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Verwaltungsgericht Düsseldorf·23 K 5036/08·18.01.2010

Teilwiderruf einer Obdachloseneinweisung: Entziehung eines Zimmers und Zwangsmittelandrohung

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wandten sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der die Gemeinde die Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft teilweise widerrief, die Räumung eines Zimmers verlangte und unmittelbaren Zwang androhte. Streitig war insbesondere, ob trotz ursprünglich befristeter Einweisung ein wirksamer (Teil-)Widerruf möglich ist und ob die Maßnahme ermessens- sowie verhältnismäßig ist. Das VG Düsseldorf hielt eine stillschweigende Verlängerung der Einweisung wegen fortlaufender Gebührenbescheide für gegeben und bejahte die Widerrufsbefugnis nach Satzung i.V.m. § 49 VwVfG NRW. Die verbleibende Wohnfläche sei für drei Personen menschenwürdig ausreichend; Ausbildungs-, Gesundheits- und Besuchsargumente begründeten keinen Anspruch auf Beibehaltung des Zimmers. Klage abgewiesen; Räumungsanordnung und Zwangsmittelandrohung seien rechtmäßig.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen Teilwiderruf der Einweisung, Räumungsanordnung und Zwangsmittelandrohung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erhebung von Benutzungsgebühren für eine Obdachlosenunterkunft kann eine stillschweigende Verlängerung einer ursprünglich befristeten Einweisung/Zuweisung indizieren.

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Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt über die Zuweisung in eine Obdachlosenunterkunft kann nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine Satzung oder der Verwaltungsakt den jederzeitigen Widerruf zulässt.

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Obdachlose haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf eine wohnungsmäßige Versorgung, sondern nur auf eine menschenwürdige, zur Abwehr der Obdachlosigkeit geeignete Unterbringung.

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Bei der Ermessensausübung über eine Wohnflächenreduzierung in einer Obdachlosenunterkunft sind individuelle Belange zu würdigen; sie begründen jedoch keinen Anspruch auf zusätzlichen Raum, wenn die verbleibende Unterkunft nach obdachlosenrechtlichen Maßstäben ausreichend ist.

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Räumungsaufforderung nach (Teil-)Widerruf und Androhung unmittelbaren Zwanges sind rechtmäßig, wenn sie auf die einschlägigen ordnungs- und vollstreckungsrechtlichen Ermächtigungen gestützt, hinreichend bestimmt und mit angemessener Frist versehen sind.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ SGB II§ 6 VwGO§ 84 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 Unterkunftssatzung

Leitsatz

1. Gebührenbescheid für Obdachlosenunterkunft enthält stillschweigende (Verlängerung der) Einweisung/Zuweisung durch die zuständige Behörde.

2. Einzelfall eines rechtmäßigen Teil-Widerrufs bzgl. eines Zimmers einer Obdachlosenunterkunft mit Kinderzimmer, Elternschlafzimmer, Wohnzimmer, Küche, Bad und Flur (insgesamt ca. 66 qm) mit Räumungsaufforderung und Zwangsmittelandrohung: Die Kläger hatten sich auf Erfordernisse der Ausbildung des mit ihnen dort lebenden volljährigen Sohnes, Krankheit der Klägerin (Mutter) und Platzbedarf durch Besuche von zwei weiteren volljährigen (dort nicht mehr regelmäßig aufhältigen und nicht obdachlosen) volljährigen Kindern berufen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Rubrum

1

Der 1940 geborene Kläger und die 1949 geborene Klägerin sind Eheleute und bewohnten mit ihren Kindern S (* 1977), N (* 1979) und B (* 1986) seit dem Monat November 1987 die Wohnung oben links in der vom Beklagten betriebenen Obdachlosenunterkunft B1straße 42 in X. Der Beklagte hatte sie dort mit Ordnungsverfügung vom 12. November 1987 zur Verhinderung von Obdachlosigkeit eingewiesen. Diese Wohnung verfügt insgesamt über eine Wohnfläche von 65,85 qm, aufgeteilt in ein Kinderzimmer (11,05 qm), ein Wohnzimmer (20,90 qm), ein Elternschlafzimmer (15,27 qm), eine Küche (9,06 qm), ein Bad (4,54 qm) sowie einen Flur (5,03 qm). Für diese Unterkunft hatten die Kläger mit ihren Kindern aufgrund von Bescheiden des Beklagten zunächst Nutzungsentschädigung, später Benutzungsgebühren zu zahlen. Es bestanden von Anfang an Probleme mit der Zahlung dieser Nutzungsentschädigung bzw. der Benutzungsgebühren, wodurch erhebliche Rückstände entstanden. Der Beklagte übte in diesem Zusammenhang vielfältig Druck auf die Kläger aus, indem er mit einer Verringerung der ihnen zur Verfügung gestellten Wohnfläche, einem teilweisen Widerruf des Einweisungsbescheides und ähnlichem drohte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte 1 und 2) verwiesen.

2

Nach zwischenzeitlichem Auszug ihrer Söhne S und N bewohnten die Kläger im Jahr 2008 die Wohnung nur noch mit ihrem Sohn B.

3

Mit Ordnungsverfügung vom 16. Juni 2008 widerrief der Beklagte seine Einweisung vom 12. November 1987 teilweise und forderte die Kläger auf, das Kinderzimmer bis zum 30. Juni 2008, 10.00 Uhr, zu räumen. Zugleich drohte der Beklagte ihnen die Anwendung des unmittelbaren Zwanges für den Fall an, dass sie den entzogenen Wohnraum nicht innerhalb der gesetzten Frist verlassen würden, und ordnete gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an. Der Beklagte stützte den teilweisen Widerruf auf § 2 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde X über die Errichtung und Benutzung von Unterkünften vom 25. Juni 2007 (Unterkunftssatzung) und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Kläger würden seit dem 5. Oktober 2005 (Auszug Sohn S) bzw. seit dem 17. August 2006 (Auszug Sohn N) nur noch mit drei Personen in der ursprünglich für fünf Personen zugewiesenen Wohnung wohnen. Nach den einschlägigen ministeriellen Runderlassen sei für eine obdachlose Person eine Größe der Unterkunft von mindestens 5 qm zur Verfügung zu stellen, weshalb ihnen mindestens 15 qm zustehen würden. Nach der Entziehung eines Teils der Wohnfläche würden ihnen noch 54,80 qm verbleiben. Er weise darauf hin, dass die Wohnfläche weiter gekürzt würde, falls seitens der Kläger nicht umgehend eine Aussage getroffen werde, wie sie die rückständigen und laufenden Gebühren für die Unterkunft tilgen wollten. Die Rückstände für die Unterbringung in der Obdachlosenunterkunft lägen zum 16. Juni 2008 bei 8.818,23 Euro. Dieser hohe Rückstand sei entstanden, weil die Kläger sich in den letzten Jahren geweigert hätten, die laufende Nutzungsentschädigung sowie Zahlungen auf die Rückstände aus Vorjahren zu leisten. Zahlungen vom Sozialamt oder von der Wohngeldstelle würden auch nicht mehr eingehen, weil von den Klägern keine Folgeanträge mehr gestellt würden. Da eine Obdachlosenunterkunft nur für eine vorübergehende Unterbringung gedacht sei, könne die Nutzung der Wohnung durch die Kläger nach nunmehr fast 21 Jahren nicht länger geduldet werden. Sie seien bereits mehrmals aufgefordert worden, eine Wohnung außerhalb der Obdachlosenunterkunft anzumieten, und hätten entsprechende Zusagen gemacht. Die Verpflichtung zur Räumung folge gemäß § 2 Abs. 5 Ziffer 1 Unterkunftssatzung aus dem teilweisen Widerruf.

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Auf die ihnen am 17. Juni 2008 zugestellte Ordnungsverfügung wandten sich die Kläger unter dem 19. Juni 2008 schriftlich an den Beklagten und baten, die Wohnungsreduzierung aufzuschieben. Sie führten zur Begründung aus: Es sei für sie schwer vorstellbar, mit fremden Menschen, denen die Zimmer zugewiesen würden, in einer abgeschlossenen Wohnung zusammen leben zu sollen. Ihr Sohne B sei 21 Jahre alt und mache zur Zeit eine geförderte Ausbildung im F-Markt A in X1 und U. Die Ausbildung habe er nur bekommen, weil er auf der Sonderschule in L gewesen sei und seine Arbeitsstellen von ihrer Wohnung aus einigermaßen gut erreichen könne. Es sei zudem sittenwidrig, einen erwachsenen Sohn im Schlafzimmer der Eltern schlafen zu lassen. Die Klägerin sei krank und brauche einen Raum, wohin sie sich in Stresssituationen zurückziehen könne. Ein Antrag auf einen Behindertenausweis sei am 13. Mai 2008 gestellt worden und würde unter dem Geschäftszeichen 41501555 39-1-01 bearbeitet. Nach 21 Jahren, in denen sie in der Wohnung seien, trete Gewohnheitsrecht ein. Sie hätten dem Ordnungsamt den Vorschlag unterbreitet, eine Nutzungsentschädigung zu zahlen und diese mit weiteren Zahlungsrückständen in Raten abzuzahlen. Das Ordnungsamt sei damit nicht einverstanden.

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Die Kläger haben am 14. Juli 2008 diese Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 16. Juni 2008 erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen und sich in Ergänzung und Vertiefung ihres vorgerichtlichen Vorbringens im Wesentlichen darauf berufen, sie hätten am 23. Juni 2008 einen Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt, sie würden aufgrund ihrer schlechten Schufa-Auskunft auf dem freien Wohnungsmarkt keine Wohnung bekommen, sie hätten sich ferner zwischenzeitlich mit der Wohnungslosenberatung in Verbindung gesetzt, und zuletzt mache ihr Sohn B die Ausbildung in U und benötige ein Zimmer, wo er sich auf bevorstehende Prüfungen vorbereiten könne. Sie würden sich zugleich um eine Wohnung in X1, U oder L bemühen.

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Mit Schreiben vom 12. August 2008 teilte der Beklagte den Klägern unter Hinweis auf die Ordnungsverfügung vom 16. Juni 2008 mit, dass das Kinderzimmer am 18. August 2008 um 11.00 Uhr geräumt sein müsse. Dann würde dieser Raum durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes verschlossen.

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Daraufhin haben die Kläger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollstreckung des "Bescheides vom 13. August 2008" (23 L 1327/08) beantragt. In diesem Verfahren haben die Kläger vorgetragen: Das Kinderzimmer werde von ihrem Sohn B genutzt. Das Wohnzimmer werde von den Klägern genutzt; dort schlafe aber auch ihr Sohn N bei seinen wöchentlichen Besuchen. N sei behindert und habe ein Zimmer bei einer betreuten Wohngruppe für behinderte Menschen. An den Wochenenden bleibe er von Freitag bis Sonntag bei ihnen. Insofern sei die Belassung der gesamten Wohnung erforderlich, um seine familiäre Bindung nicht zu gefährden. Auch ihr ältester Sohn komme öfters zu Besuch. Das Elternschlafzimmer werde von ihnen, den Klägern, genutzt. Sollte der Wohnraum gekürzt werden, werde die Familie zerrüttet. Zudem leide die Klägerin an einer Knochenentzündung, Schuppenflechte, Schilddrüsenerkrankung und Zuckerkrankheit. Ihre nervliche Belastung sei auch deshalb sehr hoch, da ihre Mutter kürzlich ein Pflegefall geworden sei. Nach Aussage ihres behandelnden Arztes benötige die Klägerin ein eigenes Zimmer, um endlich wieder zur Ruhe kommen zu können. Wenn ihr Sohn seine Ausbildung beendet habe, wollten sie nach H umziehen. Zwei Umzüge in kurzer Zeit hintereinander könnten sie sich jedoch nicht leisten. Sie stünden bereits mit verschiedenen Wohnungsverwaltungsgesellschaften in Kontakt, um eine geeignete Wohnung zu finden. Sie hätten auch schon mit der Schuldnerberatung Gespräche geführt, um alles wieder in den Griff zu bekommen. Letztlich handele es sich um eine reine Schikanemaßnahme, um sie zum Auszug zu zwingen. Obwohl sie mit Einkommen von 601 Euro Rente des Klägers sowie 154 Euro Kindergeld unterhalb der Pfändungsfreigrenze lägen, habe der Beklagte eine Kontopfändung beschlossen. Der Einzelrichter hat den Antrag der Kläger im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 20. Oktober 2008 abgelehnt. Hiergegen haben die Kläger keine Beschwerde erhoben.

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Infolge des Beschlusses im Eilverfahren teilte der Beklagte den Klägern unter dem 3. November 2008 mit, dass das Kinderzimmer am 5. November 2008 um 14.00 Uhr geschlossen werde. An diesem Tag stellte der Beklagte fest, dass von den Klägern nicht das Kinderzimmer, sondern das Elternschlafzimmer geräumt worden war. Auf die Bitte des Klägers, die er damit begründete, dass ihr Sohn B im Kinderzimmer einen Internetanschluss für seinen Computer habe und mit diesem für seine Ausbildung arbeiten müsse, erklärte sich der Beklagte hiermit einverstanden, beließ den Klägern das Kinderzimmer und verschloss und versiegelte das Elternschlafzimmer.

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Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. Juni 2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Es sei der Familie der Kläger zuzumuten, eventuell auch mit fremden Personen in der zugewiesenen Obdachlosenunterkunft zusammen zu leben, da es sich um eine Notunterkunft handele und die verbleibende Wohnfläche immer noch über der Mindestfläche nach dem Obdachlosenrecht liege. Der erwachsene Sohn B müsse nicht im Schlafzimmer der Eltern schlafen, weil noch zwei weitere Räume zur Verfügung stünden und so eine Trennung der Schlafstätten möglich sei. Über gesundheitliche Gründe für einen eigenen Rückzugsraum der Klägerin liege ihnen kein ärztliches Attest oder Gutachten vor. Auch wenn ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II nach Ergehen der Ordnungsverfügung gestellt worden und die ergänzende Hilfe zwischenzeitlich bewilligt worden sei, welche zur teilweisen Deckung der Nutzungsentschädigung verbucht werde, seien zusätzliche Zahlungen auf die vorhandenen Rückstände und zur Deckung der laufenden Unterbringungskosten entgegen den Zusagen der Kläger bislang nicht geleistet worden. Nachweise über intensive Bemühungen um eine Wohnung auf dem freien Markt seien von der Familie der Kläger trotz mehrmaliger Aufforderungen und Zusagen von deren Seite schon seit Jahren und auch nach dem Erlass der streitigen Ordnungsverfügung nicht vorgelegt worden.

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Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 23 L 1327/08 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte 1 und 2) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 14. August 2008 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.

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Das Gericht entscheidet nach Anhörung durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 1 VwGO, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die angegriffene Ordnungsverfügung vom 16. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Dies gilt zunächst für den auf das Kinderzimmer bezogenen teilweisen Widerruf der Einweisung. Dass der ausdrücklich nicht näher bestimmte Teil-Widerruf das Kinderzimmer betrifft, ergibt sich daraus, dass im folgenden Satz in der Ordnungsverfügung die Kläger zur Räumung des Kinderzimmers aufgefordert werden.

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Der Teil-Widerruf ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil er ins Leere ginge, auch wenn die mit der Ordnungsverfügung vom 16. Juni 2008 widerrufene Einweisungsverfügung vom 12. November 1987 "vorläufig bis zum 31.03.1988" befristet war und in der Folgezeit nicht ausdrücklich verlängert worden ist. Es ist davon auszugehen, dass die Einweisung stillschweigend bis zum Zeitpunkt der Ordnungsverfügung verlängert worden ist, da der Beklagte von den Klägern Benutzungsgebühren für die Unterkunft verlangt und dies eine Einweisung voraussetzt (vgl. den Wortlaut z. B. im Gebührenbescheid vom 22. Januar 2008 für die Zeit von Januar bis Dezember 2008: "die Ihnen zugewiesene Unterkunft").

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Der Teil-Widerruf ist auch ansonsten rechtmäßig erfolgt. Rechtsgrundlage für den teilweisen Widerruf der Einweisungsverfügung ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 Unterkunftssatzung.

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Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Eine Rechtsvorschrift in diesem Sinne kann auch in einer kommunalen Satzung enthalten sein. In § 2 Abs. 1 Satz 2 Unterkunftssatzung ist in Halbsatz 1 ausdrücklich niedergelegt, dass die Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft jederzeit widerruflich ist. Zudem enthielt die Einweisungsverfügung des Beklagten vom 12. November 1987 ausdrücklich einen Hinweis auf die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs. Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des teilweisen Widerrufs vor.

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Der Widerruf steht im Ermessen der Behörde, das vom Gericht nach § 114 VwGO nur daraufhin überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird. Dem Beklagten steht hier ein weiter Ermessensspielraum zu, da die Kläger im Rahmen ihrer Unterbringung als Obdachlose ohnehin keinen Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft, sondern ausschließlich ein Recht auf Unterbringung in einer der vom Beklagten vorgehaltenen, zur Beseitigung der Obdachlosigkeit geeigneten Unterkünfte haben. Dabei ist die Behörde nicht verpflichtet, eine wohnungsmäßige Versorgung sicherzustellen. Es reicht aus, eine menschenwürdige Unterkunft bereitzustellen, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt.

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Ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. z. B. Beschlüsse vom 24. Juni 1992 – 9 B 2279/92 – und vom 8. Februar 1994 – 9 B 303/94 –.

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Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte die Zuweisung in die Unterkunft B1straße 42 in X im Hinblick auf das Kinderzimmer ermessensfehlerfrei widerrufen.

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Auch nach dem Teil-Widerruf verfügen die Kläger über eine menschenwürdige Unterbringung. Ihre bisher zugewiesene Unterkunft wies eine Wohnfläche von knapp 66 qm auf und wird derzeit nur von drei Personen (den beiden Klägern und ihrem volljährigen Sohn B) genutzt. Diese für die vormals fünfköpfige Familie nach obdachlosenrechtlichen Maßstäben großzügig bemessene abgeschlossene Obdachlosenwohneinheit ist für drei Personen nach den Maßstäben des Obdachlosenrechts deutlich überdimensioniert. Nach der Reduzierung um das Kinderzimmer, also um 11,05 qm, verbleiben ca. 54,80 qm, was offensichtlich mehr als genug für die ordnungsrechtliche Unterbringung von drei erwachsenen Obdachlosen ist. Der Einzelrichter stellt insofern auf die Ordnungsverfügung vom 16. Juni 2008 in ihrer Fassung ab, wie der Beklagte sie erlassen hat. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass der Beklagte durch sein Einverständnis mit der von den Klägern erbetenen Schließung des Elternschlafzimmers anstatt des Kinderzimmers die Ordnungsverfügung durch schlüssiges Verhalten abgeändert hat. Es handelt sich vielmehr um die Zulassung eines vom Adressaten der Verfügung gewünschten Austauschmittels im Sinne von § 21 Satz 2 OBG, was die Ordnungsverfügung als Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung unberührt lässt. Dies liegt auch den nachfolgenden Erwägungen zugrunde.

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Auch der auf die Besonderheiten ihrer Situation abstellende Vortrag der Kläger ist vom Beklagten bei seiner Ermessensentscheidung vollständig gewürdigt worden und führt zu keinem anderen Ergebnis.

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Die Erfordernisse der Ausbildung ihres Sohnes B zwingen nicht dazu, den Klägern das Kinderzimmer zu belassen. Zum einen ermöglicht die über ein separates Wohnzimmer und das Elternschlafzimmer verfügende Wohnung eine Nutzungsaufteilung, mit der B einen Raum zum ungestörten ausbildungsbezogenen Arbeiten hätte (z. B. das sog. Elternschlafzimmer, 15,27 qm) und die Kläger das 20,90 qm große Wohnzimmer als kombinierten Schlaf- und Aufenthaltsraum nutzen könnten. Weiter könnte er an einem Tisch in der Küche arbeiten, während sich seine Eltern im Wohnzimmer aufhalten. Zum anderen wäre es ihm auch zumutbar, in Anwesenheit seiner Eltern im Wohnzimmer dort zu lernen, da es seit langem üblich und offensichtlich möglich ist, dass Kinder, Jugendliche, Auszubildende und Studenten in einem Raum lernen, in dem sie nicht allein sind. Dies erfordert gegenseitige Rücksichtnahme. Sollten er und die Kläger sich zu den aufgezeigten Lösungsmöglichkeiten nicht in der Lage sehen, bzw. diese nicht wünschen, steht es B frei, (allein oder mit seinen Eltern) gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialleistungen eine angemessene Wohnung anzumieten, die seinen bzw. ihren Bedürfnissen entspricht. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass auch der Einwand, es sei B nicht zumutbar, mit seinen Eltern ein Schlafzimmer zu teilen, ins Leere geht, weil eine Nutzungs-Aufteilung möglich ist, die dies vermeidet. Es kommt nicht darauf an, ob es nicht nach den Maßstäben der Unterbringung Obdachloser auch – wofür Vieles spricht – zumutbar wäre, B in einem Raum mit seinen Eltern schlafen zu lassen.

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Soweit die Kläger vortragen, die Klägerin sei krank und benötige deshalb einen Raum, wohin sie sich in Stresssituationen zurückziehen könne, dringen sie damit nicht durch. Auch wenn man diesen zunächst nur pauschalen, jedoch im Schriftsatz der Kläger vom 27. August 2008 im Verfahren 23 L 1327/08 konkretisierten Vortrag, wonach die Klägerin an einer Knochenentzündung, Schuppenflechte, einer Schilddrüsenerkrankung und der Zuckerkrankheit leiden sowie wegen Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter nervlich belastet sein soll, als wahr unterstellt und zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass sich daraus eine Notwendigkeit für eine Rückzugsmöglichkeit ergibt, könnten die Kläger die Nutzung ihrer (verbleibenden) 2-Zimmer-Wohnung (mit Küche, Bad/WC und Flur) so ausgestalten, dass im Einzelfall ein räumlicher Rückzug der Klägerin durch Rücksichtnahme der anderen Familienmitglieder ermöglicht würde.

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Der von den Klägern gesehene Bedarf an Wohnraum für die Aufnahme des volljährigen Sohnes N, der behindert sein und sich an den Wochenenden bei den Klägern in der Unterkunft B1straße 42 aufhalten soll, sowie im Hinblick auf Besuchsaufenthalte des ältesten, ebenfalls volljährigen Sohnes S ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zuweisung des Kinderzimmers. Es mag sein, dass dies für Ns Entwicklung förderlich ist, jedoch kann es nicht Aufgabe einer Obdachlosenunterkunft sein, dass obdachlose Eltern, die es seit 21 Jahren nicht für erforderlich halten, eine reguläre Wohnung anzumieten, ihren Kindern – gleich ob behindert oder nicht behindert – Raum zum zeitweiligen unentgeltlichen Aufenthalt zur Verfügung stellen können. Dies widerspricht zudem § 2 Abs. 3 Unterkunftssatzung, wonach in der Unterkunft nur die eingewiesenen Personen die ihnen zugewiesenen Räume nutzen dürfen. Die jedenfalls im Gebührenbescheid vom 22. Januar 2008 stillschweigend enthaltene Zuweisung der Unterkunft bezieht sich auf drei Personen, also auf die Kläger und ihren jüngsten Sohn B. Andere dürfen sich dort nicht aufhalten, weshalb auch deren räumliche Bedürfnisse nicht zu berücksichtigen sind.

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Offensichtlich haltlos ist weiterhin die Auffassung der Kläger, nach 21 Jahren, in denen sie in der Wohnung seien, hätten sie ein "Gewohnheitsrecht", welches dem Teil-Widerruf der Einweisung bezüglich des Kinderzimmers entgegenstünde. Es ist bedauerlich, dass die Kläger über so eine lange Zeit in einer Obdachlosenunterkunft mit allen Nachteilen einer solchen Unterbringung leben mussten bzw. wollten. Die Familie der Kläger hat die Versuche des Beklagten, sie zu einer Wohnungsnahme außerhalb einer Obdachlosenunterkunft zu bewegen, stets ins Leere laufen lassen. Es ist dabei nicht nachvollziehbar, dass es ihnen nicht möglich gewesen sein soll, eine Wohnung anzumieten. Vielmehr ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang der Eindruck, dass die Kläger mit ihren Kindern diese preisgünstige Wohnmöglichkeit bewusst in Anspruch genommen haben, bei der ihnen bis zum Zeitpunkt der Ordnungsverfügung auch aus permanenter Unzuverlässigkeit hinsichtlich der Zahlung der Benutzungsgebühren für diese Unterkunft sowie aus sonstigem Verhalten, das in einem Mietverhältnis für Probleme gesorgt hätte, keine nachhaltigen Sanktionen erwachsen sind.

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Darüber hinaus ändert auch das Angebot der Kläger, eine Nutzungsentschädigung zu zahlen und die rückständigen Benutzungsgebühren in Raten zu tilgen, nichts an der Befugnis des Beklagten, den ihnen zugewiesenen Wohnraum zu reduzieren. Sie sind zur Zahlung der Gebühren (von derzeit 328,20 Euro monatlich) für den von ihnen genutzten Wohnraum schon aufgrund des Gebührenbescheids vom 22. Januar 2008 verpflichtet. Eine glaubhafte Bereitschaft der Kläger zur Zahlung der Benutzungsgebühren würde lediglich dann Bedeutung entfalten, wenn es dem Beklagten mit dem Teilwiderruf allein darum ginge, auf das aus den Verwaltungsvorgängen ersichtliche katastrophale Zahlungsverhalten der Kläger zu reagieren. Abgesehen davon, dass ein reines "Angebot" der Kläger insofern angesichts Ihrer über zwei Jahrzehnte währenden schlechten Zahlungsmoral und einem Gebührenrückstand zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung von 8.818,23 Euro wohl nicht ausreichen dürfte, verfolgt der Beklagte hier auch noch einen anderen Zweck. Dieser liegt darin, dass der Beklagte nach den Angaben im Schriftsatz vom 15. September 2008 im Verfahren 23 L 1327/08 Räume in Obdachlosenunterkünften zum Zwecke der Sanierung frei machen will. Dazu benötigt er freie Räume in Obdachlosenunterkünften, um die in den zu sanierenden Räumen befindlichen Obdachlosen unterzubringen. Dies ist ein zulässiger Zweck, der sich aus der Funktionsfähigkeit der Obdachlosenunterkünfte einer Gemeinde ergibt und die Ordnungsverfügung vom 16. Juni 2008 unabhängig von der Frage der Zahlung der Benutzungsgebühren selbständig trägt. Insofern hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen in gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässiger Weise im Gerichtsverfahren ergänzt.

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Weiterhin ist auch das Vorbringen der Kläger, es sei ihnen nicht zuzumuten, in einer abgeschlossenen Wohnung mit fremden Personen zu wohnen, ohne durchgreifende Bedeutung. Es ist im Obdachlosenrecht typisch und auch zumutbar, dass Obdachlose sogar mit (für sie fremden) anderen Obdachlosen in einer Gemeinschaftsunterkunft und damit gegebenenfalls auch im selben Raum schlafen müssen,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 1994 – 9 B 303/94 –.

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Die denkbare künftige Situation der Kläger, dass sie in der bisher von ihnen allein genutzten Obdachlosenunterkunft, die den Charakter einer abgeschlossenen Wohneinheit hat, eine fremde Person in einem eigenen Zimmer hinnehmen müssen, ist nicht angenehm, aber rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei dürfte es auch so sein, dass die Kläger mit einer fremden Person nicht die Wohneinheit teilen – also Küche und Bad gemeinsam nutzen – müssen, sondern vermutlich erhielte diese Person allein das freigemachte Zimmer und wäre ansonsten auf Gemeinschaftseinrichtungen außerhalb der Wohneinheit der Kläger angewiesen. Hierauf kommt es jedoch nicht an.

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Die von den Klägern angegebene Absicht, nach Abschluss der Ausbildung von B nach H umzuziehen, macht den Teil-Widerruf ebenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Das Obdachlosenrecht muss auf derartige Planungen und Wünsche der Obdachlosen – mögen diese auch nachvollziehbar sein – nicht Rücksicht nehmen. Es ist ihnen zumutbar, sofort (ohne B) nach H umzuziehen, bzw. gegebenenfalls mit B in ihrer jetzigen Wohnumgebung eine Wohnung anzumieten.

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Zusammenfassend ist festzustellen, dass alle von den Klägern vorgebrachten Einwände rechtlich ohne Bedeutung sind. Es handelt sich um nachvollziehbare Wünsche und Annehmlichkeiten, die jedoch nach den hier anwendbaren ordnungsrechtlichen Maßstäben unbeachtlich sind. Diese Wünsche können die Kläger eigenständig zu realisieren suchen, indem sie die Obdachlosenunterkunft verlassen und in eine von ihnen (unter Inanspruchnahme von Sozialleistungen) anzumietende Wohnung ziehen, die ihre Vorstellungen und Bedürfnisse erfüllt.

39

Auch die mit dem Teilwiderruf im Hinblick auf das Kinderzimmer verbundene dementsprechende Räumungsaufforderung begegnet keinen Bedenken. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 14 Abs. 1, 16 OBG in Verbindung mit § 2 Abs. 5 Nr. 1 Unterkunftssatzung. Hiernach hat der Benutzer die Unterkunft unverzüglich zu räumen, wenn die Zuweisung widerrufen wird. Mit Wirksamwerden des Widerrufs der Einweisung betreffend das Kinderzimmer sind die Kläger demnach zu dessen Räumung verpflichtet. Auch die zunächst gesetzte Räumungsfrist von zwei Wochen war angemessen, unabhängig davon, dass diese Frist in Folge des Schreibens der Kläger vom 19. Juni 2008 stillschweigend bis zum 18. August 2008 verlängert worden ist, wie sich dem Schreiben des Beklagten an die Kläger vom 12. August 2008 entnehmen lässt. Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 Unterkunftssatzung aufgeführte Frist von zwei Tagen für eine Umsetzung innerhalb einer Unterkunft oder in eine andere Unterkunft des Beklagten, auf die man entsprechend abstellen könnte, ist deutlich kürzer. Dass der Beklagte den Klägern hier wesentlich mehr Zeit eingeräumt hat, berücksichtigt in ausreichender Weise die lange bisherige Nutzungsdauer der Kläger. Darüber hinaus sind aus den zum Teil-Widerruf dargelegten Gründen Ermessensfehler oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht ersichtlich.

40

Die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung der Aufforderung, das sog. Kinderzimmer zu verlassen, hat ihre Grundlage in §§ 57 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 62, 62 a, 63, 69 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG) und stellt sich als rechtmäßig dar. Es handelt sich um eine Vollstreckung gemäß § 55 Abs. 1 VwVG in Bezug auf eine – nach den obigen Ausführungen – rechtmäßige und durch Anordnung sofortiger Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vollziehbare Grundverfügung in Gestalt der Räumungsaufforderung, die auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist. Für diese Vollstreckung ist der Beklagte nach § 56 Abs. 1 VwVG zuständig, weil er die Grundverfügung (Räumungsaufforderung) erlassen hat. Bei der Aufforderung zum körperlichen Verlassen des Kinderzimmers (als Bestandteil der Räumungsaufforderung) handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden kann. Nur hierauf bezieht sich nach dem Verständnis des Einzelrichters die Zwangsmittelandrohung. Eine (als milderes Mittel gemäß § 58 Abs. 3 VwVG anzuwendende) Ersatzvornahme gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG scheidet nämlich aus, weil diese nur bei vertretbaren Handlungen zulässig ist. Die ebenfalls mildere Androhung eines Zwangsgeldes ist denkbar, hat jedoch bei den wirtschaftlich schwachen Klägern keine Aussicht auf Erfolg, da diese nach ihren eigenen Angaben unpfändbar sein dürften. Die nach §§ 63, 69 VwVG vorgeschriebene Androhung der Anwendung des unmittelbaren Zwanges erfüllt alle diesen Vorschriften zu entnehmenden Anforderungen. Sie ist in bestimmter Weise (§ 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG) und schriftlich erfolgt (§§ 63 Abs. 1 Satz 1, 69 Abs. 2 VwVG), wurde zugestellt (§ 63 Abs. 6 VwVG), ist mit der Räumungsaufforderung verbunden worden (§ 63 Abs. 2 VwVG) und benennt eine angemessene Frist zur Befolgung der Räumungsaufforderung (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Den Anforderungen des § 62 a VwVG (Zwangsräumung), der als Form des unmittelbaren Zwanges in § 57 Abs. 1 Nr. 3 VwVG geregelt ist, ist entsprochen.

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Die vorstehenden Erwägungen entsprechen im Wesentlichen der Begründung des ablehnenden Beschlusses des Einzelrichters vom 20. Oktober 2008 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 23 L 1327/08, den die Kläger haben rechtskräftig werden lassen. Die Kläger haben sich nach diesem Beschluss auch im Klageverfahren trotz Anfragen des Einzelrichters nicht mehr gemeldet, sich insbesondere nicht mit der Begründung des Beschlusses auseinandergesetzt oder ergänzend vorgetragen. Deshalb bestand kein Anlass zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).