BU-Rente aus Versorgungswerk: Einstellung der Berufstätigkeit erfordert endgültige Aufgabe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte vom Versorgungswerk Berufsunfähigkeitsrente ab April 1999 bzw. ab Januar 2001. Streitig war, ob trotz festgestellter medizinischer Berufsunfähigkeit die satzungsrechtlich erforderliche Einstellung der beruflichen Tätigkeit vorlag. Das VG Düsseldorf stellte das Verfahren ab Dezember 2001 nach Erledigung ein und wies die Klage im Übrigen ab, weil der Kläger seine Tätigkeit bis November 2001 nicht vollständig und endgültig eingestellt hatte. Die Beibehaltung der Bestellungen sowie die Fortführung/Abwicklung der Steuerberatungsgesellschaft als Geschäftsführer bzw. Liquidator sprachen gegen eine „Einstellung“ im Sinne der Satzung; Zinsen entfielen mangels Hauptanspruchs.
Ausgang: Klage auf BU-Rente für April 1999 bis November 2001 abgewiesen; Verfahren ab Dezember 2001 nach Erledigung eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Die satzungsrechtliche Voraussetzung, die berufliche Tätigkeit „einzustellen“, verlangt mehr als ein krankheitsbedingtes Gehindertsein und setzt eine objektiv feststellbare, nach außen erkennbare, willentlich gesteuerte Beendigung und organisatorische Abwicklung der Berufstätigkeit voraus.
Die Feststellung der medizinischen Berufsunfähigkeit ersetzt nicht den Nachweis der vollständigen Einstellung der beruflichen Tätigkeit, wenn die Satzung beide Voraussetzungen kumulativ verlangt.
Die fortbestehende Bestellung in den maßgeblichen (und sozietätsfähigen) freien Berufen sowie die fortgesetzte Tätigkeit als Geschäftsführer oder Liquidator einer Berufsausübungsgesellschaft können der Annahme einer vollständigen Einstellung der beruflichen Tätigkeit entgegenstehen.
Beginnt der Rentenanspruch satzungsrechtlich frühestens mit dem auf die Einstellung der Tätigkeit folgenden Monat, scheidet eine Rentengewährung für davor liegende Zeiträume aus, solange die Einstellung nicht erfolgt ist.
Wird der geltend gemachte Rentenanspruch verneint, geht ein akzessorischer Zinsanspruch mangels Hauptforderung ins Leere.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Im Jahr 1996 schlossen das Land Baden-Württemberg und das Land Nordrhein- Westfalen einen Staatsvertrag über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen (Staatsvertrag), der am 1. Januar 1997 in Kraft trat. Unter dem 16. April 1997 erklärte der damals 49-jährige Kläger, der als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer Alleingesellschafter der C Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Sitz in Elzach war, seinen Beitritt zum beklagten Versorgungswerk und stellte zugleich einen Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft für den Fall des Fortfalls der Mitgliedschaftsvoraussetzungen. Mit Bescheid vom 25. April 1997 stellte das beklagte Versorgungswerk die Mitgliedschaft des Klägers seit dem 1. Januar 1997 und seine ab 1. Februar 1997 bestehende Beitragspflicht in Höhe des Regelpflichtbeitrages fest.
Am 8. März 1999 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente. Er gab an, seine Tätigkeit am 15. Januar 1999 eingestellt zu haben. Nachdem sich der Kläger auf Hinweis des beklagten Versorgungswerks zunächst mit einem Ruhen des Rentenverfahrens einverstanden erklärt hatte, bat er am 31. August 1999 um dessen Fortführung.
Auf der Grundlage einer fachmedizinischen Begutachtung des Klägers stellte das beklagte Versorgungswerk mit Bescheid vom 19. Mai 2000 das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit seit 1. April 1999 fest. Die für die Zeit danach bereits geleisteten Beiträge würden kurzfristig zurückerstattet. Zugleich führte es aus, dass eine Rentenzahlung noch nicht erfolgen könne, da es an der Voraussetzung der Einstellung der beruflichen Tätigkeit fehle. Denn nach Auskunft der Steuerberaterkammer Südbaden sei der Kläger weiterhin alleiniger Geschäftsführer seiner Steuerberatergesellschaft und habe insofern zumindest seine Tätigkeit in dem sozietätsfähigen freien Beruf des Steuerberaters noch nicht eingestellt.
Am 25. Mai 2000 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Mai 2000 ein. Er führte aus, dass die Geschäftstätigkeit seiner Steuerberatungsgesellschaft seit seiner Erkrankung im Frühjahr 1999 weitgehend ruhe. Zwar unterhalte die Gesellschaft weiterhin Geschäftsräume, jedoch erfolge dies insbesondere deshalb, um den Anforderungen des Insolvenzverwalters seiner wichtigsten Mandanten, Kommanditgesellschaften seiner Geschwister, wegen Herausgabe von Unterlagen und Mitteilung von Kontoständen nachzukommen. Diese Tätigkeit könne einer Rentenauszahlung nicht entgegenstehen. Für diese Aufgabe sei eine neue Mitarbeiterin eingestellt worden; die bisherigen Mitarbeiter seien im Laufe des Frühjahrs 1999 sämtlich entlassen worden. Die Einstellung eines Abwicklers für seine Steuerberatungsgesellschaft sei nicht sinnvoll, da er - der Kläger - sich in den komplexen Vorgängen besser zurecht finde. Die werbende Tätigkeit der Gesellschaft sei seit Beginn des Jahres 1999 eingestellt.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2000 wies das beklagte Versorgungswerk den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus: Die Funktion und Tätigkeit als alleiniger Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft stehe der Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente entgegen. Die Aufrechterhaltung der Gesellschaft statt Einstellung eines Abwicklers oder Weitergabe der noch laufenden Mandate an einen Kollegen sowie der Hinweis des Klägers auf die Komplexität der zu bearbeitenden Vorgänge spreche zudem dafür, dass die ausgeübte Tätigkeit über völlig nebensächliche und unbedeutende Tätigkeiten hinausgehe.
Der Kläger hat am 27. Juli 2000 Klage auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. April 1999 erhoben (23 K 4792/00).
Durch Gesellschafterbeschluss vom 14. Dezember 2000 wurde die C Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Wirkung zum 31. Dezember 2000 aufgelöst und der Kläger zum Abwickler bestellt. Entsprechende Eintragungen ins Handelsregister erfolgten am 4. Januar 2001. Unter Hinweis auf diese Veränderung beantragte der Kläger am 16. Januar 2001 beim beklagten Versorgungswerk die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente ab Januar 2001. Ergänzend führte er aus, seine berufliche Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer und Steuerberater habe er bereits seit längerer Zeit komplett eingestellt. Seine Berufshaftpflicht habe er deshalb auf ein Minimum reduziert. Einkünfte würden nicht mehr erzielt. Im Hinblick auf mögliche Ansprüche aus Gesellschafts- oder Berufsrecht werde der Verzicht auf die Bestellung in beiden Berufen erst demnächst erfolgen.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2001 lehnte das beklagte Versorgungswerk die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente an den Kläger ab 1. Januar 2001 ab. Es fehle weiterhin an der erforderlichen Einstellung der beruflichen Tätigkeit. Eine solche Einstellung sei nach § 13 Abs. 4 der Satzung des Versorgungswerks der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (SVWB) anzunehmen, wenn auf die Bestellung in den die Mitgliedschaft begründenden sowie den sozietätsfähigen freien Berufen verzichtet oder die Einstellung der Tätigkeit durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen werde. Aus den eingereichten Unterlagen sei nur ersichtlich, dass der Kläger als Liquidator der C Steuerberatungsgesellschaft tätig sei. Im Übrigen sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Kläger noch nicht auf die Bestellung als vereidigter Buchprüfer und Steuerberater verzichtet habe, wenn er vortrage, jegliche Tätigkeit eingestellt zu haben.
Am 7. März 2001 legte der Kläger Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 7. Februar 2001 ein. Durch die Vorlage der Liquidationsunterlagen sei nachgewiesen, dass er keine werbende Tätigkeit mehr vornehme, also seine Tätigkeit im Sinne der SVWB eingestellt habe. Deshalb sei der Verzicht auf die Bestellung in den entsprechenden Berufen nicht erforderlich. Zudem sei § 13 Abs. 4 SVWB so zu verstehen, dass der Verzicht erst nach Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente erfolgen müsse. Andernfalls drohe nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 SVWB der Verlust der Mitgliedschaft im Versorgungswerk, denn eine Fortsetzungserklärung nach § 9 Abs. 2 SVWB sei dann nicht mehr möglich, weil mit der Verzichtserklärung auch die Voraussetzungen für den Leistungsfall vorlägen. Klarstellend wies der Kläger darauf hin, dass an dem ursprünglichen Antrag auf Gewährung ab April 1999 festgehalten werde.
Nachdem das beklagte Versorgungswerk mitgeteilt hatte, dass es dem Widerspruch des Klägers nicht abhelfen könne, hat dieser am 29. März 2001 Klage auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. Januar 2001 erhoben (23 K 1787/01).
Mit Bescheid vom 23. Juli 2001 wies das beklagte Versorgungswerk den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 7. Februar 2001 zurück. Der Kläger habe weder seine Bestellung in den maßgeblichen Berufen zurückgegeben noch die Einstellung der beruflichen Tätigkeit nachgewiesen. Er habe lediglich nachgewiesen, dass sich die C Steuerberatungsgesellschaft in Liquidation befinde, sei aber selbst weiterhin im Berufsregister als vereidigter Buchprüfer mit beruflicher Niederlassung in eigener Praxis eingetragen. Auch wolle er auf seine Zulassung nicht verzichten, obwohl ihm der Verlust der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SVWB nicht drohe, da er bereits mit Beitrittserklärung eine Fortsetzungserklärung nach § 9 Abs. 2 SVWB abgegeben habe.
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2001 hat das Gericht die beiden Klageverfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 23 K 4792/00 fortgeführt.
Zur Begründung seiner Klagebegehren führt der Kläger ergänzend aus: Seine einzige Angestellte sei damit beauftragt, die Unterlagen seiner ehemaligen Mandanten, nämlich zweier Kommanditgesellschaften, über die das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, zu verwalten und herauszugeben. Für diese Tätigkeit werde von den Kommanditgesellschaften keine Vergütung gezahlt. Die dritte Kommanditgesellschaft seiner Geschwister habe mittlerweile das Mandat gekündigt. Außerdem fertige seine Angestellte die Buchhaltung für seine Beratungsgesellschaft bis zu deren endgültiger Liquidation. Er habe für die verbleibende Verwaltungstätigkeit keinen Abwickler bestellt, da er wegen der Komplexität der Vorgänge besser in der Lage sei, der Angestellten nötigenfalls Auskünfte und Anweisungen zu erteilen. Aus dem Verhältnis von § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SVWB folge, dass für den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente maßgeblich auf die Erzielung von Einkünften abgestellt werde. Die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente lägen vor, wenn auf Grund eines Gebrechens aus der beruflichen Tätigkeit nur noch unwesentliche Einkünfte erzielt werden könnten. Werde diese Tätigkeit deshalb aufgegeben und keine Einkünfte mehr erzielt, liege auch die Voraussetzung der Einstellung der Tätigkeit vor. Da er Einkünfte nur mit werbender Tätigkeit erzielen könne und er diese schon im Frühjahr 1999 eingestellt habe, lägen seit dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente vor. Ein anderes Verständnis der Satzungsvorschriften sei mit sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen, nach denen für die Feststellung der Berufsunfähigkeit auf die Fähigkeit abzustellen sei, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit einen Erwerb zu erzielen, nicht vereinbar. Von daher gewähre ihm die Bundesanstalt für Angestellte bereits seit 1. Februar 1999 zwar keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aber wegen Berufsunfähigkeit. Trotz der Satzungsgewalt der Versorgungswerke müssten diese Grundsätze auch bei der berufsständischen Versorgung Berücksichtigung finden, da bei den angestellt tätigen Mitgliedern die Absicherung über berufsständische Versorgungswerke eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung rechtfertige.
Nachdem der Kläger im November 2001 auf seine Bestellungen als vereidigter Buchprüfer und als Steuerberater verzichtet hatte, gewährte das beklagte Versorgungswerk dem Kläger mit Bescheid vom 28. Dezember 2001 Berufsunfähigkeitsrente ab Dezember 2001.
Die Beteiligten haben daraufhin übereinstimmend die Hauptsache hinsichtlich des Rentenbezugszeitraums ab 1. Dezember 2001 für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. das beklagte Versorgungswerk unter Aufhebung der Bescheide vom 19. Mai 2000 und vom 7. Februar 2001 und der Widerspruchsbescheide vom 24. Juli 2000 und vom 23. Juli 2001 zu verpflichten, ihm Berufsunfähigkeitsrente vom 1. April 1999 bis 30. November 2001 zu gewähren und
2. das beklagte Versorgungswerk zu verurteilen, an ihn
a) 4% Zinsen zu zahlen aus DM 1.158,33 seit dem 01.05.1999, aus DM 1.158,33 seit dem 01.06.1999, aus DM 1.158,33 seit dem 01.07.1999, aus DM 1.158,33 seit dem 01.08.1999, aus DM 1.158,33 seit dem 01.09.1999, aus DM 1.158,33 seit dem 01.10.1999, aus DM 1.158,33 seit dem 01.11.1999, aus DM 1.158,33 seit dem 01.12.1999, aus DM 1.158,33 seit dem 01.01.2000, aus DM 1.174,95 seit dem 01.02.2000, aus DM 1.174,95 seit dem 01.03.2000, aus DM 1.174,95 seit dem 01.04.2000, aus DM 1.174,95 seit dem 01.05.2000 sowie aus DM 1.174,95 seit dem 01.06.2000,
b) 5% Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen aus DM 1.774,95 seit dem 01.07.2000, aus DM 1.174,95 seit dem 01.08.2000, aus DM 1.174,95 seit dem 01.09.2000, aus DM 1.174,95 seit dem 01.10.2000, aus DM 1.174,95 seit dem 01.11.2000, aus DM 1.174,95 seit dem 01.12.2000, aus DM 1.174,95 seit dem 01.01.2001, aus DM 1.191,62 seit dem 01.02.2001, aus DM 1.191,62 seit dem 01.03.2001, aus DM 1.191,62 seit dem 01.04.2001, aus DM 1.191,62 seit dem 01.05.2001, aus DM 1.191,62 seit dem 01.06.2001, aus DM 1.191,62 seit dem 01.07.2001, aus DM 1.191,62 seit dem 01.08.2001, aus DM 1.191,62 seit dem 01.09.2001, aus DM 1.191,62 seit dem 01.10.2001, aus DM 1.191,62 seit dem 01.11.2001 sowie aus DM 1.191,62 seit dem 01.12.2001.
Das beklagte Versorgungswerk beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt das beklagte Versorgungswerk aus: Die Rentenberechtigung des Klägers sei nach § 13 SVWB zu beurteilen. Zwar sei festgestellt worden, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Rentengewährung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 SVWB seit dem 1. April 1999 vorlägen, jedoch habe der Kläger nicht nachgewiesen, seine berufliche Tätigkeit bereits vor dem 30. November 2001 im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 SVWB eingestellt zu haben. Nach § 13 Abs. 4 SVWB in der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen, seit 1. September 2000 gültigen Fassung sei im Hinblick auf eine Rentengewährung auf Dauer von einer Einstellung der beruflichen Tätigkeit auszugehen, wenn der Antragsteller auf seine Bestellung in den maßgeblichen Berufen verzichtet habe oder die Einstellung der beruflichen Tätigkeit durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweise. Der Verzicht des Klägers auf seine Bestellung als vereidigter Buchprüfer und als Steuerberater sei erst im November 2001 erfolgt. Einem früheren Verzicht habe auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 SVWB nicht entgegengestanden, da nach dessen Wortlaut die Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft nicht getroffen werden könne, wenn Berufsunfähigkeitsrente bezogen werde. Der Kläger habe auch die Einstellung seiner beruflichen Tätigkeit nicht in anderer Weise nachgewiesen. Vielmehr müsse die Funktion als alleingeschäftsführender Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft ebenso als berufliche Tätigkeit angesehen werden wie die des Liquidators dieser Gesellschaft. Dabei handle es sich um Tätigkeiten, die üblicherweise nur gegen Entgelt erbracht würden. Ob der Kläger tatsächlich ein Entgelt für diese Tätigkeiten erhalten habe, sei unmaßgeblich. Damit liege auch keine Konstellation vor, die nach § 13 Abs. 4 Satz 2 SVWB eine Rentengewährung auf Zeit rechtfertige. Es sei nicht erkennbar, dass der Satzungsgeber mit den Regelungen über die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeitsrente den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten habe. Dass eine Rentengewährung nur bei kompletter Einstellung der beruflichen Tätigkeit gezahlt werde, rechtfertige sich schon aus Praktikabilitätsgründen. Denn eine Regelung, die im Hinblick auf ein mögliches Restleistungsvermögen noch eine geringfügige berufliche Tätigkeit toleriere, sei nur mit hohem Überprüfungsaufwand praktizierbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Versorgungswerks Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, als ursprünglich Berufsunfähigkeitsrente über den 30. November 2001 begehrt wurde, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Über das restliche Klagebegehren konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.
Die nunmehr noch auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 1. April 1999 bis 30. November 2001 gerichtete Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage erweist sich als zulässig. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 7. Februar 2001 begehrt. Zwar wurde insoweit Klage noch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens erhoben, ohne dass die Voraussetzungen des § 75 VwGO für eine Untätigkeitsklage vorlagen. Jedoch ist die Klage nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2001 jedenfalls seit der ausdrücklichen Einbeziehung dieses Bescheides in das bereits anhängige Klageverfahren mit Schriftsatz vom 26. Juli 2001 zulässig.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente schon ab 1. April 1999; die ablehnenden Bescheide des beklagten Versorgungswerks vom 19. Mai 2000 und 7. Februar 2002 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Gemäß § 13 Abs. 1 SVWB hat ein Mitglied des beklagten Versorgungswerks Anspruch auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente, wenn es berufsunfähig ist, d.h. auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage ist, als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Partner einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen, wenn es seine berufliche Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsanwalt einstellt und wenn es die maßgebliche Wartezeit erfüllt hat. Für Mitglieder, die wie der Kläger bei Eintritt ins Versorgungswerk das 45. Lebensjahr nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet hatten und auf Grund entsprechender Beitrittserklärung nach § 8 Abs. 3 SVWB Mitglieder des beklagten Versorgungswerks geworden sind, ist nach § 13 Abs. 2 SVWB die Wartezeit erfüllt, wenn sie vor Eintritt der Berufsunfähigkeit für mindestens 24 Monate Beiträge gezahlt haben. Nach § 13 Abs. 8 SVWB beginnt der Rentenzahlungsanspruch frühestens mit dem auf die Einstellung der beruflichen Tätigkeit folgenden Monat.
Vorliegend sind sich die Beteiligten einig, dass der Kläger seit dem 1. April 1999 berufsunfähig ist. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt seit mehr als zwei Jahren Mitglied des beklagten Versorgungswerks, sodass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt für mindestens 24 Monate Beiträge geleistet, seine Wartezeit also erfüllt hatte.
Der Rentenanspruch des Klägers wegen Berufsunfähigkeit scheitert jedoch für die Zeit vom 1. April 1999 bis 30. November 2001 an dem Umstand, dass der Kläger seine berufliche Tätigkeit nicht vor November 2001 eingestellt hat.
Der Bedeutungsinhalt der Formulierung seine berufliche Tätigkeit ... einstellt" in § 13 Abs. 1 Nr. 2 SVWB geht nach Auffassung der Kammer grundsätzlich über ein bloßes 'Gehindertsein' an beruflicher Betätigung hinaus und umschreibt einen objektiv feststellbaren und nach außen erkennbaren Vorgang der willentlich und aktiv gesteuerten Beendigung und organisatorischen Abwicklung der Berufstätigkeit.
Vgl. rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 20. November 2000 - 23 K 11057/97 - zur Einstellung der Tätigkeit als Architekt.
Diesem Erfordernis der Einstellung der beruflichen Tätigkeit kommt für den Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeit nach der Satzung des beklagten Versorgungswerks besonderes Gewicht zu, weil nach dem in § 13 Abs. 1 Nr. 1 SVWB normierten Berufsunfähigkeitsbegriff die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente schon zu bejahen sind, wenn noch begrenzte berufliche Restleistungsfähigkeit besteht.
Es kann vorliegend offen bleiben, ob hinsichtlich der zu fordernden Maßnahmen zur Beendigung der beruflichen Tätigkeit im Hinblick darauf Unterschiede zu machen sind, ob Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer oder auf Zeit gewährt werden soll. Ebenso kann offen bleiben, ob für die Frage der Einstellung der beruflichen Tätigkeit hinsichtlich des auf Rentengewährung ab April 1999 gerichteten Klagebegehrens auf die erst im September 2000 in Kraft getretenen näheren Regelungen über die Voraussetzungen einer Einstellung der beruflichen Tätigkeit in § 13 Abs. 4 Satz 2 bis 4 SVWB abgestellt werden kann. Denn der Kläger hat keinerlei Umstände dargetan, die eine vollständige Beendigung seiner beruflichen Betätigung vor November 2001 erkennen lassen.
Der Kläger hat sowohl seine Zulassung als vereidigter Buchprüfer als auch als Steuerberater bis November 2001 beibehalten. Seine Ein-Mann-Steuerberatungsgesellschaft war bis Anfang Januar 2000 mit ihm als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen, nach deren Auflösung war der Kläger zum Liquidator der Steuerberatungsgesellschaft bestellt. Zwar hat der Kläger vorgetragen, die Arbeitsverträge seiner Angestellten in seinem Steuerberaterbüro bereits in den ersten Monaten des Jahres 1999 gelöst zu haben, jedoch hat er zugleich angegeben, seine Geschäftsräume beibehalten und eine neue Angestellte eingestellt zu haben, die insbesondere die Buchhaltung seines Geschäftsbetriebes führe. Außerdem hat er vorgetragen, von den drei Mandatsverhältnissen, aus denen er in der Vergangenheit seine beruflichen Einkünfte vorwiegend erzielt habe, sei eins im März 1999 gekündigt worden, während über die beiden anderen Mandanten das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und er weiterhin deren Unterlagen verwalte und bei Bedarf an die Insolvenzverwalter weitergebe. Seine Berufshaftpflichtversicherung habe er auf den Mindestbeitrag reduziert. Zwar kann nach diesem Vortag des Klägers davon ausgegangen werden, dass er seine berufliche Tätigkeit als Alleingesellschafter und Geschäftsführer seiner Steuerberatungsgesellschaft eingeschränkt hat. Dies hat er auch durch organisatorische Maßnahmen wie die Reduzierung der Zahl seiner Angestellten auf eine Person, die Reduzierung seiner Haftpflichtversicherung und die Auflösung der Steuerberatungsgesellschaft im Dezember 2000 perpetuiert. Zugleich macht aber der Umstand, dass der Kläger weiterhin bis November 2001 als vereidigter Buchprüfer und Steuerberater bestellt war, zunächst die Steuerberatungsgesellschaft aufrecht erhalten hat und dann als deren Liquidator bestellt war und die Betreuung seiner Mandanten im notwendigen Umfang fortgesetzt hat statt sein Steuerberaterbüro von einem Kollegen fortführen oder abwickeln zu lassen, deutlich, dass es bis November 2001 an einer vollständigen und endgültigen Einstellung der beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 SVWB unzweifelhaft fehlt.
Erweist sich demnach der Rentenanspruch für die Zeit vom 1. April 1999 bis 30. November 2001 als unbegründet, geht der vom Kläger zugleich geltend gemachte Zinsanspruch ins Leere.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Kläger mit seinem auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 1. April 1999 bis 30. November 2001 gerichteten Klagebegehren unterlegen ist, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO zwingend die Kosten tragen. Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Rentengewährung ab Dezember 2001 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es die Kosten auch insoweit dem Kläger aufzuerlegen. Denn der Kläger hat durch einen allein in seine Sphäre fallenden, nur von ihm zu beeinflussenden Umstand, nämlich die Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit, die wesentliche, vom beklagten Versorgungswerk von Anfang an geforderte Bedingung für die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. Dezember 2001 und damit die teilweise Erledigung seines zunächst in Gänze aussichtslosen Klagebegehrens gesetzt. Das beklagte Versorgungswerk hat auf diese veränderte Sachlage, die zur Begründetheit des Rentenbegehrens ab Dezember 2001 geführt hat, sofort reagiert und den Kläger insoweit klaglos gestellt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 der Zivilprozessordnung.