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Verwaltungsgericht Düsseldorf·23 K 4263/13.A·15.06.2014

Gegenstandswert €5.000 bei Klage gegen Widerruf eines Abschiebungsverbots (§30 Abs.1 RVG)

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht den Widerruf eines zuvor festgestellten Abschiebungsverbots durch das BAMF an und begehrte die Feststellung eines weiteren Abschiebungsverbots. Das BAMF hob den angegriffenen Bescheid auf und stellte ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG fest, sodass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. Das Gericht legte die Kosten der Beklagten auf und setzte den Gegenstandswert nach § 30 Abs. 1 RVG auf 5.000 €; eine Herabsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG lehnte es wegen der Bedeutung und der medizinischen Fragestellung ab.

Ausgang: Verfahren in der Hauptsache erledigt; Kosten der Beklagten auferlegt und Gegenstandswert auf 5.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Gegenstandswert für Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz beträgt grundsätzlich 5.000 Euro (§ 30 Abs. 1 RVG).

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Ein Verfahren über den Widerruf eines Abschiebungsverbots nach § 73c AsylVfG und über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist ein Verfahren nach dem AsylVfG und fällt unter die allgemeine Regel des § 30 Abs. 1 RVG.

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Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts nach § 30 Abs. 2 RVG kommt nur für besonders einfach gelagerte bzw. für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren in Betracht.

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Bei Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) und kann die Kosten der Behörde auferlegen, die dem Klagebegehren entsprochen hat.

Relevante Normen
§ RVG § 30§ 73c AsylVfG§ 30 Abs. 1 RVG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 161 Abs. 2 VwGO§ 23 RVG

Leitsatz

Für eine Klage, die gegen den Widerruf eines früher festgestellten Abschiebungsverbots durch das BAMF gemäß § 73 c AsylVfG und auf Feststellung eines weiteren Abschiebungsverbots gerichtet ist, gilt der Gegenstandswert von 5000 Euro gemäß § 30 Abs. 1 RVG.

Tenor

Die Beklagte trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Nachdem das Verfahren ‑ aufgrund Erklärung der Parteien ‑ in der Hauptsache erledigt ist, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.Dem entspricht es, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil das BAMF den mit der Klage angegriffenen Bescheid aufgehoben sowie das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt und damit dem Klagebegehren entsprochen hat.

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Die Festsetzung des Gegenstandswertes ist nach §§ 23, 30 und 33 RVG erfolgt. Nach dem Willen des Gesetzgebers,

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vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG), BTDr. 17/11471, S. 268 f., Art. 8 „Zu Nummer 16 (§ 30 RVG)“,

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soll der Gegenstandswert nach § 30 Abs. 1 RVG n. F. im Grundsatz für alle Verfahren nach dem AsylVfG gelten, auch für solche, die sich z. B. nur gegen die Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 AsylVfG), eine Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylVfG) oder die Durchsetzung der Ausreisepflicht (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) richten. Der Gesetzgeber wollte eine Vereinheitlichung des Gegenstandswerts unter Abkehr von der Praxis niedrigerer Gegenstandswerte erreichen.

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Ein Verfahren über den Widerruf eines Abschiebungsverbots durch das BAMF auf der Grundlage von § 73 c AsylVfG und über das Vorliegen eines anderen Abschiebungsverbots (insbesondere nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) ist ein Verfahren nach dem AsylVfG und fällt unter die allgemeine Regel des § 30 Abs. 1 RVG.

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Nur für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits oder für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits soll nach § 30 Abs. 2 RVG eine Korrekturmöglichkeit bestehen. Für eine Herabsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Anlass. Das Verfahren ist für die Klägerin sehr bedeutsam, weil es im Erfolgsfall ihren Aufenthalt in Deutschland (asylrechtlich) bis auf Weiteres sichert. Angesichts der sich stellenden schwierigen medizinischen (psychiatrischen) Fragen im Fall der Klägerin ist dies auch nicht besonders einfach gelagert.