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Verwaltungsgericht Düsseldorf·23 K 4643/08·14.01.2010

OBG: Entrümpelungsanordnung in Obdachlosenunterkunft wegen Funktionsfähigkeit/Brandgefahr

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der er zur Entrümpelung und Reinigung eines Raums in einer städtischen Obdachlosenunterkunft verpflichtet und die Ersatzvornahme angedroht wurde. Das VG wies die Klage als unzulässig ab, weil die Verfügung nach Vollzug (Räumung) erledigt und damit unwirksam war; eine Fortsetzungsfeststellungsklage wurde nicht betrieben und ein Feststellungsinteresse war nicht ersichtlich. Unabhängig davon hielt das Gericht die Verfügung für rechtmäßig: Die öffentliche Sicherheit umfasst die Funktionsfähigkeit öffentlicher Einrichtungen sowie Gesundheits- und Brandschutz; der Bewohner ist als (Zustands-)Störer verschuldensunabhängig verantwortlich.

Ausgang: Klage gegen erledigte Ordnungsverfügung abgewiesen (Anfechtungsklage unzulässig; hilfsweise rechtmäßig).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anfechtungsklage wird unzulässig, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt durch vollständigen Vollzug erledigt hat und keine fortwirkende Beschwer mehr besteht.

2

Nach Erledigung eines Verwaltungsakts kommt als Rechtsschutz grundsätzlich nur eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht, die ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse voraussetzt.

3

Die öffentliche Sicherheit i.S.d. ordnungsbehördlichen Generalklausel umfasst auch die Funktionsfähigkeit öffentlicher Einrichtungen, einschließlich kommunaler Obdachlosenunterkünfte.

4

Die Funktionsfähigkeit einer Obdachlosenunterkunft ist beeinträchtigt, wenn ein untergebrachter Obdachloser zusätzliche Räume durch eingelagertes Eigentum faktisch blockiert und so deren Verfügbarkeit zur Unterbringung anderer verhindert.

5

Die Störereigenschaft im Ordnungsrecht setzt kein Verschulden voraus; für Zustands- und Verhaltensstörer genügt die objektive Verursachung des ordnungswidrigen Zustands.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ VwGO § 42 Abs 1, 1. Alt. VwGO § 42 Abs 2 VwGO § 113 Abs 1 S 4 OBG § 14 Abs 1§ 14 Abs. 1 OBG§ 6 VwGO§ 84 Abs. 1 VwGO§ 42 Abs. 1 VwGO§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW

Leitsatz

Die öffentliche Sicherheit i.S.v. § 14 Abs. 1 OBG umfasst die Funktionsfähigkeit öffentlicher Einrichtungen. Die Funktionsfähigkeit der Obdachlosenunterkünfte einer Stadt ist beeinträchtigt, wenn ein Obdachloser einen Raum einer solchen Unterkunft bewohnt und einen anderen Raum durch seine Habe und eine große Menge anderer Sachen (Altpapier etc.) belegt. Dies verhindert die Verfügbarkeit dieses Raumes für die Ordnungsbehörde zur Beseitigung der Obdachlosigkeit eines anderen Obdachlosen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Diese Entscheidung ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläu-fig voll¬streckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe des nach dieser Entscheidung zu vollstrecken-den Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leis-tet.

Tatbestand

2

Der im Jahr 1942 geborene ledige und kinderlose Kläger ist seit längerem arbeitslos und steht im Bezug von Sozialleistungen. Jedenfalls seit dem Jahr 2004 steht er auch in der Betreuung der Stelle für Wohnungsnotfälle und Obdachlose beim Amt für soziale Sicherung und Integration des Beklagten. Mit Einweisungs- und Gebührenbescheid vom 15. August 2006 wies der Beklagte den Kläger in Raum 12 des Stadtwohnheimes Tstraße 7 in E-G ein und setzte hierfür Nutzungsgebühren fest. Das Stadtwohnheim Tstraße 7 wird vom Beklagten nach dem Konzept "Eer Obdach Plus" geführt, in dem psychisch kranke Menschen eine Wohnadresse finden sollen, unter der sie in einem geschützten Raum begrenzt wohnen und leben können, wobei mit einem speziellen Beratungsangebot des Gesundheitsamtes und des Amtes für soziale Sicherung und Integration sowie externer Hilfen eine Verbesserung der Lebensumstände dieses Personenkreises erzielt werden soll. Der Kläger wurde vom Beklagten dort untergebracht, weil bei ihm starke Hinweise auf eine psychische Erkrankung vorlagen und insbesondere auch erhebliche Tendenzen im Hinblick auf das sog. Messie-Syndrom erkennbar waren.

3

Wegen der bekannten Schwierigkeiten des Klägers, die ihm zur Verfügung gestellte Unterkunft ordentlich und sauber zu halten, erfolgte durch den sozialen Dienst des Beklagten im Stadtwohnheim Tstraße 7 seit seinem dortigen Einzug in unregelmäßigen Abständen immer wieder zu seiner Unterstützung eine Inaugenscheinnahme seiner Räumlichkeiten ("Zimmerkontrolle"). In diesem Zusammenhang kam es am 30. April 2008 zu einer Begehung des Zimmers des Klägers im Stadtwohnheim durch seine Fallführerin beim Beklagten (Frau L) und eine weitere Mitarbeiterin (Frau N). Ihre Feststellungen und Wahrnehmungen bei dieser Begehung sind einem Vermerk der Frau L zu entnehmen:

4

"Wohneinheit (WE) ist komplett zugestellt, Herr H. kann kaum durch seine Wohnung gehen, ganz abgesehen davon, dass er kaum in sein Bett kommt oder sein Bett sachgerecht benutzen kann. Alle gestapelten Papiere, Zeitungen, Bücher, Kleidung, Lebensmittel etc. sind stark verschmutzt und nicht zu benutzen; eine Struktur ist in seiner WE nicht zu erkennen. Er kann weder kochen noch sich im Bad waschen oder duschen, noch sein Bett ohne "Kletterübungen" erreichen."

5

Daraufhin vereinbarten die Mitarbeiter des Beklagten mit dem Kläger, dass dieser von seinem Zimmer 12 in die Wohneinheit 11 umziehen werde, um die Situation in Zimmer 12 zu bereinigen. Hierzu händigten diese ihm am 16. Mai 2008 den Zimmerschlüssel für Zimmer 11 aus. Bei einem Gespräch mit den Mitarbeiterinnen des Beklagten am 19. Mai 2008 wollte der Kläger dann von dieser Absprache Abstand nehmen, da er sich überfordert fühle. Durch Verhandlungen war er jedoch dazu zu bewegen, in Zimmer 12 aufzuräumen, alte Zeitungen zu entsorgen und in die neue (und größere) Wohneinheit 11 umzuziehen, die unmittelbar neben der bisher genutzten Wohneinheit 12 gelegen ist. Da der Kläger sich durch das stattfindende Aussortieren sehr angestrengt fühlte, bat er um eine Frist für das Ausräumen des Zimmers 12, welche ihm bis zum 30. Mai 2008 zugestanden wurde. Danach sollte er dann den Zimmerschlüssel abgeben.

6

Am 30. Mai 2008 teilte der Kläger den Mitarbeiterinnen des Beklagten mit, er benötige mehr Zeit, um noch Sachen aus dem alten Zimmer auszusortieren, und wollte den Schlüssel für Zimmer 12 deshalb nicht abgeben. Daraufhin teilten diese ihm mit, dass nun das Türschloss ausgewechselt werde, er aber in Gegenwart von Mitarbeitern des Beklagten benötigte Sachen entnehmen könne. An diesem Tag erfolgte ein Austausch des Türschlosses. Als sich daraufhin am 2. Juni 2008 für den Kläger ein Rechtsanwalt beim Beklagten meldete, räumte der Beklagte dem Kläger weitere zwei Wochen ein, um noch wichtige Dinge aus der Wohneinheit zu entfernen, weiter auszusortieren und die Wohneinheit zu entrümpeln. Hierzu sollte die Wohneinheit 12 für ihn von einem Mitarbeiter des Beklagten aufgeschlossen werden. Wegen der Einzelheiten dieses Ablaufs wird auf die Dokumentation der Fallführerin L verwiesen (Beiakte 2).

7

Weil der Kläger in den folgenden zwei Wochen die Räumung des Zimmers 12 nicht wesentlich voranbrachte, erließ das Amt für soziale Sicherung und Integration des Beklagten unter dem 16. Juni 2008 eine Ordnungsverfügung, die ihm am 19. Juni 2008 persönlich ausgehändigt wurde. Darin gab der Beklagte dem Kläger auf, Raum 12 im Stadtwohnheim Tstraße 7 bis zum 30. Juni 2008 vollständig zu entrümpeln und gründlich zu säubern. Für den Fall, dass er sich weigere, dieser Weisung Folge zu leisten, drohte der Beklagte die Ersatzvornahme für den 1. Juli 2008, 9.00 Uhr, an, wobei dann sämtliche sich noch im Raum befindlichen Gegenstände entfernt und dem Sperrmüll zugeführt würden. Sollte er sich weigern, diese Maßnahme zu dulden, drohte der Beklagte ihm die Anwendung von unmittelbarem Zwang an. Gleichzeitig ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an und kündigte dem Kläger an, ihm die Kosten der Ersatzvornahme in Rechnung zu stellen. Der Beklagte begründete die Ordnungsverfügung im Wesentlichen damit, dass die Unterkunft so total "vermüllt" und verdreckt sei, dass Raum 12 kaum noch als Wohn- und Schlafraum genutzt werden könne. Dies sei sowohl ein Verstoß gegen Nr. 7 der ihm ausgehändigten Hausordnung des Stadtwohnheims als auch eine Gefahr, dass der Zustand der Wohnung Ungeziefer anziehe und der Brandschutz nicht mehr gewährleistet sei.

8

Der Kläger hat gegen die Ordnungsverfügung am 27. Juni 2008 Klage erhoben und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung beantragt (23 L 1068/08). Er hat sich zur Begründung von Klage und Eilantrag sinngemäß auf seine gesundheitliche Situation berufen.

9

Eine vom Beklagten für den 9. Juli 2008 geplante Räumung des Zimmers 12 ist wegen des damals anhängigen Eilverfahrens 23 L 1068/08 nicht durchgeführt worden.

10

Mit Beschluss vom 14. Juli 2008 hat der Einzelrichter den einstweiligen Rechtsschutzantrag des Klägers abgelehnt. Der Kläger hat hiergegen keine Beschwerde erhoben.

11

Zimmer 12 des Stadtwohnheims Tstraße 7 wurde vom Beklagten am 21. Juli 2008 geräumt.

12

Der Kläger beantragt,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Juni 2008 aufzuheben.

14

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung vertieft und ergänzt der Beklagte die Ausführungen in der Ordnungsverfügung, insbesondere weist der Beklagte darauf hin, dass auch aus fiskalischer Sicht ein Interesse daran bestehe, für den Kläger nicht länger zwei Unterkünfte bereit zu stellen; zudem verhindere das Verhalten des Klägers die Aufnahme einer anderen Person, die im Rahmen des Projektes "Obdach Plus" in der Tstraße 7 untergebracht werden könnte.

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Der Einzelrichter hat einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 13. Januar 2009 abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Der Kläger hat hiergegen keine Beschwerde erhoben.

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Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 19. August 2008 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.

21

Das Gericht entscheidet nach Anhörung durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 1 VwGO, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

22

Die Klage ist bereits unzulässig.

23

Es fehlt an einem wirksamen Verwaltungsakt als Gegenstand der Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO. Dies ergibt sich daraus, dass nach Mitteilung des Beklagten die Ordnungsverfügung vom 16. Juni 2008 am 21. Juli 2008 vollzogen und Raum 12 geräumt worden ist. Mit dem tatsächlichen Vollzug der Ordnungsverfügung erledigt sich diese regelmäßig und wird mithin gemäß § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW (VwVfG  NRW) unwirksam. Dies gilt dann, wenn die vollzogene Verfügung in einer Weise erledigt ist, dass sie in keiner Weise mehr Wirkungen für den Betroffenen entfaltet und er deshalb durch sie nicht mehr beschwert sein kann. Bei vollzogenen oder vollstreckten Verwaltungsakten ist dies der Fall, wenn eine Rückgängigmachung der Vollziehung oder eine Folgenbeseitigung nicht mehr in Betracht kommen und die Verfügung auch nicht Anknüpfungspunkt für eine Kostenforderung o.ä. mehr sein kann.

24

Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 43 Rn. 41 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 113 Rn. 101 ff.

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Die Räumung des Zimmers des Klägers kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Zugleich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte den Kläger für eventuelle Kosten der Vollstreckung in Anspruch genommen hat oder noch zu nehmen beabsichtigt. Durch die Erledigung des angegriffenen Verwaltungsakts wird eine bereits erhobene Anfechtungsklage unzulässig, weil es an einem zu überprüfenden Verwaltungsakt (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) fehlt und die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO entfällt. In einem solchen Fall kommt lediglich eine Fortsetzung des Klageverfahrens als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht. Auf einen entsprechenden Hinweis des Einzelrichters und insbesondere die Frage nach dem für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage vorauszusetzenden Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit Verfügung vom 24. November 2008 hat der Kläger nicht reagiert. Ein solches Interesse ist auch nicht ersichtlich.

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Unabhängig hiervon wäre eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Ordnungsverfügung gerichtete Klage bzw. eine Anfechtungsklage jedenfalls unbegründet, da die Ordnungsverfügung vom 16. Juni 2008 rechtmäßig war und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 VwGO).

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Die in der Ordnungsverfügung enthaltene Grundverfügung, den Raum 12 des Wohnheims Tstraße 7 bis zum 30. Juni 2008 vollständig zu entrümpeln und gründlich zu säubern, findet ihre Grundlage in § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG), wonach die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen können, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Die Verfügung ist in formeller Hinsicht rechtmäßig ergangen, da sie schriftlich erfolgt ist und eine Rechtsmittelbelehrung enthält, § 20 OBG.

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Auch die materiellen Voraussetzungen eines Einschreitens gegen den Kläger liegen vor. Die öffentliche Sicherheit als Schutzgut der ordnungsbehördlichen Generalklausel (§ 14 Abs. 1 OBG) umfasst auch die Funktionsfähigkeit öffentlicher Einrichtungen, wozu auch städtische Obdachlosenunterkünfte zählen. Die Funktionsfähigkeit des Wohnheims Tstraße 7 fordert die Entrümpelung und Säuberung des Raumes 12. Sinn von gemeindlichen Obdachlosenunterkünften ist es, in Fällen von Obdachlosigkeit diese (aus Sicht der Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde) regelmäßig relativ plötzlich auftretende Gefahr durch vorhandene freie Unterbringungsmöglichkeiten beseitigen zu können. Das erfordert es, dass in dem Umfang, in dem nach den Erfahrungswerten der Gemeinde Fälle von Obdachlosigkeit auftreten, Unterkünfte vorgehalten werden. Die gemeindliche Pflichtaufgabe der Obdachlosenunterbringung kann nicht wirksam bewältigt werden, wenn die Unterkünfte der Gemeinde vollständig belegt sind.

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Zugleich rechtfertigen die in der Ordnungsverfügung aufgeführten Gefahren in Bezug auf Ungeziefer und Brandschutz die Maßnahme.

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Auf den vom Beklagten eingereichten Fotos (im Verwaltungsvorgang des Amtes für soziale Sicherung und Integration – 00/00-0 Frau L) ist erkennbar, dass der Raum abgesehen von der völligen Unordnung und dem Vorhandensein von offensichtlich letztlich nutzlosem Müll und insbesondere Altpapier (v.a. Kartons) in hohem Maße verschmutzt ist. Besonders die Fotos, auf denen der Küchenbereich und der Fußboden im Bereich des Tischs abgebildet sind, zeigen eine Situation, die die Besorgnis von Gesundheitsgefahren durch Ungeziefer, aber auch durch Schimmel oder Krankheitserreger, begründet. Der Boden ist unter dem Tisch von einer Schmutzschicht bedeckt, die Farbe oder Struktur des Bodenbelags nicht mehr erkennen lässt. Im Küchenbereich auf dem Spültisch sind Geschirr, Reste von Lebensmitteln, Schmutz und anscheinend auch Schimmel zu erkennen. Großflächige schimmelartige Flecken sind auch auf der angrenzenden Fensterbank zu sehen. Der Toilettenbereich ist verdreckt und augenscheinlich unhygienisch. Diese Situation stellt einen offensichtlichen Verstoß gegen Ziff. 7 der Hausordnung dar, auf die in den an den Kläger gerichteten Einweisungs- und Gebührenbescheiden des Beklagten derart Bezug genommen wird, dass diese Bestandteil des Einweisungsbescheids wird. Ungeziefer, Schimmel und Krankheitserreger müssen in einer solchen Einrichtung vermieden werden. Treten sie in einem Raum auf, besteht die Gefahr, dass sie nicht restlos beseitigt werden können und deshalb später wieder auftreten; zugleich können diese Zustände und Probleme auf andere Räumlichkeiten übergreifen. Häufig ist die Substanz von Räumen und Gebäuden durch solchen Befall nachhaltig beeinträchtigt, was zugleich eine Gefahr für öffentliches Eigentum beinhaltet.

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Weiterhin ist ausweislich der in den Akten befindlichen Fotos eine erhöhte Brandgefahr gegeben. Befindet sich eine solche Menge an (Alt-) Papier und Pappe in einem kleinen Raum wie diesem, so ist die Gefahr deutlich erhöht, dass aus einer geringen Unachtsamkeit im Umgang mit Feuer schnell ein erheblicher Brandherd entsteht.

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Die wegen des Vorliegens einer Gefahr im Sinne von § 14 Abs. 1 OBG zulässige Ordnungsverfügung zur Gefahrenbeseitigung ist zu Recht an den Kläger als Störer im Sinne von §§ 17, 18 OBG gerichtet. Dass diesem die Zustände wegen einer eventuell vorliegenden psychischen Erkrankung ("Messie-Syndrom" o.Ä.) möglicherweise nicht vorzuwerfen sind, ist ohne Belang, da das Ordnungsrecht für die Störereigenschaft kein Verschulden voraussetzt. Die objektive Verursachung reicht aus.

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Dem Kläger war es auch möglich, dem an ihn gerichteten Gebot nachzukommen: Zwar hat der Beklagte nach der Weigerung des Klägers am 30. Mai 2008, den Schlüssel zu Raum 12 abzugeben, das Schloss ausgetauscht; jedoch stand es dem Kläger seitdem frei, die im Wohnheim Tstraße 7 anwesenden Mitarbeiter des Beklagten (z. B. den Hausverwalter oder die Sozialarbeiterin Frau L) anzusprechen, die bereit waren, für ihn Raum 12 aufzuschließen, damit er auf persönliche Gegenstände zugreifen sowie den Raum entrümpeln und säubern konnte.

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Die Ordnungsverfügung ist weiter verhältnismäßig im Sinne von § 15 OBG, weil dem Kläger eine 2-wöchige Frist für die Befolgung des Gebots eingeräumt worden ist, nachdem ihm zuvor als milderes Mittel mehrfach Zeit zur eigenständigen und freiwilligen Entrümpelung/Säuberung gegeben worden ist. Hier ist ersichtlich sehr zurückhaltend mit dem Antragsteller umgegangen worden, der anscheinend an einer psychiatrischen Grunderkrankung leidet (eventuell eine blande Schizophrenie, vgl. amtsärztliches Gutachten Gesundheitsamt E vom 27. August 2004) und bei dem eventuell (zusätzlich oder ausschließlich) ein sog. Messie-Syndrom vorzuliegen scheint (vgl. Vermerk der Sozialarbeiterin L betreffend die Zeit von Oktober 2007 bis Juli 2008). Mehr "weiche" Fristen und Nachfristen sind dem Antragsteller aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht einzuräumen. Vielmehr durfte der Beklagte davon auszugehen, dass der Antragsteller in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werde, selbständig (mit der anscheinend von allen Seiten angebotenen körperlichen und psychischen Unterstützung durch die verschiedenen Helfersysteme Hausverwalter/Sozialarbeiterin L/Sozialpsychiatrischer Dienst, Frau N/Care 24) den Raum 12 zu entrümpeln und zu säubern. Weitere Fristen hätten nach dem Eindruck des Einzelrichters nicht dazu geführt, dass der Kläger Raum 12 entrümpelt, räumt und säubert, sondern diese hätten nur zu immer längerem Aufschub der Beseitigung der Gefahr geführt. Zugleich wäre dadurch die Einbeziehung einer weiteren Person aus dem vom Konzept "Obdach Plus" erfassten Personenkreis in dieses für die Obdachlosen sehr sinnvolle (und zugleich verwaltungsaufwendige) Programm verhindert worden.

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Der Beklagte hat sein Ermessen auch im Übrigen fehlerfrei ausgeübt. Die in der Ordnungsverfügung vom 16. Juni 2008 enthaltenen Ermessenserwägungen hat der Beklagte durch seine Prozessvertreterin im Klageverfahren in zulässiger Weise gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzen lassen. In der Klageerwiderung vom 2. Juli 2008 ist die oben erörterte Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Einrichtung Stadtwohnheim Tstraße 7 angesprochen, indem ausgeführt wird, das Verhalten des Klägers verhindere die Aufnahme einer anderen Person, die dort im Projekt "Obdach Plus" aufgenommen werden könnte. Somit durfte das Gericht auch diese Gefahrenkomponente bei Einhaltung des Prüfungsmaßstabes gemäß § 114 Satz 1 VwGO berücksichtigen. Im Übrigen sind Ermessensfehler weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Die Androhung der Ersatzvornahme, die sich auf die vertretbare Handlung "Entrümpelung und Säuberung" des Raumes 12 bezieht, ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG) rechtmäßig erfolgt. Die Androhung ist schriftlich erfolgt und mit einer angemessenen Frist versehen (§ 63 Abs. 1 VwVG), mit der Grundverfügung verbunden worden (§ 63 Abs. 2 VwVG), bezieht sich in bestimmter Weise auf das Zwangsmittel der Ersatzvornahme (§ 63 Abs. 3 VwVG) und ist dem Kläger zugestellt worden (§ 63 Abs. 6 VwVG).

37

Die Androhung des unmittelbaren Zwanges für den Fall, dass der Antragsteller sich weigert, die Ersatzvornahme zu dulden, ist ebenfalls nach den Vorschriften der §§ 55 ff., 66 ff. VwVG gesetzmäßig erfolgt. Dass der Adressat einer Ersatzvornahme diese zu dulden hat, ergibt sich bereits aus der Natur der Zwangsmittel nach dem VwVG und die Berechtigung, bei Widerstand gegen eine Vollstreckungsmaßnahme Gewalt auszuüben, aus § 65 Abs. 2 VwVG.

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Die vorstehende Würdigung der Sach- und Rechtslage entspricht derjenigen in den Beschlüssen des Einzelrichters vom 14. Juli 2008 und vom 13. Januar 2009, mit denen dieser den Antrag des Klägers auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Klageverfahren abgelehnt hat. Nach Rechtskraft des Beschlusses im Eilverfahren hat der Einzelrichter den Kläger mit Verfügung vom 19. August 2008 zur Stellungnahme aufgefordert, ob das Klageverfahren fortgesetzt werden soll, und ihn zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Kläger hat hierauf jedoch nicht reagiert und sich somit seit der Klageerhebung bei Gericht überhaupt nicht mehr gemeldet; er ist insbesondere den genannten Beschlüssen weder im Wege der Beschwerde noch den dort getroffenen Aussagen und Wertungen durch weiteres Vorbringen in diesem Klageverfahren inhaltlich entgegengetreten. Auch unabhängig davon bestand kein Anlass für das Gericht, den Sachverhalt weiter von Amts wegen aufzuklären.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).