Beamtenversorgung: Rücknahme wegen ÄVWL-Rente und Kürzung anrechenbarer Vordienstzeiten
KI-Zusammenfassung
Ein pensionierter Beamter begehrte die Aufhebung eines Regelungs- und Rückforderungsbescheids, mit dem sein Ruhegehalt rückwirkend wegen eingeschränkter Anrechnung von Ausbildungs-/Vordienstzeiten neu festgesetzt und Überzahlungen zurückgefordert wurden. Das Gericht bestätigte die Rücknahme der ursprünglichen Versorgungsfestsetzung nach § 48 VwVfG NRW, weil die Vordienstzeiten ohne Berücksichtigung der bezogenen Ärzteversorgungsrente zu weitgehend angerechnet worden waren. Leistungen aus der Ärzteversorgung sind als „andere Versorgungsleistungen“ in die Ermessenslenkung zur Vordienstzeitenanrechnung einzubeziehen; freiwillige Zusatzanteile durften herausgerechnet werden. Vertrauensschutz und Entreicherung scheiterten wegen grober Fahrlässigkeit bzw. offensichtlichen Rechtsgrundmangels; die Billigkeitsentscheidung zur Ratenzahlung war ausreichend.
Ausgang: Klage gegen Neufestsetzung der Versorgungsbezüge und Rückforderung überzahlter Pension abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berücksichtigung von Ausbildungs- und Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 1 BeamtVG steht im Ermessen und ist rechtswidrig, wenn sie den Ausgleichszweck überschreitet und zu einer Besserstellung gegenüber einem „Nurbeamten“ führt.
Bezieht ein Versorgungsempfänger Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, können diese als „andere Versorgungsleistungen“ bei der ermessensgeleiteten Begrenzung der Anrechnung von Vordienstzeiten herangezogen werden, auch wenn sie teilweise auf nicht-öffentlichen Beiträgen beruhen.
Die Rücknahme eines rechtswidrigen Versorgungsfestsetzungsbescheids nach § 48 VwVfG NRW scheidet bei grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit aus, wenn der Versorgungsempfänger trotz ausdrücklichen Hinweises die Mitteilung über zusätzliche Versorgungsleistungen unterlässt.
Überzahlte Versorgungsbezüge sind nach § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. Bereicherungsrecht zu erstatten; auf Entreicherung kann sich der Empfänger bei verschärfter Haftung nicht berufen, wenn der Rechtsgrundmangel offensichtlich war.
Eine Billigkeitsentscheidung zur Rückforderung genügt regelmäßig, wenn die Behörde tragbare Rückzahlungsmodalitäten (z.B. Einmalzahlung und Raten) unter Berücksichtigung der aktuellen Leistungsfähigkeit eröffnet.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.1937 geborene Kläger studierte vom 28. April 1956 bis zum 15. November 1961 Medizin. Vom 1. Dezember 1961 bis zum 30. November 1963 leistete er seine Medizinalassistentenzeit ab. Vom 1. Dezember 1963 bis zum 30. April 1964 arbeitete er als Assistenzarzt am Krankenhaus St. F in E. Vom 1. Mai 1964 bis zum 31. Dezember 1966 arbeitete er als wissenschaftlicher Assistent im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Vom 1. Januar 1967 bis zum 31. März 1971 arbeitete er als Angestellter der Firma I in den USA. Vom 1. Juli 1970 bis zum 28. Februar 1973 arbeitete er erneut als wissenschaftlicher Assistent im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Dienst des beklagten Landes. Vom 1. März 1973 bis zum 31. Mai 1974 arbeitete er als angestellter Arzt an verschiedenen Krankenhäusern. Vom 25. Juli 1974 bis zum 28. Februar 1981 arbeitete er selbständig in eigener Praxis als niedergelassener Facharzt für Urologie. Vom 1. März 1981 bis zum 31. Mai 1981 arbeitete er als Postbetriebsarzt im Beamtenverhältnis. Ab dem 1. Juni 1981 war der Kläger bis zum 30. Juni 1981 zunächst im Angestelltenverhältnis als Arzt im polizeiärztlichen Dienst des beklagten Landes und ab dem 1. Juli 1981 im Beamtenverhältnis tätig. Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 trat der Kläger als Schwerbehinderter im Range eines Regierungsmedizinaldirektors in den Ruhestand.
Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1970 Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (ÄVWL). Für die Zeit vom 1. Juli 1970 bis zum 28. Februar 1973 leistete das beklagte Land im Wege der Nachversicherung für den Kläger Beiträge an die Ärzteversorgung, welche diese als Pflichtbeiträge aus Angestelltentätigkeiten erfasste. Ebenfalls als Pflichtbeiträge aus einem Angestelltenverhältnis erfasste die Ärzteversorgung die ihr für die Zeit vom 1. März 1973 bis zum 30. Juni 1973 im Wege der Überleitung von der Ärzteversorgung Nordrhein übertragenen Beiträge sowie die folgenden vom jeweiligen Arbeitgeber für den Kläger entrichteten Beiträge in der Zeit vom 1. Juli 1973 bis zum 31. Mai 1974. Die vom Kläger in der Zeit vom 25. Juli 1974 bis zum 30. September 1981 entrichteten Beiträge erfasste die Ärzteversorgung als Pflichtbeiträge nach ihrer Satzung. Ab dem 1. Oktober 1981 bis zum 31. Mai 1989 entrichtete der Kläger ausschließlich freiwillige Beiträge. Danach stellte der Kläger seine Beitragszahlungen ein.
Mit Bescheid vom 8. Dezember 2000 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung für das Land Nordrhein-Westfalen (LBV) die Versorgungsbezüge des Klägers aufgrund einer Vergleichsberechnung nach § 85 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) ab dem 1. Januar 2001 mit einem Ruhegehaltsatz von 68 % der Besoldungsgruppe A 15 in der Dienstaltersstufe 12 auf 6.251,10 DM fest. Das LBV legte dabei neben den Studien- und Ausbildungszeiten vom 1. April 1956 bis 15. November 1961 und vom 1. Dezember 1961 bis zum 30. November 1963 (= 6 Jahre und 229 Tage) die Dienstzeiten des Klägers im Beamtenverhältnis vom 1. August 1965 bis zum 31. Dezember 1966, vom 1. Juli 1970 bis zum 28. Februar 1973, vom 1. März 1981 bis zum 31. Mai 1981 und vom 1. Juli 1981 bis zum 31. Dezember 1991 sowie die Tätigkeit des Klägers im Angestelltenverhältnis vom 1. Juni 1981 bis zum 30. Juni 1981 (= 14 Jahre und 337 Tage) und die Dienstzeiten des Klägers im Beamtenverhältnis vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2000 (= 9 Jahre und 0 Tage) zu Grunde. Der Bescheid enthielt folgenden Vorbehalt:
"Die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen steht unter dem Vorbehalt nachträglicher Kürzung und Rückforderung aufgrund von Ruhensvorschriften (§§ 53 – 57 BeamtVG). Die Einrede des Wegfalls der Bereicherung kann insoweit nicht geltend gemacht werden. Insbesondere ist ggf. eine Neufestsetzung oder Regelung der Versorgungsbezüge erforderlich, wenn neben einer beamtenrechtlichen Versorgung eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung zusteht. Auf Ihre Anzeigepflicht wird hingewiesen."
Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, weil bei der Berechnung seine Dienstzeiten im Beamtenverhältnis vom 1. Mai 1964 bis zum 31. Juli 1965 nicht berücksichtigt worden waren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2001 gab das LBV dem Widerspruch statt und berücksichtigte zusätzliche Dienstzeiten des Klägers im Beamtenverhältnis vom 1. Mai 1964 bis zum 31. Juli 1965 (= 1 Jahr und 92 Tage), was einen Ruhegehaltssatz von 70 % ergab. Die Versorgungsbezüge setzte das LBV nunmehr auf 6.434,96 DM fest.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 wies das LBV den Kläger darauf hin, dass er aufgrund seines beruflichen Werdegangs vermutlich einen Anspruch auf Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen habe. Zugleich bat das LBV den Kläger um die Übersendung ihm vorliegender Rentenbescheide. Daraufhin teilte der Kläger dem LBV mit Schreiben vom 19. Juli 2005 mit, dass er auch weiterhin keinen Anspruch auf Leistungen aus den gesetzlichen Renten- oder Zusatzversicherungen, auch außerhalb des Bundesgebietes, habe.
Mit Schreiben vom 13. September 2005 teilte die ÄVWL dem LBV mit, dass der Kläger von dort seit dem 1. August 1999 eine vorgezogene Altersrente bezog. Nach Aufforderung übersandte der Kläger dem LBV mit Schreiben vom 29. November 2005 einen Rentenbescheid der ÄVWL vom 8. Juli 1999, wonach ihm ab dem 1. August 1999 eine vorgezogene Altersrente in Höhe von 2.124,91 DM gewährt wurde. Des Weiteren übersandte der Kläger dem LBV einen Rentenbescheid der ÄVWL ebenfalls vom 8. Juli 1999, wonach ihm ab dem 1. August 1999 aufgrund einer freiwilligen Zusatzversorgung eine vorgezogene Altersrente in Höhe von 255,78 DM gewährt wurde.
Mit Regelungs- und Rückforderungsbescheid vom 19. Januar 2006 regelte das LBV die Zahlung der Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung vom Beginn des Bezugs der Versorgungsbezüge im Hinblick auf die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG neu und forderte gleichzeitig für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2003 einen Betrag von 153,53 Euro zurück.
Mit weiterem Bescheid vom 31. März 2006 regelte das LBV die Zahlung der Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung vom Beginn des Bezugs der Versorgungsbezüge neu. Zur Begründung gab es im Wesentlichen an: Der Bezug der Altersrente erfordere die Überprüfung der Anrechenbarkeit der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten des Klägers. Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers seien Vordienstzeiten im Wege des Ermessens als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt worden. Gemäß §§ 11,12, 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG und der dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (BeamtVGVwV) Teilziffer (Tz.) 11.0.5 in Verbindung mit Tz. 12.0.2 dürften Vordienstzeiten, aus denen Versorgungsleistungen bezogen würden, nur teilweise oder überhaupt nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sich durch ihre Berücksichtigung eine höhere Gesamtversorgung als die in § 55 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze ergeben würde. Nach einer Vergleichsberechnung seien anstatt der bisher anerkannten Vordienstzeiten (= 6 Jahre und 229 Tage) nunmehr nur noch 2 Jahre und 119 Tage zu berücksichtigen, so dass sich der maßgebliche Ruhegehaltssatz auf 62 % ermäßige. Das Ruhegehalt des Klägers betrage daher am 1. Januar 2001 5.701,65 DM. Gleichzeitig forderte das LBV von dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. April 2006 einen Betrag von 25.831,79 Euro zurück. Dieser Betrag war vermindert um den mit Bescheid vom 19. Januar 2006 zurückgeforderten Betrag von 153,53 Euro. Hinsichtlich der Berechnung verwies das LBV auf die dem Bescheid beigefügten Anlagen. Zur Begründung gab es insoweit im Wesentlichen an: Die zuviel gezahlten Versorgungsbezüge seien von dem Kläger zurückzuzahlen. Er könne sich weder auf Vertrauensschutz berufen noch darauf, nicht mehr bereichert zu sein. Auch aus Billigkeitsgründen könne nicht von der Rückforderung abgesehen werden. Den zuviel gezahlten Betrag solle der Kläger in einer einmaligen Zahlung in Höhe von 9.031,79 Euro überweisen. Der Restbetrag werde in 8 Raten von seinen monatlichen Bezügen einbehalten. Die gleichzeitig durchzuführende Neuberechnung bei der Regelung der Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 55 BeamtVG habe zur Folge, dass eine Kürzung seiner Versorgungsbezüge aufgrund der Rentenzahlung durch die ÄVWL zur Zeit nicht erfolge.
Gegen diesen am 6. April 2006 abgesandten Bescheid erhob der Kläger am 2. Mai 2006 Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte: Das LBV berufe sich zu Unrecht auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift, bei der es sich lediglich um Innenrecht der Verwaltung handele. Eine bindende Wirkung gegenüber dem Bürger könne diese nicht entfalten. Das LBV meine zudem zu Unrecht, er habe die Rechtswidrigkeit der früheren Versorgungsfestsetzungsbescheide gekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Er sei vielmehr von Anfang an davon ausgegangen, dass die Altersrente der ÄVWL seine Pensionsansprüche gegen das Land nicht berühren könne, weil diese Versorgung ganz überwiegend auf eigenen Leistungen oder Beiträgen von Arbeitgebern außerhalb des öffentlichen Dienstes beruhe. Ebenso wenig gebe es einen Zusammenhang zwischen den nach § 12 BeamtVG berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten und den Versorgungsleistungen, weil erstere im Jahre 1961 endeten und letztere erst im Jahre 1970 begännen.
Mit als einfachem Brief abgesandten Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2006 wies das LBV den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 31. März 2006 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Mit dem angefochtenen Bescheid habe es seinen Bescheid vom 8. Dezember 2000 sowie seinen Bescheid vom 19. Januar 2006 aufgehoben, soweit darin Vordienstzeiten im Umfang von 6 Jahren und 229 Tagen anerkannt worden seien. Die Neuberechnung lasse nur noch Vordienstzeiten von 2 Jahren und 229 Tage als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu. Die hier maßgeblichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften hätten nicht bloße Innenwirkung. Es handele sich vielmehr um ermessenslenkende Vorschriften. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Obwohl ihm eine Anzeigepflicht im Hinblick auf zusätzliche Versorgungsleistungen oblegen habe, habe er es unterlassen, die Rente der ÄVWL anzuzeigen. Die Aufhebung des Bescheids vom 19. Januar 2006 beschränke sich auf die durchgeführte Berechnung ausgehend von einem Ruhegehalt mit 70 %. In der Neuberechnung führe die Rente zu keiner Kürzung des Ruhegehalts mit 62 %.
Zur Begründung seiner am 15. Januar 2007 erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen ergänzend vor: Seine von der ÄVWL bezogene Altersrente könne nicht gemäß § 55 BeamtVG zum Ruhen seiner Versorgungsbezüge führen, weil diese Rente zum weit überwiegenden Teil auf Beiträgen beruhe, zu denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nicht mindestens die Hälfte aufgebracht habe. Gerade einmal 22,08 % seines Rentenanspruchs seien mit Pflichtbeiträgen als Angestellter erworben worden. 37,81 % des Rentenanspruchs beruhten auf freiwilligen Beitragszahlungen und 41,11 % seien auf Beiträge zurückzuführen, die er als Freiberufler bezahlt habe. Auch diese Beiträge hätten verglichen mit einem pflichtversicherten Arbeitnehmer den Charakter von freiwilligen Beiträgen. Auch bei der Berücksichtigung von Vordienstzeiten schieden von vornherein sämtliche Leistungen der ÄVWL aus, weil sie nicht auf Beiträgen beruhten, zu denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nicht mindestens die Hälfte aufgebracht habe. Dies folge aus Tz. 11.0.10 BeamtVGVwV, wonach zu den Renten im Sinne der Tz. 11.0.5 bis 11.0.9 BeamtVGVwV nur die im Rahmen des § 55 BeamtVG zu berücksichtigenden Renten und sonstigen Geldleistungen gehörten.
Der Kläger beantragt,
den Regelungs- und Rückforderungsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2006 aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt im Wesentlichen ergänzend vor: Mit dem Bescheid vom 31. März 2006 sei zugleich der Bescheid vom 19. Januar 2006 aufgehoben worden, so dass der diesbezügliche Widerspruch gegenstandslos sei. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass eine hälftige Beteiligung eines öffentlichen Arbeitgebers an der Beitragsleistung für die Gesamtrente vorliegen müsse. Auch eine Teilrente sei eine Leistung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 4 BeamtVG. Dass die Beiträge als niedergelassener Arzt nicht in die Regelung nach § 55 BeamtVG einflössen, werde ausdrücklich betont. Dennoch seien auch diese Beiträge als verbleibender Teil der Gesamtrente für die Prüfung von Belang, ob es bei der bisherigen Anrechnung von Vordienstzeiten verbleibe. Es handele sich hierbei um andere Leistungen im Sinne der Tz. 11.0.10 BeamtVGVwV. Darin werde die Leistung aus der Ärzteversorgung ausdrücklich genannt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des LBV vom 31. März 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2006 sind rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die angefochtenen Bescheide sind zunächst insoweit rechtmäßig, als damit der Versorgungsfestsetzungsbescheid des LBV vom 8. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2001 teilweise aufgehoben wurde und eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 2001 aufgrund einer nur eingeschränkten Berücksichtigung von Vordienstzeiten mit einem Ruhegehaltsatz von 62 % erfolgte.
Dabei kann dahin stehen, ob die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers im Hinblick auf den dem Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 8. Dezember 2000 beigefügten Vorbehalt nachträglicher Kürzung und Rückforderung nicht auch ohne dessen Aufhebung möglich gewesen wäre. Denn jedenfalls sind die nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 8. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2001 erfüllt.
Der Versorgungsfestsetzungsbescheid des LBV vom 8. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2001 war nämlich von Anfang an rechtswidrig, weil die ursprüngliche Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers mit einem Ruhegehaltssatz von 70 % zu Unrecht erfolgt ist. In dieser ursprünglichen Entscheidung waren infolge der fehlenden Anzeige des Klägers über den Bezug seiner Rente der ÄVWL seine ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten ohne Anwendung der Vorschrift des § 12 Abs. 1 BeamtVG in zu hohem Maße berücksichtigt worden. Um die Rechtswidrigkeit der Festsetzung seiner Bezüge im Hinblick auf die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG geht es entgegen der Auffassung des Klägers – demgegenüber nicht, so dass es auf seine diesbezüglichen Einwendungen vorliegend nicht ankommt.
Nach § 12 Abs. 1 BeamtVG kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung, unter anderem der Hochschul- und praktischen Ausbildung (Nr. 1), oder einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist (Nr. 2) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Von dem danach eingeräumten Ermessen ("kann") hat das LBV bei der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers rechtlich fehlerfrei, insbesondere in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) Gebrauch gemacht.
Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung geht es nicht – wie bei der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG – um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln. Mit der Regelung verfolgt der Gesetzgeber vielmehr den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Dem Ausgleichszweck, eine annähernde Gleichstellung in der Versorgung mit derjenigen des sogenannten "NurBeamten" zu erreichen, widerspräche es, den Beamten durch Anrechnung von Vordienstzeiten besser zu stellen, als er als sogenannter "NurBeamte" stünde. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten, die nicht diesem Ausgleichszweck dient, ist rechtswidrig.
Das LBV ist bei der Ausübung des eingeräumten Ermessens an die dem dargelegten Regelungszweck Rechnung tragende Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV gebunden, die nach Tz. 12.0.2 BeamtVGVwV auch im Fall des § 12 BeamtVG anwendbar ist. Nach Tz. 11.0.5 Satz 1 zweite Variante BeamtVGVwV dürfen Zeiten nach § 11 BeamtVG in Fällen, in denen Versorgungsleistungen im Sinne der Tz. 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV bezogen werden, nur teilweise oder überhaupt nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sich durch ihre Berücksichtigung eine höhere Gesamtversorgung (beamtenrechtliche Versorgung zuzüglich Renten) als die in § 55 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze ergeben würde. Hiernach sind die Voraussetzungen für die vom LBV vorgenommene Vergleichsberechnung gegeben, da der Kläger Versorgungsleistungen im Sinne der Tz. 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV bezieht. Nach dieser Regelung sind insbesondere auch andere Versorgungsleistungen als die im Rahmen des § 55 BeamtVG zu berücksichtigenden Renten und sonstigen Geldleistungen zu berücksichtigen, wie zum Beispiel Leistungen aus den betrieblichen Altersversorgungen und der Ärzteversorgung.
Bei den Leistungen der ÄVWL an den Kläger handelt es sich um "andere Versorgungsleistungen" im Sinne dieser Bestimmung. Dabei ist es im Hinblick auf den oben dargestellten Regelungszweck unerheblich, dass diese Rente teilweise nicht auf einer abhängigen Beschäftigung im öffentlichen Dienst beruht, sondern auch auf Pflichtbeiträgen des Klägers während seiner freiberuflichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt. Auch diese Versorgungsleistungen würde der Kläger nämlich nicht erhalten, wenn er für die gesamte Dauer seines Berufslebens Beamter gewesen wäre. Soweit die Leistungen der ÄVWL aus den freiwilligen Beiträgen des Klägers aus der Zeit vom 1. Oktober 1981 bis zum 31. Mai 1989 resultieren, hat das LBV – wie sich aus der dem angefochtenen Bescheid vom 31. März 2006 ergibt – diese Leistungen nicht berücksichtigt, sondern von der Gesamtrente abgezogen.
Der Kläger kann sich ferner nicht auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW berufen, weil er die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Versorgungsfestsetzungsbescheids infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW). Als grobe Fahrlässigkeit ist es anzusehen, wenn die gebotene Sorgfalt, die vom Begünstigten hätte erwartet werden können und müssen, in besonders schwerer Weise oder in besonders schwerem Maß verletzt worden ist, insbesondere einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat dem LBV trotz des in dem seine Versorgungsbezüge festsetzenden Bescheid des LBV vom 8. Dezember 2000 ausdrücklich enthaltenen Hinweises auf seine Verpflichtung, den Bezug und die Bewilligung von Leistungen unter anderem aus berufsständischen Versorgungswerken mitzuteilen, keinerlei Angaben über seine schon seit dem 1. August 1999 bezogene Altersrente der ÄVWL gemacht. Auch wenn dieser Hinweis in dem Bescheid vom 8. Dezember 2000 die Einschränkung enthielt, dass nur solche Leistungen mitzuteilen seien, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse geleistet habe, hätte sich dem Kläger mittels einfachen Nachdenkens und logischer Schlussfolgerung ohne Weiteres erschließen müssen, dass er den Bezug seiner Rente nicht verschweigen durfte. Insbesondere konnte sich der Kläger insoweit nicht allein auf seine eigene Auslegung und rechtliche Bewertung verlassen, dass der Bezug seiner Rente nicht mitteilungspflichtig gewesen sein solle, weil er davon ausgegangen sei, dass die Altersrente der ÄVWL seine Pensionsansprüche gegen das Land nicht berühren könne, weil diese Versorgung ganz überwiegend auf eigenen Leistungen oder Beiträgen von Arbeitgebern außerhalb des öffentlichen Dienstes beruhe. Dem Kläger war durch entsprechende Schreiben seiner damaligen Arbeitgeber über eine Nachversicherung bei der ÄVWL sowie durch seinen Rentenbescheid der ÄVWL bekannt, dass jedenfalls ein Teil seiner Rente auf Leistungen der Arbeitgeber aufgrund einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst beruhte. Es musste sich ihm von daher geradezu aufdrängen, dass er dem LBV zur unverzüglichen Anzeige jedenfalls der tatsächlichen Umstände verpflichtet war, um dem LBV eine eigenständige Bewertung des Sachverhalts zu ermöglichen. Dass er dies unterlassen hat, deutet darauf hin, dass er mit finanziellen Einbußen rechnete, wenn er dem LBV den Bezug seiner Rente ausdrücklich angezeigt hätte. Dieser Eindruck wird zudem durch das spätere Verhalten des Klägers bestärkt. Denn obwohl das LBV ihn mit Schreiben vom 13. Juli 2005 darauf hingewiesen hatte, dass er aufgrund seines beruflichen Werdegangs vermutlich einen Anspruch auf Leistungen aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen habe, und ihn um die Übersendung ihm vorliegender Rentenbescheide gebeten hatte, hat der Kläger dem LBV lediglich mit Schreiben vom 19. Juli 2005 mitgeteilt, dass er auch weiterhin keinen Anspruch auf Leistungen aus den gesetzlichen Renten- oder Zusatzversicherungen habe. Den Bezug seiner Rente vom ÄVWL hat er nicht einmal zu diesem Zeitpunkt dem LBV angezeigt.
Ferner hat das LBV die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW für die Rücknahme des rechtswidrigen Bescheids eingehalten. Das LBV hat erst im Dezember 2005 durch die vollständige Übersendung der der Rente des Klägers zugrundeliegenden Unterlagen durch die ÄVWL von allen entscheidungserheblichen Tatsachen Kenntnis erlangt, so dass der am 31. März 2006 erlassene Bescheid rechtzeitig war.
Des Weiteren ist auch die in dem angefochtenen Bescheid des LBV vom 31. März 2006 enthaltene Rückforderung von 25.831,79 Euro für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. April 2006 zu Recht erfolgt.
Nach § 52 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Nach der erfolgten Neufestsetzung der Versorgungsbezüge stehen dem Kläger die für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. April 2006 zuviel gezahlten Versorgungsbezüge nicht zu, so dass der Kläger um den Betrag von 25.831,79 Euro zu Unrecht bereichert ist.
Auf eine Entreicherung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB kann sich der Kläger nicht berufen. Dies gilt selbst dann, wenn unterstellt wird, dass er die ihm zu viel gezahlte Versorgung vollständig verbraucht haben sollte, so dass sie nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden und hierdurch auch keine Ersparnis von eigenen Aufwendungen eingetreten ist. Der Kläger haftet nämlich verschärft nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB. Gemäß § 819 Abs. 1 BGB ist der Empfänger einer Leistung, der den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt, von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Vorliegend kann zwar zunächst zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass dieser weder zu Beginn des hier in Rede stehenden Bezugszeitraums vom 1. Januar 2001 noch später positiv wusste, dass ihm die zuviel gezahlten Versorgungsbezüge nicht zustanden. Denn der anfänglichen oder nachträglichen Kenntnis des Rechtsgrundmangels, auf die § 819 Abs. 1 BGB abhebt, steht es gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Offensichtlichkeit des Mangels ist gegeben, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Für das Erkennenmüssen des Rechtsgrundmangels kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers an. Dabei bedeutet "offensichtlich" nicht "ungehindert sichtbar"; vielmehr ist eine Tatsache schon dann offensichtlich, wenn sie der Erkenntnis leicht durch andere als optische Wahrnehmung zugänglich ist, insbesondere dann, wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder durch sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden kann. Auf Grund der beamtenrechtlichen Treuepflicht ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, seine Besoldungsunterlagen unter Hinzuziehung von ihm zugegangenen Merkblättern oder Erläuterungen sorgfältig zu lesen und gegebenenfalls mittels Nachdenkens und logischer Schlussfolgerungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Der Beamte darf sich dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Er ist vielmehr gehalten, sich bei Unklarheiten und Zweifeln durch Rückfragen bei der Besoldungsstelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist,
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung der zuviel gezahlten Versorgungsbezüge für den Kläger so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen. Insoweit gelten die bereits zuvor im Zusammenhang mit den Vertrauensschutzgesichtspunkten nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW angestellten Erwägungen im gleichen Maße.
Auch aus Billigkeitsgründen entfällt eine Rückforderung nicht, denn das LBV hat eine den Erfordernissen des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG genügende Billigkeitsentscheidung getroffen.
Bei der gerichtlichen Überprüfung der Billigkeitsentscheidung ist auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel auf den Erlass des Widerspruchsbescheides abzustellen. Dabei gilt, dass die Billigkeitsentscheidung die Aufgabe hat, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Darüber hinaus sind auch sonstige Gesichtspunkte zu beachten, insbesondere die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maß ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Dabei ist allerdings nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen; vielmehr ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse des Bereicherungsschuldners abzustellen. Daher kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an.
Gemessen an diesen Grundsätzen genügt es den Anforderungen an die Billigkeitsentscheidung, dass das LBV dem Kläger neben einer einmaligen Zahlung in Höhe von 9.031,79 Euro eine ratenweise Rückzahlung des Restbetrags angeboten hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.