Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·23 K 253/99·09.02.2000

Klage gegen Ordnungsverfügung wegen verspätetem Widerspruch abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrecht/TierschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Halter mehrerer Hunde, focht eine Ordnungsverfügung vom 3. Dezember 1998 an, die Mängel in der Hundehaltung feststellte. Die Verfügung wurde nach Postzustellungsurkunde am 5. Dezember 1998 durch Niederlegung zugestellt, sodass die Widerspruchsfrist am 5. Januar 1999 endete. Der beim Beklagten am 13. Januar 1999 eingegangene Widerspruch war damit verfristet; ein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde nicht gestellt. Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab und verhängte die Kostenfolge.

Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung als unzulässig abgewiesen; Widerspruch war verfristet, Ordnungsverfügung bestandskräftig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zustellung eines Verwaltungsakts gilt als erfolgt, wenn sie durch Niederlegung gemäß Postzustellungsurkunde nach den maßgeblichen Vorschriften nachgewiesen ist; mit der Zustellung beginnt die Frist des Rechtsbehelfs.

2

Die Widerspruchsfrist gegen einen Verwaltungsakt beginnt mit der Zustellung und ist nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO/ZPO/BGB zu berechnen; ein nach Fristablauf eingegangener Widerspruch ist unbeachtlich.

3

Ein verspätig eingegangener Widerspruch macht die Klage unzulässig, soweit nicht rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Voraussetzungen hierfür dargetan werden.

4

Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 VwGO entscheiden, wenn keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten gehört worden sind.

Relevante Normen
§ 84 VwGO§ 56 Abs. 2 VwGO§ 3 VwZG i.V.m. § 182 ZPO§ 70 Abs. 1 VwGO§ 57 VwGO i.V.m. § 222 ZPO§ 187 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Halter von 18 Huskies unterschiedlichen Alters in einer Zwingeranlage auf dem Grundstück Ler Straße 36 in H.

3

Bei einer Überprüfung der Hundhaltung am 15. Juli 1998 stellte der Beklagte im Beisein des Klägers diverse Mängel, u.a. fehlende Schutzhütten, fehlende Schattenplätze, fehlende befestigte Liegeflächen, Parasitenbefall und schlechten Pflegezustand fest. Bei Besichtigungen am 11. September, 21. Oktober, 28. Oktober, 11. November, 17. November und 23. November 1998 wurde festgestellt, daß die Mängel nicht abgestellt worden waren.

4

Mit Ordnungsverfügung vom 3. Dezember 1998 wurden dem Kläger acht, im einzelnen näher bezeichnete Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Verstöße aufgegeben. Diese Ordnungsverfügung wurde dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Die Postzustellungsurkunde enthält als Datum der Niederlegung den 5. Dezember 1998.

5

Bei einem Ortstermin am 5. Januar 1999 mit Vertretern des Beklagten und dem Kläger gab letzterer an, die Ordnungsverfügung nicht erhalten zu haben. Daraufhin händigte ein Vertreter des Beklagten dem Kläger eine Durchschrift der Ordnungsverfügung vom 3. Dezember 1998 aus. Mit Schreiben vom 7. Januar 1999 bat der Kläger daraufhin den Beklagten um Fristverlängerung zur Erfüllung der in der Ordnungsverfügung gemachten Auflagen. Mit Schreiben vom 9. Januar 1999, beim Beklagten eingegangen am 13. Januar 1999, legte der Kläger gegen die Ordnungsverfügung Widerspruch ein mit der Begründung, diese sei ihm erst am 5. Januar 1999 persönlich zugestellt worden. Da es an einer förmlichen Zustellung fehle, habe der Verwaltungsakt keine rechtliche Wirkung auslösen können. Bei der Aushändigung der Verfügung seien die darin gesetzten Fristen bereits abgelaufen gewesen, so daß die Auflagen tatsächlich unausführbar gewesen seien.

6

Der Kläger hat am 13. Januar 1999 Klage erhoben zu deren Begründung er die Argumente seines Widerspruchs wiederholt. Da ihm die Ordnungsverfügung erst am 5. Januar 1999 durch Aushändigung zugestellt worden sei, sei sein Widerspruch fristgerecht erklärt.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß,

8

die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 3. Dezember 1998 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er ist der Auffassung, daß die Klage unzulässig sei. Der angefochtene Bescheid sei dem Kläger durch Niederlegung am 5. Dezember 1998 ordnungsgemäß zugestellt worden, so daß der Widerspruch des Klägers, der am 13. Januar 1999 bei ihm eingegangen sei, verfristet gewesen sei.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch des Verfahrens 23 L 118/99, sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Das Gericht konnte gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört worden sind.

15

Die Klage ist unzulässig.

16

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 1998 ist bestandskräftig und damit mit der vorliegenden Klage nicht mehr angreifbar.

17

Der Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 5. Dezember 1998 durch Niederlegung zugestellt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 3 VwZG i.V.m. § 182 ZPO). Die Widerspruchsfrist endete daher gemäß §§ 70 Abs.1, 57 VwGO i.V.m. § 222 ZPO, §§ 187,188 BGB am 5. Januar 1999. Der beim Beklagten am 13. Januar 1999 eingegangene Widerspruch war somit verfristet. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger nicht gestellt. Es sind auch keinerlei Gründe vorgetragen oder sonst erkennbar, aus denen der Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen sein könnte, die Widerspruchsfrist einzuhalten.

18

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.

19

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.