Klage gegen Versorgungsabschlag bei Altersteilzeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Lehrerin in Altersteilzeit, begehrte einen geringeren Versorgungsabschlag, weil sie sich auf eine Übergangsregelung berief. Streitpunkt war, ob die Übergangsvorschrift auf sie Anwendung findet, obwohl sie Altersteilzeit erst am 1.2.2004 angetreten hatte. Das Gericht wies die Klage ab: Das Gesetz trat am 1.1.2004 in Kraft, die Übergangsnorm knüpft an dieses Inkrafttreten und schützt nur, wer Altersteilzeit bereits angetreten hatte. Die Berechnung des Abschlags durch das LBV sei rechtmäßig.
Ausgang: Klage der Lehrerin auf Festsetzung eines geringeren Versorgungsabschlags als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG bemisst sich nach dem Minderungsfaktor von 3,6 % je vorzeitigem Ruhestandsjahr und ist bei rechtmäßiger Berechnung formell anzuwenden.
Für beamtete Lehrer bestimmt § 44 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. die Altersgrenze als Ende des Schulhalbjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.
Übergangsregelungen, die Personen schützen sollen, die Altersteilzeit oder Altersurlaub bereits angetreten haben, knüpfen an das Inkrafttreten des Gesetzes insgesamt und nicht an das abweichende Inkrafttreten einzelner Regelungsnummern.
Der Zweck der Übergangsbestimmung ist Vertrauensschutz; daher erfasst sie nur diejenigen Beamten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die Altersteilzeit tatsächlich angetreten haben, nicht solche, die erst danach beginnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die am 0. September 1943 geborene Klägerin stand als Lehrerin (zuletzt Besoldungsgruppe A 12 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz – BBesG –) im Dienst des beklagten Landes. Mit Ablauf des 31. Januar 2008 wurde sie gemäß § 45 Abs. 4 Nr. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG a.F.) auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt.
Vom 9. August 1974 bis zum 31. Januar 2004 war sie mit Ausnahme einer halbjährigen Kindererziehungszeit mit einer unterschiedlichen Höhe von Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Mit Bescheid vom 12. November 2003 bewilligte die Bezirksregierung E der Klägerin auf ihren Antrag vom 27. Januar 2002 eine Altersteilzeit im Blockmodell nach § 78 d LBG a.F., wobei die Arbeitsphase vom 1. Februar 2004 bis 31. Januar 2006 und die Freistellungsphase vom 1. Februar 2006 bis 31. Januar 2008 festgelegt wurde.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2008 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 1. Februar 2008 vermindert um einen Versorgungsabschlag von 2,41 v.H. (= 57,28 Euro) auf monatlich 2.319,37 Euro brutto fest. Die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin ermittelte das LBV mit 243 Tagen (= 0,67 Jahre). Diese Zeit multipliziert mit dem Minderungsfaktor von 3,6 ergab den Minderungsbetrag von 2,41 v.H..
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 17. März 2008 Widerspruch, soweit ihre Versorgungsbezüge um einen höheren Minderungsbetrag als 1,8 v.H. (= 42,79 Euro) vermindert worden sind. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor: Nach Art. 1 Nr. 7 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (Änderungsgesetz) sei die Altersgrenze für Lehrer an öffentlichen Schulen, die sich bislang an dem Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorangegangen sei, in dem das 65. Lebensjahr vollendet worden sei, orientiert habe, dahin geändert worden, dass als Altersgrenze nunmehr das Ende des Schulhalbjahres gelte, in dem das 65. Lebensjahr vollendet werde. Als Übergangsvorschrift sei in Art. 7 § 7 des Änderungsgesetzes bestimmt worden, dass es für Lehrerinnen und Lehrer, die Altersteilzeit oder Altersurlaub bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angetreten hätten, bei der bisherigen Altersgrenze verbliebe. Art. 9 Satz 1 bestimme insoweit, dass das Gesetz zwar am 1. Januar 2004, davon abweichend dessen Art. 1 Nr. 7 aber erst am 1. August 2004 in Kraft trete. Dementsprechend sei die Übergangsvorschrift des Art. 7 § 7 des Änderungsgesetzes so zu lesen, dass es für Lehrerinnen und Lehrer, die Altersteilzeit oder Altersurlaub bis zum 1. August 2004 angetreten hätten, bei der bisherigen Altersgrenze verbleibe. Allein diese Auslegung sei mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar. Danach habe die Altersgrenze, auf das Ende des Schulhalbjahres verlagert werden sollen, in dem Lehrer an öffentlichen Schulen das 65. Lebensjahr vollendet hätten. Das Ende des Schuljahres sei regelmäßig der 31. Juli und das Ende des Schulhalbjahres der 31. Januar eines jeden Jahres. Dementsprechend sei das In-Kraft-Treten des Art. 1 Nr. 7 des Änderungsgesetzes am 1. August 2004 auf den Beginn des neuen Schuljahres 2004/2005 gelegt worden, so dass für den Schulbetrieb ein sinnvoller Schnitt erfolgt sei. Das bedeute, dass für sie bezüglich der Festlegung der gesetzlichen Altersgrenze noch das alte Recht maßgeblich sei, da sie sich bereits vor dem Stichtag vom 1. August 2004 in Altersteilzeit befunden habe. Nach dem alten Recht wäre sie somit regulär zum 31. Juli 2008 in den Ruhestand versetzt worden, da sie am 7. September 2008 ihr 65. Lebensjahr vollendet habe. Dementsprechend hätte auch nur ein Kürzungsbetrag für die vorzeitige Zurruhesetzung ab dem 1. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2008 und nicht bis zu ihrem tatsächlichen Geburtstag erfolgen dürfen.
Den Widerspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2008 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Da die Klägerin ihre Altersteilzeit erst am 1. Februar 2004 angetreten habe, finde für sie die Neuregelung der Altersgrenze statt.
Zur Begründung ihrer am 26. Juni 2008 erhobenen Klage wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 18. Februar 2008 und dessen Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2008 zu verpflichten, ihre Versorgungsbezüge ab dem 1. Februar 2008 um keinen höheren Versorgungsabschlag als 1,8 v.H. (= 42,79 Euro) zu kürzen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO ).
Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des LBV vom 18. Februar und 23. Mai 2008 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines geringeren Versorgungsabschlags (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Das LBV hat die Regelung über den Versorgungsabschlag nach §§ 14 Abs. 3, 85 Abs. 5 BeamtVG zu Recht auf die Klägerin angewendet. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das ein Beamter auf eigenen Antrag vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, in den Ruhestand versetzt wird.
Das LBV hat in dem angefochtenen Bescheid vom 18. Februar 2008 unter Anwendung dieser Vorschriften den für die Klägerin maßgeblichen Versorgungsabschlag mit einem Minderungsfaktor von 2,41 v.H. (also 57,28 Euro monatlich) ermittelt. Diese Berechnung als solche - sowie das sonstige in dem Bescheid des LBV vom 18. Februar 2008 enthaltene Rechenwerk - wird von der Klägerin auch nicht angegriffen.
Nicht - jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin - ist insoweit zu beanstanden, dass das LBV die für die Klägerin maßgebliche Altersgrenze bis zum Ablauf des Monats der Vollendung ihres 65. Lebensjahres, also zum 30. September 2008 und nicht nur zum 31. Juli 2008 ermittelt hat.
Die für den Eintritt in den Ruhestand maßgebliche Altersgrenze ergibt sich für beamtete Lehrer unmittelbar aus § 44 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F., der durch Art. 1 Nr. 7 des Änderungsgesetzes neu gefasst worden ist. Danach gilt für Lehrer an öffentlichen Schulen als Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Die Klägerin hat ihr 65. Lebensjahr mit Ablauf des 7. September 2008 und damit im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2008/2009 vollendet. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (– SchulG ) beginnt das Schuljahr am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
Ob diese Neufassung der Vorschrift auch für die Klägerin gilt oder ob die vorhergehende Gesetzesfassung auf sie angewendet werden muss, ist Art. 9 und Art. 7 § 7 des Änderungsgesetzes zu entnehmen, die sich mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes und einer Übergangsbestimmung für diejenigen Lehrer befassen, die Altersteilzeit oder Altersurlaub bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes angetreten haben. Diese gesetzlichen Vorschriften sind für das Landesamt für Besoldung und Versorgung bei der späteren Berechnung und Festsetzung der der Klägerin zustehenden Versorgungsbezüge bindend.
Gemäß Art. 7 § 7 des Änderungsgesetzes verbleibt es für Lehrerinnen und Lehrer, die Altersteilzeit oder Altersurlaub bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angetreten haben. Nach Art. 9 Abs. 1 des Änderungsgesetzes tritt das Gesetz am 1. Januar 2004 in Kraft. Da die Klägerin ihre Altersteilzeit erst am 1. Februar 2004 und somit nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angetreten hat, wird die Klägerin von dieser Übergangsvorschrift nicht erfasst. Für sie verbleibt es danach gerade nicht bei der bisherigen Altersgrenze. Für sie gilt vielmehr bereits die sich unmittelbar aus § 44 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. ergebende Altersgrenze.
Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht aufgrund des Art. 9 Abs. 2 des Änderungsgesetzes, der in Abweichung von der grundsätzlichen Regelung zum In-Kraft-Treten des Gesetzes bestimmt, dass die Vorschrift des Art. 1 Nr. 7 erst am 1. August 2004 in Kraft tritt. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 7 § 7 des Änderungsgesetzes, der das darin geregelte Übergangsrecht lediglich an das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und nicht etwa an das abweichende In-Kraft-Treten einer einzelnen Bestimmung des Gesetzes knüpft. Darüber hinaus steht dieses Ergebnis im Einklang mit Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift des Art. 7 § 7 des Änderungsgesetzes, mit der in erster Linie dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der Beamten, die sich bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Änderungsgesetzes in Altersteilzeit befanden, Rechnung getragen werden soll. Der Gesetzgeber hat jene Lehrerinnen und Lehrer, die Altersteilzeit oder Altersurlaub nicht nur beantragt, sondern bereits angetreten haben, ganz bewusst von der Neuregelung ausgenommen, weil in diesen Fällen auf der Grundlage der genehmigten Teilzeit weitreichende erhebliche dienstliche und private Lebensplanungen erfolgt sind,
vgl. Landtags-Drucksache 13/4757, S. 54.
Es hätte der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes geradezu widersprochen, wären diese Lehrerinnen und Lehrer nicht von der Neuregelung ausgenommen, sondern in den Dienst sozusagen "zurückberufen" worden. Durch Bewilligung und Antritt der Altersteilzeit hat sich das Vertrauen auf den Bestand der bisherigen gesetzlichen Regelungen über die Altersgrenze derart konkretisiert, dass diesen Lehrkräften ein erhöhtes Maß an Vertrauensschutz zuzugestehen ist. Demgegenüber konnte sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Antritts ihrer Altersteilzeit, in dem ihr die Anhebung der Altersgrenze zum Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand infolge der bereits erfolgten Gesetzesänderung bekannt war oder zumindest bekannt sein musste, hinreichend auf die geänderte Rechtslage einstellen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).