Kein Unfallruhegehalt nach bestandskräftiger Entlassung auf eigenen Antrag
KI-Zusammenfassung
Ein ehemaliger Polizeibeamter begehrte Unfallruhegehalt ab 1.5.2002 und berief sich auf Dienstunfälle aus 1997. Das VG Düsseldorf wies die Verpflichtungsklage ab. Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG setzt u.a. voraus, dass der Beamte infolge Dienstunfalls dienstunfähig wurde und in den Ruhestand getreten ist. Nach bestandskräftiger Entlassung auf eigenen Antrag ist eine nachträgliche Ersetzung durch Zurruhesetzung ausgeschlossen; es bleibt bei Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Gewährung von Unfallruhegehalt nach bestandskräftiger Entlassung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 36 Abs. 1 BeamtVG setzt voraus, dass der Beamte infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist.
Wird ein Beamter auf eigenen Antrag bestandskräftig entlassen, endet das Beamtenverhältnis endgültig unter Verlust von Besoldungs- und Versorgungsansprüchen; an die Stelle tritt regelmäßig die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Eine bestandskräftige Entlassung kann nicht nachträglich durch eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ersetzt werden; ein Versorgungsanspruch (auch als Unfallruhegehalt) lässt sich dadurch nicht rückwirkend begründen.
Ist der Ruhestandseintritt bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, kommt es für den Anspruch auf Unfallruhegehalt nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die geltend gemachten Ereignisse als Dienstunfall anzuerkennen wären oder ob Kausalität und Dienstunfähigkeit vorliegen.
Nach einer Entlassung kommt als beamtenversorgungsrechtliche Leistung grundsätzlich nur ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG in Betracht, der gesondert geltend zu machen ist.
Leitsatz
Es ist ausgeschlossen, dass einem bestandskräftig auf eigenen Antrag entlassenen ehemaligen Beamten, der in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden ist, ein Unfallruhegehalt zusteht. Unabhängig von anderen Voraussetzungen des Anspruchs kann eine bestandskräftige Entlassung nicht nachträglich durch eine Zurruhesetzung ersetzt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 0. Mai 1954 geborene Kläger stand seit dem 2. April 1973 bis zu seiner Entlassung mit Ablauf des 30. April 2002 im Polizeidienst des beklagten Landes. Nachdem er zunächst im mittleren Polizeidienst (Polizeiwachtmeister) tätig gewesen war, erwarb er im Jahr 1980 am Cer Abendgymnasium die allgemeine Hochschulreife und wurde nach der im Mai 1981 erfolgten Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im Oktober 1981 zur Ausbildung für den Aufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen. Der Aufstieg in die Kommissar-Laufbahn gelang und er wurde im November 1984 zum Kriminalkommissar (KK) sowie im Januar 1988 zum Kriminaloberkommissar (KOK) ernannt. In dieser Zeit begann der Kläger ein nebenberufliches Studium der Rechtswissenschaft.
Bereits in den frühen 1990er Jahren begannen Auseinandersetzungen des Klägers mit seiner Beschäftigungsbehörde – dem Polizeipräsidium (PP) – über die Frage seiner Verwendungs- bzw. Dienstfähigkeit, insbesondere der Polizeidienstfähigkeit. Anlass waren längere Erkrankungen bzw. Zeiten, in denen der Kläger auf die Wahrnehmung von Innendienst beschränkt war. In diesem Zusammenhang beantragte der Kläger schon im Jahr 1992, ihn wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe zu setzen, was das PP C ablehnte. Weiter kam es im Zusammenhang mit seiner umstrittenen Dienstfähigkeit zu Zeiträumen, in denen das PP einen Verlust der Dienstbezüge feststellte. Teilweise ebenfalls im Zusammenhang mit der Dienst- bzw. Verwendungsfähigkeit des Klägers, aber auch aufgrund sonstiger Unstimmigkeiten im Dienstverhältnis, führte das PP gegen den Kläger auch Disziplinarverfahren (insbesondere Verwaltungsgericht [VG] Düsseldorf 35 K 7152/92.O, 35 K 4096/93.O, 35 K 5462/03.O). Im Zusammenhang mit der Frage der Dienst- bzw. Verwendungsfähigkeit des Klägers wurden Untersuchungen, teilweise durch Amtsärzte, durchgeführt. Insbesondere kam es zu einer Begutachtung durch Prof. Dr. T im Jahr 1993.
Im Rahmen dieser Auseinandersetzungen wandte sich der damalige Bevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt Dr. C1 aus (Kanzlei I u.a.), in einem Schreiben vom 30. Oktober 1997 unter dem Betreff "Dienstlicher Einsatz von Herrn KOK G" an das PP . Hierin machte der Bevollmächtigte geltend, dass der Kläger in jüngerer Zeit in Bereichen dienstlich eingesetzt worden sei, in denen die Vorgaben des Gutachtens des Prof. Dr. T vom 27. August 1993 für einen dem Gesundheitszustand des Klägers adäquaten Einsatz beachtet worden seien. Dies sei in seinem gegenwärtigen dienstlichen Umfeld nicht mehr gewährleistet, wie zwei aus der jüngsten Vergangenheit herrührende dienstliche Einsätze zeigten, die mit handgreiflicher körperlicher Gefährdung in Bezug auf das Wirbelsäulenleiden des Klägers einhergegangen seien. Das Schreiben verwies insofern auf einen Einsatz vom 27. Juni 1997 bei einer Ingewahrsamnahme einer Person, sowie vom 5. Juli 1997, als es mit dem Polizei-Kraftfahrzeug C-0000 zu einem Verkehrsunfall gekommen sei. Beide Vorgänge seien geeignet, bei der gegebenen Wirbelsäulen-Disposition des Klägers nachhaltige Verletzungen und Krankheitsfolgen auszulösen, auch wenn dies bei den beiden angegebenen Vorfällen noch nicht geschehen sei. Im weiteren beschäftigte sich das Schreiben mit der Dienst- und Verwendungsfähigkeit sowie dem konkreten dienstlichen Einsatz des Klägers. Es endete mit der Bitte, dem Kläger unter Berücksichtigung des dokumentierten Gesundheitszustandes einen Dienstposten zuzuweisen, der seinen gesundheitlichen Leistungsfähigkeiten entspricht. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Beiakte 14, Blatt 2 ff. verwiesen.
Im November 1998 wandte der Kläger sich erneut schriftlich an das PP und teilte mit, er halte sich nicht mehr für polizeidienstfähig, § 194 LBG, und beantrage die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit mit dem Ziel, nach Klärung der Dienstfähigkeit ggfs. die Pensionierung einzuleiten. Im selben Monat wandte sich sein damaliger Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. C1, für ihn an das PP und beantragte die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gem. § 46 Abs. 1 LBG a. F. Nach amtsärztlicher Begutachtung (Polizeiarzt Dr. I1) lehnte das PP die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit Bescheid vom 15. Februar 2000 ab, weil er dienstfähig sei, und forderte ihn zur unverzüglichen Dienstaufnahme auf. Im anschließenden Widerspruchsverfahren ordnete das PP eine weitere polizeiärztliche Untersuchung des Klägers im Hinblick auf seine Verwendungsfähigkeit an.
Noch während dieses Widerspruchsverfahrens beantragte der Kläger mit Schreiben vom 20. April 2002, beim PP eingegangen am 23. April 2002, seine Entlassung aus dem Polizeidienst des beklagten Landes zum 30. April 2002. Mit Schreiben vom selben Tage wies das PP ihn auf die rechtlichen Folgen der Entlassung hin, insbesondere darauf, dass er nach Entlassung keinen Anspruch auf Besoldung und Versorgung gegenüber dem bisherigen Dienstherrn habe. Der Kläger bestätigte den Erhalt dieses Hinweisschreibens unter dem 25. April 2002 schriftlich. Daraufhin entließ ihn das PP mit Verfügung vom 25. April 2002, ihm zugestellt am 30. April 2002, aus dem Dienst des beklagten Landes. Die Entlassung wurde bestandskräftig.
Der Kläger durchlief anschließend den juristischen Vorbereitungsdienst und legte die zweite juristische Staatsprüfung mit Erfolg ab. Er ist als zugelassener Rechtsanwalt tätig.
Unter dem 11. Januar 2007 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) dem Kläger unter Beifügung einer entsprechenden Bescheinigung mit, dass es der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) eine Bescheinigung über die Nachversicherung gem. § 185 Abs. 3 Sechstes Sozialgesetzbuch – SGB VI – erteilt und den fälligen Nachversicherungsbetrag überwiesen habe.
Im Zusammenhang mit einer gegen ihn gerichteten Rückforderung des LBV über eine Zuvielzahlung von 15.573,09 Euro führte der Kläger ein Klageverfahren vor dem VG Köln 3 K 1418/07 , das er unter anderem damit begründete, dass eine Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge in bestimmten Zeiträumen nicht richtig gewesen sei, weil er zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen sei. In der hierauf bezogenen mündlichen Verhandlung vor dem VG Köln am 28. Mai 2008 wies der zuständige Richter auf die Bestandskraft der Bescheide über den Verlust der Dienstbezüge hin, regte jedoch an, dass sich die versorgungsrechtliche Abteilung des LBV mit der Frage befassen solle, ob dem Kläger für die Zeit des Verlustes der Dienstbezüge Versorgung zustehe.
Daraufhin wandte der Kläger sich unter dem 8. August 2008 an das LBV und forderte Nachversicherung auch für den Zeitraum vom 7. März 1992 bis zum 19. Mai 1994 (Zeitraum des Verlusts der Dienstbezüge), weil er dort dienstunfähig gewesen sei.
Das LBV lehnte das Begehren mit Bescheid vom 30. September 2008 ab, weil kein Tatbestand für Versorgung gegeben sei.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 legte der Kläger gegen die am 11. Januar 2007 durchgeführte Nachversicherung und den Bescheid des LBV vom 30. September 2008 Widerspruch ein. Zugleich beantragte er:
"Dem ehemaligen Kriminaloberkommissar wird bekannt gegeben, das Untersuchungsverfahren aus Anlass der Meldung vom 30.10.1997 hat ergeben, die Ereignisse vom 27.06.1997 und 05.07.1997 sind Dienstunfälle,
und
der ehemalige Kriminaloberkommissar wird zur Ruhe gesetzt und ihm wird ein Unfallruhegehalt mit Wirkung zum 01.05.2002 gewährt,
sowie hilfsweise
dem ehemaligen Kriminaloberkommissar wird bekannt gegeben, das nachgeholte Untersuchungsverfahren aus Anlass der Meldung vom 30.10.1997 ergibt, die Ereignisse vom 27.06.1997 und 05.07.1997 sind Dienstunfälle,
und
der ehemalige Kriminaloberkommissar wird zur Ruhe gesetzt und ihm wird ein Unfallruhegehalt mit Wirkung vom 01.05.2002 gewährt."
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2008 wies das LBV den Widerspruch vom 27. Oktober 2008 gegen den Bescheid vom 30. September 2008 (Az.: S-20 Allg. SC1 Be, A 2004169) zurück, da er keinen Anspruch auf Versorgung habe. Hiergegen erhob der Kläger keine Klage.
Mit Bescheid vom 13. Januar 2009 entschied das LBV zu dem vom Kläger als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 27. Oktober 2008, soweit sich dieses gegen die am 11. Januar 2007 durchgeführte Nachversicherung richtete, dass es das Schreiben als Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nachversicherung auffasse, weil es sich bei der Nachversicherung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Nach erneuter Überprüfung sei die erfolgte Nachversicherung rechtmäßig und in der richtigen Höhe erfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf Beiakte 13 verwiesen.
Der Kläger hoben hiergegen unter dem 20. Januar 2009 Widerspruch. Diesen wies das LBV mit Ziff. 1 des Bescheides vom 9. Februar 2009 zurück. Die Voraussetzungen der Nachversicherung seien in § 8 Abs. 2 SGB VI enthalten. Danach würden diejenigen Personen nachversichert, die unter anderem als Beamte versicherungsfrei waren, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben. Da der Kläger nach den vorliegenden Unterlagen keinen Anspruch auf Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) habe, sei er nachzuversichern gewesen. Zugleich wies das LBV in einer Ziff. 2 dieses Bescheides die im Schreiben vom 27. Oktober 2008 gestellten Anträge als unzulässig zurück, weil das LBV für diese Anträge unzuständig sei. Das LBV wies darauf hin, dass seine Schreiben vom 27. Oktober 2008 und vom 20. Januar 2009 dem Polizeipräsidium in zur Kenntnisnahme übersandt worden seien. Unter dem 16. Februar 2009 legte der Kläger gegen die Zurückweisung seiner Anträge vom 27. Oktober 2008 und vom 20. Januar 2009 im Bescheid vom 9. Februar 2009 Widerspruch ein.
Das LBV wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2009 zurück und führte im Wesentlichen aus: Eine sachliche Entscheidung über die Anträge erfolge nicht, da diese anscheinend lediglich einer (erneuten) Eröffnung des Klagewegs dienen sollten. Ziel der Anträge scheine zu sein, offenbar abgeschlossene Verfahren auf diesem Wege neu zu eröffnen. Das LBV wies darauf hin, dass Kopien seines Widerspruchs sowie des Widerspruchsbescheides an das PP mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt worden seien.
Der Kläger hat hiergegen am 13. Mai 2009 Klage erhoben, mit der er das Begehren wegen Nachversicherung und Gewährung von Ruhegehalt weiter verfolgt. In der Klagebegründung vom 16. Juni 2009 hat er verdeutlicht, dass es ihm um die Bewilligung von Unfallruhegehalt seit dem 1. Mai 2002 gehe. Er sei dienstunfähig geworden aufgrund der Dienstunfälle aus dem Jahr 1997, die er mit Schreiben vom 30. Oktober 1997 gemeldet habe. Das Polizeipräsidium habe diese Dienstunfälle niemals gehörig untersucht. Es habe sich bei seiner Entlassung auch nicht mit der Frage einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit auseinandergesetzt. Wäre dies richtigerweise erfolgt, hätte der Dienstherr sich auch mit der Frage seiner Versorgung befassen müssen. Sein Versorgungsanspruch sei auch nicht aus disziplinarischen Gründen erloschen, weil im Disziplinarverfahren zu keinem Zeitpunkt der Verlust der Beamtenrechte festgestellt worden sei. Er habe erst jetzt die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand und damit seine Versorgung im Verwaltungsrechtswege durchzusetzen. Bis zu seiner Entlassung am 25. April 2002 habe diesem entgegengestanden, dass er gehofft habe, eine adäquate Dienstverwendung unter Berücksichtigung seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung doch noch zu erreichen und die Chance eines Aufstiegs im Hinblick auf sein Lebensalter noch nicht gänzlich verstrichen war. Nach seiner Entlassung habe er den Versorgungsanspruch nicht verwaltungsgerichtlich durchgesetzt, da er zu diesem Zeitpunkt im Alter von 48 Jahren die Ausbildung als Rechtsreferendar angetreten habe, deren Erfolg besonders im Vergleich mit jüngeren Berufseinsteigern in höchstem Maße ungewiss gewesen sei. Der Einwand des LBV, es sei zur Entscheidung in der Sache nicht zuständig, greife nicht durch, da die zuständige Behörde sich seit 1997 weigere, sich mit der Unfallmeldung und den sich daraus ergebenden Folgen zu befassen. Das PP habe auch auf ein Schreiben von ihm vom 6. März 2009 unter Bezugnahme auf seine Schreiben vom 27. Oktober 2008 und 20. Januar 2009 nicht reagiert. Erst kurz vor der mündlichen Verhandlung hat sich der jetzige Bevollmächtigte für den Kläger bestellt und nach umfassender Akteneinsicht im Wesentlichen ergänzend vorgetragen: Zu einem Aktenzeichen des polizeiärztlichen Dienstes "PÄD-8000" seien vom beklagten Land keine Unterlagen vorgelegt worden. Zudem bestünden Hinweise darauf, dass zu einem Aktenzeichen "VL 2.11 – 8023/3003" ein Verwaltungsvorgang zu dem angeführten Dienstunfall vom 5. Juli 1997 existiert habe. Dieser Dienstunfall hätte vom Dienstherrn untersucht und als Dienstunfall anerkannt werden müssen, weshalb dem Kläger daraus Ansprüche auf Unfallfürsorge nach den §§ 30 ff. BeamtVG zustünden. Diese seien für die Frage der Nachversicherung vorgreiflich, weshalb über die Nachversicherung neu zu entscheiden sei.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des LBV vom 9. Februar 2009 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 23. April 2009 zu verpflichten, ihm Unfallruhegehalt ab dem 1. Mai 2002 zu gewähren.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt das LBV im Wesentlichen aus: Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand noch auf Gewährung von Versorgungsbezügen. Die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde – das PP – habe mit bestandskräftigen Bescheiden vom 23. Juni 1993 und 15. Februar 2000 die Anträge des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgelehnt, welche nicht mit der Klage angefochten worden seien. Für den Anspruch auf Zurruhesetzung sei das LBV zudem nicht passiv legitimiert. Dies gelte auch für die Anerkennung der Ereignisse vom 27. Juni 1997 und vom 5. Juli 1997 als Dienstunfälle. Da der Kläger auf eigenen Antrag mit Ablauf des 30. April 2002 aus dem Dienst des beklagten Landes entlassen worden sei, sei die Nachversicherung bei der DRV gem. § 8 Abs. 2 SGB VI zu Recht erfolgt. Die geltend gemachten Dienstunfälle des Klägers seien nicht anerkannt und es seien auch keine Dienstunfallmeldungen zu diesen Ereignissen bekannt. Das vom Kläger angeführte Schreiben seines früheren Bevollmächtigten vom 30. Oktober 1997 sei nicht als solche Dienstunfallmeldung zu werten.
Das Gericht hat die folgenden Akten beigezogen:
Beiakte 1: rote Krankenakte, Beiakte 2: gelbe Krankenakte, Beiakte 3: grüne Krankenakte, Beiakte 4: blaue Krankenakte, Beiakte 5: Personalakte, Unterordner A, Beiakte 6: Personalakte, Unterordner B, Beiakte 7: Besoldungsakte, Beiakte 8: Verwaltungsvorgang Heft 3 zu VG Düsseldorf 35 K 5462/03.O, Beiakte 9: Verwaltungsvorgang: Heft 4 zu VG Düsseldorf 35 K 5462/03.O, Beiakte 10: Personalakte, Unterordner D III, Beiakte 11: Personalakte, Unterordner D und D I, Beiakte 12: Personalakte, Unterordner D II, Beiakte 13: Ausdruck E-Akte LBV zur Nachversicherung, Beiakte 14: Vorgang PP zu Dienst-/Verwendungsfähigkeit Kläger.
- Beiakte 1: rote Krankenakte,
- Beiakte 2: gelbe Krankenakte,
- Beiakte 3: grüne Krankenakte,
- Beiakte 4: blaue Krankenakte,
- Beiakte 5: Personalakte, Unterordner A,
- Beiakte 6: Personalakte, Unterordner B,
- Beiakte 7: Besoldungsakte,
- Beiakte 8: Verwaltungsvorgang Heft 3 zu VG Düsseldorf 35 K 5462/03.O,
- Beiakte 9: Verwaltungsvorgang: Heft 4 zu VG Düsseldorf 35 K 5462/03.O,
- Beiakte 10: Personalakte, Unterordner D III,
- Beiakte 11: Personalakte, Unterordner D und D I,
- Beiakte 12: Personalakte, Unterordner D II,
- Beiakte 13: Ausdruck E-Akte LBV zur Nachversicherung,
- Beiakte 14: Vorgang PP zu Dienst-/Verwendungsfähigkeit Kläger.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des LBV und die den Kläger betreffenden Personalakten und sonstigen Vorgänge des PP Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 4. August 2011 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.
Die angegriffene Ziff. 2 des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) vom 9. Februar 2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 23. April 2009 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt ab dem 1. Mai 2002 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die in § 36 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelten Voraussetzungen eines Unfallruhegehalts liegen nicht vor.
Nach dieser Vorschrift erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Der Anspruch setzt einen Ursachenzusammenhang zwischen einem anerkannten Dienstunfall und dem Eintritt von Dienstunfähigkeit sowie zwischen der Dienstunfähigkeit und dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand voraus,
vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband I, § 36 Erl. 1 Ziff. 2.1, Erl. 2 und Erl. 3.
Der Kläger ist jedoch nicht (wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 34 Landesbeamtengesetz NRW – LBG) in den Ruhestand eingetreten. Er ist vielmehr auf seinen Antrag vom 20. April 2002 nach vollständiger und fürsorgegemäßer Belehrung über die Folgen mit dem Schreiben des PP vom 23. April 2002 durch Verfügung derselben Polizeibehörde vom 25. April 2002 mit Wirkung vom 30. April 2002 entlassen worden. Mit der Entlassung ist das Beamtenverhältnis – anders als bei der Zurruhesetzung, die es in ein Ruhestandsbeamtenverhältnis umwandelt – jedoch endgültig unter Verlust von Ansprüchen auf Besoldung und Versorgung beendet. Der entlassene Beamte hat allein den Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht jedoch Ansprüche auf Versorgung. Unfallruhegehalt als besondere Form der Versorgung setzt jedoch voraus, dass der Anspruchsteller ansonsten einen Anspruch auf normale Versorgung in Gestalt von Ruhegehalt hat,
vgl. Bauer, a. a. O., § 30 Erl. 5 Ziff. 2.
Die Entlassungsverfügung vom 25. April 2002 ist dem Kläger am 30. April 2002 zugestellt und damit wirksam geworden. Sein Beamtenverhältnis endete hierdurch mit Ablauf des 30. April 2002. Da der Kläger hiergegen keine Rechtsbehelfe erhoben hat, ist die Entlassung seit langem bestandskräftig. Demgemäß hat er keinen Anspruch auf Ruhegehalt, sondern ist in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden.
Dieses Ergebnis ist Folge der Entscheidung des Klägers, seine Entlassung zu beantragen und die Entlassungsverfügung hinzunehmen. Er ist über die Folgen klar und eindeutig schriftlich belehrt worden und hat dies durch seine Unterschrift unter der Erklärung vom 25. April 2002 bestätigt. Dieses Ergebnis ist auch nicht mehr änderbar, wie es dem Kläger anscheinend vorschwebt: Das beklagte Land – konkret durch das PP – kann nicht nachträglich unter Aufhebung einer seit langem bestandskräftigen und vollzogenen Entlassung auf eigenen Antrag nunmehr eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit vornehmen. Deshalb kommt es auf die Frage, ob die Voraussetzungen der Anerkennung eines Dienstunfalles hinsichtlich der vom Kläger benannten Ereignisse am 27. Juni 1997 und am 5. Juli 1997 vorlagen, ob er dienstunfähig wurde und ob dies auf den genannten Ereignissen beruhte, hier nicht an. Um ein Unfallruhegehalt zu erlangen, hätte der Kläger statt seine Entlassung zu beantragen die Anerkennung der Ereignisse aus dem Jahr 1997 als Dienstunfälle und seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit – gegebenenfalls im Verwaltungsrechtsweg – verfolgen müssen. Da er sich anders entschieden hat, muss er die Folgen seiner Entscheidung hinnehmen.
Nach erfolgter Entlassung kann der Kläger lediglich bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen einen Unterhaltsbeitrag gemäß § 38 BeamtVG erhalten. Das hat der Kläger in diesem Klageverfahren nicht beantragt und er hat es auch nicht vorgerichtlich bei der zuständigen Behörde geltend gemacht. Der Kläger will sich insofern an das PP wenden. Diesem waren vom LBV die Schreiben des Klägers vom 27. Oktober 2008, 20. Januar 2009 und 16. Februar 2009 sowie die in diesem Verfahren angegriffenen Bescheide des LBV vom 9. Februar 2009 und 23. April 2009 zugeleitet worden. Über die vom Kläger in den genannten Schreiben geltend gemachten Begehren und eventuelle weitere Anträge des Klägers wird das PP im Rahmen seiner Zuständigkeit zu entscheiden haben, soweit dies nicht bereits erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.