.de.mimi.hu/marketing/ausstellung.
Die Fotos und Videos auf der Internetseite des Klägers erfüllen eindeutig diese Kriterien. Die Fotos kupierter Zuchthunde sowie kupierter Welpen werden – für eine breite Öffentlichkeit zugänglich - gezeigt, um für den Kauf der Welpen zu werben.
Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 10 TierSchHVO unterfällt ein solches Zurschaustellen von kupierten Hunden dieser Verbotsnorm. § 10 TierSchHVO zielt darauf ab, dass zur Rasseerhaltung kupierte Hunde – jedenfalls in Deutschland – langfristig nicht mehr als Vorbild dienen. Durch das Verbot des Ausstellens soll gerade verhindert werden, dass derartig behandelte Tiere präsentiert und als interessante und nachahmenswerte Objekte dargestellt werden,
vgl. VG Gelsenkirchen a.a.O, VG Gießen, Beschluss vom 3. November 2000, 10 G 4087/00.
Durch das Ausstellungsverbot soll der Gefahr einer negativen Vorbildwirkung entgegengewirkt werden,
vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz 2. Aufl. 2007, § 12 Rdn. 3;
Insbesondere soll das Ausstellungsverbot verhindern, dass Hunde zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale ins Ausland verbracht und dort kupiert werden oder aus dem Ausland kupierte Hunde ins Inland verbracht werden,
vgl. Bundesrats-Drucksache 580/00 vom 29.9.2000 S. 14; Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz 6. Aufl. 2008, § 10 TierSchHVO Rdn. 1; Hirt/Maisack/Moritz a.a.O. § 10 TierSchHVO; VG Gelsenkirchen a.a.O..
Gerade auf diesen "Kupiertourismus" zielen aber die Fotos und Videos auf der Internetseite des Klägers ab. Der Kläger wirbt ausdrücklich damit, dass - trotz des Kupierverbotes in Deutschland - Welpen der gezeigten Zuchthunde vollkupiert erworben werden können, wobei gerade die Möglichkeit, vollkupierte Hunde aus Bosnien-Herzegowina legal nach Deutschland zu importieren, besonders herausgestellt wird. Durch das Zurschaustellen kupierter Hunde der Rasse Dobermann auf der Internet-Seite des Klägers werden diese trotz des Kupierverbotes weiterhin als ideell und wirtschaftlich interessant dargestellt. Von den Fotos und Videos geht im Zusammenhang mit der Werbung für den Kauf kupierter Welpen der Anreiz aus, im Ausland weiter tierschutzwidrige Handlungen im Sinne von §§ 12 Abs.1, 1 Satz 2 TierSchG vornehmen zu lassen. Dieser Anreiz wird noch durch die Tatsache verstärkt, dass der Kläger neben Fotos kupierter Zuchthunde Fotos von Dobermannwelpen zeigt, die noch Verbände an den - erst kürzlich kupierten - Ohren tragen. Auch bei der Nachbehandlung kupierter Ohren werden den Tieren ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen zugefügt,
vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. April 1993 3 ObOWi 13/93;
Aus den Internet-Seiten "Stolze Besitzer" und "Gästebuch" geht hervor, dass eine Vielzahl von Käufern - trotz des Kupierverbotes in Deutschland - vollkupierte Welpen erworben haben, also die durch das Kupieren erreichten Rassemerkmale des Dobermann weiterhin für erstrebenswert halten.
Der Beklagte durfte daher eine entsprechende Verbotsverfügung erlassen. Hierbei hat er das ihm zustehende Ermessen erkannt und in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Er hat insbesondere die etwaige Einschränkung des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu Recht also so gering angesehen, dass von einer Beeinträchtigung des Kerns des Grundrechtes nicht gesprochen werden kann. Jedenfalls wäre, wenn man gleichwohl eine solche Beschränkung des Eigentumsrechts für gegeben erachten würde, diese durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 GG zulässig.
Unerheblich ist der Vortrag des Klägers, auch auf Internet-Seiten anderer Züchter würden Fotos kupierter Hunde gezeigt. Auf eine Gleichbehandlung im Unrecht kann der Kläger sich nicht berufen.
Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf §§ 55 Abs.1, 57 Abs.1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG) und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGo in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.